Beschluss
2 B 44/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0316.2B44.22.00
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Leitsätze
Fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2021 – 6 L 1562/21 – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2021 – 6 L 1562/21 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. I. Die in Nish/Serbien geborenen Antragsteller gehören zum Volk der Roma und sind christlichen Glaubens. Sie reisten am 4.7.2021 mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19.7.2021 Asylanträge. Mit Bescheid vom 27.10.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Des Weiteren wurde in dem Bescheid festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 17.11.2021 Klage - 6 K 1499/21 - und beantragten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Mit Beschluss vom 22.11.2021 - 6 L 1500/21 - wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragsteller zurück. Am 29.11.2021 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht, ihnen unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise Abs. 7 AufenthG zuzuerkennen. Zur Begründung trugen die Antragsteller vor, ihre Mutter habe bei ihrer Anhörung mitgeteilt, aus Serbien zu kommen, dass die gesamten Lebensumstände dort für Roma-Angehörige nahezu unzumutbar wären und es insoweit unmöglich sei, in Serbien weiterhin zu leben. Im Verfahren der Mutter sei auch erwähnt worden, dass diese den kroatischen Staatsangehörigen J, geboren 12.7.1993, geheiratet habe und aus dieser Ehe die Antragsteller hervorgegangen seien. Die entsprechenden Unterlagen könnten nunmehr eingereicht werden. Diesen könne zum einen entnommen werden, dass der Kindesvater die kroatische Staatsbürgerschaft besitze. Darüber hinaus habe die Kindesmutter auch einen kroatischen Aufenthaltstitel, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Abschiebung nach Serbien nicht korrekt wäre. Mit Beschluss vom 6.12.2021 - 6 L 1562/21 - ordnete das Verwaltungsgericht unter teilweiser Abänderung seines Beschlusses vom 22.11.2021 - 6 L 1500/21 - die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.11.2021 - 6 K 1499/21 - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2021 an. Im Übrigen wurde der Abänderungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der angegriffene Bescheid vom 27.10.2021 begegne nur hinsichtlich der dort ausgesprochenen Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken, nachdem die Antragsteller nunmehr die Kopie eines kroatischen Aufenthaltstitels vorgelegt hätten, der ihrer Mutter gehören solle und auf den Namen J D ausgestellt sei. Denn in Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 der (Rückführungs-)Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, S. 98) regele der auch im Rahmen einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zu berücksichtigende § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer, dem Einreise und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt seien, aufzufordern sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Das Erfordernis des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung betreffen. Denn die gegenüber dem Ausländer erlassene Abschiebungsandrohung sei eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grundsätzlich erst dann erlassen werden könne, wenn der Drittstaatsangehörige zuvor erfolglos verpflichtet worden sei, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, für welchen er einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitze. Es entspreche zwar der Rechtsprechung der Kammer, dass die Ausländerbehörde dieser Verpflichtung auch dann gerecht werde, wenn sie dem Ausländer die Abschiebung auch in den anderen (EU- bzw. Schengen-)Staat, in dem er aufenthaltsberechtigt sei, androhe und ihn damit der Sache nach auffordere, sich unverzüglich in das Gebiet dieses Staats zu begeben. So liege der Fall mit Blick auf die Antragsteller hingegen nicht, nachdem sie - jedenfalls trotz derzeitiger Aktenlage bis Mai 2022 fortdauernder (nationaler) Aufenthaltsberechtigung ihrer Mutter in Kroatien - nicht aufgefordert worden seien, sich dorthin zu begeben und ihnen alleine die Abschiebung nach Serbien angedroht worden sei. Dieser Beschluss sei unanfechtbar (§ 80 AsylG). Am 18.2.2022 erhoben die Antragsteller die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.12.2021. Zur Begründung machen sie geltend, die Frage des Beschwerdeausschlusses bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug der Abschiebung, wenn sich der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens nicht auf asyl-, sondern auf ausländerrechtliche Vollstreckungshindernisse berufe, sei äußerst umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar bisher nur entschieden, dass im Falle einer erneuten Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde nach negativem Abschluss des Asylverfahrens keine Streitigkeit im Rahmen des Asylverfahrensgesetzes vorliege, in der Entscheidung jedoch auf die unterschiedlichen Kompetenzen von Ausländerbehörde und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hingewiesen. Daraus lasse sich aber schließen, dass im Falle von Duldungsgründen, die ausschließlich der Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde unterliegen, § 80 AsylG keine Anwendung finde. In diesen Fällen sei daher die Beschwerdemöglichkeit gegeben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es, wie bereits in dem vorangegangenen Verfahren 6 L 1562/21, nicht mehr um eine asylrechtliche Angelegenheit, sondern ausschließlich um Fragen nach dem Freizügigkeitsgesetz. Die Antragsteller seien nicht nur die Kinder des kroatischen Staatsangehörigen J, sondern besäßen darüber hinaus die kroatische Staatsangehörigkeit. Sie seien mit der Kindesmutter nach Deutschland gekommen. Der Kindesvater sei kurze Zeit später ebenfalls nach Deutschland gekommen und hier bei der Firma beschäftigt. Die Antragsgegnerin habe ausschließlich eine Staatsangehörigkeit von Serbien für die Antragsteller angenommen, was so nicht korrekt sei. In erster Linie dürften sie kroatische Staatsangehörige sein. Insoweit sei davon auszugehen, dass sie Unionsbürger seien. Die Abschiebung eines Unionsbürgers setze eine behördliche Feststellung über das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts voraus. Erst mit der Unanfechtbarkeit der Verlustfeststellung werde die Ausreisepflicht herbeigeführt. Die Ausländerbehörde habe zu keinem Zeitpunkt die vorgenannten Feststellungen getroffen, so dass nach wie vor von keiner Ausreisepflicht für die Antragsteller ausgegangen werden könne. Insoweit sei der Bescheid nicht rechtmäßig ergangen. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.12.2021 - 6 L 1562/21 - ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Beschwerdeausschluss umfasst auch die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Asylrechtsstreit. Die Feststellungsentscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, ist eine Entscheidung in einer asylrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG, weil für die Entscheidung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Durch die Regelung des § 80 AsylG soll entsprechend dem Beschleunigungszweck eine Zweispurigkeit einerseits der Entscheidung über die Asylberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und andererseits über den Abschiebungsschutz durch die Ausländerbehörde verhindert werden.1Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris; sowie Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 80 AsylG Rdnr. 4Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris; sowie Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 80 AsylG Rdnr. 4 Maßgeblich für die umfassende Einordnung als asylrechtliche Streitigkeit ist, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblicher prozessualer Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen ist, welches mit der negativen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie dem Erlass einer Abschiebungsandrohung eingeleitet und im Falle einer nicht freiwilligen Ausreise mit dessen Abschiebung beendet wird.2Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, jurisVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, juris Soweit die Antragsteller geltend machen, in ihrem Fall sei eine Beschwerdemöglichkeit gegeben, weil es nicht mehr um eine asylrechtliche Angelegenheit gehe, sondern ausschließlich um Fragen nach dem Freizügigkeitsgesetz, kann dem nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts3BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 6.97 -, jurisBVerwG, Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 6.97 -, juris zurück, aus dem die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Ansicht hervorgegangen ist, dass der Gesetzgeber eine strikte Trennung der Prüfung asylrechtlich bzw. ausländerrechtlich begründeter Abschiebungshindernisse vorgenommen habe und die Ausländerbehörde nach Abschluss des Asylverfahrens eigenverantwortlich über das Vorliegen entsprechender Duldungsgründe entscheide, weshalb die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz finde.4Vgl. dazu (ablehnend) VGH Kassel, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris; sowie Redeker in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2021, § 80 AsylG Rdnr. 4 f. (jeweils m.w.N.)Vgl. dazu (ablehnend) VGH Kassel, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9.2.2021 - 1 B 44/21 -, juris; sowie Redeker in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2021, § 80 AsylG Rdnr. 4 f. (jeweils m.w.N.) In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen beantragt, was von der Ausländerbehörde abgelehnt worden war. Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Das Asylverfahren der Antragsteller ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, sondern befindet sich im Klageverfahren. Des Weiteren ist kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für das vorliegende Beschwerdeverfahren erkennbar, nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6.12.2021 - 6 L 1562/21 - die aufschiebende Wirkung der Klage - 6 K 1499/21 - gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.10.2021 angeordnet hat. Damit haben die Antragsteller ihr Ziel, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, erreicht. Für eine darüber hinausgehende Feststellung in einem Eilverfahren, dass eine Ausreisepflicht der Antragsteller nicht besteht bzw. ob für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, besteht keine Notwendigkeit. Eine Entscheidung darüber bleibt dem anhängigen Hauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 27.10.2021 vorbehalten. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.