Beschluss
4 C 4/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen Gehörsverstoß in entscheidungserheblicher Weise feststellt.
• Tatrichterliche Würdigungen zum Bestand und zur Grenze von Bebauungszusammenhängen sind vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen; unsubstantiierte Behauptungen rechtfertigen keine Zurückverweisung.
• Für die Anwendung von § 34 BauGB ist maßgeblich, ob ein zusammenhängender Bebauungszusammenhang einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Ortsteilqualität vorliegt; unbebaute Flächen unterbrechen den Bebauungszusammenhang, sofern sie nicht als kennzeichnender Bestandteil einer aufgelockerten Bebauung erscheinen.
• Das Rechtliches-Gehör-Grundrecht verpflichtet das Gericht nicht dazu, den rechtlichen Vorstellungen der Beteiligten zu folgen oder jeden einzelnen vorgetragenen Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; keine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keinen Gehörsverstoß in entscheidungserheblicher Weise feststellt. • Tatrichterliche Würdigungen zum Bestand und zur Grenze von Bebauungszusammenhängen sind vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen; unsubstantiierte Behauptungen rechtfertigen keine Zurückverweisung. • Für die Anwendung von § 34 BauGB ist maßgeblich, ob ein zusammenhängender Bebauungszusammenhang einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Ortsteilqualität vorliegt; unbebaute Flächen unterbrechen den Bebauungszusammenhang, sofern sie nicht als kennzeichnender Bestandteil einer aufgelockerten Bebauung erscheinen. • Das Rechtliches-Gehör-Grundrecht verpflichtet das Gericht nicht dazu, den rechtlichen Vorstellungen der Beteiligten zu folgen oder jeden einzelnen vorgetragenen Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln. Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren widersprüchliche Feststellungen zum Innen- und Außenbereich eines Hafengebiets getroffen und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. Streitgegenstand ist die Einordnung eines Baugrundstücks im Osthafen als Innenbereich nach § 34 BauGB bzw. die Frage eines zusammenhängenden Bebauungszusammenhangs. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Westhafen ausgeschlossen, eine nähere Prüfung auf einen Bebauungszusammenhang zwischen Bebauung an der Mole und einer Splittersiedlung östlich der Wasserfläche vorgenommen und diesen verneint. Die Klägerin beanstandet ferner, die Grenzen des Bebauungszusammenhangs seien nicht hinreichend markiert und ihr Vortrag zu Art und Verteilung der Bebauung sei vom Senat als unsubstantiiert zurückgewiesen worden. Der Senat hat sich mit den Vorwürfen auseinandergesetzt, die Revisionsfortführung aber wegen fehlender Gehörsverletzung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. • Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg; es liegt keine in entscheidungserheblicher Weise verletzte Gehörsgarantie vor (§ 152a Abs.1 VwGO). • Konkreter Vorwurf der widersprüchlichen Feststellungen: Das Oberverwaltungsgericht hat den Westhafen wegen Trennung durch die Mole ausgeklammert und geprüft, ob zwischen Bebauung an der Mole und der Splittersiedlung östlich der Wasserfläche ein Bebauungszusammenhang besteht; diesen hat es wegen räumlicher Absetzung und Wasserfläche verneint. Daher liegt keine widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung vor. • Der Senat hat den Vorwurf geprüft; aus der Nichtübernahme der von der Klägerin favorisierten Schlussfolgerungen ergibt sich kein Gehörsverstoß. Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht den Vorstelllungen der Beteiligten folgt. • Zur Frage der Grenzen des Bebauungszusammenhangs hat der Senat die tatrichterliche Würdigung bestätigt: Hauptdeich, Mole und die Freifläche bilden die abgrenzenden Elemente. Eine weitergehende Aufklärung war nicht geboten, da die Klägerin ihren Vortrag nicht substantiiert dargestellt hat. • Unbebaute Flächen unterbrechen Bebauungszusammenhänge, sofern sie nicht als typische Komponenten einer aufgelockerten Bebauung nachgewiesen sind; das hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt und die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. • Vorbringen zur ‚Betroffenheit‘ im Sinn des § 35 Abs.3 Satz1 Nr.7 VwGO wurde zur Kenntnis genommen und behandelt; das Revisionsgericht hat dargelegt, warum privilegierte Nutzung einzelner Gebäude oder deren zeitweilige Nutzung keine rechtserhebliche Abwandlung der Gesamtwürdigung herbeiführt. • Eine Zurückverweisung zur Ergänzung des Sachverhalts war nicht erforderlich; das Revisionsgericht darf keine neue Tatsachenermittlung betreiben. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Der Senat erkennt keine in entscheidungserheblicher Weise verletzte Gehörsgarantie, weil die behaupteten Widersprüche der tatrichterlichen Feststellungen nicht bestehen und der Senat die wesentlichen Einwände geprüft und begründet zurückgewiesen hat. Die tatrichterliche Würdigung, dass weder Bebauungszusammenhang noch Ortsteilqualität des strittigen Grundstücks festgestellt werden können, bleibt gewährleistet, da die Freifläche und die Wasserfläche als unterbrechende Elemente wirken und die Klägerin ihre gegenteiligen Behauptungen nicht substantiiert hat. Eine Zurückverweisung zur Ergänzung des Sachverhalts war nicht geboten; die Revision wird daher nicht fortgeführt und das erstinstanzliche Ergebnis bleibt bestehen.