Urteil
3 K 133/24
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:1209.3K133.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss aus einem Auswahlverfahren des Beklagten zur Neubesetzung des Kehrbezirks „D.“ mit einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Der Kläger war mit Urkunde des Beklagten vom 29.11.2017 für die Jahre 2018 bis 2024 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „D.“ bestellt worden. Nachdem die dafür zuständige Behörde (S.) am 14.01.2022 sowie am 03.05.2022 jeweils eine Kehrbezirksprüfung vorgenommen hatte, hob der Beklagte mit Verfügung vom 04.10.2022 diese Bestellung mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der diesbezüglich durchgeführten Überprüfungen ergebe sich, dass der Kläger den Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß geführt habe und die Aufhebung der Bestellung im Hinblick auf die Schwere und das Ausmaß der nachgewiesenen Verstöße angemessen sei. Eine andere Aufsichtsmaßnahme komme hier nicht in Betracht, zumal der Kläger in den zurückliegenden Jahren seiner Bestellung nie eine transparente und direkt nachvollziehbare Kehrbezirksverwaltung habe belegen können. Die dagegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 20.11.2023 – 3 K 3153/22 – ab, den folgenden Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit unanfechtbarem Beschluss vom 29.10.2024 – 4 A 2137/23 – ab. Auf die vom Beklagten verfügte Ausschreibung zur Neubesetzung dieser Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt bewarb sich auch der Kläger. Mit Bescheid vom 18.12.2023 teilte der Beklagte ihm mit, dass seine Bewerbung bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt werden könne. Nach der Aufhebung seiner vorherigen Bestellung hätten auch die danach erhaltenen Erkenntnisse zu den Zuständen im Kehrbezirk „D.“ die diesbezüglichen Mängel der Amtsausübung bestätigt. Daher werde er vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werde er über die Person des erfolgreichen Bewerbers informiert. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.12.2023 förmlich zugestellt. Der Kläger hat dagegen am 19.01.2024 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31.01.2024 – 3 L 63/24 –, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 125/24 –, abgelehnt worden ist. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, es fehle bereits eine rechtliche Grundlage für seinen Ausschluss vom Bewerbungsverfahren. Im Übrigen komme es einem Berufsverbot gleich, sollte der Beklagte die Gründe, die zur vorherigen Aufhebung seiner Bestellung geführt hätten, als absolutes Hindernis für das zeitlich nachgelagerte Auswahlverfahren ansehen. So lasse sich auch den vom Beklagten zitierten Richtlinien hinreichend deutlich entnehmen, dass eine zuvor erfolgte Aufhebung der Bestellung kein absolutes Hindernis für eine erneute Bewerbung sein könne. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2023 zu verpflichten, ihn am Ausschreibungsverfahren für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „D.“ als Bewerber zu beteiligen, hilfsweise für den Fall, dass der im Bescheid vom 18.12.2023 verfügte Ausschluss seiner Bewerbung sich mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens erledigt hat, festzustellen, dass der Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren ihn in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 3 K 3153/22 und 3 L 63/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig. Der mit Bescheid vom 18.12.2023 verfügte Ausschluss des Klägers hat sich durch Abschluss des Auswahlverfahrens zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der am 29.01.2024 erfolgten Ernennung eines Konkurrenten auf andere Weise erledigt im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Es handelt sich bei dem hier angegriffenen Bewerberausschluss nämlich um eine Vorbereitungshandlung der – nach Klageerhebung getroffenen – Entscheidung in dem Auswahlverfahren, die gemäß § 44a VwGO auch nicht isoliert anfechtbar war. Diese Aussschlussentscheidung stand in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Abschluss des Auswahlverfahrens durch Ernennung des erfolgreichen Bewerbers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 125/24 –, UA. S. 3 f. Der mit Blick auf diese eingetretene Erledigungssituation gestellte Hilfsantrag ist statthaft, aber ebenfalls unzulässig. Der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) fehlt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits deshalb, weil eine isolierte Überprüfbarkeit des mit Bescheid vom 18.12.2023 erfolgten Ausschlusses vom Bewerbungsverfahren § 44a VwGO entgegen steht. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn behördliche Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten. Hierdurch soll im Sinne der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass behördliche Verfahrenshandlungen, die im Vorfeld einer Entscheidung ergehen, nicht isoliert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung soll vielmehr in dem Prozess geklärt werden, der die Sachentscheidung zum Gegenstand hat. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung ist vom Grundsatz her nicht auf verfahrensbegleitenden, sondern auf nachgelagerten Rechtsschutz angelegt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2021 – 29 K 10475/18 –, juris Rn. 24 ff., m. w. N. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG bei der Anwendung von § 44a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge, dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2004 – 6 B 30.04 –, juris, Rn. 12, m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben scheidet eine isolierte Überprüfung des Ausschlusses des Klägers aus dem Bewerbungsverfahren um die Neubesetzung des Kehrbezirks „D.“ aus. Dieser mit Bescheid vom 18.12.2023 verfügte Ausschluss stellt sich als Vorbereitungshandlung der Auswahlentscheidung in dem Auswahlverfahren dar. Diese Entscheidung stand in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem nachfolgend beabsichtigten Abschluss des Auswahlverfahrens durch Auswahl des erfolgreichen Bewerbers. Dem Kläger ist ausdrücklich mitgeteilt worden, er werde nach Abschluss des Auswahlverfahrens darüber informiert, wer zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt worden sei. Diese beabsichtigte Mitteilung ermöglichte ihm, effektiven Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung einzuholen, so dass er nicht ausnahmsweise darauf angewiesen war, Rechtsschutz schon gegen den Bescheid vom 18.12.2023 zu suchen, um seine Rechte zu wahren. Dass der Beklagte den Kläger aus dem Verfahren ausgeschlossen und beim Bewerbervergleich unberücksichtigt gelassen hat, ändert daran nichts. Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte nachfolgend bei Bestellung des erfolgreichen Konkurrenten am 29.01.2024 wegen des unsicheren Ausgangs einer anhängigen Konkurrentenklage ausdrücklich den Widerruf der Bestellung vorbehalten hatte. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ergänzend auf die Ausführungen des OVG NRW im unanfechtbaren Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 125/24 – verwiesen, mit denen die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts im Eilverfahren 3 L 63/24 bestätigt worden ist und denen der Kläger auch mit Schriftsatz vom 25.11.2024 nichts rechtlich Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.