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Urteil

3 A 257/23 MD

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0604.3A257.23MD.00
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Leitsätze
Ohne förmlichen Abbruch des Auswahlverfahrens zur Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers fehlt es an einer Rechtsgrundlage zum Ausschluss eines nicht gewollten Bewerbers (Fortentwicklung der Kammerrechtsprechung vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 09.05.2023 - 3 A 48/22 -).(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.8.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne förmlichen Abbruch des Auswahlverfahrens zur Bestellung eines Bezirksschornsteinfegers fehlt es an einer Rechtsgrundlage zum Ausschluss eines nicht gewollten Bewerbers (Fortentwicklung der Kammerrechtsprechung vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 09.05.2023 - 3 A 48/22 -).(Rn.28) Der Bescheid des Beklagten vom 21.8.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Gewerbe abgemeldet und seinen Handwerksbetrieb bei der Handwerkskammer aus der Handwerksrolle löschen lassen hat. Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, sein Gewerbe abzumelden, wenn er es nicht mehr betreibt (§ 14 GewO). Will er das Gewerbe wieder aufnehmen, muss er es bei der Gewerbebehörde gem. § 14 GewO anzeigen. Ein Schornsteinfegermeister kann sich auch aus einer Position als Angestellter in einem anderen Schornsteinfegermeisterbetrieb oder aus der Arbeitslosigkeit heraus auf eine ausgeschriebene Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bewerben. Die Handwerksrollenpflicht besteht für Selbständige und für den erfolgreichen Bewerber nach seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 8 Abs. 1 und 2 SchfHwG, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2018 - 8 C 15/17 -, zit. nach juris). Bei der Bewerbung muss insoweit lediglich der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt werden (§ 9 a Abs. 2 Nr. 3 SchfHwG). Diese formelle Voraussetzung erfüllt der Kläger als Schornsteinfegermeister auch ohne aktuell bestehende Eintragung in die Handwerksrolle und Berufsausübung. Die Eintragung in die Handwerksrolle (anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO) kann im Übrigen auch von Amts werden veranlasst werden. Die Klage ist auch als - nur erhobene - Anfechtungsklage zulässig. Bereits im Urteil vom 9.5.2023 - 3 A 48/22 MD - hat die Kammer ausgeführt: „Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger lediglich eine Anfechtungsklage und nicht auch eine Verpflichtungsklage erhoben hat. Gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) erhoben werden. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA). Grundsätzlich handelt es sich bei einem Ausschluss aus einem Auswahlverfahren – wie hier streitgegenständlich – nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung. Gemäß § 44 a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Um eine derartige behördliche Verfahrenshandlung i.S.v. § 44 a VwGO, gegen die der Betroffene nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der abschließenden Entscheidung (hier: Ernennung eines anderen Bewerbers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, handelt es sich bei dem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 6.4.2021 - 29 K 10475/18 -, juris; VG München, Urt. v. 19.3.2015 - M 16 K 14.2799 -, juris > hier gleichzeitige Anfechtung der Bestellung des Konkurrenten). Die in § 44 a S. 2 VwGO vorgesehene Ausnahme, dies gelte nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, liegt hier zwar nicht vor. Gleichwohl sieht das Gericht die Klage des Klägers nicht als unzulässig an, denn nach den Ausführungen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind keine anderen Bewerber mehr für den ausgeschriebenen Kehrbezirk vorhanden. Es fehlt daher an der möglichen Konstellation eines Konkurrentenstreitverfahrens. Dem Kläger als durch Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesenen ausgeschlossenen Bewerber bleibt zur Gewährleistung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur das vorliegende Verfahren, so dass ihm ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen ist. Bedeutet der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren in den rechtlich zulässigerweise dafür vorgesehenen Fällen (§ 4 Abs. 2 Nr. 13, Abs. 5 und 6, § 6 Abs. 4 AASchfVO LSA) lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung, handelt es sich daher im konkreten Einzelfall um eine abschließende Entscheidung, da der Beklagte selbst davon ausgeht, dass nach dem Verzicht anderer Bewerber um den Kehrbezirk keine Ernennung möglich sei und das Ausschreibungsverfahren ohne eine förmliche Aufhebung aus sachlichem Grund sein Ende gefunden habe.“ Daran ist festzuhalten. Obwohl der Beklagte seinen hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.8.2023 („Die Bewerbung … kann keine Berücksichtigung finden“) anders tenoriert hat als in dem im Verfahren 3 A 48/22 MD streitgegenständlichen Bescheid vom 17.1.2022 („Hiermit wird Ihr Mandant mit sofortiger Wirkung aus dem laufenden Auswahlverfahren … ausgeschlossen“), ist der Sache nach durch die neuerliche Entscheidung nichts Anderes verfügt worden. Dies belegt bereits Ziff. III. des Bescheides des Beklagten vom 21.8.2023, in welcher es heißt: „Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses aus dem Ausschreibungsverfahren stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO“ (Hervorhebung durch das Gericht). Zu Recht rügt daher der Kläger, dass die zum zweiten Mal systemwidrig in Bescheidform erfolgte Ablehnung seiner Bewerbung mit der Rechtskraft des Urteils v. 9.5.2023 - 3 A 48/22 MD - i.S.v. § 121 VwGO nicht vereinbar ist. Nach dieser Norm binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Ausweislich der dem Bescheid vom 21.8.2023 beigefügten Begründung kam der Beklagte nicht etwa aufgrund einer neuen Sach- und Rechtslage zu seiner Entscheidung, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich aufgrund seines umformulierten Festhaltens an den Erwägungen, die zur rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit des im Verfahren 3 A 48/22 MD streitgegenständlichen Bescheides geführt hatten. Die Klage ist auch begründet. Für die im Kern verfügte Ablehnung der Bewerbung des Klägers („Die Bewerbung kann keine Berücksichtigung finden“) durch einen Bescheid fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Soweit der Beklagte seinen Bescheid auf § 9 a Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG stützt, vermitteln diese Normen dem Beklagten keine „VA-Befugnis“, d.h. die Befugnis, insoweit durch förmlichen Verwaltungsakt zu handeln (zu diesem aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bei belastenden, in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen hergeleiteten Erfordernis vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 25 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Aufl., § 35 Rn. 21, 57 m.w.N.). Gem. § 9 a Abs. 3 SchfHwG nimmt die zuständige Behörde die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest. Nach dem Wortlaut der Norm ist darin keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung einer Bewerbung durch Bescheid oder einen Ausschluss aus dem Ausschreibungsverfahren zu erblicken. Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den Aufhebungstatbeständen des § 12 SchfHwG vermag der Beklagte die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers nicht zu konstruieren. Denn nach dem Wortlaut des § 12 enthält diese Norm Regelungen zur Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, etwa beim Fehlen der Zuverlässigkeit. Schreibt eine Behörde eine Stelle aus und sieht sich zu einer positiven Besetzungsentscheidung nicht in der Lage, weil sie keine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern hat, da nur ein Bewerber übrig geblieben ist, muss sie gleichwohl dessen aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch beachten. Nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des Beamtenrechts erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers entweder durch eine rechtsbeständige Ernennung oder einen gerechtfertigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Erst dann kann der Bewerber nicht mehr verlangen, für die ausgeschriebene Stelle ernannt zu werden (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, zit. nach juris, Rn. 12). Übertragen auf das Stellenbesetzungsverfahren nach § 9 a SchfHwG bedeutet dies, dass der Bewerber erst bei einem Erlöschen seines Bewerbungsverfahrens-anspruchs nicht mehr verlangen kann, in Bezug auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren leistungsgerecht in die Bewerberauswahl einbezogen zu werden (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 14.1.2014 - AN 4 K 12.02097 -, zit. nach juris, Rn. 42 ff.). Eine Auswahlentscheidung zur Ernennung eines konkurrierenden Bewerbers ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, denn es gibt außer dem Kläger, der nicht ausgewählt wurde, keine anderen Bewerber mehr. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist auch nicht durch einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, der sachlich gerechtfertigt wäre, erloschen. Im Verfahren 3 A 48/22 MD ist der Beklagte davon ausgegangen, das Ausschreibungsverfahren sei ohne förmlichen Abbruch zu Ende gegangen. Dies trifft nach wie vor nicht zu. Im Anhörungsschreiben vom 29.6.2023 wird lediglich mitgeteilt, „dass das Bewerbungsverfahren um die Besetzung der Stelle des bBSF im Kehrbezirk A. S. 03 beendet werden muss, da zum avisierten Bestelldatum am 1.1.2022 keine Bewerbungen geeigneter Kandidaten vorlagen“, ohne dass die vage Formulierung irgendwie konkretisiert wurde oder darauf schließen lässt, das Ausschreibungsverfahren sei (bereits definitiv) beendet worden. Der nachfolgende Bescheid vom 21.8.2023 enthält mit keinem Wort einen Hinweis auf einen Abbruch des Ausschreibungsverfahrens. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, das Ausschreibungsverfahren sei beendet worden, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Denn auch der dem Gericht vorgelegte Verwaltungsvorgang enthält keine für einen Abbruch des Ausschreibungsverfahrens notwendigen Belege. Hinzu kommt, dass der Vertreter des Beklagten gleichzeitig ausführte, man habe das Ausschreibungsverfahren wegen des noch anhängigen gerichtlichen Verfahrens, dessen Ausgang abgewartet werden solle, bisher nicht förmlich beendet. Auch soweit die erneute Ausschreibung des Kehrbezirks zugleich den Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens darstellen kann (vgl. hierzu VG Ansbach, Urt. v. 14.1.2024 - AN 4 K 12.02097 -, zit. nach juris, Rn. 45), fehlt es hieran, denn nach wie vor wird die Vertretungsregelung gem. § 10 SchfHwG im Kehrbezirk fortgesetzt, ohne dass bisher gem. § 10 Abs. 3 S. 3 SchfHwG eine neue Ausschreibung erfolgt ist. In formeller Hinsicht müssen die Bewerber vom Abbruch eines Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Die für die Bestellung zuständige Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie das durch die konkrete Ausschreibung in Gang gesetzte Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, zit. nach juris, Rn. 19; BVerfG, a.a.O.). Bereits der formelle Fehler einer fehlenden schriftlichen Dokumentation führt zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der formelle Fehler einer fehlenden schriftlichen Dokumentation des Abbruchs des Ausschreibungsverfahrens ist hier gegeben. Zudem besteht ein rechtlicher Zwang zur nochmaligen Ausschreibung, wenn die Auswahl aus vorhandenen Bewerbern nicht getroffen werden kann (vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 50; BVerwG, Urt. v. 22.7.1999 - 2 C 14/98 -, zit. nach juris, Rn. 7, 29 im Beamtenrecht). Der vorher zu erfolgende Abbruch des Ausschreibungsverfahrens soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden. Hierzu besteht bereits nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 9.5.2023 - 3 A 48/22 MD - alle Veranlassung. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach ihrem Ermessen geht die Kammer bei einer gewerberechtlichen Streitigkeit, wie hier im Schornsteinfeger-Handwerksrecht, von einem Mindestbetrag von 15.000,- € im Hauptsacheverfahren aus, wenn der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 Ziff., 54.2.1). Der 1967 geborene Kläger, der 1996 die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hatte, wendet sich gegen seine vom Beklagten verfügte Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren als Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk S. 03. Der Kläger wurde befristet für den 7-Jahres-Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2021 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk S. 03 bestellt. Von August 2016 bis September 2017 wurden für seinen Bezirk Stellvertreter bestellt, da der Kläger erkrankt war. Am 26.9.2017 nahm der Kläger seine Tätigkeit im Kehrbezirk wieder selbst auf. Da während der Stellvertretung Mängel in der Kehrbuchführung des Klägers festgestellt wurden, erfolgte eine Kehrbuchüberprüfung, in deren Folge dem Kläger mit Bescheid des A. S. vom 22.6.2018 Auflagen erteilt und ein Warnungsgeld auferlegt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hatte im Wesentlichen keinen Erfolg (VG Magdeburg, Urt. v. 16.8.2021 - 3 A 222/19 MD -, rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt v. 18.1.2022 - 1 L 98/21 -). Der 7-Jahres-Zeitraum der Bestellung des Klägers für den Kehrbezirk S. 03 endete am 31.12.2021. Der Beklagte schrieb am 18.5.2021 die Besetzung des Kehrbezirkes S. 03 mit einem neuen Bezirksschornsteinfeger zum Vergabetermin 1.1.2022 aus. Mit Schreiben vom 18.6.2021 bewarb sich der Kläger „für die Bestellung zum 1. Januar 2021“ (Bl. 12 der Beiakte des Verfahrens 3 A 48/22 MD). Mit Bescheid vom 17.1.2022 schloss der Beklagte den Kläger aus dem Auswahlverfahren aus. Der Bescheid wurde durch das erkennende Gericht aufgehoben (Urt. v. 9.5.2023 - 3 A 48/22 MD -, rechtskräftig). Die weitere Klage des Klägers gegen den auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ergangenen Bescheid des Kreises S. vom 29.11.2021 zum Widerruf der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Magdeburg, Urt. v. 9.5.2023 - 3 A 369/21 MD -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.8.2023 - 1 L 55/23 -). Unter dem 29.6.2023 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Beendigung des Bewerbungsverfahrens um die Besetzung der Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Kehrbezirk S. 03. Bewerbungen geeigneter Kandidaten lägen nicht vor. Dies betreffe auch ihn, den Kläger. Dessen Bewerbung habe keine Berücksichtigung finden können, da in seiner Person die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit zur Ausführung der Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht gegeben sei (§§ 9 a Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG). Bestellt werden könne nur ein geeigneter Bewerber, da sonst eine vorhandene Bestellung zwingend aufgehoben werden müsse. Daran fehle es beim Kläger, der die Kehrbücher der Jahre 2019 und 2020 nicht zur Überprüfung vorgelegt habe und es daran vermissen lasse, mit der Aufsichtsbehörde vertrauensvoll und gemeinwohlorientiert zusammenzuarbeiten. Mit Schriftsatz vom 2.8.2023 nahm der Kläger sein Anhörungsrecht wahr. Mit Bescheid vom 21.8.2023 verfügte der Beklagte gegenüber dem Kläger, seine Bewerbung um eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk S. 03 könne keine Berücksichtigung finden, da in seiner Person die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit zur Ausführung der Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht gegeben sei. Die sofortige Vollziehung, die Bewerbung nicht zu berücksichtigen, wurde angeordnet. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 9 a Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG, da nur ein geeigneter Bewerber zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden könne und im Umkehrschluss bei fehlender persönlicher oder fachlicher Zuverlässigkeit eine vorhandene Bestellung zwingend aufgehoben werden müsse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses aus dem Ausschreibungsverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO sei vom besonderen öffentlichen Interesse getragen, da die Gewährleistung der Feuersicherheit bedinge, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs eine zügige Nach-/Neubesetzung des Kehrbezirks nicht blockiert werde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23.8.2023 zugestellt. Am 19.9.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Der Kläger trägt vor: Die Ausschreibung laufe noch. Der Beklagte habe ihn durch den streitgegenständlichen Bescheid erneut vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Mit der von ihm gewählten Begründung habe der Beklagte ihn, den Kläger, nicht nochmals vom Auswahlverfahren ausschließen dürfen. Dies verletze die Rechtskraft (§ 121 VwGO) des Urteils vom 9.5.2023 - 3 A 48/22 MD -. Es liege eine neue Rechtsstreitigkeit über denselben Streitgegenstand vor. Dies verstoße gegen das objektive Gebot der Rechtssicherheit. Im Übrigen träfen die aufgrund der Konfliktlage gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Unzuverlässigkeit nicht zu. Das durch seine Krankheitsvertretung entstandene Wirrwarr habe er nicht zu vertreten. Seine Stellvertreter hätten das Kehrbuch gestückelt. Damit könne niemand mehr ordnungsgemäß arbeiten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.8.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erwidert: Die Betreuung des Kehrbezirks erfolge weiterhin durch 3 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 SchfHwGZustG LSA i.V.m. § 11 a SchfHwG vom Kreis S. bestellte Vertreter. Es sei dringend erforderlich, den Kehrbezirk im Rahmen einer Neuausschreibung zu besetzen. Nach dem Urteil vom 9.5.2023 - 3 A 48/22 MD - sei erneut über die Bewerbung des Klägers um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu entscheiden gewesen. Der hier streitgegenständliche Bescheid sei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergangen. § 121 VwGO sei nicht einschlägig, denn es sei über den Streitgegenstand, was die Frage der Zuverlässigkeit betreffe, nicht abschließend entschieden worden. Es hätten sich auf den Kehrbezirk insgesamt 4 Personen beworben. Noch im Juli 2021 hätten die 3 Konkurrenten des Klägers ihre Bewerbungen zurückgezogen, um einen anderen von ihnen bevorzugten Bezirk übernehmen zu können. Im Dezember 2021 sei somit der Kläger der einzige noch vorhandene Bewerber gewesen. Da kein weiterer Bewerber um eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk vorhanden sei, habe auch niemand bestellt werden können. Die Bewerbung des Klägers habe keine Berücksichtigung finden können, da er sich aufgrund der Gesamtumstände als ungeeignet erwiesen habe. Ein unzuverlässiger Bewerber könne nicht zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden. Die beharrliche Unterlassung der Kehrbuchvorlage lasse den Schluss auf die fachliche Unzuverlässigkeit zu (VG München, Urt. v. 28.5.2019 - M 16 K 17.4056 -). Eine positive Prognose könne dem Kläger nicht ausgestellt werden. Eine Bereitschaft des Klägers, seine offenkundigen Defizite in der Softwareanwendung zu beheben, sei nicht zu erkennen. Die Unzuverlässigkeit könne sich auch aus Vorgängen im privaten Bereich ergeben. So sei eine Duldungsverfügung des Kreises unter Androhung von Zwangsmitteln und Hinzuziehung der Polizei für eine durch den als Vertreter bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger R. durchzuführende Feuerstättenschau beim Kläger erforderlich geworden, der sich geweigert und zu wüsten Beschimpfungen habe hinreißen lassen (Bl. 22-23 der Beiakte). Zur Umsetzung des Feuerstättenbescheids sei ein Zweitbescheid und dessen zwangsweise Durchsetzung durch Ersatzvornahme notwendig geworden (Bl. 37-39 der Akte). Der Kläger habe überdies sein Gewerbe aus eigenem Antrieb abgemeldet und hierbei wahrheitswidrig als Grund „Berufsverbot“ angegeben (Bl. 3 der Beiakte). Er sei auch aus der Handwerksrolle gelöscht worden (Bl. 4 der Beiakte) und erfülle damit momentan nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 SchfHwG, wonach die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Rolleneintragungspflicht bei der Handwerkskammer unterlägen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 A 222/19 MD, 3 A 369/21 MD und 3 A 48/22 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.