Urteil
30 K 814.19
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0923.30K814.19.00
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Leitsätze
1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. (Rn.17)
2. Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. (Rn.20)
3. Dass der für den Regelstudiengang bundesweit verwandte Prozentwert der tagesbelegten Betten dem bis einschließlich des Studienjahres 2017/18 geltenden Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO entspricht, steht der Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nicht entgegen. (Rn.41)
4. Es besteht kein Rechtssatz, der eine Hochschule verpflichtet, alle für die Ausbildung von Studierenden erforderlichen Einrichtungen selbst zu betreiben. (Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin/Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin/Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. (Rn.17) 2. Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. (Rn.20) 3. Dass der für den Regelstudiengang bundesweit verwandte Prozentwert der tagesbelegten Betten dem bis einschließlich des Studienjahres 2017/18 geltenden Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO entspricht, steht der Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nicht entgegen. (Rn.41) 4. Es besteht kein Rechtssatz, der eine Hochschule verpflichtet, alle für die Ausbildung von Studierenden erforderlichen Einrichtungen selbst zu betreiben. (Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin/Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin/Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz Ausbleiben des/der anwaltlich vertretenen und ordnungsgemäß geladenen Klägers/ Klägerin verhandeln und entscheiden, weil dieser/diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin/Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über die im Wintersemester 2019/20 in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 327 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 329 Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris, Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris, Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - , juris, Rn. 40). 1. Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsermittlung sind für das streitgegenständliche Semester der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (StV) vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2019/20 maßgeblichen Fassung der 29. Änderungsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403). Der am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene (neue) Staatsvertrag über die Hochschulzulassung gilt erst seit dem Sommersemester 2020 (vgl. Art. 19 Abs. 1 StV n.F.). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. zuletzt die Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. - und das Urteil vom 10. September 2020 - VG 30 K 551.17 u.a. - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris, Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Beklagten bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Beklagten bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a., juris - im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Während die Kammer zunächst erhebliche Bedenken hatte, ob der Normgeber bei der Einführung des § 17a KapVO seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris), hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht. Da jedoch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich die tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter zwischenzeitlich verändert haben könnten, habe der Normgeber bis zum Ablauf des Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen - gegebenenfalls bundesweit - nachzugehen und diese umzusetzen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris, Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris, Rn. 8 ff.). Bereits im November 2015 hatte der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung eine Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) eingerichtet, die ihre Arbeit im Mai 2016 aufnahm. Das im Mai 2017 mit der empirischen Untersuchung beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) erhob Daten an sechs Hochschul-Standorten mit Modellstudiengängen und legte im Februar 2018 die entsprechenden Ergebnisse vor. Das ebenfalls im Februar 2018 bestellte „Redaktionsteam Endbericht“ nahm in mehreren Sitzungen eine inhaltliche Prüfung des BACES-Berichts, insbesondere hinsichtlich der Stimmigkeit der Datenaufbereitung, vor und kam im Mai 2019 zu dem Schluss, dass der Entwurf des - bereits überarbeiteten - Berichts aufgrund von Ungenauigkeiten nicht alleinige Grundlage für die Erstellung des Endberichts sein könne. Die daraufhin bei Dr. Schauber (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) in Auftrag gegebene Sekundäranalyse lag im November 2019 vor und führte zu einer erneuten Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019. In der Folgezeit wurden ergänzende Daten von den Hochschulen eingeholt. Die zunächst für Ende Juni 2020 vorgesehene Fertigstellung des Endberichts verzögerte sich bis zum März 2021 (vgl. Erster Zwischenbericht der AG Modellstudiengang der Stiftung für Hochschulzulassung vom 25. Mai 2020). Mit der am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 456), die erstmalig für das Zulassungsverfahren im Wintersemester 2018/19 galt, hat der Verordnungsgeber die Struktur des § 17a KapVO im Wesentlichen beibehalten, die Vorschrift jedoch unter Zugrundelegung von - wie oben ausgeführt - noch nicht abschließend bewerteten Daten der AG Modellstudiengang Medizin dahin geändert, dass als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO statt bisher 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nunmehr 17,1 vom Hundert anzusetzen waren und sich diese Zahl - ungeachtet der Anzahl der poliklinischen Neuzugänge - pauschal um 50 vom Hundert erhöhte (vgl. § 17a Satz 2 Nr. 2 KapVO). Diese Neuregelung hat die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in § 17a Satz 2 Nr. 1 KapVO in sich nicht schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung hat sie die Aufnahmekapazität der Beklagten bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze - erhöht, die unter den damaligen Antragstellern verlost worden sind. Diejenigen Studienbewerber, die ausgelost worden waren, haben das Studium im Wintersemester 2019/20 aufgenommen. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze verlost, die von den ausgelosten Studienbewerbern im Sommersemester 2020 in Anspruch genommen worden sind. Mit der - hier streitgegenständlichen - am 10. Juli 2019 in Kraft getretenen 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403) hat der Verordnungsgeber in Absatz 1 der Vorschrift für die Zeit ab dem Wintersemester 2020/21 (zunächst) an der oben dargestellten, mit der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung eingeführten Regelung und insbesondere an dem Prozentwert von 17,1 der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums festgehalten. Für das Bewerbungsverfahren für das Wintersemester 2019/20 und für das Sommersemester 2020 hat er in § 17a Abs. 2 KapVO eine Übergangsregelung geschaffen und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift bestimmt, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO), der um zehn Prozent erhöht werde (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO). Diese Übergangsregelung hat der Verordnungsgeber durch die 30. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 635) für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021) verlängert. Da die Kammer erhebliche rechtliche Bedenken hatte, dass der Verordnungsgeber hiermit seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, hat sie (erneut) den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche angeregt, zu denen es in der Folge für das gesamte Studienjahr 2020/21 gekommen ist. Die erste Kohorte der jeweils ausgelosten 30 Studienbewerber hat das Studium zum Sommersemester 2021 aufgenommen, die zweite 30er Kohorte wird das Studium im Wintersemester 2021/22 beginnen. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), hat der Verordnungsgeber - nach zwischenzeitlichem Vorliegen des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin mit Stand vom 27. März 2021 und eines Beschlusses des Stiftungsrats vom 13. April 2021 - § 17a KapVO erneut neugefasst und grundlegend geändert. Die Aufnahmekapazität bestimmt sich nunmehr aus verschiedenen Prozentsätzen der Zahl der vollstationären und der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums sowie der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme bestimmter Behandlungen, deren Zahl nicht höher als 50 % der Summe der beiden erstgenannten Parameter sein darf. Anders als einige Kläger meinen, findet diese Fassung der Kapazitätsverordnung im vorliegenden Verfahren jedoch keine Anwendung, da sie schon nach ihrem Wortlaut erst ab dem Wintersemester 2021/22 gilt (vgl. § 17a Abs. 3 KapVO n.F.) und eine Rückwirkung nicht vorgesehen worden ist. Gegen eine Rückwirkung spricht zudem, dass der genannte Endbericht, dessen Ergebnisse der aktuellsten Fassung der Kapazitätsverordnung zugrunde liegen, erst im März 2021, also weit nach Ende des hier streitigen Semesters, vorlag. Eine unmittelbare Anwendung der Ergebnisse des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin ohne Umsetzung durch den Verordnungsgeber, wie sie einige Kläger für geboten halten, scheidet ohnehin aus. Vor diesem Hintergrund bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, weitere Ermittlungen bezüglich der neu eingeführten Parameter vorzunehmen. 2. Die für das streitgegenständliche Semester geltende Übergangsregelung (in der Fassung der 29. Verordnung zur Änderung der KapVO, a.a.O.) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. - und vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a. -, bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a.-, jeweils veröffentlicht in juris). a) Es bestand ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung. Aufgrund der rechtlichen Hinweise der Kammer und des Erörterungstermins im April 2019 in den das Wintersemester 2018/19 betreffenden Eilverfahren musste dem Berliner Verordnungsgeber bewusst sein, dass die mit der 27. Änderungsverordnung geschaffene Fassung des § 17a KapVO von der Kammer für unwirksam gehalten werden würde, wie es im Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O.) letztlich auch geschehen ist. Daher hatte der Normgeber Anlass, § 17a KapVO vor Beginn des Studienjahres 2019/20 (erneut) zu ändern, um eine rechtlich tragfähige Basis für die Zulassungsverfahren in den beiden nachfolgenden Semestern zu schaffen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil keine Verpflichtung des Verordnungsgebers besteht, „sehenden Auges“ an einer Kapazitätsbestimmung festzuhalten, von deren Unwirksamkeit er ausgehen muss, und damit - ggfs. auf längere Sicht - hinzunehmen, dass die Kapazität im gerichtlichen Verfahren anhand der Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule bestimmt wird. b) Andere Verfahren zur Kapazitätsbestimmung standen und stehen auch jetzt nicht zur Verfügung: Ein Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO (in der Fassung der 23. Änderungsverordnung, a.a.O.) kommt - selbst übergangsweise - nicht in Betracht, weil diese, wie sowohl die Kammer als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mehrfach betont haben, seit dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar war bzw. ist. Gleiches gilt für eine „reine“ Anwendung des für den Regelstudiengang geltenden § 17 Abs. 1 KapVO, der - ebenso wie § 17a KapVO a.F. - von einem Äquivalenzwert von 15,5% der tagesbelegten Betten ausgeht, weil dies im Ergebnis einem Rückgriff auf die frühere Fassung des § 17a KapVO gleichkäme, obwohl diese Fassung seit dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr anwendbar ist und zudem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Wert nicht (mehr) die wahre Kapazität abbildet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020, a.a.O., Seite 16 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.). Auch die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2016 für denkbar gehaltene Kapazitätsberechnung nach der personellen Ausstattung, also nach dem 2. Abschnitt der KapVO, scheidet aus. Denn dieser Lösung steht entgegen, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 1a KapVO bereits durch die 23. Änderungs-Verordnung zur KapVO festgelegt hat, dass die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin ausschließlich nach § 17a KapVO, d.h. nach patientenbezogenen Einflussfaktoren, zu berechnen ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., sowie vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a.-; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2020, a.a.O., Seite 17 f. des amtlichen Abdrucks unter Ziffer II 2.). Daher bedurfte es auch - anders als einige Kläger meinen - keiner Berechnung der Curricularanteile. Soweit einige Kläger geltend machen, die Kapazität habe - wie im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O., betreffend das Wintersemester 2018/19 erfolgt - anhand der Funktionsfähigkeitsgrenze der Beklagten bestimmt werden können, verkennen sie, dass es sich hierbei nicht um eine - dem Verordnungsgeber vorbehaltene - Kapazitätsfestsetzung im eigentlichen Sinne handelt, sondern lediglich um ein Instrument, mit dem für den Fall einer nicht wirksamen Kapazitätsbegrenzung durch den Verordnungsgeber die „absolute“ Grenze der Aufnahmefähigkeit der Hochschule (annäherungsweise) im gerichtlichen Verfahren bestimmt werden kann. c) Der Verordnungsgeber war auch berechtigt, jedenfalls für den hier streitgegenständlichen, zeitlich klar umrissenen Zeitraum von zwei Semestern eine Übergangsregelung zu treffen. Zum Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen 29. Änderungsverordnung zur KapVO im Juni 2019 lagen - wie ausgeführt - weder der abschließende BACES-Bericht, noch der Erste Zwischenbericht vom 25. Mai 2020 oder der - erst im März 2021 fertiggestellte - Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vor. Folglich war die beabsichtige bundesweite Evaluierung bzw. Auswertung der an verschiedenen Universitäten angebotenen Modellstudiengänge Medizin und somit auch eine Abschlussempfehlung der AG Modellstudiengang Medizin noch nicht erfolgt, ohne dass der Berliner Verordnungsgeber dies zu vertreten hatte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die Fertigstellung der - nicht von ihm in Auftrag gegebenen - BACES-Studie oder des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin hätte beschleunigen können. Zugleich konnte der Verordnungsgeber im Juni 2019 davon ausgehen, dass der Abschlussbericht der AG Modellstudiengang zum Ende des Jahres 2019 oder jedenfalls so rechtzeitig vorliegen würde, dass er zum Ablauf des einjährigen Übergangszeitraums, d.h. zum Studienjahr 2020/21, „regelungsfähig“ sein würde. Der Verordnungsgeber durfte grundsätzlich auch davon ausgehen, vor der Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin der Stiftung für Hochschulzulassung mit entsprechender Abschlussempfehlung keine längerfristig geltende Änderung der Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität „im Alleingang“ vornehmen zu müssen. Denn erst der Endbericht mit den daraus gezogenen - bundesweit geltenden - Empfehlungen des Stiftungsrats und insbesondere die Festlegung der für die Kapazitätsberechnung anzuwendenden Formel, die jeweils auf der - komplexen - Auswertung sowohl des BACES-Berichts als auch der Sekundäranalyse des Dr. Schauber beruhen, versetzte den Verordnungsgeber in der erforderlichen, qualifizierten Weise in die Lage, seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und ggfs. Nachbesserungspflicht nachzukommen. Dies gilt jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Übergangszeitraum, in dem dem Verordnungsgeber, der erst seit dem Erörterungstermin der Kammer vom 11. April 2019 Kenntnis davon hatte, dass erhebliche Bedenken gegen die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 bestanden, kein ausreichender Zeitraum verblieb, um grundlegend neue Überlegungen zur Kapazitätsfestsetzung anzustellen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass eine „Korrektur des Plausibilitätsfehlers“ ohne Weiteres möglich gewesen sei. Dass die Daten, die für die BACES-Studie in der Zeit von Juli bis Dezember 2017 erhoben worden sind, bei Erlass der streitgegenständlichen Übergangsregelung schon (endgültig) feststanden, steht dem nicht entgegen. Denn auch endgültige Daten lassen, zumal bei komplexer Datenlage, verschiedene Bewertungs- bzw. Berechnungsmöglichkeiten zu, so dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass der Berliner Verordnungsgeber, auch ohne dass insoweit eine rechtliche Verpflichtung bestünde, die Auswertung der Daten durch die besonders spezialisierte und sachkundige AG Modellstudiengang Medizin abwarten wollte, bevor er eine erneute inhaltliche Änderung des maßgeblichen Prozentwerts bzw. der gesamten Kapazitätsberechnung vornimmt. Hinzu kommt, dass - wie sich aus dem bereits genannten Ersten Zwischenbericht der AG Modellstudiengang Medizin vom 25. Mai 2020 ergibt - noch im Jahr 2020 ergänzende Daten erhoben wurden, die in den Endbericht eingeflossen sein dürften. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine bundeseinheitliche Regelung der Kapazitätsbestimmung in den medizinischen Modellstudiengängen angesichts der bundesweit geltenden Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - sowie zur Sicherstellung einheitlicher Maßstäbe und einer gleichmäßig guten Ausbildung sachgerecht erscheint. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass eine derartige Übergangsregelung selbst bei komplexer Sachlage nur in engen zeitlichen Grenzen Rechtmäßigkeit für sich beanspruchen kann, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Verordnungsgeber über längere Zeiträume unter Hinweis auf nicht in seinem Einflussbereich stehende und ihn rechtlich nicht bindende Untersuchungen selbst untätig bleiben würde, was mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr mit seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Abänderungsverpflichtung vereinbar wäre. Für das Studienjahr 2019/20 und damit auch für das streitgegenständliche Semester ist diese Gefahr indes noch nicht anzunehmen, so dass Kläger, die einen Verstoß gegen die o.g. Pflichten des Verordnungsgebers rügen, mit diesem Vorbringen (noch) nicht gehört werden können. Im Übrigen sind die im Rahmen der BACES-Studie erhobenen Daten zumindest mittelbar in die streitgegenständliche Übergangsregelung eingegangen. Denn der 10%ige Aufschlag auf den Prozentwert von 15,5% der tagesbelegten Betten ist darauf zurückzuführen, dass der Berliner Verordnungsgeber bei Erlass der streitgegenständlichen Übergangsvorschrift davon ausging, dass die Ergebnisse der genannten Studie zu einer Kapazitätserhöhung führen würden, an der er - wie oben ausgeführt - zunächst auch für die Zeit ab dem Wintersemester 2021/22 festhalten wollte. d) Die Übergangsregelung leidet auch nicht an einem „immanenten Widerspruch“, weil es, da der Verordnungsgeber zur damaligen Zeit von der Richtigkeit des mit der 27. Verordnung zur KapVO eingeführten Parameters von 17,1% der tagesbelegten Betten (noch) überzeugt war, einer derartigen Regelung nicht bedurft hätte. Zwar erstaunt es, dass der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung einerseits seine Berechnungsmethode bzw. die Verwendung unterschiedlicher Zeiteinheiten im Zähler und Nenner der rechnerischen Herleitung des normierten Prozentwerts „verteidigt“, andererseits aber die abschließende Evaluierung der AG Modellstudiengang Medizin abwarten wollte und gleichzeitig davon ausging, diese werde zum selben Ergebnis kommen wie er, d.h. den Prozentwert von 17,1 bestätigen. Ungeachtet dessen war die Einschätzung des Verordnungsgebers im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der 29. Änderungsverordnung zur KapVO, ohne eine endgültige Auswertung der Ergebnisse der BACES-Studie durch die AG Modellstudiengang Medizin lasse sich der ermittelte Wert von 17,1% der tagesbelegten Betten nicht abschließend herleiten, zumal die Daten in der Formel für die Bestimmung des Prozentwertes innerhalb des Stiftungsprozesses bislang nicht dokumentiert worden seien, im Ergebnis zutreffend. Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Kammer in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18, a.a.O., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, a.a.O.) die bisherige rechnerische Herleitung des Prozentwerts von 17,1 für unschlüssig und damit unwirksam gehalten hat. e) Auch das aus der Verordnungsbegründung ersichtliche Bestreben des Normgebers, Studienplätze nach den innerkapazitären Vergabekriterien zu vergeben und außerkapazitäre Zulassungen möglichst zu vermeiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden und lässt insbesondere kein mangelhaftes Grundrechtsverständnis erkennen. Denn (auch) die innerkapazitäre Vergabe der vorhandenen Studienplätze entspricht den Vorgaben der Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und führt zur - ggfs. vollständigen - Ausschöpfung der Kapazität nach Maßgabe des Gleichheitssatzes. f) Schließlich ist auch die konkrete Ausgestaltung der Übergangsvorschrift, bei der sich der Verordnungsgeber an den bundesweit für den klinischen Teil des Regelstudienganges geltenden Regelungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität orientiert und hierauf einen 10%igen Aufschlag vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Eine andere zahlenmäßig bestimmbare Größe bzw. ein anderes Berechnungsmodell war - wie bereits unter b) ausgeführt - nicht vorhanden. Zudem vermittelt der Modellstudiengang an der Beklagten dieselben Studieninhalte wie der Regelstudiengang, auch gelten dieselben quantitativen Vorgaben in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett (jeweils 476 Stunden). Der Unterschied zum Regelstudiengang besteht daher nicht im Studieninhalt, sondern allein bezüglich des Aufbaus des Studiums, indem der Lehrinhalt in Modulen, die bereits in den ersten Semestern die Ausbildung am Patienten beinhalten, vermittelt wird und keine staatliche Erste Ärztliche Prüfung (Physikum) durch das Landesprüfungsamt stattfindet (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 2 NB 1/19 -, juris, Rn. 32, 38 ff., wonach sich die patientenbezogene Kapazität im Modellstudiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den klinischen Teil des Regelstudiengangs Humanmedizin geltende Regelung des § 17 Abs. 1 Nds. KapVO bestimmt). Dass der für den Regelstudiengang bundesweit verwandte Prozentwert von 15,5 der tagesbelegten Betten, der sich auch in § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Berliner KapVO findet, genau dem bis einschließlich des Studienjahres 2017/18 geltenden Wert des § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO entspricht, steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Übergangsregelung ebenfalls nicht entgegen. Denn die Orientierung an diesem Prozentwert stellt keinen - wie oben ausgeführt - nicht (mehr) zulässigen Rückgriff auf eine frühere Fassung des § 17a KapVO dar. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Verordnungsgeber die Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO nicht „eins zu eins“ angewandt hat, was nach den obigen Ausführungen unter b) rechtswidrig gewesen wäre, sondern sich lediglich an deren Prozentwert von 15,5 orientiert und diesen um 10 % erhöht hat, obwohl im Kapazitätsrecht grundsätzlich kein Raum für Sicherheitszuschläge ist (ständige Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 21. November 2018 - VG 30 K 74.17 -, juris, Rn. 74 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris, Rn. 16). Dass der so ermittelte Wert die tatsächlich zur Verfügung stehende Kapazität voraussichtlich nicht ganz präzise erfasst, weil ihm keine hinreichend ausgewerteten aktuellen Erkenntnisse zugrunde liegen, ist dem Charakter der Übergangsvorschrift geschuldet und jedenfalls für ein Studienjahr nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Erhöhungswert nicht im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält, sind nicht erkennbar. Die getroffene Übergangsregelung bleibt nur geringfügig hinter dem vom Verordnungsgeber zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach wie vor für richtig gehaltenen Prozentwert von 17,1 zurück - 15,5% zuzüglich 10% sind 17,05% - und übersteigt den früheren Wert bzw. den für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Wert von 15,5 deutlich. Der Normgeber war auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Übergangsregelung den gegenüber der früheren Rechtslage bereits erhöhten Prozentwert von 17,1 zu erreichen oder gar zu überschreiten. Denn die Kammer hat in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.19, a.a.O.) nicht etwa entschieden, dass dieser Wert zu niedrig sei, sondern allein die nicht nachvollziehbare Berechnung dieses Parameters beanstandet. Vor diesem Hintergrund geht die Annahme, der Normgeber habe den von ihm für richtig gehaltenen Wert von 17,1 zugrunde legen und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10% aufschlagen müssen, fehl. g) Soweit einige Kläger meinen, bei der Bestimmung des für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Prozentsatzes der tagesbelegten Betten sei eine unzutreffende Gruppengröße zugrunde gelegt worden, diese müsse (mindestens) 4,5 und nicht 4 betragen, folgt die Kammer dem nicht. Abgesehen davon, dass die Berechnungsformel, die einige der Kläger in diesem Zusammenhang in Bezug nehmen und die zur Festsetzung der Prozentsatzes von 17,1 geführt hat, von der Kammer in dem bereits genannten Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a., bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris) für unwirksam gehalten worden ist, weshalb für die hier maßgebliche Übergangsregelung - wie ausgeführt - der für den Regelstudiengang geltende Prozentwert von 15,5 zuzüglich 10% heranzuziehen ist, trifft der Einwand der unzutreffenden Gruppengröße nicht zu. Die Ausführungen der Kläger lassen unberücksichtigt, dass es von den 3er Gruppen, die der Untersuchung von Patienten durch die Studierenden dienen, doppelt so viele geben muss wie von den 6er Gruppen, in denen Patientendemonstrationen stattfinden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 9 und 10 ÄAppO), so dass die vorgenommene Berechnung des Mittelwerts aus einer Addition der beiden Gruppengrößen und Division der so ermittelten Zahl durch 2, also 3 + 6 = 9 : 2 = 4,5, rechnerisch nicht korrekt ist. Vielmehr berechnet sich der gültige Normwert nach der Formel (g x 1/3 x 2 x 2) : 34. Er basiert zunächst auf der - oben ausgeführten - aus § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄAppO folgenden durchschnittlichen Gruppengröße (g) beim UaK, die entweder höchstens drei oder höchstens sechs Studierende beträgt. Durchschnittlich kann damit ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3] x 1/2 = 1/4), so dass g = 4 ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. August 2014 - VG 30 K 706.12 -, juris). Weshalb die dargestellte Rechnung „mathematisch falsch“ sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die von einigen Klägern in der mündlichen Verhandlung eingereichte Vorlage der (ehemaligen) ZVS, Dezernat 15.4, Tgb.-Nr. 226/02 vom 9. September 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort findet sich auf Seite 2 unter 2. exakt die oben dargestellte Formel zur Berechnung der mittleren Gruppengröße. Soweit auf Seite 5 der Vorlage die Formel mit „(1/6 + 1/2) : 2 = 1/4“ angegeben wird, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, weil in dem davorstehenden Absatz die Gruppengrößen ausdrücklich mit 3 (für die Patientenuntersuchung) bzw. 6 (für die Patientendemonstration) bezeichnet worden sind. Abgesehen davon würde die mit dem Schreibfehler behaftete Formel zu einer Gruppengröße von (nur) 3 führen, wäre also für die Kläger ungünstiger als die zutreffende Gruppengröße von 4 (1/6 + 1/2 = 1/6 + 3/6 = 4/6 : 2 = 1/3). Soweit einige Kläger darüber hinaus geltend machen, die Gruppengröße von 4,5 sei darauf zurückzuführen, dass Curricularnormwerte aus der Perspektive des einzelnen Studierenden zu berechnen seien, was wegen der gleichen Anzahl von UaK-Stunden in 3er- und 6er-Gruppen zu einer durchschnittlichen Gruppengröße von ([3 + 6] : 2 =) 4,5 führe, trifft dies für die Berechnung der Curricularanteile für den UaK nicht zu. Diese müssen in den Blick nehmen, wie viele Lerngruppen mit einer gegebenen Zahl von Patienten mit UaK „versorgt“ werden können. Die durchschnittliche Größe einer Lerngruppe beträgt jedoch wegen der doppelten Zahl von 3er-Gruppen gegenüber der Zahl der 6er-Gruppen 4. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der der Übergangsregelung zugrunde gelegte Prozentwert von 15,5, der noch um 10% erhöht wird, ohnehin nur als Orientierung für die Kapazitätsbestimmung dient und die Regelung zudem keine langfristige Geltung beansprucht, sondern der nur vorübergehenden Bestimmung eines der tatsächlichen Kapazität möglichst nahekommenden Wertes dienen soll. h) Die Neufassung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO, bei der es sich im Ergebnis (nur) um eine redaktionelle Anpassung des Verordnungstextes an den seit vielen Jahren wegen der hohen Zahl poliklinischer Neuzugänge faktisch geltenden Erhöhungswert von 50% der tagesbelegten Betten nach Nr. 1 der Vorschrift handelt, ist vor dem Hintergrund, dass bei ihrem Inkrafttreten der Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin nicht vorlag, ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit einige Kläger beanstanden, dass die Deckelung der Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund von poliklinischen Neuzugängen auf 50% des anhand der tagesbelegten Betten ermittelten Wertes verfassungswidrig sei, weil ihm veraltete Annahmen hinsichtlich der Behandlung von stationären Patienten zugrunde lägen, führt dies zu keiner anderen Einschätzung, weil die Übergangsvorschrift - wie ausgeführt - gerade der Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss der Überprüfung der bisherigen Parameter durch die AG Modellstudiengang Medizin dient. 3. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. a) Die Beklagte hat die Anzahl der tagesbelegten Betten zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO, vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23 m.w.N.). aa) Soweit teilweise geltend gemacht wird, angesichts der in den Jahren 2016 bis 2018 angestiegenen Zahl der tagesbelegten Betten sei vorliegend nicht vom Durchschnittswert der letzten drei Jahre, sondern allein von dem Wert des Jahres 2018 auszugehen, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass die Zahl der tagesbelegten Betten im genannten Zeitraum geringfügig gestiegen ist (von 2.372 im Jahr 2016 auf 2.417 im Jahr 2017 auf 2.428 im Jahr 2018), hierbei handelt es sich aber nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 KapVO. Denn ein Anstieg um 45 Betten von 2016 zu 2017 bzw. 11 Betten von 2017 zu 2018 bewegt sich im Bereich von etwa 2 % (2016 zu 2017) bzw. 0,5% (von 2017 zu 2018) oder - bei Betrachtung des Gesamtanstiegs von 2016 zu 2018 von 56 Betten - im Bereich von knapp 2,5% und erreicht damit nicht die Größenordnung einer „wesentlichen“ Änderung. Zudem unterlag die Zahl der tagesbelegten Betten von 2010/11 bis 2019/20 immer wieder Schwankungen sowohl nach oben als auch nach unten, so dass von einem stetigen Anstieg der Betten in den letzten Jahren nicht die Rede sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. September 2016, a.a.O., und vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, S. 12 des amtlichen Abdrucks). bb) Dass für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Auch ist nicht auf die Zahl der in den Jahresberichten ausgewiesenen Betten abzustellen, weil es sich hierbei um die sog. Belegungstage handelt, bei denen auch teilstationäre und sog. „Eintagesfälle“ mitgezählt werden, während bei den von der Beklagten benannten Pflegetagen nur die vollstationären Patienten auf der Grundlage der Mitternachtszählung berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016, - OVG 5 NC 52.16 - , juris, Rn. 11, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2014 - VG 30 K 699.11 -, juris, Rn. 50). Veranlassung, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht mehr die Mitternachtszählung zugrunde zu legen, besteht jedenfalls für die Geltungsdauer der streitgegenständlichen Übergangsregelung, die für das hier maßgebliche Semester Anwendung findet, nicht. Vor diesem Hintergrund bedarf es - anders als einige Kläger meinen - für das streitgegenständliche Semester keiner Aufklärung, ob die nur tagsüber belegten Betten in den Tageskliniken von der Beklagten „voll in die Kapazität des Unterrichts am Krankenbett einbezogen“ worden sind. Im Übrigen unterfällt der an teilstationären Patienten erbrachte UaK, auch wenn er nicht zu den tagesbelegten Betten im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO zählt, den poliklinischen Neuzugängen im Sinne des § 17a Abs. 1 Nr. 2 KapVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, Rn. 11), ist der Kapazitätsermittlung also nicht „entzogen“. cc) Es besteht auch kein Anlass, bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten medizinische Versorgungszentren, an denen die Charité beteiligt ist, Ausgründungen und Beteiligungen oder Kooperationspartner zu berücksichtigen. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 15,5 % der tagesbelegten Betten „des Klinikums“ anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Das Deutsche Herzzentrum Berlin (DHZB) und das Evangelische Geriatriezentrum Berlin (EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Beklagten stattfinden, sind ausweislich des Internetauftritts beider Einrichtungen nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Charité getrennt, so dass die dortigen Betten nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - VG 30 K 551.17 u.a.- und Beschluss vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a.-). Dass es im Bereich der Klinikleitungen personelle Überschneidungen mit der Beklagten gibt, ist demgegenüber unerheblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 -, juris, Rn. 12). Gleiches gilt, soweit vorgetragen wird, dass das DHZB im Rahmen sogenannter Konsile Ärzte der Beklagten heranzieht, falls bei Patienten, die dort aufgenommen worden sind, sonstige Krankheiten, die nichts mit dem Herzen zu tun haben, auftreten. Denn auch eine enge inhaltliche Kooperation zweier Kliniken ändert nichts an deren rechtlicher Selbständigkeit. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte ihre kardiologischen und geriatrischen Abteilungen vollständig an das DHZB und das EGZB ausgelagert hätte mit dem Ziel, die eigene Aufnahmekapazität zu verringern. Vielmehr lässt sich dem Internet-Auftritt der Charité Berlin entnehmen, dass es nach wie vor vier Kardiologie-Klinken (Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik für Kardiologie auf dem Campus Benjamin Franklin; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie auf dem Campus Virchow-Klinikum; Medizinische Klinik mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie auf dem Campus Charité Mitte), eine Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie - Herzchirurgie - auf dem Campus Virchow-Klinikum sowie eine Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin Franklin gibt. Ob in bestimmten Bereichen der Herzchirurgie, insbesondere der Herz- und Thorax-Chirurgie, die mithilfe einer Herz-Lungen-Maschine durchgeführt werden muss, von der Beklagten keinerlei Betten mehr vorgehalten werden, sich derartige Betten vielmehr nur noch im DHZB befinden, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Aufklärung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, die Beklagte sei verpflichtet, Forschung und Lehre in dem Umfang zu betreiben, der für die Ausbildung der Studierenden im Hinblick auf die Anforderungen der Approbationsordnung erforderlich sei, so dass die Betten des DHZB, die für die Ausbildung der Studierenden benötigt würden, wie eigene Betten der Beklagten zu behandeln seien, wird verkannt, dass bei einem solchen Rechtsverständnis die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO obsolet wäre, die explizit vorsieht, dass Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführt werden können. Es besteht auch ansonsten kein Rechtssatz, der eine Hochschule verpflichtet, alle für die Ausbildung von Studierenden erforderlichen Einrichtungen selbst zu betreiben. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Hochschule nicht Kernbereiche der Ausbildung auslagert, so dass sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht nicht mehr als maßgeblicher Träger der Hochschulausbildung anzusehen wäre. Eine solche Situation besteht bei der Beklagten indes ersichtlich nicht. Dahinstehen kann ferner ob und ggf. in welchem Umfang die Kooperation der Charité mit dem DHZB dem Abbau von Betten gerade bei der Beklagten dient, denn eine absichtliche Kapazitätsverminderung wäre nur dann rechtlich zu beanstanden, wenn die Beklagte dadurch die durch das UniMedG vorgegebene Zielzahl von 300 Studienplätzen unterschreiten würde, was nicht der Fall ist. Es bestehen allerdings auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufgabenverteilung zwischen der Beklagten und dem DHZB eine solche, von kollusivem Verhalten getragene Absicht zu Grunde liegt. Dem - online abrufbaren - Krankenhausplan 2016 des Landes Berlin (dort Ziff. 10.3.2. auf S. 75 sowie Anlage 1, S. 125 ff. , insbesondere Anm. 3 auf S. 128 und S. 130) ist zu entnehmen, dass die Beklagte und das DHZB ihre Zusammenarbeit zukünftig weiter intensivieren und das „Universitäre Herzzentrum Berlin - Kooperation der Charité und des DHZB“ aufbauen werden. Dabei sieht das Konzept vor, dass sich die Beklagte künftig auf das kardiologische Leistungsprofil konzentriert und keine Betten mehr in der Herzchirurgie unterhält. Im Gegenzug werde das DHZB künftig auf eine bettenführende Abteilung Kardiologie verzichten und die herzchirurgische Versorgung Berlins sichern. Liegt einer - möglicherweise bereits erfolgten - Verlagerung von herzchirurgischen Betten auf das DHZB mithin eine organisatorische Entscheidung zugrunde, die nicht dem Abbau von Betten bei der Beklagten dient, sondern lediglich zu einer Umverteilung der Betten führt, so ist nichts dafür erkennbar, dass die Beklagte die Absicht hatte oder hat, mit dieser Organisationsmaßnahme die eigene Kapazität zu verringern. Welche kapazitären Folgen die abschließende Umsetzung der Errichtung des universitären Herzzentrums haben wird, kann dahinstehen, denn dessen Errichtung war im streitgegenständlichen Semester unstreitig noch nicht abgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der Internet-Seite der Beklagten, dass, nachdem die Finanzierung gesichert ist, mit der Entstehung des „modernsten Herzzentrums Europas“ erst ab dem Jahr 2021 gerechnet werden kann (www.charite.de/ die_charite/themen/uhzb_ finanzierung_gesichert). Ausweislich der gemeinsamen Pressemitteilung der Charité, des DHZB und der Senatskanzlei vom 14. Juni 2021 (abrufbar unter www.charite.de/service/pressemitteilung) ist inzwischen eine Rahmenvereinbarung über die Grundlagen und die Bedingungen dieses Zusammenschlusses unterzeichnet worden, bevor im nächsten Schritt die Details einschließlich der genauen Zuständigkeiten der neuen Organe in einer „Besonderen Beteiligungsvereinbarung“ festgelegt werden. Hinsichtlich des EGZB gilt das oben Gesagte entsprechend. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund von Vereinbarungen mit der genannten Klinik eine Verringerung ihrer Bettenkapazität erstrebt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Klinik für Geriatrie auf dem Campus Benjamin-Franklin ausweislich ihrer Website im Februar 2015 als eine der ersten in einer Universitätsklinik angesiedelten stationären Geriatrien eröffnet worden ist, für eine Erhöhung statt für eine Verringerung der Bettenzahl (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 10. September 2020 - VG 30 K 551.17 u.a.- und Beschluss vom 17. September 2020 - VG 30 L 17/20 u.a.-). dd) Die von der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Beklagten, angebotenen Betten sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Berliner Institut für Gesundheitsforschung und die Charité Research Organisation. Auch das Medizinische Versorgungszentrum Strahlentherapie (MVZ) Campus Virchow und das Ambulante Gesundheitszentrum der Charité GmbH, in denen ambulante Patienten behandelt werden, bleiben außer Betracht (vgl. zu alledem Beschluss der Kammer vom 27. September 2018 - VG 30 L 37.18 -). ee) Die Beklagte hat die Zahl der tagesbelegten Betten für das Jahr 2016 mit 2.372, für 2017 mit 2.417 und für 2018 mit 2.428 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Herrn S... vom 7. Oktober 2019 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober 2019) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris, Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Nachdem die Beklagte bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu - wie einige Kläger meinen - bereits im streitgegenständlichen Semester verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([2.372 + 2.417 + 2.428] : 3 =) 2.405,6667 tagesbelegten Betten. Soweit die Beklagte die Zahl der tagesbelegten Betten auf- bzw. abgerundet und nicht mit vier Dezimalstellen hinter dem Komma gerechnet hat, führt dies zu einer lediglich minimalen Abweichung von weniger als 0,1, fällt damit rechnerisch nicht ins Gewicht und ist rechtlich nicht zu beanstanden (bei Berechnung mit vier Dezimalstellen hinter dem Komma ergäbe sich ein Mittelwert von 2405,7386). b) Von den durchschnittlich 2.405,6667 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 372,8783 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Die so berechnete patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO um 10%, also um 37,2878 zu erhöhen und beträgt (372,8783 + 37,2878 =) 410,1661. Diese Zahl ist sodann gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO unter Einbeziehung der poliklinischen Neuzugänge um 50 %, mithin um 205,0831 zu erhöhen. Somit ergibt sich ein Gesamtwert von (410,1661 + 205,0831=) 615,2492. c) Die Ausbildungskapazität erhöht sich gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Beklagte schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. September 2019 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (UaK) für die Charité im DHZB (Deutschen Herzzentrum Berlin) und im EGZB (Evangelisches Geriatriezentrum Berlin) statt. Dabei sind - wie sich aus den vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt - die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden am DHZB 48 LVS UaK (die in den Kapazitätsunterlagen - Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27. September 2019 - enthaltene Aufstellung kommt aufgrund eines Additionsfehlers auf 54 LVS) und am EGZB 52 LVS UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Beklagten vorgelegten Berechnung wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Die insoweit von der Beklagten auf der Basis der für die Charité zu erbringenden Lehrveranstaltungsstunden (LVS) vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiert sich die Beklagte - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöht sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Unterrichtsstunden am Krankenbett (UaK) für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Die Kammer hat zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Beklagten den Umfang der vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führt dazu, dass pro Student (9072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfinden. Dies entspricht 2,9412, also knapp 3% des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöht. Da das von der Beklagten ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher ist, wird dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Anders, als einige Kläger meinen, ist die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität auch nicht nach Nr. 2 der Vorschrift um 50% zu erhöhen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.). § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nimmt Bezug auf die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität, die sich wiederum ausweislich von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auf die tagesbelegten Betten bezieht, während es bei § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 um konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen geht. § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO wiederum nimmt Bezug auf „die Zahl nach Nummer 1“, mithin (nur) auf die anhand der tagesbelegten Betten ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität. Durch diese getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris, Rn. 32). Ebenso spricht die Systematik, nämlich die Stellung der Vorschrift, die hinter der Nummer 2 des § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO steht, gegen einen 50%-igen Aufschlag. Entsprechendes gilt für Sinn und Zweck der Regelung, da es im Rahmen des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht - wie bereits ausgeführt - um eine bestimmte Anzahl von Betten in einem außeruniversitären Krankenhaus, sondern um zahlenmäßig konkrete, von der Bettenzahl unabhängige Lehrveranstaltungen geht und die Regelung lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt. Eine Erhöhung der an außeruniversitären Krankenanstalten erbrachten Lehrveranstaltungen um 50% lässt sich - anders, als einige Kläger meinen - auch nicht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stützen. Denn dieser hat es in seinem Beschluss vom 29. Juni 2017 (- 7 CE 17.10056 -, juris, Rn. 13 f.) für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet. Ob - wie einige Kläger ohne jede Belege behaupten - an den „meisten“ oder „allen“ Bayerischen Universitäten, insbesondere auch an der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Zuschlag von 50% für die poliklinischen Neuzugänge auch auf die Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenanstalten (tatsächlich noch) vorgenommen wird, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich, ganz abgesehen davon, dass die Kläger nichts dazu vortragen, wie die jeweiligen Nutzungsvereinbarungen konkret ausgestaltet sind. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 15 Nc 140/19 - und vom 19. Januar 2021 - 15 Nc 74/20 -, jeweils veröffentlicht in juris), die von einigen Klägern für ihre Rechtsauffassung angeführt wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der Entscheidung vom 16. Januar 2020 (a.a.O.) folgt dies - worauf die Kammer schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hingewiesen hat - bereits daraus, dass dieser eine nicht vergleichbare Nutzungsvereinbarung zwischen dem außeruniversitären Krankenhaus und der Universitätsklinik zugrunde lag. Denn dort waren - anders als im vorliegenden Fall - nicht das Erbringen konkret bezeichneter LVS durch das außeruniversitäre Krankenhaus vereinbart worden, vielmehr war das Lehrkrankenhaus „im stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsangebot zur Mitbenutzung durch die medizinische Fakultät der (dortigen) Beklagte für Zwecke der Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt“ worden. Darüber hinaus war das außeruniversitäre Krankenhaus aufgrund einer Zusatzvereinbarung verpflichtet, „in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters 33 Studierende praktisch auszubilden und hierfür 110 Betten zur Verfügung zu stellen“. Aber auch soweit der Entscheidung vom 19. Januar 2021 (a.a.O.) eine mit der hier streitgegenständlichen vergleichbare Nutzungsvereinbarung zugrunde liegt, derzufolge an dem außeruniversitären Krankenhaus eine konkrete Anzahl von LVS in Form des UaK pro Woche bzw. Semester erbracht wird, schließt sich die Kammer dem gleichwohl nicht an. Denn diese Rechtsprechung, die sich nicht mit der Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 30. Oktober und 11. November 2020, a.a.O., juris m.w.N.) auseinandersetzt, verkennt, dass die Universitätsklinik über die konkret vereinbarten LVS hinaus keinen „Zugriff“ auf die ambulante Krankenversorgung des außeruniversitären Krankenhauses hat, so dass es keinen Grund für die Erhöhung des Umfangs des vertraglich vereinbarten „Imports“ an Lehrkapazität gibt. Soweit einzelne Kläger eine vollständige Darlegung der Ausfüllung des Curricularnormwertes (CNW) begehren, folgt die Kammer dem nicht, weil dies sowohl für die Bestimmung des Umfangs der extern erbrachten Lehraufwände als auch für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität insgesamt unerheblich ist (vgl. § 1a KapVO). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der CA des UaK von der Beklagten fehlerhaft angesetzt wurde, bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr entspricht der angesetzte Wert von 3,1167 dem niedrigsten Wert, der nach der ÄAppO rechnerisch möglich ist, unterschreitet den im bereits genannten Beschluss der damaligen ZVS vom 9. September 2002 vor dem Hintergrund eines einheitlichen Anrechnungsfaktor von 0,5 (statt 0,5 und 0,3) vorgesehenen Wert von 4,25 erheblich und wirkt sich damit für die Studienbewerber kapazitätsfreundlich aus. Die teilweise kritisierte Gruppengröße ist - wie bereits ausgeführt - normativ in § 3 Abs. 2 Satz 9 ÄAppO verankert und steht deshalb nicht zur Disposition der Beklagten. Dass auch andere Gruppengrößen vom Verordnungsgeber rechtmäßig festgelegt werden könnten, ist ohne Belang. Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Basiszahl von (615,2492 + 19,366 =) 634,6152. d) Die ermittelte Basiszahl ist auch nach der Einführung des § 17a KapVO gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Beklagten fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen der vom Regelstudiengang abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur des Modellstudiengangs kann die erforderliche Prognose nur aufgrund des Studierverhaltens seit Einführung des Modellstudiengangs getroffen werden. Der Umstand, dass in der nachfolgenden Aufstellung zur Schwundberechnung keine Studierendenzahlen für das 10. Fachsemester im Wintersemester 2014/15 enthalten sind, weil diese für das genannte Semester schlicht noch nicht existierten, wirkt sich rechnerisch nicht aus, so dass es auf hiergegen von einigen Klägern erhobene Einwände nicht ankommt. Unabhängig hiervon genügt es wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung, wenn eine hinreichende Zahl von Semesterübergängen erfasst ist, was hinsichtlich des Modellstudienganges bereits seit Längerem der Fall ist (vgl. hierzu etwa Beschluss der Kammer vom 20. März 2014 betreffend das Wintersemester 2013/2014 - VG 30 L 315.13 -, juris, Rn. 33). Soweit geltend gemacht wird, es fehlten auch die Studierendenzahlen für das 9. Fachsemester, trifft dies auf die von der Kammer vorgenommene Schwundberechnung nicht zu. Soweit teilweise gefordert wird, auch das Praktische Jahr als 11. und 12. Fachsemester in die Schwundberechnung einzubeziehen, gilt auch für den Modellstudiengang, dass für die Kapazitätsberechnung nur der Zeitraum bis zum Beginn des Praktischen Jahres zu Grunde gelegt wird, nicht aber das Praktische Jahr selbst (vgl. für den Regelstudiengang § 7 Abs. 3 KapVO). Unter Einbeziehung der Übergänge bis einschließlich zum Sommersemester 2019 ergibt sich auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik folgende Berechnung: Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 649,5550 (= 634,6152 : 0,977), gerundet 650 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung im Wintersemester 2019/20 und im Sommersemester 2020 im Ergebnis je 325 Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kammer hält es für die Zwecke der mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellten Prognose des zukünftigen Studierverhaltens für angebracht, auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückzugreifen. Sie folgt damit weiterhin der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, und vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5) und anderer Obergerichte (etwa OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris, Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris, Rn. 9). Eine im Einzelfall fehlerhafte Zuordnung von Studierenden hat an dieser Stelle - anders als bei der Ermittlung freier Plätze in höheren Semestern - auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen. e) Die Beklagte hat - ausgehend von einer Kapazität von 327 Plätzen - weitere Studienplätze an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben und im streitgegenständlichen Wintersemester 2019/20 (zunächst) insgesamt 329 Bewerber eingeschrieben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Die Abweichung dieser Zahl von den in der offiziellen Studierendenstatistik für das 1. Fachsemester ausgewiesenen Einschreibezahlen erklärt sich dadurch, dass anders als bei der Schwundquotenberechnung nur die im verfahrensgegenständlichen Semester neu vergebenen Studienplätze und nicht die statistisch weiter im ersten Semester gezählten Beurlaubten berücksichtigt werden. Durch Höherstufungen und Exmatrikulationen sind keine Plätze frei geworden. Zwar hat sich die Zahl der ursprünglich Zugelassenen durch eine am 30. Oktober 2019 erfolgte Exmatrikulation auf 328 reduziert, wie sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 überreichten Immatrikulationsliste ergibt. Da die Zahl von 328 vergebenen Studienplätzen nach wie vor sowohl die von der Beklagten festgesetzte Zulassungszahl von 327 als auch die von der Kammer errechnete Aufnahmekapazität von 325 Studienplätzen übersteigt, kann dahinstehen, ob die Exmatrikulation kapazitätswirksam war. Auch die aus der Immatrikulationsliste ersichtlichen zwei Beurlaubungen führen nicht zum Freiwerden eines Studienplatzes. Denn durch die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung wird das Studium zwar unterbrochen, jedoch wird hierdurch allenfalls die Kapazität für ein Semester, nicht aber für die weiteren neun Fachsemester frei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. November 2009, a.a.O. und zuletzt vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 - m.w.N, juris). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beurlaubungen schon vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgt sind, da die beurlaubten Studierenden die ihnen zustehende Kapazität unabhängig vom Zeitpunkt der Beurlaubung nach Ende des Urlaubssemesters in Anspruch nehmen werden. Soweit einige Kläger ohne jeden Beleg behaupten, Beurlaubungen stellten in vielen Fällen die Vorstufe zu einer Exmatrikulation dar, so dass hierdurch Studienplätze wieder freiwürden, folgt die Kammer dem nicht. Für einen entsprechenden Erfahrungssatz ist nichts ersichtlich. Dementsprechend bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen zu der Dauer der zwei Beurlaubungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Immatrikulationsliste nicht vollständig oder fehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die vorgenommene Überbuchung - ausgehend von der durch die Beklagte ermittelten Kapazität - im Umfang von (mindestens) einem und höchstens zwei Studienplätzen - abhängig davon, ob die Exmatrikulation kapazitätswirksam geworden ist oder nicht - bewegt sich mit weniger als 1% im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Abgesehen davon liegt die von der Kammer errechnete Kapazität unter der festgesetzten Zulassungszahl, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass Überbuchungen Rechte der Kläger beeinträchtigen könnten. Hat die Klage mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Auswirkungen eines vorklinischen Medizinstudiums im europäischen Ausland sowie der Einhaltung der Quote für Zweitstudienbewerber nicht (mehr) an. Soweit (auch) die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, ist für einen solchen Anspruch nichts ersichtlich, zumal es bereits an einer Klage gegen den von der Stiftung für Hochschulzulassung im Namen und im Auftrag der Beklagten erlassenen innerkapazitären Zulassungsbescheid fehlt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt und die Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin/Der Kläger begehrt ihre/seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20. Nachdem die Beklagte letztmalig zum Sommersemester 2010 Studierende in den sog. Regelstudiengang der Humanmedizin immatrikuliert hatte, führte sie mit dem Beginn des Wintersemesters 2010/2011 einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Die Einzelheiten dieses Studienganges hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. August 2013 (VG 30 K 36.11 u.a. - juris) dargestellt. Die Beklagte immatrikulierte in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Wintersemester 2019/20 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 327 Studienplätzen (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 233 vom 10. Juli 2019) hinaus 329 Studierende, von denen einer (laufende Nr. 109) am 30. Oktober 2019 wieder exmatrikuliert und zwei Studierende (laufende Nr. 43 und 60) beurlaubt wurden (vgl. hierzu die dienstliche Erklärung der damaligen Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten Frau M... vom 3. Dezember 2019); die Klägerin/der Kläger wurde nicht berücksichtigt. Auch den Antrag der Klägerin/des Klägers auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte ab. In den von rund 280 der Studienbewerber angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer festgestellt, dass im streitgegenständlichen Semester über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung standen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der gleichlautenden Beschlüsse vom 11. März 2020 (VG 30 L 305.19 u.a.) Bezug genommen. Die von einigen Studienplatzbewerbern erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Im Klagewege verfolgen noch 20 Studienplatzbewerber ihr Zulassungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, die festgesetzte Kapazität sei unzutreffend bestimmt worden, insbesondere zu gering bemessen und tragen dazu im Wesentlichen vor: Der Endbericht der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ mit Stand vom 27. März 2021 sei im Sinne einer erschöpfenden Kapazitätsermittlung bereits auf die Kapazitätsberechnung des streitgegenständlichen Semesters anzuwenden, so dass die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten, die teilstationären Behandlungstage und die Zahl der poliklinischen Gesamtkontakte bzw. -besuche zu ermitteln seien. Dabei seien in allen drei Bereichen die Privatpatienten mitzuzählen. Der Prozentwert von 15,5 in der einschlägigen Fassung des § 17a Abs. 2 Nr. 1 der Kapazitätsverordnung (im Folgenden: KapVO) sei unwirksam. Die Berechnungsformel zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität weise hinsichtlich der Gruppengröße einen Rechenfehler auf, da fälschlicherweise mit einer durchschnittlichen Gruppengröße von 4 gerechnet worden sei, zutreffend jedoch von einer Gruppengröße von (mindestens) 4,5 auszugehen sei. Die Deckelung der Kapazitätserhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge um (höchstens) 50% in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO sei verfassungswidrig. Hinsichtlich der tagesbelegten Betten könne nicht vom Durchschnittswert der letzten drei Jahre, sondern nur von den Zahlen des Jahres 2018 ausgegangen werden, weil die Bettenzahl in der Zeit von 2016 bis 2018 angestiegen sei; im Übrigen seien die Zahlen unzulässig gerundet worden. Als tagesbelegte Betten seien auch die tagsüber belegten Betten in den Tageskliniken der Beklagten zu berücksichtigen, weil davon auszugehen sei, dass an diesen Unterricht am Krankenbett stattfinde. Darüber hinaus seien auch die Betten am Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB) und am Evangelischen Geriatriezentrum Berlin (EGZB) zu den tagesbelegten Betten zu zählen, zumal gerade das DHZB faktisch bereits ein Teil der Beklagten sei. Die enge Zusammenarbeit zeige sich etwa dadurch, dass das DHZB im Rahmen eines sog. Konsils regelmäßig Ärzte der Beklagten heranziehe; zudem gebe es zwischen der Beklagten und dem DHZB eine Aufteilung der Patienten, wobei in den kardiologischen Abteilungen der Beklagten viele ambulante Operationen und Eingriffe vorgenommen würden, wohingegen große Herz- und Thorax-Operationen am offenen Herzen mit Einschaltung von Herz-Lungen-Maschinen nur im DHZB stattfänden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte den Erhöhungswert von 19,366 für die Aufnahmekapazität aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten berechnet habe. Die nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ermittelte Aufnahmekapazität an den sog. Lehrkrankenhäusern sei nach Nummer 2 der Vorschrift um 50% zu erhöhen. Es fehle zudem an einer ordnungsgemäßen Berechnung des Curricularnormwertes von 8,2, den Kapazitätsunterlagen sei hierzu nichts zu entnehmen. Darüber hinaus sei die Berechnung des Schwundes fehlerhaft, weil das 11. und 12. Fachsemester nicht berücksichtigt worden seien, obwohl diese zum Studium gehörten; außerdem fehlten in der Schwundberechnung Zahlen aus dem 9. und 10. Fachsemester. Die erfolgten Beurlaubungen führten zum Freiwerden von Studienplätzen. Die Klägerin/Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Charité - Universitätsmedizin Berlin zu verpflichten, sie/ihn zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet und weist darauf hin, dass die Forderung, die Kapazität entsprechend den Vorgaben des Endberichts der AG Modellstudiengang neu zu berechnen, im Widerspruch zu der für das streitgegenständliche Semester geltenden Kapazitätsverordnung stehe. Es sei vielmehr Sache des Verordnungsgebers, aufgrund der Ergebnisse des genannten Endberichts für die künftige Kapazitätsfestsetzung Konsequenzen zu ziehen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakten und die im Leitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens enthaltenen Kapazitätsunterlagen, die auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden sind, verwiesen.