Der angegriffene Beschluss wird teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert und bis auf die Streitwertentscheidung wie folgt neu gefasst: Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 8130/16 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.8.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2.12.2016 wird angeordnet, soweit die Regelungen in Nr. 4, 5 Buchst. b und 6 betroffen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Regelung in Nr. 5 Buchst. c das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 8130/16 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.8.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2.12.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat im Beschwerdeverfahren nur teilweise Erfolg. Dem Antrag ist wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zum Teil stattzugeben, im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen oder wiederherstellen. Bei einer Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt Letzteres, soweit dem Antrag stattzugeben ist. Im Übrigen überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit Nr. 2 der angefochtenen Verfügungen betroffenen sind. Das Verwaltungsgericht hat den darauf bezogenen Rechtsschutzantrag zu Recht abgelehnt. Mit der Regelung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, die Bezeichnungen "Dr." oder "Dr. med." oder "Dr. (TR)" oder "Dr. med. (TR)" zu führen und ordnete unter Nr. 3 die sofortige Vollziehung an. Insoweit ist der Rechtsschutzantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist. Im Rahmen der nur kursorischen Rechtmäßigkeitsprüfung erweist sich diese Regelung als wahrscheinlich rechtmäßig und dem Antragssteller ist es zuzumuten, den Vollzug der Verfügung trotz ihrer Anfechtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber hinzunehmen. Gemäß § 69 Abs. 7 Satz 5 des Hochschulgesetzes (HG) kann der Antragsgegner eine namentlich von Absatz 2 der Vorschrift abweichende Gradführung untersagen. Der Kläger darf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 HG seinen in der Türkei erworbenen Grad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution führen. Das ist hier der Grad Tip Doktoru der verleihenden Institution Universität Hacettepe. Darüber hinaus darf der Antragsteller nach Satz 3 der Vorschrift die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung führen sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Außerdem darf er den Grad in der auf älterer Rechtsgrundlage mit Erlaubnis vom 2.10.1987 verfügten Form führen. Ein Recht zur Führung des Titels in einer der untersagten Formen besteht weder nach § 69 HG noch nach der Erlaubnis vom 2.10.1987. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 3 bis 7 des angegriffenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Der Kläger hat auch ausreichend Veranlassung gegeben, die Untersagung der Gradführung zu verfügen. Nach dem bei den Akten befindlichen, von der Ärztekammer Nordrhein eingereichten Attest hat der Antragsteller dieses mit dem Grad "Dr. med." ausgestellt. Die Behauptung des Antragstellers, es sei ihm unbekannt und er benutze dafür auch andere Formblätter, weckt beim Senat keine Zweifel daran, dass er das genannte Attest ausgestellt hat. Ob darüber hinaus die verschiedenen Eintragungen mit unzulässigem Grad in Internetportalen ausreichend Veranlassung gegeben haben, die Untersagung vom 15.8.2016 auszusprechen, kann daher ebenso dahinstehen wie die Frage, ob eine solche Untersagung mit Verfügung vom 2.12.2016 hat ausgesprochen werden dürfen, nachdem sich der Antragsteller im hiesigen Verfahren berühmt hat, eine unzulässige Form des Grades führen zu dürfen. Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag, soweit er sich gegen Nr. 5 Buchst. a der Verfügung vom 2.12.2016 richtet. Danach wird für jeden Einzelfall, in dem der Antragsteller nach dem 31.1.2017 die zu Nr. 2 genannten Bezeichnungen auf ärztlichen Bescheinigungen und/oder in der ärztlichen und/oder sonstigen Korrespondenz, gleich ob etwa in Briefform verkörpert oder elektronisch, führt, ein Zwangsgeld von 50 Euro je Kalendertag angedroht. Diese Verfügung ist als Zwangsgeldandrohung nach § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen). Gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den zulässigen Rahmen (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW 10 bis 100.000 Euro) keine Bedenken. Begründet ist der Eilrechtsschutzantrag hinsichtlich der Nr. 4, 5 Buchst. b und 6 der Verfügung. Nach Nr. 5 Buchst. b der Verfügung vom 2.12.2016 wird dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 100 Euro angedroht, sofern er ab dem 1.2.2017 bei näher bezeichneten Anbietern von Internetseiten oder Suchmaschinen nicht die Löschung der unter Nr. 2 genannten Bezeichnungen in geeigneter Form unter Offenlegung der fehlenden Titelführungsbefugnis beantragt hat und dem Antragsgegner die entsprechenden Anträge nicht bis zum 31.1.2017 nachgewiesen hat. Damit soll keine eigenständige Grundverfügung mit Zwangsgeldandrohung erlassen werden, denn mangels insoweit angeordneter sofortiger Vollziehung entfaltete die Klage dagegen automatisch aufschiebende Wirkung. Vielmehr ist der Antragsgegner offenbar der Auffassung, die in der Zwangsgeldandrohung genannten Handlungen seien bereits durch Nr. 2 des Bescheides verfügt worden und es bedürfe nur für die Zwangsgeldandrohung einer Konkretisierung. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft oder ob nicht allein schon aus Gründen hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑) insoweit eine eigenständige für sofort vollziehbar zu erklärende Verfügung zu treffen wäre. Jedenfalls kann der genannte Inhalt der Pflicht zur Beantragung der Löschung und des Nachweises darüber nicht als Inhalt in die Grundverfügung der Nr. 2 hineingelesen werden, weil ein solcher Inhalt wahrscheinlich rechtswidrig wäre. Gemäß § 69 Abs. 7 Satz 5 HG kann von dem Antragsgegner eine unzulässige "Grad- oder Titelführung … untersagt werden." Maßgeblich ist somit, dass der Antragsteller einen akademischen Grad in unzulässiger Weise "führt". Vom Wortlaut her deckt sich dies mit § 132a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen), der den mit Strafe bedroht, der "unbefugt … akademische Grade … führt". Der genaue Inhalt des Begriffs "führen" mag in § 69 HG vom strafrechtlichen Begriff abweichen, aber schon der allgemeine Wortsinn des Begriffs erfordert jedenfalls eine aktive Inanspruchnahme des Grades, wie es im Strafrecht nach einhelliger Meinung gefordert wird. Vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 132a, Rn. 21; Ostendorf in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, Bd. 2, 4. Aufl., § 132a, Rn. 15. In Nr. 5 Buchst. b der Verfügung wird jedoch kein Handeln des Antragstellers untersagt, sondern im Gegenteil ein aktives Tun (Beantragung der Löschung und Nachweis darüber) angeordnet. Das mag in den Fällen von der Befugnis zum Verbot des Führens eines Grades gedeckt sein, in denen der Betreiber der Internetseite den Grad auf ‑ unmittelbare oder mittelbare ‑ Veranlassung des Antragstellers benutzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2010 ‑ 19 A 2592/08 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks: Führen eines Grades durch elektronische Eintragung auf Veranlassung des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung auf Veranlassung eines Dritten. Dann läge in der Veranlassungshandlung des Betroffenen in Verbindung mit der fälschlichen Gradbenutzung durch den veranlassten Dritten ein unzulässiges Gradführen durch den Betroffenen. Dies kann zu der Verpflichtung führen, dass der Betroffene das unzulässige Gradführen durch Einwirken auf den Dritten beendet, nicht anders als das unzulässige Gradführen durch ‑ früheres ‑ Anbringen eines Schildes mit unzulässiger Gradangabe durch Entfernen des Schildes zu beenden ist. Dass andere den Grad in Bezug auf den Antragsteller ohne seine Veranlassung fälschlich benutzen, stellt jedoch kein "Führen" des Grades durch den Antragsteller dar. Der Antragsgegner hat nicht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die inkriminierten Gradbezeichnungen auf Veranlassung des Antragstellers benutzt werden. Im Verfahren des summarischen einstweiligen Rechtsschutzes kann dies jedenfalls nicht durch Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen belegt werden. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass ‑ und das wäre erforderlich ‑ die Art der Titelführung nur auf die vom Betroffenen veranlasste, vom Internetportalbetreiber genau beachtete Form geschieht. Es ist noch nicht einmal belegt, dass der Antragsteller überhaupt die Eintragungen veranlasst hat, geschweige denn die inkriminierte Form. Vielmehr ist zumindest bei einigen Portalen denkbar, dass Eintragungen dort überhaupt ohne Veranlassung des Antragstellers vorgenommen werden. Bei der Würdigung des Sachverhalts kommt der vom Antragsteller abgegebenen eidesstattlichen Erklärung Gewicht zu. Mit ihr hat der Antragsteller ‑ strafbewehrt (§§ 156, 161 StGB) ‑ versichert, die inkriminierten Angaben weder selbst noch über einen Dritten in Auftrag gegeben zu haben. Diese Erklärung kann nicht allein deshalb als wahrscheinlich falsch angesehen werden, weil sich aus allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben soll, dass die inkriminierten Angaben nur auf Veranlassung des Betroffenen gemacht würden. Das Vorstehende gilt ‑ insoweit anders als die Wertung des Verwaltungsgerichts ‑ auch für den in Nr. 4 der Verfügungen angesprochenen Telefonbucheintrag im Internet. Damit wird dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 50 Euro für jeden Kalendertag angedroht, an dem er in dem Eintrag eine nach Nr. 2 der Verfügungen unzulässige Bezeichnung führt. Es erscheint dem Senat durchaus möglich, dass die Eintragung vom Netzbetreiber ‑ wenn auch mit Zustimmung des Antragstellers ‑ veranlasst wurde und jener eigenmächtig die zutreffende Gradangabe in eine gängige umgewandelt hat, wie der Antragsteller geltend macht. Den Spekulationen des Antragsgegners darüber, dass der Antragsteller doch in die tatsächlich erfolgte Gradführung eingewilligt habe und er Möglichkeiten gehabt habe, die unzutreffende Gradangabe zu beenden, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachzugehen. Diese Zwangsgeldandrohung kann nicht deshalb als rechtmäßig angesehen werden, weil sie ein Zwangsgeld lediglich für den Fall androht, dass der Antragsteller in der Telefonbuchinterneteintragung eine unzulässige Bezeichnung "führt". Bei wörtlichem Verständnis wäre das unbedenklich, da in der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers, wonach der Netzanbieter eigenmächtig die Gradangabe angemeldet habe, kein Führen des Grades durch den Antragsteller läge und somit auch kein Zwangsgeld angedroht wäre. Indes ist der Verfügung gerade auch im Zusammenhang mit Nr. 5 Buchst b der Verfügung die unzutreffende Auffassung zu entnehmen, dass bereits in der Verwendung des Grades durch den Portalbetreiber ein unzulässiges Gradführen durch den Antragsteller liege und dafür ein Zwangsgeld angedroht werden soll. Soweit die Nr. 6 der Verfügungen in Rede steht (nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare Festsetzung einer Gebühr), ist die aufschiebende Wirkung der Klage aus den vom Veraltungsgericht genannten Gründen anzuordnen. Den nach § 80 Abs. 6 VwGO als Zugangsvoraussetzung zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.8.2016 gestellt, der mit Schreiben des Antragsgegners vom 23.8.2016 abgelehnt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der vom Antragsteller erfolglos bekämpften Untersagungsverfügung in Nr. 2 kommt im Verhältnis zu den Zwangsgeldandrohungen und der Gebührenfestsetzung das größte Gewicht zu. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.