Beschluss
15 L 4072/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0307.15L4072.17.00
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Leitsätze
Die Untersagungsermächtigung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eröffnet der Behörde ein Einschreiten nur dann, wenn der Betroffene in Abweichung von den Vorgaben gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 HG NRW den Grad oder Titel aktuell führt, sich auf eine fortdauernde Grad- oder Titelführungsbefugnis beruft oder sich bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel ergeben, dass der Betroffene sich in Zukunft rechtstreu verhalten wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 14258/17 gegen den Bescheid des Ministeriums für L. vom 17. Juli 2017 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Untersagungsermächtigung des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eröffnet der Behörde ein Einschreiten nur dann, wenn der Betroffene in Abweichung von den Vorgaben gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 HG NRW den Grad oder Titel aktuell führt, sich auf eine fortdauernde Grad- oder Titelführungsbefugnis beruft oder sich bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel ergeben, dass der Betroffene sich in Zukunft rechtstreu verhalten wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 14258/17 gegen den Bescheid des Ministeriums für L. vom 17. Juli 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 15. August 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 14258/17 gegen die Untersagungsverfügung des Ministeriums für L. des Landes NRW(N. ) vom 17. Juli 2017 wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Innerhalb der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist als maßgebliches Kriterium in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Dagegen überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, wenn von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auszugehen ist. Ist hingegen eine offensichtliche Beurteilung der Rechtslage bei summarischer Überprüfung nicht möglich, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits sowie den privaten Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung (bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) andererseits an. Dabei sind die Erfolgsaussichten auch insoweit - unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit – mit einzubeziehen. Je höher die Erfolgsaussichten sind, desto größer ist das Interesse des Antragstellers an der Anordnung (oder Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung. Vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 -, juris, Rdnr. 20 f. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag begründet. Das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt das gegenläufige öffentliche Interesse. Es spricht alles dafür, dass die hier angegriffenen Regelungen in den Ziff. I. 1. und Ziff. I. 2. des Bescheides vom 17. Juli 2017 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden, ohne dass Gründe ersichtlich sind, die dennoch eine vorläufige Vollziehung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen könnten. Die mit dem Bescheid vom 17. Juli 2017 durch das N. gegenüber dem Antragsteller getroffenen und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Regelungen – Untersagung der eigenen Verwendung (Ziff. I.1. a. - c.) und Untersagung der Veranlassung Dritter zur Verwendung (Ziff. I.1. d. - f.) der Bezeichnungen, "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" - auch in Kurzform oder verwandten Formen, insoweit bezogen auch auf die Bezeichnung „Profesor Invitado“ - sowie das Gebot, Dritte zur Löschung dieser Bezeichnungen, auch in Kurzform oder verwandten Formen nach Kenntniserlangung von der Verwendung aufzufordern, und die Aufforderung dem N. auf Verlangen nachzuweisen (Ziff. I.2.) – erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. 1. Die in Ziff. I. 1. des Bescheides getroffenen Regelungen lassen sich nicht auf § 69 Abs. 7 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG; im Folgenden: HG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) stützen. Nach der genannten Vorschrift kann eine von den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 des § 69 HG NRW abweichende Grad‑ oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Offen bleiben kann, ob in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen „Profesor Invitado“, "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" bzw. deren Kurzformen und ihnen verwandte Formen durch den Antragsteller der Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage überhaupt eröffnet ist, da es sich bei den Bezeichnungen "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" bei vorläufiger Einschätzung weder um Grade noch um Titel, sondern allenfalls um Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Sinne von § 69 Abs. 4 HG NRW handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris Rdnr. 6; zur engen Auslegung von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2017 –14 A 1167/16 –, juris Rdnr. 39; zur Abgrenzung der Begriffe vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris Rdnr. 35 ff. Die Vorschrift des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW bestimmt als Eingriffsermächtigung ausdrücklich lediglich die zulässige Rechtsfolge eines Einschreitens der zuständigen Behörde und räumt ihr hinsichtlich des Ob des Einschreitens Ermessen ein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ergeben sich demnach aus dem Gesamtzusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. § 40 VwVfG NRW). Die Regelungen in § 69 HG NRW bezwecken in ihrer Gesamtheit den Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. Vor diesem Hintergrund dient die Eingriffsermächtigung dazu, die Einhaltung der Vorgaben des § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW für die Grad- oder Titelführung durch den Betroffenen durchzusetzen. Dies folgt aus dem in § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW enthaltenen gesetzlichen Verbot, von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade oder Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade zu führen, auf welches die Eingriffsermächtigung in Satz 5 durch die Formulierung „abweichende Grad- oder Titelführung“ inhaltlich Bezug nimmt. Ist nach § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW eine von den Vorgaben des Gesetzes abweichende Grad- oder Titelführung bereits allgemein verboten und kann sie zudem nach § 69 Abs. 7 Satz 6 HG NRW als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, setzt ein Einschreiten der Behörde auf der Grundlage von § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW schon auf der Tatbestandsseite voraus, dass Anlass besteht, die Grad- oder Titelführung durch den Betroffenen einer (zusätzlichen) Regelung im Einzelfall, also durch Verwaltungsakt zuzuführen. Dies ist ohne Frage der Fall, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Einschreitens den Grad oder Titel in einer Form führt, die den Vorgaben des § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW widerspricht. Gleiches gilt, wenn der Betreffende den streitigen Grad oder Titel zwar nicht aktuell führt, sich gegenüber der Behörde aber auf eine entsprechende fortdauernde Führungsbefugnis beruft. Vgl. zur Befugnis nach § 14 LadÖffnG RH-PF, eine das Gesetz klarstellende und konkretisierende Regelung durch Untersagungsverfügung zu treffen: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 C 50.09 –, juris, Rdnr. 28 ff. Liegt die unzulässige Grad- oder Titelführung allein in der Vergangenheit, ist der Behörde die (Ermessens-)Entscheidung, ob und in welcher Form sie einschreitet, eröffnet, wenn eine noch fortdauernde Gefährdungslage für das Schutzgut, hier das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Grad- oder Titelführung durch den Betroffenen, anzunehmen ist. Das ist der Fall, wenn sich bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel ergeben, dass der Betreffende sich in Zukunft rechtstreu verhalten wird. Dabei ergibt sich eine noch anhaltende Gefährdungslage für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Grad- oder Titelführung regelmäßig aus dem vorausgegangenen unzulässigen Verhalten des Betroffenen, es sei denn, der Betroffene hat die Fortdauer einer Gefährdung bzw. eine entsprechende Wiederholungsgefahr im Einzelfall auszuräumen vermocht. In Anwendung dieser Grundsätze bestand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung, die Verwendung der Bezeichnungen „Profesor Invitado“, "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" bzw. deren Kurzformen oder ihnen verwandter Formen durch den Antragsteller für die Zukunft einer Regelung durch Verwaltungsakt zuzuführen. Der Antragsteller hat nach Lage der Akten die vom N. im angefochtenen Bescheid beanstandeten Bezeichnungen oder deren Kurzformen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht aktuell geführt. Weder hat er selbst die Bezeichnungen verwendet, noch hat er Dritte veranlasst, die Bezeichnungen im Zusammenhang mit seinem Namen zu verwenden. Zugleich hat der Antragsteller die Besorgnis ausgeräumt, er werde die vormals geführten Bezeichnungen, entsprechende Kurzformen oder verwandte Bezeichnungen in Zukunft wieder benutzen. Die im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom N. beanstandete Verwendung der Bezeichnungen "Profesor Invitado", "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" auf der Praxis-Internetseite des Antragstellers www.orthodentix.de hat der Antragsteller nach Lage der Akten bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung aufgegeben. Veranlasst durch das Anhörungsschreiben des N. vom 13. Dezember 2016 hat der Antragsteller mit Schreiben 13. Januar 2017 dem N. zunächst mitgeteilt, er stelle seinen Praxis-Internetauftritt um. Den vorgesehenen Text zur Beschreibung seiner Qualifikation, der die später im Bescheid beanstandeten Bezeichnungen sämtlich nicht mehr enthielt, fügte er bei und bat um Prüfung, ob dieser noch Anlass zur Beanstandung gebe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 teilte das N. ihm mit, auf der Homepage finde sich im Menüpunkt "Kompetenz - Unsere Auszeichnungen" nach wie vor die Bezeichnung "Lehrbeauftragter". Unter dem 29. Juni 2017 antwortete der Antragsteller, er habe veranlasst, dass die Seite www.xxxxxxxxxxx.de mit sofortiger Wirkung geändert werde und die Bezeichnung "Lehrbeauftragter" nicht mehr erscheine, und fügte eine entsprechende Bestätigung der Änderung durch den Webdesigner vom 29. Juni 2017 bei. Dass die beschriebenen Änderungen der Praxis-Seite des Antragstellers tatsächlich nicht erfolgt oder unzureichend waren, macht weder der Antragsgegner geltend noch ist dies sonst ersichtlich. So ist im angefochtenen Bescheid auch nicht die Rede davon, dass die inkriminierten Bezeichnungen auf der Seite www.xxxxxxxxxxx.de noch verwendet werden. Der Antragsteller hat im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gegen die Maßgaben der §§ 69 Abs. 4 i.V.m. 69 Abs. 2 HG NRW auch nicht dadurch verstoßen, dass die beanstandeten Bezeichnungen in dem auf der Internetseite des Zahnärztlichen Fortbildungsinstituts der Landeszahnärztekammer X. (www.xxxx.at) veröffentlichten E-Book "Zahnärztliches Fortbildungsprogramm 2017" im Zusammenhang mit seiner Person weiter verwendet wurden. Durch diese Verwendung hat der Antragsteller die Bezeichnungen "Profesor Invitado", "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" nicht geführt. Ein „Führen“ eines Titels im Sinne des § 69 Abs. 7 Satz 5, Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 HG NRW setzt nach seinem allgemeinen Wortsinn eine aktive Inanspruchnahme des Grades voraus. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5, und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Eine solche liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Eine aktive Inanspruchnahme erfordert nicht zwingend ein (aktuelles) aktives Tun des Betroffenen, sondern kann – nach den Umständen des Einzelfalles – grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine Handlung unterlässt, Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 – 15 L 334/17 –, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris: Unterlassung der Abänderung/Aufrechterhalten der eigenen Homepage, oder gegen das Handeln Dritter nicht einschreitet, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15: Unzulässiges Führen eines Titels durch Veranlassung eines Dritten zur fälschlichen Titelnutzung, welches bis zur Beendigung der Titelnutzung durch den Dritten fortdauert. Dass ein Dritter den Titel in Bezug auf den Betroffenen ohne dessen Veranlassung fälschlich benutzt, stellt kein „Führen“ des Titels durch diese Person dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Vielmehr muss sich die Nutzung des Titels durch den Dritten als Titelführung durch den Betroffenen darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15; vgl. zur Strafbarkeit nach § 132a StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 2 Ss 294/06 –, juris Rdnr. 10, m.w.N.: Dulden der Titelverwendung durch Dritte mit dem planmäßigen Ziel, den Anschein der Titelberechtigung zu erwecken. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Dritte den Titel auf Veranlassung des Betroffenen benutzt bzw. verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Eine Veranlassung im genannten Sinne liegt dabei vor, wenn der Betroffene den Gebrauch durch gerade diesen Dritten selbst initiiert oder seine Zustimmung zu dessen Verwendung erteilt hat und die Art der Titelführung ausschließlich unter Beachtung der vom Betroffenen vorgegebenen Form erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, Seite 6 des amtlichen Umdrucks. Hiernach stellt die fortdauernde Verwendung der Bezeichnungen „Profesor Invitado“, "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" im Zahnärztlichen Fortbildungsprogramm 2017 der Landeszahnärztekammer X. keine Titelführung durch den Antragsteller dar. Zwar hat der Antragsteller durch die entweder der Landeszahnärztekammer oder der Firma B. P. , welche die vom A. angebotenen und vom Antragsteller geleiteten Fortbildungskurse nach den Angaben auf deren Internetseiten (www.xxxxxxxxxxxxx.com/de/; www.xxxx.at) veranstaltet, erteilte Erlaubnis, ihn als Kursleiter unter der Verwendung der genannten Bezeichnungen aufzuführen, im Zeitpunkt der Erteilung dieser Erlaubnis gegenüber der Landeszahnärztekammer bzw. der genannten Firma den Titel aktiv für sich in Anspruch genommen und damit geführt. Er hat aber die beanstandeten Bezeichnungen nicht dadurch (fortdauernd) für sich in Anspruch genommen, dass er die von ihm veranlasste Verwendung des Titels durch die genannten Dritten im Juli 2017 noch nicht mit Erfolg unterbunden hatte. Durch dieses Verhalten hat er selbst nicht gegenüber der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei weiterhin berechtigt, den Titel zu tragen. Unter welchen Umständen letzteres anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des § 69 HG NRW zur Zulässigkeit der Führung von Graden, Titeln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Jene dienen wie oben dargelegt dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung durch den Betroffenen. Der Tatbestand der Führung eines Titels im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW erfordert folglich, dass der Titel unter solchen Umständen verwendet wird, dass das durch die genannte Regelung geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Vgl. zur schutzgutsbezogenen Bewertung im Strafrecht BGH, Beschluss vom 17. November 2011 ‑ 3 StR 203/11 –, juris, Rdnr. 12. Eine Titelführung durch den vermeintlich Berechtigten kann mithin nur in den Fällen vorliegen, in denen ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Titel aktuell für sich in Anspruch. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann und wird die Allgemeinheit wohl erwarten, dass Angaben der vorbezeichneten Art auf Internetseiten zu der Qualifikation von Lehrgangsleitern im Rahmen des technisch Möglichen zu jedem Zeitpunkt ihres Aufrufs aktuell und zutreffend sind, beim Eintritt von Änderungen demnach umgehend korrigiert werden. Diese Erwartung richtet sich dem Grunde nach aber allein an den Betreiber bzw. Anbieter der entsprechenden Internetseite, mithin hier die Landeszahnärztekammer, die von der Bewerbung des entsprechenden Kurses an erster Stelle fortlaufend profitiert. Besonderheiten, wonach hier der Betrachter die im Zeitpunkt des Aufrufs der Internetseite sich – vorbehaltlich von Besonderheiten der aufgerufenen Dokumente – aktualisierende Verwendung des Titels zugleich auch dem Antragsteller als Betroffenen zurechnen könnte, liegen nicht vor. Nur durch die Bezeichnung des Betroffenen als „Profesor Invitado“, "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" auf einer Drittanbieterseite wird aber ohne weitere Nachprüfung niemand den Schluss ziehen, derjenige selbst beanspruche durch dieses Erscheinen in der Kursbeschreibung diese Bezeichnungen nach wie vor für sich. Denn für den Besucher der Internetseite ist in keiner Weise erkennbar, ob die Werbung mit diesen Bezeichnungen überhaupt durch den Antragsteller veranlasst worden ist und welche Möglichkeiten jenem zur Verfügung stehen, eine Änderung der Internetseite durch die Landeszahnärztekammer zu beeinflussen. Hier kommt hinzu, dass kein Betrachter wohl berechtigter Weise auf die Aktualität der Angaben im Fortbildungskalender 2017 vertrauen durfte, weil derartige Fortbildungen regelmäßig mit langem Vorlauf geplant, organisiert und im Anschluss dem interessierten Publikum angeboten werden. Fehlt es mithin an einer aktuellen Führung der beanstandeten Bezeichnungen durch den Antragsteller noch im Juli 2017, war angesichts der sonstigen Umstände auch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit die Besorgnis nicht gerechtfertigt, er werde die Bezeichnungen, ihre Kurzformen oder ihnen verwandte Bezeichnungen in Zukunft (wieder) verwenden. Soweit der Antragsgegner geltend macht, der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit weder von zwei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Titeln (§132a StGB) durch Führung der Abkürzung "Prof." (Einstellung der Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflage in den Jahren 2013 und 2014), einem auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ergangenen Untersagungsbeschluss des Landgerichts G. im Jahr 2013 und der diesen Titel betreffenden Untersagungsverfügung des N. vom 5. Februar 2015 beeindrucken lassen, den Titel noch im Jahr 2015 auf von ihm geleiteten Fortbildungsveranstaltungen selbst verwendet sowie eine Löschung des Titels "Prof." im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes bezogen auf eine zu seinen Gunsten seit dem Jahr 2013 eingetragene Marke erst im Juli 2017 erreicht, vermag dies die Erforderlichkeit eines Einschreitens des N. gegen die Führung der Bezeichnungen "Profesor Invitado", "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die unzulässige Führung eines bestimmten Titels durch den Betroffenen in der Vergangenheit Anlass zu der Annahme geben kann, der Antragsteller werde sich auch im Hinblick auf andere Titel oder Bezeichnungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Auch wenn der Antragsteller bis zur Entscheidung über seine Klage gegen die Verfügung vom 5. Februar 2015 zur Untersagung der Führung der Bezeichnung „Prof.“, gegen das er Rechtsmittel nicht ergriffen hat, vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 3. September 2015 – 15 L 749/17 –, juris, und Urteil der Einzelrichterin der Kammer vom 20. Juni 2016 – 15 K 1728/15 –, wenig Bemühen gezeigt haben mag, den Beanstandungen des Ministeriums – soweit sie als rechtmäßig zu beurteilen waren –, Rechnung zu tragen, so ist jedoch zwischenzeitlich erkennbar, dass er nicht nur die Abkürzung "Prof." nicht mehr verwendet, sondern ernsthaft bestrebt ist, auch eine fortdauernde Titelführung durch Verwendung auf Seiten im Internet zu beenden. Bereits im Verfahren betreffend die Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Dezember 2016 wegen der fortdauernden Nennung des Titels "Prof." auf der Praxis-Seite des Antragstellers – 15 L 334/17 – ist deutlich geworden, dass der Antragsteller ernsthaft bemüht ist, sein Verhalten betreffend die Abkürzung „Prof.“ entsprechend zu korrigieren, auch wenn seine Homepage erst nach Erlass der Zwangsgeldandrohung vom 15. September 2016 im Oktober 2016 tatsächlich geändert worden ist. Ebenfalls war bereits unter dem 22. August 2016 in Anknüpfung an die Untersagungsverfügung vom 8. August 2016 („Profesor Invitado (Universität T. )“, „Gastprofessor“, „Gastprofessor an der Universität T. “) und die Zwangsgeldandrohung vom 15. August 2016 (bezogen auf die Untersagung der Bezeichnung „Prof.“) von Seiten des Antragstellers – wenn auch unter Bedingungen – die Bitte an das N. (vormals N1. ) herangetragen worden, man möge zwecks Erörterung und Bereinigung der strittigen Punkte einen Besprechungstermin vereinbaren, da ihm daran gelegen sei, Rechtsstreitigkeiten in dieser Angelegenheit zu vermeiden bzw. zu beenden. Zudem hat der Antragsteller die Änderung seiner im Handelsregister des Amtsgerichts L2. aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer des J. -J1. GmbH eingetragenen Personalien zum 13. August 2015 veranlasst. Eine Löschung des Titels „Prof.“ im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2018 – 15 L 3899/17 –, juris, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 beantragt, auch wenn die Änderung des Eintrags erst aufgrund einer Erinnerung des Antragstellers zum 13. Juli 2017 erfolgt ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich nach Auffassung der Kammer gegen die Zwangsgeldfestsetzungen vom 20. Oktober 2016 (15 L 3866/17), vom 10. Juli 2017 (15 L 3979/17) und vom 26. September 2017 (15 L 5188/17) zu Recht gewendet hat, weil eine Titelführung und damit ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung nicht gegeben war. Keinen Anlass einzuschreiten bot auch das Verhalten des Antragstellers bezogen auf die hier streitgegenständlichen Bezeichnungen. Er hat – wie bereits gezeigt – die vom N. beanstandete Verwendung der Bezeichnungen auf der Homepage seiner kieferorthopädischen Praxis vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung beendet und dies dem N. auch nachgewiesen. Darüber hinaus hat er mitgeteilt und belegt, dass ihm von der Firma B. P. zugesagt worden sei, nunmehr nur noch den geänderten Lebenslauf zu verwenden und dies zum 30. Juni 2017 umzusetzen. Der hierdurch begründete Eindruck, der Antragsteller werde in Zukunft den Beanstandungen des N. – soweit begründet – Rechnung tragen, wird auch nicht durch das prozessuale Verhalten des Antragstellers in Frage gestellt. Schon im Hinblick auf die mit dem Bescheid erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 3.120,00 Euro lässt sich allein aus dem Umstand der Anfechtung des Bescheides durch Klageerhebung nicht ableiten, der Antragsteller berühme sich damit weiterhin einer Berechtigung, die streitigen Bezeichnungen zu tragen. Vielmehr trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Klage und seines Antrages an erster Stelle vor, er führe diese Bezeichnungen nicht, und wendet im Übrigen ein, die Verfügung sei unbestimmt, werde von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und das angedrohte Zwangsgeld sei in seiner Höhe von 50.000,00 Euro unverhältnismäßig, um abschließend auszuführen, er habe nunmehr seine Tätigkeit für die Universität T. gekündigt und jene gebeten, ihn aus dem dortigen Verzeichnis des Instituts für Zahnheilkunde "Directorio de profesores invitados" zu löschen. 2. Die unter Ziff. I.2. Buchst a.), b.) und c.) getroffenen Anordnungen, wonach dem Antragsteller sinngemäß aufgegeben wird, binnen 14 Tagen nach Kenntnis von einer fehlerhaften Bezeichnung in schriftlichen oder elektronischen Medien durch Dritte als „Profesor Invitado“, "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College", einer fehlerhaften Bezeichnung, auch mit entsprechenden Kurzformen oder mit verwandten Formen, die Dritten zur Berichtigung, Entfernung oder Löschung der Bezeichnung aufzufordern, und diese Aufforderung dem N. auf Verlangen nachzuweisen, lassen sich bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht auf § 69 Abs. 5 Satz 7 HG NRW stützen. Soweit die Anordnung klarstellend auch jene Sachverhalte erfassen sollte, in denen der Antragsteller die Bezeichnungen mit Hilfe eines Dritten aktuell führt, weil er jenen zur Nutzung der Bezeichnungen veranlasst hat, fehlt es – wie bereits gezeigt – an einem Anlass für ein Einschreiten der Behörde. Die genannte Anordnung erlegt dem Antragsteller darüber hinaus Handlungspflichten aber auch in den Fällen auf, in denen sich die Verwendung der Bezeichnungen durch den Dritten nicht als (aktuelle) Führung der Bezeichnung durch den Antragsteller darstellt, entweder weil die Verwendung des Titels durch den Dritten dem Antragsteller – trotz früherer Veranlassung – von der Allgemeinheit nicht als eigene aktuelle „Titelführung“ zugerechnet wird oder der Dritte den Titel ohne Veranlassung durch den Antragsteller verwendet. Hierfür taugt die Vorschrift des § 69 Abs. 5 Satz 7 HG NRW nicht als Ermächtigungsgrundlage. Im ersten Fall fehlt es an einer für die Anwendung der Untersagungsvorschrift erforderlichen Gefährdung des durch die Norm geschützten Rechtsguts, nämlich des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung, da dem Antragsteller die Verwendung nicht zugerechnet wird. Im zweiten Fall ist die tatbestandliche Voraussetzung der „Veranlassung“ der Verwendung der Bezeichnung durch den Antragsteller nicht erfüllt. Werden sich nach alledem die vorbezeichneten Regelunge in der angefochtenen Verfügung des N. im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, bestehen auch keine Gründe, die dennoch dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners Vorrang geben könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für die Verfügungen unter Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des Bescheides vom 17. Juli 2017 ist in der Hauptsache mit 40.000,00 Euro zu bemessen. Für die Untersagung der Führung der Bezeichnungen "Lehrbeauftragter", "wissenschaftlicher Mitarbeiter", "Honorary Clinical Teacher am L1. College" und "Clinical Teacher am L1. College" unter Ziff. 1 a.) ist jeweils der Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Gleiches gilt jeweils für die Untersagung, diese Bezeichnungen, einschließlich der Bezeichnung „Profesor Invitado“, in der Kurzform zu führen – Ziff. 1.b.) –, und die Untersagung, alle genannten Bezeichnungen in „verwandten Formen“ zu führen – Ziff. 1.c.) –. Schließlich erscheint auch für die Untersagung der Veranlassung Dritter – Ziff. 1. d.), e.) und f.) – sowie für die Anordnung von Löschungsbemühungen – Ziff. 2. – jeweils die Ansetzung des Auffangwerts angemessen. Der sich hiernach insgesamt ergebende Wert von 40.000,00 Euro war angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hier nur zur Hälfte anzusetzen.