Urteil
24 K 188.14
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0215.24K188.14.0A
2mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 2 TierSchG dient primär der Schadensverhinderung im Sinne einer polizeilichen Tendenz, andererseits aber auch der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn.(Rn.53)
2. Grundsätzlich darf einem Tier bei seiner Haltung kein Schmerz oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.(Rn.52)
Beim Tier definiert man Schmerz als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und die potentiell spezifischen Verhaltensweisen verändern kann.(Rn.54)
Auch für Hummer ist grundsätzlich von einer Schmerzfähigkeit auszugehen.(Rn.56)
2. Die Vorschrift des TierSchG, nach der die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, wird hinsichtlich der ordnungsgemäßen Hälterung von lebenden Hummern in Wasserbecken nicht durch die Verordnung zum Schutze von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung verdrängt, auch wenn sie zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind.(Rn.57)
(Rn.59)
Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Tierschutzgesetzes und dem Regelungszweck und -umfang der Tierschutz-Schlachtverordnung.(Rn.58)
3. Für den Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung ist erforderlich, dass Verstöße festgestellt oder künftige Verstöße verhindert werden sollen. Je größer und schwerer der zu erwartende Verstoß ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu stellen.(Rn.60)
Tenor
Soweit die Beteiligten zu den Anordnungen zu Ziffer 1, 4, 5, 8, 9 und 12 und den hierzu ergangenen Zwangsgeldandrohungen aus den Bescheiden des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 5. April 2013 und vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Juni 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern 6, 7, 10, 11, 13, 14 und 15 des Bescheids vom 5. April 2013 und die hierzu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in den Bescheiden vom 5. April 2013 und vom 19. Dezember 2013 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten hinsichtlich der Ziffern 1, 4, 5 und 9 und der hierzu ergangenen Zwangsmittelandrohungen jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich der Ziffern 8 und 12 sowie der hierzu ergangenen Zwangsmittelandrohungen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt die Klägerin 2/9 und der Beklagte 7/9 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für die Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 TierSchG dient primär der Schadensverhinderung im Sinne einer polizeilichen Tendenz, andererseits aber auch der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn.(Rn.53) 2. Grundsätzlich darf einem Tier bei seiner Haltung kein Schmerz oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.(Rn.52) Beim Tier definiert man Schmerz als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und die potentiell spezifischen Verhaltensweisen verändern kann.(Rn.54) Auch für Hummer ist grundsätzlich von einer Schmerzfähigkeit auszugehen.(Rn.56) 2. Die Vorschrift des TierSchG, nach der die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, wird hinsichtlich der ordnungsgemäßen Hälterung von lebenden Hummern in Wasserbecken nicht durch die Verordnung zum Schutze von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung verdrängt, auch wenn sie zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind.(Rn.57) (Rn.59) Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Tierschutzgesetzes und dem Regelungszweck und -umfang der Tierschutz-Schlachtverordnung.(Rn.58) 3. Für den Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung ist erforderlich, dass Verstöße festgestellt oder künftige Verstöße verhindert werden sollen. Je größer und schwerer der zu erwartende Verstoß ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu stellen.(Rn.60) Soweit die Beteiligten zu den Anordnungen zu Ziffer 1, 4, 5, 8, 9 und 12 und den hierzu ergangenen Zwangsgeldandrohungen aus den Bescheiden des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 5. April 2013 und vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Juni 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Ziffern 6, 7, 10, 11, 13, 14 und 15 des Bescheids vom 5. April 2013 und die hierzu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in den Bescheiden vom 5. April 2013 und vom 19. Dezember 2013 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten hinsichtlich der Ziffern 1, 4, 5 und 9 und der hierzu ergangenen Zwangsmittelandrohungen jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich der Ziffern 8 und 12 sowie der hierzu ergangenen Zwangsmittelandrohungen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt die Klägerin 2/9 und der Beklagte 7/9 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Anordnungen zu Ziffer 1, 4, 5, 8, 9 und 12 des Bescheides und der hierzu verfügten Zwangsgeldandrohungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren aus Klarstellungsgründen analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 5. April 2013 und vom 19. Dezember 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 2. Juni 2014, sind hinsichtlich der Anordnungen zu den Ziffern 6, 7, 10, 11, 13, 14 und 15 des angefochtenen Bescheides vom 5. April 2013 und der hierzu ergangenen Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anordnungen zu Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 5. April 2013 nebst den hierzu verfügten Zwangsmittelandrohungen sind hingegen rechtmäßig. (1) Die Rechtsgrundlage der Anordnungen findet sich in § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG. Die zuständige Behörde trifft danach die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht unterbringen und darf nach § 2 Nr. 2 TierschG die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Nach § 1 Satz 2 TierSchG ist zusätzlich zu beachten, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. Juli 1999 - BVerfGE 101, 1 -; NJW 1999, 3253) dient § 2 TierSchG einerseits und primär der Schadensverhinderung im Sinne einer polizeilichen Tendenz, andererseits aber auch der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn. Der Gesetzgeber hat in § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung als einziges seiner Bedürfnisse weitergehenden Einschränkungsmöglichkeiten unterworfen. Schmerzen im Sinne der §§ 1 Satz 2 und 2 Nr. 2 TierSchG sind unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrungen, die mit akuter oder potentieller Gewebeschädigung einhergehen oder in Form solcher Schädigungen beschrieben werden. Beim Tier definiert man Schmerz als unangenehme Sinneswahrnehmung, verursacht durch tatsächliche oder potentielle Verletzung, die motorische oder vegetative Reaktionen auslöst, in einem erlernten Vermeidungsverhalten resultiert und die potentiell spezifischen Verhaltensweisen verändern kann (Hirt, Maisack, Moritz, TierschG, Komm. 3. Aufl., § 1 Rn. 12). Leiden im o.g. Sinne sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12/99 -, juris). Die Schmerzfähigkeit von Hummern ist in der zoologischen Literatur aufgrund der spezifischen Anatomie umstritten. Allerdings geht offenbar der Verordnungsgeber von der Schmerzfähigkeit aus, da er sonst die Regelung in § 12 Abs. 11 TierSchlV nicht getroffen hätte. Zudem finden sich in verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen Hinweise darauf, dass Wirbellose auf entsprechende Reize mit Vermeidungsverhalten reagieren, was eine Schmerzempfindlichkeit jedenfalls nahe legt, auch wenn die inneren Prozesse wegen der von Wirbeltieren abweichenden Physiologie anders ablaufen. Die Regelungen des § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG sind vorliegend anwendbar und werden durch die nach §§ 2 a und 4 b TierSchG erlassene Verordnung zum Schutze von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) nicht verdrängt (vgl. Hirt, a.a.O.; § 2 Rn. 3; § 16 a Rn. 18 mit Bezug auf VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 6 L 23/13 -, juris). Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Tierschutzgesetzes und dem Regelungszweck und -umfang der Tierschutz-Schlachtverordnung. Grundsätzlich ist der Handel mit lebenden Hummern als Lebensmittel gesetzlich erlaubt, wie sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSchlV ergibt. Danach gilt die Tierschutz-Schlachtverordnung für das Aufbewahren von Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 TierSchlV regelt, dass Tiere so zu schlachten oder zu töten sind, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden. § 10 TierSchlV besagt, dass das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis verboten ist; sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden. Endlich dürfen Krebstiere nach § 12 Abs. 11 Satz 1 TierSchlV nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet werden (§ 12 Abs. 11 Satz 2 TierSchlV). Zu der Hälterung von Hummern, selbst wenn sie zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, finden sich – von § 10 TierSchlV abgesehen – keine weiteren speziellen abschließenden Regelungen. Da es sich um lebende Tiere handelt, die bis zum Verkauf von der Klägerin „gehalten“ werden, finden die Vorschriften des § 2 TierSchG unmittelbar Anwendung. Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 5 S 10.13 -, juris). Die Regelung des § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG setzt schon nach dem Wortlaut voraus, dass Verstöße „festgestellt“ oder künftige Verstöße „verhindert“ werden müssen. Daher setzt ein tieraufsichtsrechtliches Einschreiten einen Verstoß oder zumindest eine konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens voraus. Je größer und schwerer der zu erwartende Verstoß ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu stellen. § 16 a TierSchG ermächtigt jedoch nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren. Besteht noch keine Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß kommen wird, sondern nur eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit, so ist nach § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG vorzugehen, weil die behördliche Überwachung noch keine konkrete Gefahr voraussetzt (vgl. Hirt, a.a.O., § 16 a Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012, - 1 S 1281/12 -, juris). Eine lediglich abstrakte tierschutzrechtliche Gefahr genügt hingegen für ein behördliches Einschreiten nach § 16 a Abs. 1 TierSchG nicht, da hierzu allein der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber berufen ist. Die Eingriffsbefugnis des § 16 a Abs. 1 TierSchG dient auch nicht dazu, die den Aufsichtsbehörden nach § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG mögliche Überwachung durch Auferlegung von gesetzlich nicht normierten Dokumentationspflichten ohne konkrete Gefahren zu erleichtern. Nach diesen Maßstäben erweisen sich die in dem Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 5. April 2013 zu den Ziffern 6, 7, 10, 11, 13, 14 und 15 getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen als rechtswidrig. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einem konkreten Verstoß der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Regelungen bzw. an einer konkreten Gefahr, dass künftige Verstöße verhütet werden müssen. Zum anderen überdehnt der Beklagte seine vorbeugenden Überwachungsbefugnisse in unverhältnismäßiger Weise. Für die Anordnung zu Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Temperatur und die sonstigen Parameter für das Wasser, in dem die Hummer gehältert werden, fehlt es bereits an einem entsprechenden Anlass für eine Anordnung nach § 16 a TierSchG. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte, obschon er in dem Betrieb der Klägerin vielfach und über Jahre hinweg Kontrollen der Hummerhälterung der Klägerin durchgeführt hatte, in Ausübung seiner tierschutzrechtlichen Zuständigkeit jemals selbst Messungen und Prüfungen der Wasserparameter in den Hälterungsbecken durchgeführt hätte, die einen Verstoß der Klägerin gegen die von ihm angeordneten Werte gezeitigt hätten. Dass der Beklagte sich insoweit zufolge seiner mündlichen Einlassung offenbar auf Erkenntnisse aus einem anderen Handelsbetrieb in Hamburg bezieht, ist irrelevant. Auch der Umstand, dass er die Aufzeichnungen der Klägerin über die Wassertemperatur und Parameter in Zweifel zieht, entbindet den Beklagten nicht, im Rahmen seiner Überwachungspflicht selbst – ggf. unter Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen – die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, bevor er entsprechende Anordnungen erlässt. Im Übrigen steht es für die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J... in seinem Gutachten vom 22. November 2016 und dessen Erläuterung im Termin zur mündlichen Verhandlung auch fest, dass die Klägerin die geforderten Werte und Parameter bei der Hälterung der Tiere einhält. Zudem sind die von dem Beklagten angeordneten Parameter nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen teilweise nicht erforderlich, um eine art- und verhaltensgerechte Hälterung der Hummer zu gewährleisten. Der Sachverständige hat zunächst in seinem Gutachten festgestellt, dass sich die Wassertemperatur in den Becken, die er im Zuge seiner Begutachtung mit 3 °C beziehungsweise 3,5 °C gemessen hat, in dem, wenn auch relativ niedrigschwellig, von dem Beklagten geforderten Bereich bewegen. Denn der Beklagte hatte bei einer von ihm für die Hälterung als optimal angesehenen Wassertemperatur von 5 °C Schwankungen in dem Bereich von jeweils bis zu 3 °C nach oben oder nach unten durchaus zugelassen und nicht als schädlich für die Tiere bezeichnet. Diesen Bereich verlassen die von dem Sachverständigen J... gemessenen Werte nicht. Der Sachverständige hat vielmehr für die Kammer in nachvollziehbarer Art und Weise aufgezeigt, dass eine niedrigere Temperatur sogar eher geeignet sein kann, einen Mangel an Sauerstoff im Wasser zu vermeiden und den dortigen Ammoniakgehalt zu reduzieren. Er hat für die Kammer in einleuchtender Weise ausgeführt, dass eine niedrigere Temperatur des Wassers zu dem erwünschten Ergebnis führen könnte, dass die Hummer weniger aktiv seien als bei höheren Temperaturen und sich dadurch auch deren Ausscheidungsrate und damit in günstiger Hinsicht auch die Belastung des Wassers mit Schadstoffen verringere. Was die von dem Beklagten ungeachtet des Fehlens eigener Messwerte in den Hälterungsbecken geforderte Salinität des Wassers mit 1,020 bis 1,025 g/ml für Amerikanische Hummer und von 1,030 bis 1,035 g/ml für Europäische Hummer betrifft, sind diese Vorgaben zufolge der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen J... in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu den natürlichen Meeresverhältnissen zu streng und damit nach Auffassung der Kammer als rechtswidrig anzusehen. Der Sachverständige, der bereits in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen hatte, dass der Salzgehalt unter natürlichen Verhältnissen beispielsweise im Mittelmeer einen Oberwert von bis zu 1,040 mg/l erreichen könne, hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass für Amerikanische Hummer Werte von 1,020 bis 1,030 mg/l und für Europäische Hummer Werte von 1,030 bis 1,040 mg/l gute und artgerechte Lebensverhältnisse widerspiegeln. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die darunter liegenden Höchstwerte, welche der Beklagte hinsichtlich der Salinität des Wassers fordert, zumal in Anbetracht der natürlichen Verhältnisse in den Meeren, nicht sachgerecht sind und damit eine tierschutzrechtlich unzulässige Forderung darstellen. Der Sachverständige hat dagegen den von dem Beklagten geforderten pH-Wert von 8 bis 8,5 mg/l für das Wasser in den Hälterungsbecken als sachgerecht erachtet. Andere Ansichten, die insoweit eine Bandbreite von Werten zwischen 7,5 und 8,5 mg/l für angemessen halten, seien abzulehnen, da solche niedrigen Werte bei den Hummern zu unnötigem Stress führen könnten. Der geforderte Wert stelle sich allerdings nach der überzeugenden Ansicht des Sachverständigen bei dem Aufsalzen des für die Füllung der Becken verwendeten Berliner Leitungswassers mit Meersalz auf eine Salinität von 1,020 bis 1,035 g/ml bereits ohne besonderes Zutun ein, so dass die Anordnung von der Klägerin bei Einhaltung der Salinitätswerte zwangsläufig erfüllt wird und es ihrer aus Gründen des Tierschutzes von vornherein überhaupt nicht bedurfte. Dies gilt genauso, soweit der Beklagte einen möglichst gesättigten Sauerstoffgehalt des Beckenwassers von mindestens 4 mg/l angeordnet hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Einhaltung dieses Wertes unproblematisch und bei gleichmäßiger Belüftung und Umwälzung des Wassers gut zu erzielen sei. Er hat hinzugefügt, dass dieser Wert im Gegenteil eher zu gering ausfalle und der Sauerstoffgehalt im Grunde sogar bei 8 mg/l liegen müsse. Der Ammoniakgehalt des Wassers solle sowohl nach Einschätzung des Sachverständigen J... als auch des Beklagten bei 0,3 mg/l liegen. Er dürfe diese Grenze allenfalls kurzfristig übersteigen, da die Hummer anderenfalls zu Schaden kommen könnten. Soweit andere Ansichten eine Obergrenze von 5 mg/l befürworteten, sei dieser Wert bedeutend zu hoch. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass sich die Klägerin bei der Hälterung der Hummer über diese Forderung hinwegsetzen könnte oder sich hierüber in der Vergangenheit hinweggesetzt hätte. Soweit der Beklagte eine Nitritbelastung des Wassers von weniger als 0,01 mg/l angeordnet hat, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass diese Forderung in naturwissenschaftlicher Hinsicht kaum erfüllbar ist und allenfalls bei guten Aquarien eingehalten werden kann. Selbst bei einem Wert von 0,05 mg/l, welcher bei der Hälterung unproblematisch eingehalten werde, drohe den Tieren kein Schaden. Überhaupt erst bei Werten von mehr als 0,1 mg/l Nitrit im Wasser bestünde die Gefahr der Toxizität. Der Sachverständige hat schließlich ausgeführt, dass ein Nitratwert von weniger als 0,20 mg/l, wie ihn der Beklagte gefordert habe, viel zu gering liege und allenfalls in einem fließenden Bach bestünde. Beispielsweise würden Werte von weniger als 20 mg/l Nitrat nur in Pflanzenaquarien mit einem äußerst geringen Fischbesatz erreicht. Der Sachverständige hält insoweit eine weitaus höhere Grenze von 50 mg/l für vertretbar und optimal, für einen kürzeren Zeitraum könnten sogar Werte von bis zu 250 mg/l hingenommen werden und seien für die Hummer unschädlich. Die zu Ziffer 7 ergangene Anordnung an die Klägerin, die Wasserparameter in den Hälterungsbecken regelmäßig in geeigneter Form und in geeigneten Abständen zu messen und nachvollziehbar mit der Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren, kann nicht auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützt werden. Die Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, festgestellte oder drohende tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen oder zu verhüten. Sie ist aber keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage, dem Halter eines Tieres unabhängig von konkreten Verstößen zusätzliche Dokumentationspflichten aufzuerlegen, um etwaige künftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anordnungen leichter zu ermitteln bzw. Verstöße gegen solche Dokumentationspflichten zu ahnden. Die Anordnung zu Ziffer 7 des angefochtenen Bescheides kann auch nicht auf § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG gestützt werden. Nach § 16 Abs. 2 TierSchG haben natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Anstalten der zuständigen Behörde auf Verlagen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Nach § 16 Abs. 3 TierSchG dürfen die von der Behörde beauftragten Personen die Geschäftsräume während der Geschäftszeiten betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation, Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen. Der Auskunftspflichtige hat nach § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG die Personen zu unterstützen und ihnen auf Verlangen u.a. geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Diese Überwachungsbefugnisse sind nicht auf nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtige Betriebe beschränkt. Der Umfang der Auskunftspflicht wird durch die behördliche Überwachungspflicht bestimmt (VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 - 2 K 314 - juris). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit können insoweit auch im Einzelfall die unverwechselbare Kennzeichnung der Tiere und die Führung eines Tierbestandsbuches bei Betrieben, die nicht nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig sind, ungeachtet der für diese bestehenden Möglichkeit einer Auflage nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG, angeordnet werden, wenn dies für die Wahrnehmung der tierschutzrechtlichen Überwachungsaufgabe erforderlich ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 1998, - 4 K 5551/98 -, NuR 1999, 718, 719; Hirt, a.a.O., § 16 Rn. 5). Die angeordnete Dokumentation der Wassertemperatur und der Parameter durch die Klägerin ist hier jedoch schon nicht erforderlich, um die notwendige Auskunft im Rahmen der Überwachung durch die zuständige Tierschutzbehörde zu gewährleisten. Vielmehr kann der Beklagte selbst die erforderlichen Messungen im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten durchführen. Gleiches trifft auf die zu Ziffer 10 ergangene Anordnung zu, wonach Datum und Uhrzeit des Einsetzens sowie Kennzeichnung der Tiere unter Angabe des durchführenden Mitarbeiters zu dokumentieren sind und für jedes Tier nachvollziehbar belegt werden muss, seit wann es sich in der Haltungseinrichtung befindet. Insoweit liegt weder ein Verstoß oder eine konkrete Gefahr im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG vor, noch ist die Anordnung im Rahmen der vorbeugenden Überwachung des § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG erforderlich. Die Anordnung zu Ziffer 10 dient allein der Kontrolle der in Ziffern 12 und 13 getroffenen Anordnungen, die jedoch ihrerseits rechtswidrig sind. Die Anordnung zu Ziffer 11 des angefochtenen Bescheides ist schon deshalb rechtswidrig, weil es ihr an der nötigen inhaltlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit nach § 37 Abs. 1 VwVfG fehlt. Die Verpflichtung, „aggressive Hummer zu vereinzeln und vorrangig zu verkaufen“, enthält nicht im Ansatz erklärende und nachvollziehbare Angaben dazu, was unter einem „aggressiven“ Tier zu verstehen ist und wie sich dies von dem üblichen Verhalten eines gehälterten Hummers unterscheidet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchem tierschutzrechtlichen Ziel der vorrangige Verkauf „aggressiver“ Tiere dienen soll. Dem aggressiven Tier ist mit dem vorrangigen Verkauf tierschutzrechtlich nicht gedient. Der vorrangige Verkauf aggressiver und vereinzelter Hummer ist auch für die anderen Tiere und deren art- und verhaltensgerechte Hälterung nicht erforderlich. Es ist schließlich nicht erkennbar, inwieweit die zu Ziffer 13 ergangene Anordnung, die jeweils neuen Tiere seien in das hintere Wasserbecken zu verbringen und erst dann in die vorderen Becken umzusetzen, wenn sämtliche Tiere aus diesen Becken verkauft worden seien und es sei ausnahmslos darauf zu achten, dass die zuerst eingesetzten Tiere auch zuerst verkauft würden („first-in-first-out“), überhaupt dem Zweck des Tierschutzes zu dienen geeignet ist. Der Aspekt, die Tiere nur so kurz wie möglich in den Becken zu hältern, rechtfertigt es nicht, der Klägerin konkrete Vorgaben für den Verkauf der Hummer zu machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der vorrangige Verkauf eines später angelieferten Hummers für diesen oder die anderen Tiere einen Verstoß gegen § 2 TierSchG darstellt. Die zu Ziffer 14 ergangene Anordnung, den Verkauf lebender Hummer an Endverbraucher zu untersagen, widerspricht evident der Vorschrift des § 10 TierSchlV. Danach ist die Abgabe von Krebstieren, also auch von Hummern, an den Endverbraucher unter bestimmten Bedingungen ausdrücklich zugelassen. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 10 TierSchlV. Es steht dem Beklagten nicht zu, für ihn wünschenswerte rechtspolitische Forderungen in die Form einer behördlichen Anordnung nach § 16 a Abs. 1 TierSchG zu kleiden. Zudem kann die Begründung, dass die Verfolgung von Internetforen belege, dass Endverbrauchern die erforderliche Sachkenntnis fehle, die Tiere art- und verhaltensgerecht bis zur Verarbeitung aufzubewahren und den Regelungen des § 12 TierSchG entsprechend zu töten, nicht überzeugen. Ferner gibt die Klägerin ihren Kunden unstreitig ein Merkblatt mit, in dem diese über die mögliche Aufbewahrung und über die Tötungsart aufgeklärt werden. Soweit der Beklagte schließlich zu Ziffer 15 der Auffassung ist, die tierschutzgerechte Hälterung von Hummern durch Gastronomen sicherstellen zu wollen, muss er sich ggf. an diese selbst wenden. Die Klägerin gibt bereits ein Merkblatt bei der Abgabe von Hummern heraus, das nach Ansicht der Kammer keine inhaltlichen Fehler aufweist und mit den o.g. Regelungen der Tierschutz-Schlachtverordnung im Einklang steht. Insbesondere begegnet eine kurzfristige, vorübergehende Lagerung der Tiere im Kühlschrank vor ihrer Verarbeitung keinen durchgreifenden tierschutzrechtlichen Bedenken. Es ist nicht geboten, dass jeder Verbraucher eigene Salzwasserbecken in entsprechender Temperatur und mit entsprechenden Parametern vorhält, bevor er die Tiere als Lebensmittel verarbeitet. (2) Die Klage hat dagegen keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Anordnungen zu Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides wendet. Diese Anordnungen sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin aufgegeben, in jedem der Wasserbecken der Anzahl der Tiere entsprechend eine ausreichende Menge an undurchsichtigen Einzel-Rückzugsmöglichkeiten passender Größe zur Verfügung zu stellen und im beschatteten Bereich zu positionieren sowie je gehältertem Hummer mindestens eine freie Grundfläche von 290 cm² (je durchschnittlich 550 g Lebendgewicht) zur Verfügung zu stellen. Diese Anordnungen sind nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG geboten, um tierschutzgerechte Zustände herzustellen und eine art- und verhaltensgerechte Hälterung der Hummer in den Wasserbecken zu gewährleisten. Es ist unstreitig, dass in den Hälterungsbecken der Klägerin Rückzugsmöglichkeiten für die Hummer fehlen. Der Sachverständige J... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22. November 2016 und dessen Erläuterung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass Hummer, die eher Einzelgänger seien und sich nur phasenweise in Gruppen aufhielten, sich gerne in dunkle Höhlen zurückziehen, um dem Stress der sich bekämpfenden Tiere zu entkommen und so die Fluchtdistanz zu wahren. Die partielle Beschattung der Becken und die Zwischenböden bieten den Tieren allein keine ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten. Der Sachverständige hält es deshalb für eine artgerechte Haltung der Tiere für angebracht, ihnen, um zeitweise ungestört von ihren Artgenossen und deren Kämpfen sein zu können, in den Becken Rückzugsmöglichkeiten in Form von räumlichen Trennungen zur Verfügung zu stellen. Ohne diese erleiden die Tiere nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Stress, da sie ihrem natürlichen Flucht- und Schutzinstinkt nicht folgen können. Da es insoweit nicht um die artgemäße Bewegung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG geht, sondern um die verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG, kommt es auch nicht darauf an, ob die Tiere ohne die Rückzugsmöglichkeiten vermeidbare Schmerzen erleiden. Jedenfalls ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Schaffung entsprechender Rückzugsmöglichkeiten notwendig, um eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zu gewährleisten und einen weiteren Verstoß zu verhüten. Die Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten kommt den natürlichen Lebensbedingungen der Tiere am ehestens nahe und ist mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand zu gewährleisten. Ob die Klägerin dabei dem von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Modell der Einrichtung von Kompartimenten durch die Anbringung von Trennwänden in den Becken oder der beispielhaften Anregung des Beklagten aus dem angefochtenen Bescheid, passend gelängte HT-Rohre für die Tiere einzusetzen, folgt, bleibt ihrer Entscheidung überlassen. Entscheidend für eine artgerechte Hälterung ist die Schaffung, egal wie, blickdichter Rückzugsmöglichkeiten für die einzelnen Tiere in den beschatteten Bereichen der Becken. Die Anordnung zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, die Besatzdichte in den Becken auf max. 290 cm2 je 550 g Lebendgewicht einzuhalten, ist ebenso rechtmäßig, um eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zu sichern. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die vergleichsweise kleine Grundfläche von 290 cm² das zu fordernde Mindestmaß ist, das bei einer vorübergehenden Hälterung der Tiere, wie vorliegend, vertretbar sei. Die von der Klägerin als Grundfläche ausreichend erachteten 250 cm² je Tier sind nach seiner Ansicht, der sich die Kammer anschließt, als Richtwert zu gering. Bei einer zu hohen Besatzdichte besteht die Gefahr, dass sich die Tiere gegenseitig verletzten und aufgrund der besonderen Enge leiden, weil sie entgegen ihrer natürlichen Lebensbedingungen in ihrem Wohlbefinden nicht unerheblich und auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden. Bei einer zu großen Besatzdichte wird der natürliche Fluchtinstinkt, sich von den Artgenossen zurück zu ziehen und zu schützen, unmöglich gemacht. Zwar wurde bei mehreren Kontrollen der Becken der Klägerin der Wert der Besatzdichte eingehalten, weil nur vergleichsweise wenige Hummer in die Becken eingesetzt worden waren, indessen hat der Beklagte jedenfalls in einem Fall den Wert deutlich überschritten. So hielten sich bei einer am 19. Februar 2013 durchgeführten Kontrolle in dem mittleren Becken 40 bis 45 Hummer auf, während die maximale Anzahl nach den Angaben des Sachverständigen bei einem Durchschnittsgewicht je Tier von 550 g Lebendgewicht und der zu fordernden durchschnittlichen Fläche von 290 cm² nur bei 35 hätte liegen dürfen. Die hinsichtlich dieser Anordnungen ergangenen Zwangsmittelandrohungen entsprechen den maßgeblichen Bestimmungen der § 8 Abs. 1 VwVfG BE i.V.m. §§ 11, 13 VwVG. Die zweite, erhöhte Zwangsgelddrohung im Bescheid vom 19. Dezember 2013 begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Höhe des Zwangsgeldes von jeweils 1.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung ist angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Entscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die hälftige Teilung hinsichtlich der Erledigungen zu den Regelungspunkten 1, 4, 5 und 9 der tierschutzrechtlichen Anordnung nebst der jeweiligen Zwangsmittelandrohung gibt die entsprechende Einigung der Beteiligten über die Kostenfolge wider. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anordnungen zu den Ziffern 8 und 12 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Danach waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er insoweit voraussichtlich unterlegen geblieben wäre. Die betroffenen Anordnungen wären im Falle einer streitigen Entscheidung als rechtswidrig aufgehoben worden. Die in Ziffer 8 des Bescheids des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 5. April 2013 enthaltene Regelung hätte sich aller Voraussicht nach als zu unbestimmt erwiesen, um von der Klägerin ordnungsgemäß befolgt werden zu können. Denn unter welchen Bedingungen ein angelieferter Hummer als „genügend vital und unbeschädigt“ gelten könnte, um in die Wasserbecken eingesetzt werden zu können, hat der Beklagte nicht im Ansatz näher erläutert. Die in Ziffer 12 des genannten Bescheids enthaltene Anordnung, die Tiere nicht länger als 14 Tage zu hältern und diese andernfalls zu töten und im gekochten Zustand frisch oder gefroren zu verkaufen, war ebenfalls rechtswidrig. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Hälterung der Hummer über 14 Tage hinaus tierschutzrechtlich zu beanstanden sein könnte, mögen die Tiere ab diesem Zeitpunkt auch gefüttert werden müssen. Die zusätzliche Anordnung der Tötung solcher Tiere, eingekleidet in eine Maßnahme des Tierschutzes, erscheint genauso bedenklich. Zudem entbehrt die Verpflichtung, diese Tiere im gekochten Zustand oder gefroren zu verkaufen, jeder tierschutzrechtlichen Grundlage. Vielmehr kann die Klägerin mit getöteten Tieren nach eigenem Belieben verfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung gegen das Urteil ist uneingeschränkt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie ein tierschutzrechtliches „Pilotverfahren“ zu der Hälterung von Hummern durch ein Großhandelsunternehmen darstellt und die rechtliche Grenzen der Anordnungsbefugnis der Tierschutzbehörde zu der Art und Weise der Hälterung gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG und der Überwachungsbefugnisse nach § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG betrifft. Die Klägerin betreibt ein Großhandelsunternehmen, darunter die im Bezirk Spandau von Berlin gelegene Filiale N... und ...veräußert u.a. angelieferte lebende Hummer an andere Gewerbetreibende. Sie hält in der Fischabteilung der Filiale drei Becken vor, jeweils in den Ausmaßen 120 x 85 x 54 cm und einem Fassungsvermögen von ungefähr 530 l Salzwasser, um die Tiere bis zu ihrem Verkauf zu hältern. Zwei der drei Becken haben eine zusätzliche Bodenplatte, die nach Bedarf ausgefahren oder eingezogen werden kann. Die Becken sind von oben geschlossen und nicht einsehbar, die vorderen Scheiben sind mit zwei undurchsichtigen Klebestreifen versehen, die rechten Seiten sind offen einsehbar. Die Scheren der in die Becken eingesetzten Hummer sind fortwährend verbunden, alle Tiere einer Lieferung werden mit einheitlichen Farbbändern gekennzeichnet. Aufgrund mündlicher Beschwerden über die Hälterung der Hummer führte der Beklagte zwischen dem 22. Dezember 2011 und dem 16. Dezember 2013 mehrere Kontrollen in der Filiale durch und erteilte der Klägerin mündliche Anordnungen, welche die Beschaffenheit der Wasserbecken, die Art und Weise der Hälterung und des Verkaufs der Hummer sowie die Schulung des dabei eingesetzten Verkaufspersonals betrafen. Mit Bescheid vom 5. April 2013 erließ das Bezirksamt Spandau von Berlin eine „Anordnung zur Herstellung tierschutzgerechter Hummerhälterung“ in der Filiale N... der Klägerin und traf unter gleichzeitiger Androhung von Zwangsgeldern im Einzelnen folgende tierschutzrechtliche Anordnungen: 1. Die Becken seien seitlich und oben komplett und vorne mindestens zu zwei Dritteln mit blickdichter Folie zu versehen oder anderweitig abzudunkeln; 2. in jedem Becken seien, der Anzahl der Tiere entsprechend, ausreichende undurchsichtige Einzelrückzugsmöglichkeiten passender Größe (z.B. passend gelängte HT-Rohre) anzubringen und im beschatteten Bereich zu positionieren; 3. je Hummer sei eine freie Grundfläche von mindestens 290 cm² (je durchschnittlich 550 g Lebendgewicht) zur Verfügung zu stellen; 4. die mit der Hälterung und dem Verkauf der Hummer befassten Personen seien zu schulen und müssten zusätzlich mindestens die betriebsinternen Anweisungen vom 24. März 2011 kennen und anwenden; 5. der Hummerbestand sei täglich vor Geschäftsöffnung auf tote, kranke und verletzte Tiere zu kontrollieren, diese Tiere seien zu entnehmen und noch lebende schmerzfrei zu töten; 6. die Tiere seien bei einer Wassertemperatur von 5 °C (max. 8 °C), unter Vermeidung von Temperaturschwankungen von mehr als 3 °C sowie bei folgenden Parametern für das Wasser zu hältern: Dichte: 1.020 -1,025 g/ml für Amerikanische Hummer; 1.030 – 1,036 g/ml für Europäische Hummer. Der Salzgehalt ist mit einem nachweislich auf diese Temperatur (5 °C) geeichten Aräometer zu bestimmen; pH-Wert: ist über elektrisches Messgerät zu bestimmen und sollte 8 – 8,5 betragen Sauerstoffgehalt: möglichst gesättigt, mind. 4 mg/l Ammoniak NH3: < 0,3 mg/l Nitrit NO2: < 0,01 mg/l Nitrat NO3: < 0,20 mg/l 7. die Wasserparameter seien regelmäßig in geeigneter Form und geeigneten Abständen zu messen und nachvollziehbar mit Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren; 8. frisch angelieferte Hummer seien durch eine in die Erfordernisse eingewiesene Person auf Vitalität und Beschädigungen zu überprüfen, in Salzwasser gleicher Dichte abzuspülen und sodann mit dem Schwanz zuerst vorsichtig und langsam in die Wasserbecken einzusetzen; 9. nicht vitale, beschädigte oder verletzte Tiere seien sofort schmerzfrei zu töten; solche Tiere seien sofort so schmerzarm wie möglich zu töten, die bei Ankunft lebensschwach erschienen oder Schaum vor dem Rostrum oder den Kiemen hätten oder deren Gesamttransportdauer außerhalb des Wassers 48 Stunden überschritten habe; 10. für jedes Tier sei nachvollziehbar zu belegen, seit wann es sich in der Hälterung befinde; Datum und Uhrzeit des Einsetzens sowie Kennzeichnung der Tiere seien deshalb unter Angabe des durchführenden Mitarbeiters zu dokumentieren; 11. aggressive Tiere seien zu vereinzeln und vorrangig zu verkaufen; 12. das Hältern von mehr als 14 Tagen sei untersagt; diese Tiere seien zu töten und in gekochtem Zustand frisch oder gefroren zu verkaufen; 13. neue Tiere seien in das hintere Becken zu verbringen und erst dann nach vorne umzusetzen, wenn alle Tiere aus dem vorderen Becken verkauft worden seien; es sei ausnahmslos darauf zu achten, dass die zuerst eingesetzten Tiere zuerst verkauft würden und dem beim Aussuchen durch den Käufer Rechnung zu tragen; 14. die Abgabe lebender Hummer an Endverbraucher sei verboten und das Tier vor Abgabe tierschutzgerecht zu töten; 15. lebende Hummer dürften nur bei gleichzeitiger Ausgabe eines Merkblattes an Gastronomen verkauft werden, um sicher zu stellen, dass sie nicht außerhalb eines geeigneten Salzwasserbeckens (z.B. im Kühlschrank) aufbewahrt und nicht länger als sieben Tage ohne Fütterung gehältert werden würden; ein geeignetes Merkblatt sei zu entwerfen und bis zum 3. Mai 2013 in Kopie zur Verfügung zu stellen. Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2013 drohte das Bezirksamts Spandau von Berlin weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1000 Euro im Falle des Unbeachtetlassens der jeweiligen Anordnungen an. Die Klägerin hat der ihr am 16. April 2013 zugestellten Anordnung des Bezirksamts Spandau von Berlin am 24. April 2013 und der weiteren Zwangsgeldandrohung mit einem Schreiben vom 16. Januar 2014 widersprochen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 2. Juni 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, zurück und führte zu den einzelnen Anordnungspunkten zur Begründung ergänzend aus: Zu 1.: Die untereinander stark aggressiven Tiere beruhigten sich bei einer Abdunkelung der Becken; auch an diesem Standort sei dies zwischenzeitlich zu beobachten gewesen; zu 2.: Die Gruppenhaltung von Tieren mit territorialem Verhalten wie Hummer in nicht ausreichend großen Becken sei eindeutig tierschutzwidrig, da die Tiere untereinander aggressiv seien; die Bedingungen einer Hälterung müssten sich an der Lebensweise und dem Verhalten der Tiere unter natürlichen Bedingungen orientieren; zu 3.: Die für jedes Tier vorhandene Fläche müsse ausreichend groß sein, da Hummer von Natur aus Einzelgänger seien, sich aus dem Wege gingen und sich untereinander von klein auf sehr aggressiv verhielten; der Einfachheit halber bezögen sich die geforderten 290 cm² je Tier auf die gesamte Bodenfläche des Beckens; zu 4.: Bei mehreren Kontrollen vor Ort sei festgestellt worden, dass nur ungeschultes Personal oder Aushilfspersonal anwesend gewesen sei oder die erforderlichen Kenntnisse nur ungenügend umgesetzt worden seien; zu 5.: Bei den Kontrollen seien mehrfach verletzte Tiere in den Becken, in einem Falle sogar ein toter, von seinen Artgenossen teilweise aufgefressener Hummer vorgefunden worden; verwesende Tiere hätten aber auch sehr schnell einen negativen Einfluss auf die Wasserqualität; zu 6.: Die einzuhaltenden Wassertemperaturen beruhten auf Erfahrungswerten aus der Hälterung von Hummern im Großhandel, wobei sich im Vergleich niedrigere Temperaturen bewährt hätten; die im Übrigen geforderten Wasserparameter orientierten sich an der Wasserqualität unter natürlichen Bedingungen und sollten möglichst geringe Abweichungen aufweisen; zu 7.: Die Anordnung einer genauen Dokumentation der Messwerte sei erforderlich, da bei den Kontrollen aufgefallen sei, dass die von der Klägerin aufgezeichneten Wasserparameter über längere Zeiträume identisch gewesen seien, selbst an Tagen, an denen größere Mengen von Hummern neu in die Becken eingesetzt worden seien; zu 8.: Diese Anordnung habe auch den Zweck, den über längere Zeit ohne Wasser gehaltenen Hummern die Gelegenheit zu geben, die Luft aus den Kiemen entweichen zu lassen und die Atmung auf die Aufnahme von Sauerstoff aus dem Wasser umzustellen; das vorherige Abspülen der Tiere diene dazu, den Schadstoffeintrag in das Hälterungsbecken möglichst gering zu halten und die Tiere langsam und vorsichtig an die veränderten Temperaturen der neuen Umgebung zu gewöhnen; zu 9.: Lebensschwache Tiere sollten so kurz wie nur möglich leiden müssen; bei Kontrollen der Becken seien immer wieder beschädigte, lebensschwache und tote, sogar bereits angefressene Tiere vorgefunden worden, was für geschultes Personal erkennbar sein müsse; zu 10.: Die Anordnung diene der Effektivität des „first-in-first-out“-Prinzips (fifo); die Hälterungszeit solle so kurz sein wie möglich; zudem gebe die Korrelation zu den gemessenen Wasserwerten Aufschluss über den Zustand der eingesetzten Tiere; durch die Dokumentation der Uhrzeit lasse sich zudem die tatsächliche Transportdauer außerhalb von Salzwasser ermitteln; wobei die Transporte ausweislich der Transportbescheinigungen zum Teil mehr als 48 Stunden gedauert hätten; zu 11.: Die Hummer seien untereinander möglichst ruhig zu halten; aggressive Tiere versetzten andere durch Rangkämpfe in erheblichen Stress, einzelne Tiere könnten verletzt, andere beunruhigt werden; durch erhöhte Stoffwechselaktivitäten und mehr Ausscheidungen verschlechtere sich die Wasserqualität; zu 12.: Der Aufenthalt jedes Tieres in der ohnehin kaum art- und verhaltensgerechten Hälterung müsse so kurz wie möglich erfolgen; es sei zu berücksichtigen, dass die Tiere in ihrem Ursprungsland bereits vor dem Transport Wochen und Monate mit zugebundenen Scheren unter beengten Verhältnissen gehältert worden seien; zu 13.: Das Prinzip „first-in, first-out“ (fifo) habe den Zweck, die Aufenthaltsdauer für jedes einzelne Tier in den Hälterungsbecken so kurz wie möglich zu halten; die einheitliche farbliche Kennzeichnung aller Tiere einer Lieferung genüge allein nicht, das first-in-first out-Prinzip konsequent durchzuhalten; zu 14.: Die Abgabe der Hummer an Endverbraucher sei zu untersagen, da diese häufig keine genügenden Kenntnisse über den sachgemäßen Umgang mit lebenden Hummern hätten. Dies zeige die Verfolgung von Diskussionsforen im Internet; zu 15.: Es bedürfe der Anordnung, weil die Tiere in der Regel erneut ohne Wasser transportiert und dadurch gestresst würden; in der Gastronomie würden Hummer teils lebend im Kühlschrank gelagert. Die Klägerin hat am 9. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie einige der tierschutzrechtlichen Anordnungen des Bezirksamts Spandau von Berlin entsprechend einer von ihr in Auftrag gegebenen Studie der Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Dezember 2012 zu „Aufenthaltspräferenzen von Hummern in Verkaufsbecken“ (Kurztitel) bereits erfüllt habe und die Anordnungen daher schon nicht erforderlich seien. So habe sie die Becken bereits ausreichend abgedunkelt, die bei Hälterung und Verkauf der Hummer eingesetzten Personen seien geschult und mit den betriebsinternen Anweisungen vertraut; frisch angelieferte Hummer würden sofort auf Vitalität oder Beschädigungen überprüft und vorsichtig mit dem Schwanz zuerst in das Salzwasser eingesetzt und aggressive Tiere würden vereinzelt und vorrangig verkauft. Sie würde keine Hummer länger als 14 Tage hältern. Zu den Kunden gehörten ohnehin keine privaten Endverbraucher. Den Kunden werde beim Kauf ein aktuelles Merkblatt zum Umgang mit den Hummern ausgehändigt, in dem allerdings eine kurzfristige Aufbewahrung der Hummer im Kühlschrank nicht ausgeschlossen werde. Im Übrigen stelle die von ihr beachtete Tierschutz-Schlachtverordnung eine Spezialregelung für die Aufbewahrung von Krebstieren dar. Weitergehende gesetzliche Vorgaben seien aufgrund dieser speziellen Regelung für die Hälterung von Hummern nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes könne schon deshalb nicht gegeben sein, da ein wissenschaftlicher Nachweis für die Leidens- und Schmerzempfindlichkeit von Hummern fehle. Die Anordnungen seien darüber hinaus unbestimmt und unverhältnismäßig. Das Einbringen von Röhren in die Wasserbecken als zusätzliche Rückzugsmöglichkeit sei nicht erforderlich, da sie von den Hummern nur selten genutzt und die Tiere dadurch unnötig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt würden. Nach der genannten Studie der Humboldt-Universität sei es ausreichend, dass für einen 500 bis 600 Gramm wiegenden Hummer eine Fläche von 250 cm² in dem Becken zur Verfügung stehe, dieser Wert werde eingehalten. Die Anordnung einer Wassertemperatur von maximal 8 °C sei willkürlich, da es ausreichend und tierschutzgerecht sei, die Hälterungstemperatur auf einen Bereich von 3 bis 10 °C zu beschränken; auch die im Übrigen von dem Beklagten geforderten Wasserparameter stünden nicht im Einklang mit den Werten der eingeholten Studie der Humboldt-Universität. Es sei ausreichend, die Wasserparameter täglich zu kontrollieren und zu dokumentieren, die Erfassung der Uhrzeit sei dagegen nicht erforderlich. Die Forderung, die Uhrzeit des Einsetzens der Tiere zu dokumentieren, sei unverhältnismäßig. Es reiche aus, alle Tiere einer Lieferung einheitlich farblich zu kennzeichnen und die Tiere mit den jeweils ältesten Farbtags als erste zu verkaufen. Ein Umsetzen der Hummer löse bei diesen unnötigen Stress aus. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung zu den Anordnungspunkten 1, 4, 5, 8, 9 und 12 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr, die Ziffern 2, 3, 6, 7, 10, 11, 13, 14 und 15 des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 5. April 2013 sowie die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 5. April 2013 und vom 19. Dezember 2013 hinsichtlich der genannten Ziffern und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 2. Juni 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und auf sein Gutachten der beamteten Tierärztin vom 30. Juli 2015. Danach sei die Hälterung der Hummer bei der Klägerin nicht art– und verhaltensgerecht. Dem Gutachten komme ein erhöhter Beweiswert zu. Nach wissenschaftlichen Studien seien Hummer schmerz- und leidensfähig. Daher sei § 12 Abs. 11 der Tierschutz-Schlachtverordnung unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Gesetzes wegen Verstoßes gegen § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nichtig, da Tieren nicht aus kommerziellen Interesse Leiden zugefügt werden dürften. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen J..., Inhaber einer Zierfischpraxis, vom 22. November 2016 und dessen Erläuterung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakten mit Anlagen (3 Bände) und auf die Verwaltungsvorgänge (3 Leitzordner) ergänzend Bezug genommen, die vorlegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.