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Urteil

12 K 5861/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1114.12K5861.18.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung Q. , Flur G1 und G2 (postalisch: S.------straße 00) in H. . Der Kläger zu 2. und die Beklagte schlossen für dieses Grundstück am 00.00.1975 einen Vertrag zur Ablösung des Erschließungsbeitrages. Die Kläger erwarben Ende der 1970er Jahre die im unmittelbaren Umfeld zu den Flurstücken G1 und G2 liegenden Flurstücke G3, G4, G5, G6 und G7. Sämtliche vorgenannten Flurstücke sind seit dem 14. März 1968 durch den Bebauungsplan Nr. 2 bzw. Nr. 4 der ehemaligen Gemeinde Q. und seit dem 15. Juli 1977 durch den Bebauungsplan Nr. 00/1 Q. überplant. Der Bebauungsplan Nr. 00/1 weist die Flurstücke als im Dorfgebiet liegend und innerhalb der eingezeichneten Baufenster eingeschossig bebaubar aus. Die südlich der Flurstücke befindliche S.------straße verläuft in Ost-West-Richtung zwischen der N.-------straße im Osten und der C. Straße im Westen. Sie wies in dem zur beitragsrechtlichen Überprüfung gestellten Teil zwischen E.-----straße und heutiger Hausnummer 00 im Jahr 1970 folgende Bestandsbebauung auf: Es waren auf der nördlichen Straßenseite zwei, auf der südlichen Straßenseite drei bebaute Grundstücke vorhanden. Die Straßenentwässerung erfolgte unkontrolliert in die unbefestigten Straßenränder. Die Fahrbahn war teilweise mit einer Teerdecke versehen und zu den Seiten hin nicht befestigt. Es waren keine Gehwege und nur vereinzelt Straßenlaternen vorhanden. Die Beklagte begann im Jahr 2008 mit dem Ausbau der S.------straße . Sie baute zunächst in den Jahren 2008/2009 die S.------straße zwischen N.-------straße und dem Grundstück, Gemarkung Q. , G8 („S.------straße , Teil 3“) aus. Die Flurstücke G6 (476 m²) und G7 (313 m²) wurden am 17. April 2012 miteinander verschmolzen und in die Flurstücke G9 (119 m²) und G10 (669 m²) neu aufgeteilt. Das an die S.------straße grenzende Flurstück G9 liegt außerhalb der im Bebauungsplan eingezeichneten Baufenster. Die Kläger übertrugen dieses Flurstück am 21. Juni 2012 ihrem Sohn, Herrn P. H1. , zu Eigentum. Die Eintragung erfolgte am 23. August 2012. Der Ausbau der S.------straße zwischen C. Straße und E.-----straße („S.------straße , Teil 1“) erfolgte Anfang des Jahres 2013. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 27. Juni 2013 die voraussichtliche Höhe des Erschließungsbeitrages für die Flurstücke G3, G4, G5 und G10 für den Ausbau des noch fehlenden mittleren Teilstückes der S.------straße zwischen E.-----straße und dem Ausbaubeginn des 3. Teils in Höhe der Hausnummer 00 („S.------straße , Teil 2“) mit. Die Kläger trugen daraufhin gegenüber der Beklagten vor, dass es sich bei den vorgenannten Flurstücken um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handele. Für diese komme eine Beitragserhebung nicht in Betracht. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mit, dass sie an einer Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke festhalte. Sie informierte die Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 über den im Januar 2014 beginnenden Ausbau des 2. Teils der S.------straße . Die Kläger übertrugen am 27. Dezember 2013 ihrem Sohn die Flurstücke G3 und G4 sowie ihrer Tochter, Frau L. H1. , die Flurstücke G5 und G10 zu Eigentum. Die Eintragungen erfolgten jeweils am 24. Januar 2014. Die Abnahme der Ausbauarbeiten des 2. Teils der S.------straße erfolgte Ende April 2014, die Widmung am 23. März 2017. Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 20. Juni 2014 für die Erschließungsmaßnahme „S.------straße , 2. Abschnitt“ zu Vorausleistungen in Höhe von 31.056,34 Euro für die Flurstücke G3, G4, G5, G1, G2, G9 und G10 heran. Die Kläger erhoben hiergegen am 27. Juni 2014 Klage (12 K 4203/14). Die Beklagte hob den Vorausleistungsbescheid in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2016 hinsichtlich der Flurstücke G3, G4, G1 sowie G2 und damit insoweit auf, als eine Vorausleistung von mehr als 11.510,25 Euro gefordert wurde. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 26. Juni 2018 für die Erschließungsmaßnahme „S.------straße , 2. Teil“ zu Erschließungsbeiträgen für die Flurstücke G9, G10 und G5 in Höhe von 11.130,59 Euro heran. Die Kläger haben hiergegen am 9. Juli 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Es sei klärungsbedürftig, ob eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vorliege. Die S.------straße sei in den 1950er Jahren ausgebaut und mit einer befestigten Fahrbahn, Entwässerungs- und Versorgungsleitungen sowie Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet worden. Es sei zudem klärungsbedürftig, ob die Teileinrichtung Fahrbahn nicht bereits in der Vergangenheit endgültig hergestellt worden sei. Die Flurstücke G5 und G9 seien Hinterliegerflurstücke, die von der S.------straße nicht erschlossen seien. Die Kläger seien zudem nicht beitragspflichtig. Denn ihr Sohn sei Eigentümer des herangezogenen Flurstücks G9, ihre Tochter Eigentümerin der herangezogenen Flurstücke G5 und G10. Es liege auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Denn die Ausparzellierung des Flurstücks G9 habe der Schaffung einer Stellfläche für bis zu 2 Tanksattelauflieger gedient. Der Sohn der Kläger betreibe unter der Adresse S.------straße 00 eine Firma, die unter anderem Tanksattelauflieger vertreibe. Das Verwaltungshauptgebäude befinde sich auf dem Flurstück G2. Es sei jedoch schlussendlich nicht zur Schaffung der Stellfläche gekommen, weil zwischenzeitlich der Hersteller der Tanksattelauflieger seinen Betrieb nach L1. verlegt habe und nun von dort die Auslieferung geschehe. Die Kläger hätten bei der Übertragung des Flurstücks G9 auf ihren Sohn im Sommer 2012 noch keine Kenntnis vom Ausbau des 2. Teils gehabt, sondern hiervon erst durch die Infoveranstaltung am 14. Juni 2013 erfahren. Die Eigentumsübertragungen an Sohn und Tochter seien zudem aus erb- und steuerrechtlichen Gründen, nämlich zur Ausnutzung der Freibetragsgrenzen erfolgt. Die Beitragsfreistellung sei allenfalls ein nicht unwillkommener Nebeneffekt gewesen. Die Beklagte hat den Klägern in der mündlichen Verhandlung eine Eckgrundstückermäßigung gewährt und den Erschließungsbeitragsbescheid vom 26. Juni 2018 entsprechend insoweit aufgehoben, als ein Betrag von über 7.548,51 Euro festgesetzt wurde. Die Beteiligten haben im Umfang dieser Reduzierung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr, den Erschließungsbeitragsbescheid betreffend die Erschließungs-maßnahme S.------straße , 2. Teil vom 26. Juni 2018 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 14. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die S.------straße stelle keine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB dar. Es fehle an einer Willenserklärung der Gemeinde Q. , die Straße am Stichtag des 29. Juni 1961 als vorhandene Straße anzusehen. Es habe auch kein ausreichender Ausbauzustand vorgelegen. Es habe vor dem Ausbau im Jahr 2014 an einem kunstmäßigen Ausbau gefehlt und insbesondere sei keine Straßenentwässerung vorhanden gewesen. Es seien zuvor auch keine Teileinrichtungen erstmalig hergestellt gewesen. Die Fahrbahn sei lediglich auf dem Stand eines Wirtschaftsweges gewesen. Die Kläger seien für die Flurstücke G5 , G9 und G10 heranzuziehen, da ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Die Neuaufteilung der Flurstücke G6 und G7 in ein nicht bebaubares Anliegergrundstück und ein größeres Hinterliegergrundstück diene der Beitragsvermeidung. Die Übertragung des Flurstücks G9 auf den Sohn sei in Kenntnis der Beitragspflicht erfolgt. Die Kläger hätten spätestens seit der Neuvermessung der Flurstücke G9 und G10 Kenntnis vom geplanten Ausbau des 2. Teils der S.------straße gehabt. Die Übertragungen im Jahr 2014 seien in Kenntnis der Hinterliegerproblematik erfolgt und eine nochmalige Anpassung zur Beitragsvermeidung. Der Kläger zu 2. ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 K 4203/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung und Erhebung des Erschließungsbeitrages nach dem Baugesetzbuch in Verbindung mit der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen betreffend die Erschließungsmaßnahme „S.------straße , 2 Teil“ vom 26. Juni 2018 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 14. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Kläger zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsmaßnahme „S.------straße , 2 Teil“ findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt H. vom 5. März 1991 in der Fassung der Änderung vom 19. März 2010 (im Folgenden: „EBS“). Nach diesen Vorschriften werden zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen Erschießungsbeiträge erhoben. I. § 242 Abs. 1 BauGB steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorliegend nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem BauGB kein Beitrag erhoben werden. Vorhandene Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts – hier des Preußischen Gesetzes über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 – Preußisches Fluchtliniengesetz – (PrFluchtlG) – fertiggestellten oder vorhandenen Straßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 22/78 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Eine Straße ist nach der insbesondere vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fortentwickelten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts dann eine vorhandene Straße im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts, wenn sie zu einem vor Inkrafttreten des ersten wirksamen Ortsstatuts nach § 15 PrFluchtlG liegenden Zeitpunkt in ihrem damals vorhandenen Zustand mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und gedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 15 A 2582/11 –, juris, Rn. 5 m.w.N. Die Annahme einer vorhandenen Straße setzt objektiv voraus, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um eine innerörtliche Gemeindestraße mit einem zu einer geschlossenen Ortslage gehörenden Anbau gehandelt hat, die dem innerörtlichen Verkehr diente. Fehlt es schon an der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr, ist ungeachtet eines etwaigen entsprechenden Willens der Gemeinde nicht von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 15 A 251/13 –, juris, Rn. 11. Innerörtlicher Verkehr ist der Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zum Verkehr zwischen voneinander getrennten Ortslagen und verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BBauG/BauGB gebildet hat. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung vorlag, die trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildete, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besaß und den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur bildete. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2004 – 1 Bs 480/03 –, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2 Rn. 33 m.w.N. Lagen diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt vor, setzt die Annahme einer vorhandenen Straße zudem voraus, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt war. Liegen ausdrückliche Willenskundgebungen der Gemeinde nicht vor, kann aus sonstigen Tatsachen auf den Willen und die Vorstellungen der Gemeinde geschlossen werden. Eine besonders wichtige Indiztatsache ist dabei der Ausbauzustand. Dabei konnte eine kleine Landgemeinde zwar auch einen relativ primitiven Ausbauzustand als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend ansehen. Es sind allerdings gewisse Mindestanforderungen zu stellen, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer – wenn auch primitiven – Straßenentwässerung, z.B. über offene Gräben, und einer Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 5/06 –, juris, Rn. 40 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 35 m.w.N. Das Fehlen jedes kunstmäßigen Ausbaus (Auskofferung, Packlage, Pflasterung oder Teer- und Asphaltdecke, Regenrinne, Bordsteine, befestigte Fußwege, Kanalisation) steht der Annahme einer vorhandenen Straße entgegen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 2007 – 2 LB 26/07 –, juris, Rn. 44 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 35 m.w.N. Besaß eine Gemeinde kein gültiges Ortsrecht oder überhaupt kein Ortsstatut nach § 15 PrFluchtlG, tritt an die Stelle des sonst mit dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bezeichneten Zeitpunkts der letzte Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können, das heißt der 29. Juni 1961. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1999 – 3 A 6205/95 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Die S.------straße ist nach diesen Maßgaben keine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der 29. Juni 1961. Denn in der Gemeinde Q. bestand kein Ortsstatut im Sinne von § 15 PrFluchtlG. Die objektiven Voraussetzungen für die Annahme einer vorhandenen Straße lagen zu diesem Zeitpunkt − dem 29. Juni 1961 − nicht vor. Es handelte sich nicht um eine innerörtliche Gemeindestraße mit einem zu einer geschlossenen Ortslage gehörenden Anbau, die dem innerörtlichen Verkehr diente. Denn das zu beurteilende Gebiet hat wegen der vorhandenen Bebauung keine städtebauliche Einheit gebildet. Dies ergibt sich schon daraus, dass nur vereinzelte Bestandsbebauung auf dem in Rede stehenden Teil der S.------straße vorhanden war, die keinen hinreichenden Bebauungszusammenhang erkennen ließ. Vielmehr war das Umfeld der Straße durch erhebliche Freiflächen geprägt, die jeden Baubauungszusammenhang unterbrochen haben. Dies geht neben der im Bebauungsplan Nr. 00/1 verzeichneten Bestandsbebauung aus einem von der Beklagten vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1970 hervor. Auch dort ist deutlich erkennbar, dass der in Rede stehende Teil der S.------straße selbst im Jahr 1970 noch durch außenbereichstypische Freiflächen geprägt war. Diese wurden allenfalls durch vereinzelte Baukörper unterbrochen. Unabhängig hiervon und selbständig tragend lagen auch die weiteren Voraussetzungen für eine vorhandene Straße nicht vor. Eine eindeutige Willensäußerung der damaligen Gemeinde Q. , wonach der in Rede stehende Teil der S.------straße wegen seines hinreichenden Ausbauzustandes für den inneren Anbau bestimmt und zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Im Zuge der kommunalen Neugliederung erstellte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Q. ein Straßenkataster für Straßenzüge im ehemaligen Q1. Gemeindegebiet. Die S.------straße wurde hierbei nicht aufgeführt. Denn die Gemeinde sah diese gerade nicht als Innenbereichsstraße, sondern als im Außenbereich liegenden Wirtschaftsweg an. Auch vom damaligen Ausbauzustand kann nicht auf einen entsprechenden Willen der Gemeinde geschlossen werden. Der Ausbauzustand erfüllte nicht die Mindestanforderungen, denen auch Straßen in kleinen Landgemeinden genügen mussten, um dem innerörtlichen Anbau und Verkehr zu dienen. Es war auf dem betreffenden Teil der S.------straße bis zu dem hier in Rede stehenden Ausbau keine planmäßige, sondern allein eine ungeordnete Straßenentwässerung vorhanden. Zudem war die Fahrbahn – jedenfalls zu den Seiten hin – bis zu dem in Rede stehenden Ausbau nicht hinreichend befestigt und abgegrenzt, wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen. Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (später: Baugesetzbuch) bis zum abgerechneten Ausbau wurde der in Rede stehende Teil der S.------straße ebenfalls nicht erstmals endgültig hergestellt. Auch nach den ab dem 30. Juni 1961 geltenden Vorschriften setzte der Begriff Erschließungsanlage voraus, dass es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße handelte (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB). Der in Rede stehende Teil der S.------straße ist frühestens mit Inkrafttreten der Bebauungspläne Nr. 2 und 4 des Ortsteils Q. vom 14. März 1968 Anbaustraße geworden. Denn bis dahin kann – wie oben dargelegt − angesichts der vorhandenen Bebauung keine städtebauliche Einheit entstanden sein. Weder im Jahr 1968 noch später, bis zum in Rede stehenden Ausbau, waren die Merkmale für eine erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt. Diese Herstellungsmerkmale ergaben sich im Jahr 1968 aus § 7 der Satzung über die Erhebung von Erschießungsbeiträgen in der Gemeinde Q. vom 6. Juli 1962. Nach dieser Vorschrift waren die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze endgültig hergestellt, wenn sie eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise und eine Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung aufwiesen und an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen waren. Auch sämtliche nachfolgenden Erschließungsbeitragssatzungen – von der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt H. vom 13. August 1970 bis zur aktuellen EBS – setzten neben einer kunstmäßig ausgebauten Fahrbahn das Vorhandensein von Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation voraus. Diese Voraussetzungen lagen bis zum Ausbau im Jahr 2014 nicht vor. Es fehlte jedenfalls an einer geordneten Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Entwässerung der Straße vielmehr – jedenfalls weit überwiegend – ungeordnet über die unbefestigten seitlichen Bankette der Fahrbahn. Unabhängig davon fehlte es an einem kunstmäßigen Ausbau der Fahrbahn, da diese ohne seitliche Begrenzung in die anliegenden Grundstücke überging. Dieser Befund wird bestätigt durch die von der Beklagten vorgelegte Bescheinigung der Stadt H. über Erschließungskosten für das Grundstück der Kläger, G1 und G2 vom 21. Oktober 1975. Dort heißt es: „[…] wird hiermit bescheinigt, daß […] Erschließungskosten für dieses Grundstück noch nicht festgesetzt sind. Die voraussichtlichen Erschließungskosten betragen: Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitragnach dem Bundesbaugesetz 10.383 DM […] Die Erschließungsbeiträge werden endgültig festgesetzt nach Ausbau und Abrechnung der Erschließungsanlagen. […] Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass der in Rede stehende Teil der S.------straße vor dem nunmehr abgerechneten Ausbau hinsichtlich einzelner Teileinrichtungen endgültig hergestellt gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann zwar eine einmal endgültig hergestellte Teileinrichtung durch Änderungen vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit nicht wieder in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 15 B 1439/03 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Hier war aber keine der abgerechneten Teileinrichtungen erstmals endgültig hergestellt. Bezüglich der Teileinrichtung Fahrbahn mag es sein, dass sie als Fahrbahn für einen Wirtschaftsweg tauglich ausgebaut war. Für eine Innenbereichsstraße fehlte es jedoch an einem kunstmäßigen Ausbau. Die Fahrbahn war nicht kunstmäßig befestigt. Eine Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine existierte nicht. Der Zustand der Straße ließ zudem nicht erkennen, welche Fahrbahnbreite und welche Gehwege eventuell von der Beklagten für diese Anbaustraße als erforderlich angesehen wurden. Auch waren keine Vorkehrungen für die Teileinrichtung Straßenentwässerung getroffen worden. Das Niederschlagswasser floss vielmehr unkontrolliert in die ihrerseits unbefestigten Bankette und versickerte dort. Es fehlte auch an einer betriebsfertigten Beleuchtungseinrichtung. Denn es waren lediglich einzelne Leuchten in unregelmäßigen Abständen vorhanden. II. Die Beklagte hat den umlagefähigen Aufwand ordnungsgemäß verteilt. Sie hat insbesondere die Flurstücke G9, G10 und G5 rechtmäßig in die Verteilfläche einbezogen. Der umlagefähige Aufwand ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf alle − im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht − durch die Anlage (bzw. den jeweiligen Abschnitt) erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Als erschlossen anzusehen sind alle Grundstücke, denen die abzurechende Anbaustraße (bzw. der jeweilige Abschnitt) ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das vermittelt, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 15 A 1984/18 −, juris, Rn. 24 und vom 21. Dezember 2005 – 3 A 5179/04 −, juris, Rn. 7; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 15 und 63. Ein Grundstück ist wegemäßig regelmäßig erschlossen, wenn die Anbaustraße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris, Rn. 12 und vom 28. März 2007 – 9 C 4/06 –, juris, Rn. 16. Im Falle eines Hinterliegergrundstückes setzt dies voraus, dass eine über das Anliegergrundstück führende Zufahrt zum Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 – 9 C 4/06 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 15 A 1984/18 −, juris, Rn. 28 ff. und vom 27. September 2018 – 15 A 271/16 –, juris, Rn. 29 f. m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 85 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Flurstücke G9, G10 und G5 als erschlossen zu betrachten. Die von den Klägern herbeigeführte Grundstückssituation ist gemäß §§ 127 ff. BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO als beitragsrechtlich unbeachtlich anzusehen. Denn es liegt seitens der Kläger ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor (1). In Folge dieses Missbrauchs sind die Flurstücke G9, G10 und G5 als ein im Eigentum der Kläger stehendes und durch die S.------straße erschlossenes (Gesamt-)Grundstück zu behandeln und dergestalt in die Verteilfläche einzubeziehen (2). 1. Die Beklagte hat zutreffend einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO angenommen. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 13 f. m.w.N. sowie Urteil vom 25. Januar 2005 − 15 A 548/03 −, juris, Rn. 58; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 102. Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche. Maßgeblich ist, ob verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung gewählt hätten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 −, juris, Rn. 27 und vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris, Rn. 21; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 102. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht dabei eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz als naheliegend angesehene Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 15 f. m.w.N. sowie Urteil vom 25. Januar 2005 − 15 A 548/03 −, juris, Rn. 60; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 102. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 17 f. m.w.N. sowie Urteil vom 25. Januar 2005 − 15 A 548/03 −, juris, Rn. 62; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 102. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich dabei im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und − gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige − übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 − 9 C 1/09 −, juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 −, juris, Rn. 27 und vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris, Rn. 21. Zwar trägt die Gemeinde als Beitragsgläubigerin die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, doch obliegt es dem Beitragspflichtigen im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder sonst nachvollziehbaren Grund für die Übertragung des Grundstückes darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 −, juris, Rn. 27 und vom 28. Februar 2008 − 2 S 1946/06 −, juris, Rn. 21; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 103. In Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Ausparzellierung und Übertragung des Flurstücks G9 an den Sohn der Kläger vor (a). Die spätere Übertragung der Flurstücke G10 und G5 auf die Tochter der Kläger stellt eine Fortsetzung bzw. Anpassung des Gestaltungsmissbrauchs dar (b). a) Den Ausgangspunkt des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bildet die am 17. April 2012 vorgenommene Neuaufteilung der Flurstücke G6 und G7 in die Flurstücke G9 und G10, verbunden mit der Übertragung des Flurstücks G9 der Kläger an ihren Sohn am 21. Juni 2012. Die Ausparzellierung und Übertragung des nur 119 m² großen sog. Handtuchgrundstücks, Flurstück G9, indiziert die Beitragsvermeidung. Denn es wurde ein nicht bebaubares und damit wirtschaftlich kaum selbstständig nutzbares Anliegergrundstück geschaffen und auf einen Angehörigen übertragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 −, juris, Rn. 27 und vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris, Rn. 21. Vor diesem Hintergrund oblag es den Klägern im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht, wirtschaftlich sinnvolle oder sonst nachvollziehbare Gründe für die Neuaufteilung der Flurstücke sowie die Übertragung an ihren Sohn substantiiert darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 −, juris, Rn. 27 und vom 28. Februar 2008 − 2 S 1946/06 −, juris, Rn. 21; Driehaus, a.a.O., § 17, Rn. 103. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger haben vorgetragen, dass die Ausparzellierung des Flurstücks G9 der Schaffung einer Stellfläche für Tanksattelauflieger gedient habe. Ihr Sohn betreibe eine Firma, die diese Tanksattelauflieger vertreibe. Das Verwaltungshauptgebäude befinde sich auf dem Flurstück G2. Die Anlegung der Stellfläche sei schlussendlich nicht verwirklicht worden, da der Hersteller der Tanksattelauflieger zwischenzeitlich seinen Betrieb nach L1. verlegt habe. Dieser Vortrag genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass die Kläger bzw. ihr Sohn zu keinem Zeitpunkt einen förmlichen Bauantrag für die Schaffung einer Stellplatzfläche (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW a.F.) gestellt haben. Es kommt Folgendes hinzu: Die Kläger haben nicht darlegt, warum die Schaffung einer Stellfläche für Tanksattelauflieger der vorgenommen Ausparzellierung des Flurstücks G9 bedurfte. Eine Stellplatzfläche hätte – vorbehaltlich der Genehmigungsfähigkeit − auch ohne die vorgenommene Neuaufteilung der Flurstücke geschaffen werden können. Darüber hinaus haben die Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie im Juni 2012 das Flurstück G9 auf ihren Sohn übertrugen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Schaffung einer Stellplatzfläche beabsichtigt war, ist es nicht nachvollziehbar, warum es hierzu – neben der Ausparzellierung − einer Eigentumsübertragung auf den Sohn der Kläger bedurfte. Dessen Firmenbetrieb stellt keine plausible Erklärung dar. Denn anderenfalls erschließt sich nicht, warum die Kläger lediglich das Flurstück G9 und nicht (auch) andere für den Firmenbetrieb genutzte Flurstücke – insbesondere das Flurstück G2 − auf ihren Sohn übertrugen. Soweit die Kläger vortragen, dass die Übertragung aus erbschafts- und steuerrechtlichen Gründen − der Ausnutzung der Freibetragsgrenzen – erfolgt sei, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn es macht auch unter Berücksichtigung von erbschafts- und steuerrechtlichen Erwägungen keinen Sinn, ein nicht bebaubares und damit wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbares sog. Handtuchgrundstück − isoliert – zu übertragen. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 −, juris, Rn. 27. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Kläger im Jahr 2014 die hinter dem sog. Handtuchgrundstück liegenden Flurstücke G10 und G5 an ihre Tochter übertrugen. Soweit die Kläger vortragen, sie hätten zum Zeitpunkt der Ausparzellierung bzw. Übertragung noch keine Kenntnis vom Ausbau gehabt, ist dies unglaubhaft. Zum einen hatte der Kläger zu 2. – im Bewusstsein der späteren Beitragserhebung − bereits im Jahr 1975 mit der Beklagten eine Ablösungsvereinbarung bezüglich der Flurstücke G1, G2 geschlossen. Hieraus ergab sich eindeutig, dass ein Ausbau der S.------straße künftig erfolgen werde. Zum anderen war der bevorstehende Ausbau des streitgegenständlichen 2. Teils der S.------straße offenkundig, weil in den Jahren 2008/2009 bereits der 3. Teil der S.------straße ausgebaut worden war. b) Die Übertragung der Flurstücke G10 und G5 von den Klägern an ihre Tochter am 27. Dezember 2013 diente ebenfalls der Beitragsvermeidung. Diese Eigentumsübertragung stellt eine Fortsetzung bzw. Anpassung des oben dargelegten Gestaltungsmissbrauchs aus dem Jahr 2012 dar. Die Kläger haben auch insoweit keine wirtschaftlich sinnvollen oder sonst nachvollziehbaren Gründe substantiiert dargelegt: Ihre Erklärung, die Eigentumsübertragung im Jahr 2014 sei ebenfalls zur Ausnutzung der Freibetragsgrenzen erfolgt, greift nicht durch. Denn die konkrete Aufteilung der Grundstücke unter den Kindern der Kläger ist auch unter Berücksichtigung von erbschafts- und steuerrechtlichen Erwägungen nicht plausibel. Die Kläger haben zunächst im Jahr 2012 das sog. Handtuchgrundstück (Flurstück G9) an ihren Sohn übertragen. Sie haben sodann im Jahr 2014 die dahinter liegenden Flurstücke G10 und G5 an ihre Tochter sowie die wiederum hieran anschließenden Flurstücke G4 und G3 an ihren Sohn übertragen. Dadurch entstand ein „Flickenteppich“ von Flurstücken mit verschiedenen Eigentümern. Dieser „Flickenteppich“ ist nicht werthaltig und damit wirtschaftlich unvernünftig. Er zielt offenkundig in erster Linie auf eine vollständige Beitragsvermeidung für sämtliche vorgenannte Flurstücke ab. Diese Absicht der Kläger wird auch durch den zeitlichen Ablauf gestützt: Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 27. Juni 2013 eine Beitragserhebung für die Flurstücke G10, G5 , G4 und G3 in Aussicht. Die Kläger erklärten daraufhin, dass nach ihrer Ansicht eine Heranziehung der vorgenannten Flurstücke ausscheide, weil es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handele. Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit Schreiben mit vom 17. Juli 2013 mit, dass sie an ihrer Auffassung festhalte. Sie informierte die Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 über den unmittelbar bevorstehenden Baubeginn. Die Kläger übertrugen daraufhin am 27. Dezember 2013 die Flurstücke G10 und G5 an ihre Tochter. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger in Anbetracht der ihnen angekündigten Erschließungskosten die Flurstücke G10 und G5 an ihre Tochter übertrugen. Es ist davon auszugehen, dass sie dadurch Hinterliegergrundstücke ohne gesicherte Zufahrt von der S.------straße schaffen wollten, damit die Beklagte − aufgrund der Eigentümerverschiedenheit zu den Anliegergrundstücken − keine Erschließungsbeiträge erhebt. 2. Der Gestaltungsmissbrauch hat gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 AO zur Folge, dass der Abgabeanspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 −, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20. Juli 2017 – 2 S 620/16 −, juris, Rn. 27 und vom 28. Februar 2008 − 2 S 1946/06 −, juris Rn. 21; VG Cottbus, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 3 L 323/17 –,juris, Rn. 25. Der Umgehungserfolg wird mit anderen Worten hinweggedacht bzw. neutralisiert. Im Falle einer missbräuchlichen Grundstücksteilung und Grundstücksübertragung ist die angemessene Gestaltung in der Unterlassung dieser Vorgänge zu sehen. Damit wird zwar die zivilrechtliche Wirksamkeit der unangemessenen Gestaltung nicht berührt. Jedoch ist der Sachverhalt so zu beurteilen, als ob die Teilung und Übertragung nicht stattgefunden hätten und der ursprüngliche Eigentümer des Gesamtgrundstücks weiterhin Eigentümer auch der abgeteilten Fläche geblieben wäre. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 −, juris, Rn. 25; VG Minden, Urteil vom 18. November 2015 – 5 K 1114/14 −, juris, Rn. 58; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 103. Hiervon ausgehend besteht die angemessene Gestaltung vorliegend im Unterlassen der Ausparzellierung bzw. jedenfalls der Übertragung des Flurstücks G9 auf den Sohn der Kläger und der Flurstücke G10 und G5 auf die Tochter der Kläger. Dadurch entsteht ein Gesamtgrundstück aus den (jetzigen) Flurstücken G9, G10 und G5 im Eigentum der Kläger. Dieses wurde – im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – durch die S.------straße erschlossen. III. Der Erschließungsbeitragsbescheid in Gestalt der Erklärung vom 14. November 2019 ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Beklagte hat insbesondere für das Grundstück der Kläger, Flurstücke G9, G10 und G5 eine Eckgrundstückermäßigung gemäß § 6 Abs. 11 EBS gewährt und den Bescheid in der mündlichen Verhandlung entsprechend reduziert. IV. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen steht auch nicht entgegen, dass die Kläger bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht mehr Eigentümer der herangezogenen Grundstücke waren. Die Kläger sind persönlich beitragspflichtig. Denn aufgrund des Gestaltungsmissbrauchs ist – wie oben dargelegt – von einem aus den Flurstücken G9, G10 und G5 bestehenden Grundstück im Eigentum der Kläger auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 11.130,59 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.