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Beschluss

15 A 270/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0418.15A270.16.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 229.098,49 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 229.098,49 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, den Beitragsbescheid der Beklagten an die Klägerin vom 7. April 2014 in dem nach der teilweisen Hauptsacheerledigung verbliebenen Umfang aufzuheben, hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 769 und 770 stattgegeben. Bezogen auf die Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 768, 824 und 825 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen; hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.). Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen (dazu 3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016– 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16, mit weiterenNachweisen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Flurstücke 824 und 825 seien im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung im Oktober 2013 durch die Anlage Am L1. im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen gewesen. Beide Flurstücke seien dabei als einheitliches Grundstück zu behandeln, obwohl sie in Folge der Teilung des bisherigen Flurstücks 796 und der Eigentumsübertragung des Flurstücks 824 auf die H. T. Fenster- und Rolladenbau I. X. GmbH & Co. KG am 2. Oktober 2012 nicht mehr in identischem Eigentum gestanden hätten. Die Teilung und Eigentumsübertragung sei nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO als missbräuchlich anzusehen, da hierfür seinerzeit kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund ersichtlich gewesen sei. Wirtschaftlich mache es keinen Sinn, die an der Anlage liegenden Streifengrundstücke durch das heutige Flurstück 824 zu vervollständigen und diese bereits vor der ebenfalls angedachten Übertragung weiterer Betriebsflächen auf die H. T. Fenster- und Rolladenfabrik I. X. GmbH & Co. KG zu übertragen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die ebenfalls nach dem Gesellschafterbeschluss vom 21. Oktober 2011 zu übertragenden Teilflächen aus den Flurstücken 768 und 796 (nunmehr 825) bis heute nicht ausparzelliert und übertragen worden seien. Damit sei der Sachverhalt so zu behandeln, als habe die Teilung und Übertragung nicht stattgefunden, so dass der Beitragserhebung der ursprüngliche Zustand zugrunde zu legen sei. Hindernisse für eine Erschließung dieses Gewerbegrundstücks hätten nicht bestanden, da die Fläche über eine ausreichende Zufahrt von der Fahrbahn über den Grünstreifen hinweg erreichbar gewesen sei. Schließlich sei die Klägerin hinsichtlich des Flurstücks 824 auch zu Recht als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen worden, obwohl sie heute nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sei. Bei Anwendung des § 42 AO sei diesbezüglich eine Unwirksamkeit der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse zu fingieren, was auch auf die persönliche Beitragspflicht durchschlage. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen haben keinen Erfolg. Weder stellt die Klägerin die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs in Bezug auf die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an dem Flurstück 796 (nunmehr Flurstücke 824 und 825) erfolgreich in Frage (dazu a.) noch zieht sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie sei zu Recht als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen worden, durchgreifend in Zweifel (dazu b.). Das Flurstück 768 ist als Hinterliegergrundstück zu Recht als durch die Anlage erschlossen angesehen worden (dazu c.). Schließlich kann sich die Klägerin hinsichtlich der Ausgestaltung des Ausbauplans nicht erfolgreich auf einen Gleichheitsverstoß berufen (dazu d.). a. Das Berufungszulassungsvorbringen der Klägerin stellt die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nicht durchgreifend in Frage. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden; vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Dabei liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2002 – I R 63/99 –, BFHE 198, 506 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 –, juris Rn. 58; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht dabei eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz als naheliegend angesehene Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Vgl. BFH, Urteile vom 26. März 1996 – IX R 51/92 –, BFHE 180, 330 = juris Rn.13, und vom 3. Februar 1998 – IX R 38/96 –, BFHE 185, 379 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 –, juris Rn. 60; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991 – IV R 132/85 –, BFHE 163, 449, 454 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 21. April 1997 – 3 A 3508/92 –, juris Rn. 24, und vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 –, juris Rn. 62; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2017, § 42 AO Rn. 39. Der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann sich dabei im Erschließungsbeitragsrecht insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und somit auch wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und – gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige – übertragen und damit einzig die Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 – 3 A 3508/92 –, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris Rn. 21 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103. Zwar trägt die Gemeinde als Beitragsgläubigerin die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, doch obliegt es dem Beitragspflichtigen im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, einen wirtschaftlich sinnvollen oder sonst nachvollziehbaren Grund für die Übertragung des Grundstückes darzulegen. Vgl. OVG Nds., Urteil vom 25. Oktober 2007 – 9 ME 299/07 –, Seite 5 des amtlichen Urteilsabdrucks, nicht veröffentlicht; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2017, § 42 AO Rn. 54. Durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, zwischen der Grundstücksteilung und teilweisen Übertragung sowie der Beitragserhebung habe ein naher zeitlicher Zusammenhang in dem vorgenannten Sinne bestanden, nicht in Zweifel gezogen. Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin betreffend die Grundstücksveränderungen bereits am 21. Oktober 2011 und damit vor der Beratung des Ausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr der Beklagten am 23. November 2011 und dem entsprechenden Beschluss am 14. Dezember 2011 erfolgt ist. Diese zeitliche Abfolge widerspricht der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Gesellschafter bei der Beschlussfassung die Planung der Beklagten, in Kürze die Erschließungsanlage einer endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB zuzuführen, kannten und genau deshalb handelten. Dem Beschluss des zuständigen gemeindlichen Gremiums geht nämlich regelmäßig eine entsprechende Vorbereitung durch die Verwaltung voraus, die sich mitunter über eine längere Zeit erstreckt. Dass dabei im vorliegenden Fall die in Rede stehende geplante Straßenbaumaßnahme Am L1. bereits seit längerem nicht nur verwaltungsintern, sondern auch der Öffentlichkeit bekannt war, ergibt sich bereits aus dem Verweis auf frühere Erläuterungen in der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 23. November 2011. Dass im Übrigen, wie von der Klägerin vorgetragen, die in dem Gesellschafterbeschluss vom 21. Oktober 2011 beschlossene Grundstücksteilung und -übertragung zum Zwecke der Umsetzung eines 2006 beschlossenen Sanierungskonzeptes erfolgte, ergibt sich aus der Niederschrift über diesen Beschluss nicht. Aber auch wenn man das von der Klägerin als Basis für den Gesellschafterbeschluss bezeichnete, nicht näher spezifizierte Sanierungskonzept aus dem Jahr 2006 als Grundlage heranzieht, welches nach dem Zulassungsvorbringen die Einbringung eines Grundstücks in die H. T. Fenster- und Rolladenbau I. X. GmbH & Co. KG vorgesehen habe, um im Ergebnis zwei autonome Betriebsgrundstücke (eines ausgerichtet zur Straße Am L1. , eines zugänglich über die L2. Straße) zu erhalten, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nachvollziehbar ausgeführt, dass es in diesem Zusammenhang wirtschaftlich jedenfalls keinen Sinn gemacht habe, die an der Straße Am L3. liegenden Streifengrundstücke durch die Ausparzellierung des Flurstücks 824 zu vervollständigen und diese in ihrer Gesamtheit bereits vor dem Eigentumsübergang der eigentlich maßgeblichen Betriebsflächen an die H. T. Fenster- und Rolladenbau I. X. GmbH & Co. KG zu übertragen. Dem tritt die Klägerin durch den Verweis auf die beabsichtigte Grundstückstrennung und die deshalb gelöschte Vereinigungsbaulast in der Sache nicht entgegen. Die insoweit als Ziel beschriebene jederzeit zu erreichende, getrennt voneinander bestehende Verwertbarkeit wurde durch die Ausparzellierung und den anschließenden Eigentumsübergang gerade (noch) nicht ermöglicht, weil die übertragenen Grundstücke für sich genommen – über eine Abgabenvermeidung hinaus – keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besaßen. Eine Ausparzellierung und Übertragung der übrigen Grundstücksteile ist auch in der Folge bis heute nicht durchgeführt worden. b. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der Erschließungsbeitragsbescheid auch zu Recht an die Klägerin gerichtet worden. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach der Abgabeanspruch so entsteht, wie dies bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung der Fall wäre, verhindert den Umgehungserfolg, indem er die Wirkungen der Umgehung neutralisiert. Das Umgehungsgeschäft selbst bleibt davon – insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht – unberührt. An die Stelle der tatsächlich gewählten rechtlichen Gestaltung tritt hingegen steuer- bzw. hier beitragsrechtlich die angemessene Gestaltung, welche sodann der Erhebung des Erschließungsbeitrags zugrunde zu legen ist. Die angemessene Gestaltung besteht in Fällen der vorliegenden Art dabei mangels eigenständiger wirtschaftlicher Nutzbarkeit im Unterlassen der Grundstücksteilung sowie des nachfolgenden Übereignungsakts. Als Eigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 BauGB und damit als Beitragspflichtiger für eben dieses Grundstück in den Fällen des Gestaltungsmissbrauchs ist nicht der neue Eigentümer im bürgerlich-rechtlichen Sinne anzusehen, sondern der bisherige Eigentümer des Grundstücks. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 – 3 A 3508/92 –, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 S 1946/06 –, juris Rn. 26; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Februar 2014, F 326, 348c; vgl. ebenfalls Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2017, § 42 AO Rn 50. Insofern liegt entgegen der Auffassung der Klägerin weder ein Widerspruch zu § 134 Abs. 1 BauGB vor noch wird die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit ignoriert. Die von der Klägerin aufgeworfene – hier hypothetische – Frage der Folge weiterer Zwischenverfügungen führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, da auch insoweit auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO beitragsrechtliche Inanspruchnahme und bürgerlich-rechtliches Eigentum auseinanderfielen. c. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 768 als Hinterliegergrundstück erschlossen und die Klägerin in der Folge auch insoweit zur Zahlung des Erschließungsbeitrags heranzuziehen ist. Ein Hinterliegergrundstück ist grundsätzlich erschlossen, wenn die von einer Erschließungsanlage über ein Anliegergrundstück führende Zufahrt zu diesem Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Bauordnungsrechtlich ist demnach die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung etwa durch Eintragung einer Baulast (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 BauO NRW) oder durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks erforderlich. Daneben genügt es aber auch, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eine hinreichende Aussicht besteht, dass das rechtliche Hindernis, welches der Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks entgegensteht, ausgeräumt werden kann. Dies ist etwa im Falle der Eigentümeridentität anzunehmen, d.h. in Fällen, in denen das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen. So hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen das einschlägige Bauordnungsrecht eine Bebauung (auch) des Hinterliegergrundstücks gestattet. Gleiches gilt auch, wenn es sich jeweils um eine identische Personenmehrheit handelt. Nichts anderes ergibt sich, wenn es in der Hand nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die Bebaubarkeitsanforderungen zu erfüllen. Mit Blick auf gesetzgeberische Wertung, nach der die Gemeinden die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können muss, ist es unerheblich, ob die Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks nur gemeinsam oder einzeln die Hindernisse der Bebaubarkeit ausräumen können oder ob sogar einer dieser Miteigentümer schon allein dazu in der Lage ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 –, BVerwGE 92, 157 = juris Rn. 12 ff., vom 28. März 2007 – 9 C 4.06 –, BVerwGE 128, 246 = juris Rn. 12, und vom 24. Februar 2010 – 9 C 1/09 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2011 – 15 A 647/07 –, juris Rn. 39 und 42, sowie vom 20. Juli 2012 – 15 A 2618/11 –, juris Rn. 7 und 12; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 92. Dieser Rechtsgedanke gilt nicht nur für einzelne Eigentümer oder Eigentümergemeinschaften im Sinne eines Bruchteilseigentums. Konstellationen, in denen die Eigentümer des Hinterliegergrundstücks zwar nicht unmittelbar Eigentümer des Vorderliegergrundstücks sind, aber durch gesellschaftsrechtlich bestehende Einflussnahmemöglichkeiten gleichwohl sicher in der Lage sind, die Bestellung einer hinreichenden rechtlichen Sicherung zu bewirken, stehen dem wertungsmäßig gleich. Dies gilt auch, wenn beide Grundstücke durch Gesellschaften gehalten werden, soweit entweder eine vollständige Personenidentität im Gesellschafterkreis besteht oder wegen der anzuwendenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eine sichere Einflussnahmemöglichkeit gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 15 A 2618/11 –, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 6 B 01.1762 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 29. April 2016 – 6 CS 16.58 –, juris Rn. 14 f. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Klägerin und der H. T. Fenster- und Rolladenbau I. X. GmbH & Co. KG vor dem Hintergrund der Betriebstätigkeit eine enge Verbindung bestand. Außerdem sei wegen der weitgehenden Identität der Gesellschafter beider Gesellschaften die Schaffung einer gesicherten Zufahrt für die Flurstücke 824 und 825 wohl realisierbar gewesen. Auch der Wunsch des klägerischen Gesellschafters D. X. in der Anliegerversammlung am 23. Oktober 2012, die Zufahrtsmöglichkeit zu der Straße Am L1. zu erhalten, deute in diese Richtung. Ob bereits eine weitgehende Identität der Gesellschafter in jedem Fall ausreichend ist, kann dahinstehen, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Beitragsentstehung eine sichere Möglichkeit für einen Teil der Gesellschafter der Klägerin bestand, auf die Eigentümerin des Flurstücks 824 erfolgreich einzuwirken. Die vier Gesellschafter der Komplementär-GmbH der H. T. Fenster- und Rolladenbau I. X. GmbH & Co. KG, der nach §§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1 HGB der maßgebliche Einfluss auf die Geschäftsführung zukommt, waren sämtlich auch Gesellschafter der Klägerin. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH ergeben sich aus dem im Verwaltungsvorgang (Beiakte 2a, Blatt II 108) befindlichen Gesellschafterbeschluss vom 31. Oktober 2009; der Gesellschaftervertrag ist ausweislich des Handelsregisters, das der beschließende Senat eingesehen hat, seit dem 29. April 2005 nicht geändert worden. Die Gesellschafter der Klägerin sind dem Grundbuch von L. , Blatt 396, für das streitgegenständliche Grundstück zu entnehmen. Zudem war Herr D. X. als Gesellschafter der Klägerin zugleich auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Unabhängig davon war die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine gesicherte Zufahrt im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs schon deshalb möglich, weil das Vorliegergrundstück der Klägerin selbst beitragsrechtlich zuzurechnen war. Wie vorstehend ausgeführt, stellte die Teilung des Flurstücks 796 (alt) und dessen anschließende teilweise Übertragung (Flurstück 825) auf die H. T. Fenster- und Rolladenbau I. X. GmbH & Co. KG einen Gestaltungsmissbrauch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO dar, dessen Wirkungen für die Beitragserhebung zu neutralisieren sind. Mithin ist, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, die Klägerin selbst als Beitragspflichtige für das gesamte Flurstück 796 bzw. die daraus entstandenen Flurstücke 825 und 826 anzusehen. Die anzunehmende Neutralisierung der den Gestaltungsmissbrauch darstellenden Handlungen betrifft aber vorliegend nicht nur dieses eine Grundstück. Auch hinsichtlich der Beitragspflicht des ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Hinterliegergrundstücks (Flurstück 768) war die Interessenlage identisch. Der Gestaltungsmissbrauch zielte eben nicht nur auf das bisherige Flurstück 796, sondern auf die Abgabenvermeidung insgesamt und damit auch auf das Flurstück 768. Bei einem – hier vorliegenden – bereits anderweitig voll erschlossenen Grundstück (sog. nichtgefangenes Hinterliegergrundstück) bedarf es zur Annahme einer Beitragspflicht zusätzlich weiterer Voraussetzungen, da in diesem Fall nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt wird, von der die Nutzung des Hinterliegergrundstücks zunächst nicht abhängt. Eine solche nur mittelbare und nicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks auch bei anzunehmender Eigentümeridentität für sich genommen noch nicht. Vielmehr erfordert der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs die Berücksichtigung eines nichtgefangenen Hinterliegergrundstücks erst dann, wenn dieses mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich in Folge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der von dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden. Für Letzteres spricht es insbesondere, wenn der Grundstückseigentümer durch sein Verhalten nach außen kund tut, dass mit einer Inanspruchnahme der Anlage (etwa mittels einer Zufahrt) über eine solche Zweiterschließung zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 –, juris Rn. 69 ff., und Beschluss vom 6. Juni 2012 – 15 A 1868/11 –, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. April 2009– 6 ZB 07.2050 –, juris Rn. 7, und vom 15. Januar 2010 – 6 ZB 09.545 –, juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 98 f. Dies ist hier für das Flurstück 768 der Fall. Das gesamte Gelände einschließlich der Flurstücke 768, 795 und 796 (jetzt 824 und 825) wird unstreitig einheitlich für den Betrieb einer Rollladen- und Fensterfabrik genutzt. Ausweislich der auch im erstinstanzlichen Urteil abgebildeten Flurkarte werden die Flurstücke 768 und 796 (jetzt 825) zudem durch ein über die Grenze hinweg errichtetes Gebäude in nicht unerheblichem Maße einheitlich baulich genutzt. Die diesen Zustand legalisierende Vereinigungsbaulast (für die Flurstücke 768, 795 und 796) gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW (Baulastenblätter KU 124 und 125 der Beklagten – Beiakte 2a, Blatt 63 ff.) vom 22. Juni 2006 wurde zwar mit Wirkung vom 22. Februar 2013 dahingehend geändert, dass die Flurstücke 795 und 824 ausgeschieden sind. Stattdessen wurden am 15. Februar 2013 Baulastverpflichtungen zulasten der Flurstücke 768 und 825 begründet, die zugunsten des Flurstücks 795 ein Recht zum Begehen und Überfahren begründeten. Auch insoweit handelt es sich aber bei dem teilweisen Ausscheiden erkennbar um einen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehenden Gestaltungsmissbrauch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO, dessen Wirkungen beitragsrechtlich zu neutralisieren sind. Insoweit wird auf die Ausführungen unter a. und b. Bezug genommen. Die tatsächliche Orientierung des einheitlich genutzten Firmengeländes auch zur Anbaustraße Am L1. zeigt sich darin, dass letztere in der Vergangenheit über eine Zufahrt mit Lastkraftwagen angefahren worden sind. Insoweit wird insbesondere auch auf den Lageplan zu den Baulasten KU 124/125 (Beiakte 2a, Bl. II 70) verwiesen, auf dem die Zufahrt sowie die auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 796 gelegenen LKW-Stellplätze nebst Tankstelle eingezeichnet sind. Dass diese Zufahrt in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der Erschließung (vorläufig) durch einen Zaun geschlossen worden ist, führt vor diesem Hintergrund und mit Blick auf einen angemessenen Vorteilsausgleich nicht zu einem anderen Ergebnis. Angesichts der bisherigen Nutzung und des erkennbar hervortretenden Willens zur Beitragsvermeidung war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht von einer zukünftigen nennenswerten Inanspruchnahme der Anbaustraße auszugehen. d. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Gleichheitswidrigkeit der Beitragserhebung in Folge der konkreten Ausgestaltung des Ausbauprogramms berufen. Bei der Ausgestaltung des Bauprogramms kommt der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 – 8 C 66/84 –, juris Rn. 29, wobei sie an die Grundrechte gebunden ist. Dabei ist das allgemeine Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (erst) dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980– 1 BvL 50/79 –, BVerfGE 55, 72 = juris Rn. 47, und vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 = juris Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen; Heun, in: Dreier, GG, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 3 Rn. 22. Dass die Klägerin durch die Erschließungsanlage einschließlich der geschaffenen Grundstückszufahrt einen (objektiven) Erschließungsvorteil erfährt, der den Eigentümern der (noch) nicht tatsächlich erschlossenen Grundstücke derzeit nicht zukommt, stellt sie selbst nicht in Frage. Sie macht insoweit lediglich geltend, die Anlage von Zufahrten zu den anliegenden Grundstücken sei willkürlich erfolgt. Während andere Anlieger gefragt worden seien, ob sie eine Zufahrt zu der Erschließungsanlage wünschten, sei die Erschließung ihrer Grundstücke trotz ausdrücklich geäußertem entgegenstehendem Willen erfolgt. Auch sie hätte aber eine Wahlmöglichkeit haben müssen. Die Klägerin übersieht insoweit aber, dass die in Rede stehenden Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite auch ohne die Schaffung einer tatsächlichen Zufahrtsmöglichkeit als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen sind, weil eine Zufahrtsmöglichkeit jederzeit durch die Beklagte tatsächlich geschaffen werden kann. Gegenwärtig beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind diese Grundstücke hingegen nicht. Die Beitragspflicht entsteht (erst) mit der Anlage einer für ein Gewerbegrundstück erforderlichen Zufahrt von der Anlage aus. Vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – 9 C 4/05 –, BVerwGE 126, 378 = juris Rn. 27, mit weiteren Nachweisen; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Februar 2014, F 204, 335; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 24 f. Bei der Aufwandsverteilung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Beklagte die betroffenen Grundstücke aber entsprechend berücksichtigt, was für die Klägerin zu einer Reduzierung ihrer eigenen Beitragslast geführt hat; sie ist beitragsrechtlich so gestellt, als ob alle Grundstücke schon jetzt beitragspflichtig geworden wären. Der somit allein verbleibende (zeitliche) Unterschied zu den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke derzeit noch nicht beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, findet seine hinreichende Begründung in der für die Klägerin bereits jetzt tatsächlich gegebenen Vorteilslage. Dass Anlieger wie die Klägerin, die bisher eine Zufahrt zu dieser Straße unterhielten, vor dem Hintergrund der Beitragserhebung an dem bestehenden Zustand festgehalten werden sollten, stellt insbesondere vor dem Gedanken der Beitragsgerechtigkeit unter den Anliegern eine hinreichende, im Gesetz schon angelegte Unterscheidung dar. 2. Die Berufung ist insoweit auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auf der Grundlage der Zulassungsbegründung lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorbezeichneten Sinn offen ist. Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen dem Berufungszulassungsvorbringen weder aus dem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2008 – 1 ZB 06.561 –, juris Rn. 30, noch aus einer aus Sicht der Klägerin unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten betriebswirtschaftlichen Implikationen und gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprächen nicht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. Sie zeigt jedoch keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht. Damit genügt sie den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 15 A 2618/11 –, juris Rn. 19. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (Seite 13 des Urteilsabdrucks) in Anwendung der oben genannten Maßstäbe erkennbar davon aus, dass neben der Abgabenvermeidung kein anderer vernünftiger wirtschaftlicher Grund vorliegt, so dass eine Abweichung schon aus diesem Grund nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).