Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2015 geändert. Soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 38.596,09 Euro festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Heranziehung der Klägerin durch die Beklagte zu einem Erschließungsbeitrag für das Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 795 in N. betreffend die Erschließungsanlage Am L1. . Die Klägerin betreibt auf dem in Rede stehenden Grundstückkomplex zwischen der L2. Straße im Osten und der Straße Am L1. im Norden, welcher heute die Flurstücke 768, 769, 770, 771, 795, 824 und 825 umfasst, eine Fenster- und Rollladenfabrik. An den südlichen Grünstreifen der Straße Am L1. grenzen dabei heute wie schon im Oktober 2013 von Westen her gesehen aufeinanderfolgend das 210 m lange Flurstück 771, das 9 m lange Flurstück 824, das Flurstück 770 sowie das 45 m lange Flurstück 769 an. Alle vier genannten Grundstücke weisen eine Tiefe von 2,5 m auf. An das Flurstück 771 grenzt nach Süden mit einer Länge von 180 m das Flurstück 795 an, an die Restlänge des Flurstücks 771 das Flurstück 825. Die verbleibende nördliche Grenze des Flurstücks 825 wird von den Flurstücken 824 und 770 erfasst, während an der vollen südlichen Grenze des Flurstücks 769 das Flurstück 768 anliegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Die mit der Klägerin teilweise gesellschafteridentische GbR X. war im Oktober 2013 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L. , Flurstücke 768 und 825. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 769 (133 m²), 770 (3 m²), 771 (628 m²), 795 (12.629 m²) und 824 (21 m²). Die Eintragung für das Flurstück 824 erfolgte nach Teilung des bisherigen Flurstücks 796 in die Flurstücke 824 und 825 am 1. August 2012 und Übertragung des ersteren von der X. GbR auf die Klägerin am 2. Oktober 2012. Bereits am 22. Juni 2006 war eine Vereinigungsbaulast bezüglich der Flurstücke 768 und 795 sowie des damaligen Flurstücks 796 (jetzt 824 und 825) in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden, aus der am 22. Februar 2013 die Flurstücke 795 und 824 ausgeschieden wurden. Am 15. Februar 2013 bewilligte die GbR X. zwei neue Baulasten, die in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen wurden. In diesen wurde jeweils zugunsten des Flurstücks 795 die Verpflichtung des Flurstücks 768 (Baulastenblatt KU 124) bzw. die Verpflichtung des Grundstücks 825 (Baulastenblatt KU 125) begründet, u.a. ein Recht zum Begehen und Überfahren einzuräumen. Eine räumliche Eingrenzung dieser Zuwegungsbaulast auf bestimmte Teile der Flurstücke 825 bzw. 768, etwa durch Beifügung eines Lageplans mit einer gekennzeichneten Zufahrt, enthielten die Baulastenerklärungen nicht. Die Straße Am L1. verläuft auf einer Länge von ca. 340 m zwischen der L2. Straße im Osten und der Straße In der I. im Westen. Sie bestand bis zu Beginn der Straßenbauarbeiten im Jahr 2012 aus einer wenige Meter breiten provisorisch angelegten Fahrbahn ohne Gehwege und Straßenentwässerung sowie zwei Leuchten. Ein Regenwasserkanal war im Jahr 1984 in die Straße eingebracht worden. Bis zum Zeitpunkt der Straßenbauarbeiten wies die Fahrbahn schwere Frostschäden auf. Im Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt N. aus dem Jahre 1972 ist für die Straße eine 20 m breite Verkehrsfläche festgesetzt, für die nördlich und südlich angrenzenden Flächen jeweils ein Gewerbegebiet. Auf der Grundlage der Ausbaubeschlüsse des Ratsausschusses für Bauen, Umwelt und Verkehr der Beklagten vom 25. April 2012 und 30. Januar 2013 wurde die Straße zwischen Januar und Juni 2013 ausgebaut. Dem Beschluss aus Januar 2013 lag der Ausbaulageplan vom 21. November 2012 zugrunde. Auf der Basis dieses Ausbaubeschlusses wurde eine 6,5 m breite Fahrbahn, ein durch einen Grünstreifen nach Norden abgesetzter 1,5 m breiter Gehweg, eine Straßenentwässerungsanlage mit Anschluss an den Regenwasserkanal sowie eine Beleuchtungsanlage aus sieben Leuchten errichtet. An der Südseite der Fahrbahn wurde ein zwischen 5 und 10 m breiter Grünstreifen angelegt, welcher durch drei Überfahrtsflächen bis an die entsprechenden Anrainergrundstücke heran unterbrochen wird. Eine dieser Überfahrtsflächen führt auf das Flurstück 824 und weist eine Breite von 14 m an der Fahrbahn und 7 m am Anliegergrundstück auf. Im Bereich dieser Zufahrtsfläche war bereits vor dem Ausbau eine provisorisch befestigte Zufahrt vorhanden, auf der in der Vergangenheit LKW-Verkehr von der Straße Am L3. auf das südlich gelegene Firmengelände stattfand. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung der Erschließungsanlage und der Lage der angelegten Überfahrtsbereiche wird auf den Lageplan Blatt I 7 der Beiakte 2a in dem Verfahren 15 A 270/16 Bezug genommen. Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 26. Juni 2013. Die letzte Unternehmerrechnung vom 26. August 2013 ging am 10. Oktober 2013 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 7. April 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Flurstück 795 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 39.652,51 Euro fest. Dagegen hat die Klägerin am 5. Mai 2014 die vorliegende Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Die Anlegung einer Zufahrt über den Grünstreifen im Straßenraum zu ihren Gewerbegrundstücken habe sie nicht gewollt. Den entsprechenden Wunsch anderer Anlieger auf Verzicht auf eine Zufahrt von der Straße am L1. habe die Beklagte berücksichtigt. Insoweit hätte sie gleichbehandelt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18. November 2015 hat die Beklagte die angefochtene Beitragsfestsetzung für das Flurstück 795 auf 38.596,09 Euro reduziert. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Umfang der Reduzierung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat noch beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten an die Klägerin vom 7. April 2014 in dem nach der teilweisen Hauptsacheerledigung verbliebenen Umfang aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, durch die fehlende Anlage von Zufahrten zu anderen Grundstücken entstehe der Klägerin kein Nachteil, weil diese Grundstücke gleichwohl in das Verteilungsgebiet einbezogen worden seien. Mithin habe sich die Beitragshöhe für die Klägerin entsprechend reduziert. Zudem hätten diese Grundstücke anders als das hier maßgebliche Firmengelände in der Vergangenheit keine Zufahrt zu der Erschließungsanlage gehabt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 2015 den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung der Änderung vom 18. November 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Flurstück 795 sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht erschlossen i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB gewesen. Die hierfür erforderliche Möglichkeit des Herauffahrens auf das gewerblich genutzte Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück 771 habe wegen des südlich der Fahrbahn angelegten und in diesem Bereich nicht durch eine Zufahrt durchbrochenen Grünstreifens nicht bestanden. Das Flurstück 795 sei auch nicht als Hinterliegergrundstück der heutigen Flurstücke 824 und 825 durch die Anlage erschlossen gewesen. Ein solches Erschlossensein sei nur anzunehmen, wenn die Zufahrt über das Anliegergrundstück in einer den Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung entsprechenden Weise gesichert sei oder es in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liege, diese Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen. Eine solche nach § 4 Ziffer 1 BauO NRW gesicherte Zufahrt habe nicht bestanden. Sie sei zunächst nicht in der Vereinigungsbaulast vom 22. Juni 2006 zu sehen, da eine Vereinigungsbaulast keine Zuwegungsbaulast enthalte. Die am 15. Februar 2013 eingetragene Baulast am Flurstück 825 beziehe sich nicht auf eine Zufahrt zwischen dem Flurstück 795 und der Erschließungsanlage Am L1. . Sie sei nur auf eine Verbindung dieses Flurstücks mit der L2. Straße über die bereits vorhandene Zufahrt ausgerichtet und werde dabei durch die gleichzeitig eingetragene Baulast an dem Flurstück 768 ergänzt. Zudem liege auf dem Flurstück 824 keine zugunsten des Flurstücks 795 wirkende Baulast. Eine anderweitige Möglichkeit der Klägerin, auf die Eigentümerin der Vorderliegergrundstücke einzuwirken, hätte ebenfalls nicht bestanden. Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 6. April 2018 zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt die Beklagte aus: Zwischen dem Flurstück 795 und den Vorderliegergrundstücken bestehe Eigentümeridentität. Hinter den unterschiedlichen Eigentümergesellschaften stünden die gleichen natürlichen Personen, so dass sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten in denselben Händen lägen. Des Weiteren führe auch die Vereinigungsbaulast aus dem Jahr 2006 unter Einschluss des Flurstücks 824 zur Annahme der Erschließung. Die Vereinigungsbaulast bewirke, dass die Grundstücke als eins zu betrachten seien und damit unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten. Die Löschung der Baulast sei rechtsmissbräuchlich gewesen und deshalb auszublenden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 abzuändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Eigentümerstruktur der Klägerin sei mit der der GbR X. nicht personenidentisch. Im Übrigen genüge eine Vereinigungsbaulast den Anforderungen an die bauordnungsrechtlich gesicherte Zuwegung für ein Hinterliegergrundstück nicht. Auch die im Jahre 2013 bestellte Zuwegungsbaulast auf dem Flurstück 825 führe nicht zu einem Erschlossensein des Grundstücks. Bereits durch die zeitgleiche Eintragung der Baulasten für die Flurstücke 825 und 768 werde deutlich, dass eine Verbindung nur zur L2. Straße begründet werden sollte; schon mit diesem Inhalt wäre die Erteilung einer Baugenehmigung auf dem in Rede stehenden Grundstück möglich gewesen. Mithin sei bei einer unklaren Formulierung dieser Mindestinhalt zu Grunde zu legen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem noch anhängigen Umfang zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Fassung vom 18. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist für das streitgegenständliche Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 795, zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für die Straße Am L1. herangezogen worden. Das Grundstück ist durch die Anlage erschlossen (dazu 1.). Die Beitragserhebung erweist sich auch nicht in Folge der konkreten Ausgestaltung des Ausbauprogramms als gleichheitswidrig (dazu 2.). 1. Das Grundstück wird durch die Anlage Am L1. erschlossen. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Ein Hinterliegergrundstück ist grundsätzlich erschlossen, wenn die von einer Erschließungsanlage über ein Anliegergrundstück führende Zufahrt zu diesem Grundstück in einer den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert ist. Bauordnungsrechtlich ist demnach die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung etwa durch Eintragung einer Baulast (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 83 BauO NRW) oder durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Anliegergrundstücks erforderlich. Daneben genügt es aber auch, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eine hinreichende Aussicht besteht, dass das rechtliche Hindernis, welches der Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks entgegensteht, ausgeräumt werden kann. Dies ist etwa im Falle der Eigentümeridentität anzunehmen, d.h. in Fällen, in denen das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen. So hat es der Eigentümer regelmäßig in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, unter denen das einschlägige Bauordnungsrecht eine Bebauung (auch) des Hinterliegergrundstücks gestattet. Gleiches gilt auch, wenn es sich jeweils um eine identische Personenmehrheit handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 –, BVerwGE 92, 157 = juris Rn. 12 ff., vom 28. März 2007 – 9 C 4.06 –, BVerwGE 128, 246 = juris Rn. 12, und vom 24. Februar 2010 – 9 C 1.09 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2011 – 15 A 647/07 –, juris Rn. 39 und 42, sowie vom 20. Juli 2012 – 15 A 2618/11 –, juris Rn. 7 und 12; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 92. Eine solche den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügende Sicherung der Zufahrt zu dem Flurstück 795 von der Erschließungsanlage liegt hier vor. Die Zufahrt von der Erschließungsanlage zu dem Flurstück 795 ist bei gemeinsamer Nutzung der Flurstücke 824 (dazu a.) und 825 (dazu b.) sichergestellt. a. Zunächst kann die Klägerin von der Erschließungsanlage kommend das Flurstück 824 befahren. Das Flurstück 824 stand seit August 2012 und damit auch im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs im Oktober 2013 im Eigentum der Klägerin. Als Eigentümerin kam der Klägerin somit insbesondere auch das Recht zum Betreten und Befahren zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in dem Parallelverfahren, Beschluss vom 18. April 2018 – 15 A 270/16 – juris Rn. 13 ff., welches unter anderem die Erschließungsbeitragspflicht der GbR X. für das Flurstück 824 zum Gegenstand hatte, diesbezüglich von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO ausgegangen ist. Hieraus folgte, dass bezüglich der Frage der Erschließungsbeitragserhebung für das Flurstück 824 die Situation vor der Teilung des Flurstücks 796 und der Übertragung des Flurstücks 824 an die Klägerin zu Grunde zu legen war und die GbR X. als frühere Eigentümerin zu Recht als Beitragsschuldnerin für dieses Grundstück in Anspruch genommen worden ist. Jenseits dessen bleiben aber, wie in dem vorgenannten Beschluss (a.a.O., Rn. 25 ff.) ausgeführt, die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Grundstücksgeschäfts und die damit einhergehende Stellung der Klägerin als neue Eigentümerin unberührt. Auf die Frage der Beitragspflicht für das Flurstück 824 kommt es dementsprechend vorliegend nicht an, da die Erschließung des hier maßgeblichen Flurstücks 795 als Hinterliegergrundstück nicht von der Beitragspflicht für das Vorderliegergrundstück abhängt. Maßgeblich ist vielmehr – wie vorstehend ausgeführt – die rechtlich hinreichend gesicherte Nutzungsmöglichkeit bzw. die aufgrund Eigentümeridentität gegebene Ausräumbarkeit etwaiger Bebauungshindernisse. b. Im Weiteren hat die Klägerin eine rechtlich hinreichend gesicherte Zufahrt von dem Flurstück 824 über das Flurstück 825 auf das Flurstück 795. Für das Flurstück 825 ist seit dem 15. Februar 2013 eine das Flurstück 795 begünstigende Baulast eingetragen (Baulastenblatt KU 124). Diese Baulast räumt ausweislich der Baulasterklärung zugunsten des Flurstücks 795 für das (gesamte) Flurstück 825 ein Recht zum Begehen und Überfahren sowie ein Recht zum Verlegen, Instandsetzen und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen ein (sog. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Baulast auch bei der Frage der Erschließung durch die abgerechnete Erschließungsanlage zu berücksichtigen. Die Baulast bezieht sich nämlich nicht nur auf eine Verbindung des Flurstücks mit der östlich gelegenen Erschließungsanlage L2. Straße. Zwar wird die am 15. Februar 2013 zulasten des Flurstücks 825 eingetragene Baulast durch eine weitere, am gleichen Tag eingetragene und inhaltlich identische Baulast zulasten des Flurstücks 768 ergänzt (Baulastenblatt KU 125). Beide zusammen ermöglichen so ein Anfahren des Flurstücks 795 von der L2. Straße über die Flurstücke 825 und 768. Der Inhalt der zulasten des Flurstücks 825 eingetragenen Baulast ist aber nicht auf ein Befahren von und zu der L2. Straße beschränkt. Baulasten sind auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung der Baulasterklärung selbst, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, zu ermitteln. Entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Der wirkliche Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (sog. "objektiver Empfängerhorizont"). Adressat der Baulast und damit der maßgeblichen Verpflichtungserklärung ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die jeweils zuständige Bauordnungsbehörde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 – 7 A 3150/08 –, juris Rn. 5, und vom 30. Oktober 2013 – 2 A 2554/12 –, juris Rn. 15; Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris Rn. 67. Vorliegend ergibt sich aus der abgegebenen Baulasterklärung selbst keine Beschränkung auf ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht nur in östlicher Richtung hin zur L2. Straße. Vielmehr erstreckt sich das eingeräumte Recht mangels Einschränkungen auf das gesamte Flurstück. Insoweit erweist sich die Baulast entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als in ihrem Umfang unbestimmt. Der Text der Baulasterklärung nimmt das Flurstück 825 als solches und ohne Einschränkung in Bezug. Hätte die Grundstückseigentümerin des Flurstücks 825 eine Beschränkung der eingeräumten Verpflichtung nur zum Zweck etwa des Passierens in östliche Richtung einräumen wollen, hätte es vielmehr nahegelegen, die Baulastfläche in der Baulasterklärung auf einen entsprechenden Korridor zu beschränken und diesen in einer der Baulasterklärung beigefügten Zeichnung darzustellen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Vgl. zur der möglichen, aber in der Baulasterklärung niederzulegenden Beschränkung auf einen bestimmten Grundstücksteil: Wenzel, Baulasten in der Praxis, 3. Auflage 2016, Rn. 60. Aber auch jenseits der Auslegung der Baulasterklärung selbst sprechen die Umstände für ein solches Verständnis. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der Vergangenheit über die abzurechnende Erschließungsanlage und das dort gelegene Tor (nunmehr Flurstück 824) ein wesentlicher Teil des auf dem gesamten Firmengelände einschließlich des Flurstücks 795 entstehenden Verkehrs abgewickelt worden ist. Insoweit wird insbesondere auch auf den Lageplan zu den Baulasten KU 124/125 (Beiakte 2a in dem Verfahren 15 A 270/16, Bl. II 70) verwiesen, auf dem die Zufahrt sowie die auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 796 gelegenen LKW-Stellplätze nebst Tankstelle eingezeichnet sind. Dass diese Zufahrt in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der Erschließung (vorläufig) durch einen Zaun geschlossen worden ist, führte nicht dazu, dass auch für die Zukunft nicht mehr mit einer Nutzung dieser Zufahrt zu rechnen war. Angesichts der bisherigen Nutzung und des – entsprechend den obigen Ausführungen – erkennbar hervortretenden Willens zur Beitragsvermeidung war auch für die Zukunft von einem nennenswerten Verkehrsfluss von und zu der Erschließungsanlage auszugehen. Da sich die Erschließungswirkung der abzurechnenden Anlage schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf die im Zulassungsbeschluss weiterhin aufgeworfene Frage der hinreichenden gesellschaftsrechtlichen Identität zwischen der Klägerin und der GbR X. nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Beitragserhebung erweist sich auch nicht in Folge der konkreten Ausgestaltung des Ausbauprogramms als gleichheitswidrig. Bei der Ausgestaltung des Bauprogramms kommt der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 – 8 C 66/84 –, juris Rn. 29, wobei sie an die Grundrechte gebunden ist. Dabei ist das allgemeine Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (erst) dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1980– 1 BvL 50/79 –, BVerfGE 55, 72 = juris Rn. 47, und vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 = juris Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen; Heun, in: Dreier, GG, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 3 Rn. 22. Dass die Klägerin durch die Erschließungsanlage einschließlich der geschaffenen Grundstückszufahrt einen (objektiven) Erschließungsvorteil erfährt, der den Eigentümern der (noch) nicht tatsächlich erschlossenen Grundstücke derzeit nicht zukommt, stellt sie selbst nicht in Frage. Sie macht insoweit lediglich geltend, die Anlage von Zufahrten zu den anliegenden Grundstücken sei willkürlich erfolgt. Während andere Anlieger gefragt worden seien, ob sie eine Zufahrt zu der Erschließungsanlage wünschten, sei die Erschließung ihrer Grundstücke trotz ausdrücklich geäußertem entgegenstehendem Willen erfolgt. Auch sie hätte aber eine Wahlmöglichkeit haben müssen. Die Klägerin übersieht insoweit aber, dass die in Rede stehenden Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite auch ohne die Schaffung einer tatsächlichen Zufahrtsmöglichkeit als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen sind, weil eine Zufahrtsmöglichkeit jederzeit durch die Beklagte tatsächlich geschaffen werden kann. Gegenwärtig beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind diese Grundstücke hingegen nicht. Die Beitragspflicht entsteht (erst) mit der Anlage einer für ein Gewerbegrundstück erforderlichen Zufahrt von der Anlage aus. Vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – 9 C 4/05 –, BVerwGE 126, 378 = juris Rn. 27, mit weiteren Nachweisen; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Februar 2014, F 204, 335; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 24 f. Bei der Aufwandsverteilung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Beklagte die betroffenen Grundstücke aber entsprechend berücksichtigt, was für die Klägerin zu einer Reduzierung ihrer eigenen Beitragslast geführt hat; sie ist beitragsrechtlich so gestellt, als ob alle Grundstücke schon jetzt beitragspflichtig geworden wären. Der somit allein verbleibende (zeitliche) Unterschied zu den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke derzeit noch nicht beitragspflichtig im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, findet seine hinreichende Begründung in der für die Klägerin bereits jetzt tatsächlich gegebenen Vorteilslage. Dass Anlieger wie die Klägerin, die bisher eine Zufahrt zu dieser Straße unterhielten, vor dem Hintergrund der Beitragserhebung an dem bestehenden Zustand festgehalten werden sollten, stellt insbesondere vor dem Gedanken der Beitragsgerechtigkeit unter den Anliegern eine hinreichende, im Gesetz schon angelegte Unterscheidung dar. Die Kostenentscheidung beruht für das Berufungsverfahren auf § 154 Abs. 2 VwGO, für das Verfahren erster Instanz auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Erschließungsbeitrag von 39.652,51 Euro auf 38.596,09 Euro herabgesetzt hat, erweist sich der Differenzbetrag als geringfügig im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.