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Urteil

18 K 3001/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:1028.18K3001.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.2013 geborene Klägerin ist – ebenso wie ihre Eltern - niederländische Staatsangehörige. Seit Juli 2016 wohnt sie mit ihren Eltern in O. in Deutschland in der Nähe zur niederländischen Grenze. Ihr Vater ist in Deutschland berufstätig. Die Klägerin besucht seit dem Jahr 2017 die (Vor)Schule „U. “ in U1. in den Niederlanden. Zuvor besuchte sie einen niederländischen Kindergarten in U1. . Mit Mails vom 29. November 2018 und 24. Januar 2019 beantragten die Eltern der Klägerin mit Blick auf die im Schuljahr 2019/2020 beginnende Schulpflicht der Klägerin in Deutschland beim Schulamt für den Kreis W. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in den Niederlanden. Zur Begründung trugen sie vor, ihre Tochter besuche bereits seit August 2017 die Schule „U. “ in U1. . Sie hätten diese Wahl getroffen, weil sie selbst nur Niederländisch und kein Deutsch sprechen würden und so ihrer Tochter besser helfen könnten. Wegen der Bequemlichkeit hätten sie sie in der ihr bekannten Umgebung belassen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 hörte das Schulamt für den Kreis W. (im Folgenden: Schulamt) die Eltern der Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Es seien keine Ausnahmetatbestände zu entnehmen, die den Besuch einer Schule im Ausland begründeten. Das Schulamt setzte den Eltern eine Frist zur Äußerung bis zum 00.00. 2019. Eine Reaktion erfolge nicht. Mit Bescheid vom 1. März 2019 (zugestellt am 20. März 2019) lehnte das Schulamt den Antrag auf Beschulung der Klägerin an einer niederländischen Schule ab. Die Klägerin hat am 9. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es lägen Ausnahmegründe für den Besuch der niederländischen Schule vor, die im Verwaltungsverfahren aufgrund der Sprachschwierigkeiten ihrer Eltern noch nicht berücksichtigt worden seien. Es liege der Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 5 S. 2 a) SchulG NRW vor, da ihre Familie nicht dauerhaft in Deutschland leben wolle. Ihre Eltern wollten in Zukunft wieder in die Niederlande ziehen, da dort ihre beiden Großeltern lebten, auf deren Unterstützung die Familie im Alltag angewiesen sei. Ihre Eltern hätten sich nunmehr entschieden, Ende 00 0000 aus Deutschland wegzuziehen, da ihr befristetes Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt auslaufe. Im Anschluss daran würden sie sich um eine Wohnmöglichkeit in den Niederlanden bemühen. Der Vermieter habe mit Schreiben vom 00.00.2019 bestätigt, dass er das Mietverhältnis zum 00.00.0000 kündigen werde. Es sei ihrer Familie nicht zuzumuten, bereits jetzt um die Kündigung des Mietvertrages zu bitten, da das Ende des Mietverhältnisses noch zwei Jahre in der Zukunft liege. Ein wichtiger Grund für den Besuch einer niederländischen Schule sei auch, dass sie kein Deutsch spreche. Sie besuche bereits seit zwei Jahren eine niederländische Schule und mache erhebliche Fortschritte im Lesen und Schreiben der niederländischen Sprache. Es sei mit einer Verlängerung ihrer Schulzeit zu rechnen, wenn sie gezwungen sei, aufgrund fehlender Sprachkenntnisse Klassen zu wiederholen. Ihre Eltern seien auch nicht in der Lage, sie bei deutschen Schulaufgaben zu unterstützen. Ihr gesamtes Lebensumfeld befinde sich in den Niederlanden. Dort wohnten ihre Großmütter, bei denen sie viel Zeit verbringe. Ihr kleinerer Bruder gehe in U1. im gleichen Gebäude wie sie zum Kindergarten. Ihr Vater bringe sie beide jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit dort vorbei. Sie habe ausschließlich niederländische Freundinnen und übe ihre Hobbies in den Niederlanden aus. Die Verwurzelung ihrer gesamten Familie in den Niederlanden sei ursächlich dafür, dass weder sie noch ihre Eltern die deutsche Sprache bisher in ausreichender Weise erlernt hätten. Der Umzug nach Deutschland im Jahr 2016 habe nur deswegen stattgefunden, weil ihr Vater dort eine Arbeit gefunden habe. Ihre Eltern hätten ein besonderes Interesse daran, dass sie die Schule „U. “ besuche, da diese ein besonderes Konzept aufweise. Ein Nichtversetzungssystem wie in Deutschland existiere dort nicht; die Kinder würden nicht in Klassen aufgeteilt, sondern jahrgangsübergreifend zusammengefasst. Es stehe auch eine Nachmittagsbetreuung zur Verfügung und es gebe zahlreiche außerschulische Angebote. Ein solches Angebot gebe es an der L. Grundschule nicht. An der deutschen Grundschule fände jede Woche ein Kirchenbesuch mit Gottesdienst statt; ihre Eltern wollten aber, dass sie muslimisch erzogen werde und in einem neutralen Umfeld zur Schule gehe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis W. vom 1. März 2018 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer niederländischen Schule zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht hierzu im Wesentlichen geltend: Auf fehlende Deutschkenntnisse bei der Begründung des Antrags könnten sich die Eltern der Klägerin nicht berufen. Spätestens mit der Anhörung hätten sie sich Hilfe suchen können. Bis zur Erstellung des Bescheides habe es keine weitere Kontaktaufnahme der Familie zum Schulamt gegeben. Die Klägerin lebe mit ihrer Familie bereits seit drei Jahren in Deutschland. Ein Umzug in die Niederlande sei nicht abzusehen. Eine Bestätigung der angeblichen Kündigung zum 00.00.0000 liege nicht vor; vielmehr enthalte der vorgelegte Mietvertrag die Option der Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht fristgerecht gekündigt werde. Erst in der Klagebegründung sei vorgetragen worden, dass sich das Lebensumfeld der Klägerin in den Niederlanden befinde. Entsprechende Nachweise hierfür, etwa Mitgliedsbescheinigungen von Vereinen, seien aber nicht erbracht worden. Wäre dies im laufenden Verwaltungsverfahren angesprochen worden, wären bereits im Vorfeld entsprechende Nachweise angefordert und ggf. eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Fehlende Sprachkenntnisse seien keine Begründung für den Besuch einer Schule im Ausland. Es sei vielmehr wichtig, dass die Klägerin durch den Besuch einer deutschen Schule die sprachlichen Defizite aufhole, um sich in Deutschland besser integrieren könne. Da die Familie bereits seit drei Jahren in Deutschland lebe, hätte bereits seit langem mit dem Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen begonnen werden können. Während der Schuleingangsphase böten die Grundschulen viele Unterstützungsmöglichkeiten, damit die Klägerin die deutsche Sprache schnellstmöglich erlerne. Das besondere pädagogische Konzept der bisher besuchten Schule sei kein Ausnahmetatbestand i. S. v. § 34 Abs. 5 SchulG NRW. Im Ortsteil L1. gebe es neben der katholischen Grundschule auch eine Gemeinschaftsgrundschule mit einem nachmittäglichen Betreuungsprogramm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Schulamtes für den Kreis W. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid des Schulamtes für den Kreis W. vom 1. März 2019, das gemäß §§ 34 Abs. 5 Satz 3, 88 Abs. 3 SchulG NRW als Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung zuständig ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Besuch einer anderen Schule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische Schule oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat. Gemessen daran ist zunächst nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin, die ihren Wohnsitz in O. hat und damit gemäß § 34 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig ist, nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Entsprechendes hat die Klägerin, deren Sache es ist, diesen Umstand glaubhaft zu machen, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2011 - 19 B 1151/11 - und vom 3. Februar 2010 - 19 A 2532/09 -, jeweils n.v., nicht hinreichend dargelegt. Die Eltern der Klägerin, die nach ihren Angaben seit dem Jahr 2016 in O. wohnen, haben bei der Antragstellung lediglich vorgetragen, ihre Tochter solle deshalb die niederländische Grundschule besuchen, weil sie bereits dort die Vorschule besucht habe und man sie in ihrer gewohnten Umgebung belassen wolle. Im Übrigen sprächen sie kein Deutsch und könnten ihrer Tochter besser helfen, wenn diese eine niederländische Schule besuche. Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 geltend gemacht, aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin - gemeint ist wohl die Mutter der Klägerin - sei absehbar, dass die Familie in Zukunft wieder in die Niederlande ziehen werde. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend vorgetragen, die Familie befinde sich in einem befristeten Mietverhältnis, das zum 00. 0000 auslaufe; im Anschluss daran würden sie sich um eine Wohnmöglichkeit in den Niederlanden bemühen. Zum Nachweis hat er ein Schreiben des Vermieters der Eltern der Klägerin an eine Rechtsanwältin Heymann-Dittmar in O. vom 22. Mai 2019 übersandt, in dem dieser mitteilt, dass er das Mietverhältnis mit der Familie F. H. zum 1. Juli 2021 kündigen werde. Ungeachtet der Frage, ob bei einem dann 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland noch von einem vorübergehenden Zeitraum gesprochen werden kann, liegt der beabsichtigte Umzug noch fast zwei Jahre in der Zukunft und steht damit bereits deshalb keinesfalls jetzt schon fest. Zum anderen hat die Klägerin auch nicht hinreichend belegt, dass ihre Eltern das Mietverhältnis über den 1. Juli 2021 hinaus nicht fortführen werden. Denn ausweislich des Schreibens des Vermieters soll die Kündigung durch ihn und nicht etwa - was naheliegen würde - durch die Eltern der Klägerin erfolgen. Warum es ihren Eltern - wie die Klägerin vorträgt - nicht zuzumuten sein soll, bereits jetzt um die Kündigung zu bitten, erschließt sich nicht. Ob der Vermieter im Jahr 2021 eine Kündigung ausspricht, ist aber ungewiss. Im Übrigen bedeutet eine etwaige Kündigung des Mietvertrages nicht zwangsläufig, dass die Familie der Klägerin danach in die Niederlande ziehen wird. Umstände, dass dies der Fall sein wird, sind weder vorgetragen noch durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht. Nachdem sich die begehrte Ausnahme auch nicht aus § 34 Abs. 5 Satz 2 b) SchulG NRW ergibt, weil es sich bei der von der Klägerin gewünschten Schule „U. “ in den Niederlanden nicht um eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule, sondern um eine Schule im Ausland handelt, liegen auch sonstige Umstände, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der genannten Vorschrift begründen können, nicht vor. Insoweit kann zunächst alleine der Wunsch, aus praktischen Erwägungen die betreffende Schule im (nahen) Ausland zu besuchen, nicht ausreichen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 7. Dezember 2018 - 9 K 3215/18 -, juris. Zu diesem Aspekt gehört auch der Vortrag der Klägerin, ihre Eltern sprächen kein Deutsch und könnten ihr bei dem Besuch einer deutschen Schule nicht helfen. Ebenso handelt es sich um nur praktische Erwägungen, wenn vorgebracht wird, die in den Niederlanden wohnenden Großmütter würden die Klägerin oft von der Schule abholen; der kleine Bruder habe den gleichen Weg, weil er im Gebäude der Schule den Kindergarten besuche und der Vater würde beide jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit dort vorbeibringen. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, ihre Eltern hätten ein besonderes Interesse daran, dass ihre Tochter genau diese Schule in den Niederlanden besuche, da sie ein besonderes Konzept aufweise, welches keine der Schulen in O. habe und im Übrigen gebe es dort eine Nachmittagsbetreuung, rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Bildung und Erziehung in deutschen Schulen auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland schaffen. Bei diesem Aspekt des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags kommt der deutschen Sprache eine zentrale Rolle zu, VG Aachen, Urteil vom 7. Dezember 2018 - 9 K 3215/18 -, juris Rn 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - 19 A 109/13 und vom 8. August 2018 - 19 B 936/19 -. Diesen Integrationsgedanken negiert die Klägerin mit der Berufung auf ein überwiegendes Individualinteresse, das sie daraus ableitet, dass sie nur die niederländische Sprache beherrsche, sie das Konzept der von ihr gewünschten Schule bevorzuge, sie keine katholische Schule besuchen wolle und ihre in den Niederlanden lebenden Großmütter sie häufig von der Schule abholten. Das Schulamt für den Kreis W. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Klägerin freistehe, die in L1. vorhandene Gemeinschaftsgrundschule zu besuchen, die auch eine Nachmittagsbetreuung habe. Soziale Kontakte in den Niederlanden könnten aufgrund der räumlichen Nähe des Wohnortes der Familie zur Grenze ohne weiteres weitergepflegt werden. Vor diesem Hintergrund wiegt der geltend gemachte Eingriff in die Rechte der Klägerin nicht (ansatzweise) so schwer, dass eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule im Ausland dennoch zu erteilen ist. Auch die mit der Einschulung in eine deutsche Schule etwa verbundenen Anfangsschwierigkeiten begründen kein Individualinteresse der Klägerin, das in Abwägung mit dem oben beschriebenen öffentlichen Interesse Vorrang haben könnte, vgl. OVG NRW, Beschuss vom 8. August 2018 - 19 B 936/19 -. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der zu dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2016 – 222-2.02.02-112773 – (im Folgenden: Runderlass) bestehende Verwaltungspraxis des Schulamtes des Kreises W. - soweit diese dargelegt worden ist -, ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Nach Ziffer 3.4 des Runderlasses müssen in der Primarstufe besonders wichtige Gründe vorliegen, die nach Abwägung aller Umstände der Durchsetzung der Schulpflicht in der deutschen Schule vorgehen. Ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 3.4.2 des Runderlasses in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis des Schulamtes. Soweit dort als Beispiel für eine Verwurzelung im Ausland die berufliche Orientierung genannt wird, liegt eine solche vorliegend gerade nicht vor, da der Vater der Klägerin nach seinen Angaben in Deutschland arbeitet. Die Klägerin trägt zwar vor, sie und ihre Familie hätten enge soziale Kontakte in den Niederlanden. So habe sie nur niederländische Freundinnen, übe ihre Hobbies in den Niederlanden aus und verbringe viel Zeit bei ihren Großmüttern in den Niederlanden. Entsprechende Nachweise hat die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Insoweit kann offenbleiben, ob solche bereits vor Erlass des Bescheides hätten eingereicht werden müssen, denn sie sind auch bis zum jetzigen Zeitpunkt - trotz entsprechenden Hinweises durch das Schulamt - nicht beigebracht worden. Warum sich die Klägerin nicht in der Lage sieht, die „geforderten Nachweise in schriftlicher Form vorzulegen oder sonst wie nachzuweisen“ und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Erörterungstermin für notwendig hält, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Schulamt hat beispielhaft dargelegt, welche Bestätigungen es erwartet. Anders als die Klägerin meint, sind ihre fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache auch kein besonders wichtiger Grund i. S. v. Ziffer 3.4.5 des Runderlasses. Der Besuch einer Schule in unmittelbarer Nähe der deutschen Grenze kann gemäß dieser Regelung beim Vorliegen besonderer persönlicher Umstände unter Berücksichtigung des deutschen Schulangebots z. B. dann gerechtfertigt sein, wenn in der Schule im Ausland Deutsch Unterrichtssprache ist oder ein deutsches Umfeld besteht, weil dann von einer grundsätzlichen Befriedigung des öffentlichen Integrationsinteresses auszugehen ist. Es ist aber weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass an der von der Klägerin genannten Schule „U. “ in U1. in deutscher Sprache unterrichtet wird oder ein deutsches Umfeld besteht. Unabhängig davon ist auch zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich der Ziffer 3.4.2 des Runderlasse in zeitlicher Hinsicht eröffnet ist. Insoweit legt die Formulierung „Nach dem Zuzug aus dem grenznahen Ausland bleibt das Leben … verwurzelt“ nahe, dass es sich um einen – gemessen am Beginn der Schulpflicht in Deutschland – erst kürzlich erfolgten Umzug nach Deutschland handeln muss. Jedenfalls spricht ein – wie hier – länger zurückliegender Zuzug gerade für die Vermutung, dass bereits eine gewisse Vertiefung der Lebenssituation in Deutschland erfolgt ist, die mit einer – zumindest teilweisen – Entwurzelung im Ausland korrespondiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.