Beschluss
19 B 936/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0808.19B936.19.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung in Nr. 2 des Bescheids der Bezirksregierung L. vom 15. Mai 2019 nebst zugehöriger Zwangsgeldandrohung stattzugeben. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung der Bezirksregierung vom 15. Mai 2019, seine Kinder T. (geb. 00. Juni 2004) und F. (geb. 00. August 2003) an einer deutschen allgemeinbildenden Schule anzumelden und eine entsprechende Schulbescheinigung vorzulegen, erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Schulpflichterfüllung an einer deutschen Schule nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zusteht. Der Ausnahmetatbestand des § 34 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) SchulG NRW ist weiterhin nicht gegeben. Danach ist eine Ausnahme vom Besuch einer deutschen Schule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Der Antragsteller hat in seinem auf beide Kinder bezogenen Antrag vom 8. März 2019 auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Besuch des Z. in I. /Niederlande angegeben, dass er seit 2010 in Deutschland wohne und nicht die Absicht habe, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, weil Deutschland sein Zuhause sei. Dass sich diese Umstände maßgeblich geändert hätten, ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass es aufgrund der verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und der unterschiedlichen Niederlassungen der Firma, bei der er beschäftigt sei, absehbar sei, dass der Aufenthalt in Deutschland vermutlich nur für eine gewisse Zeit stattfinden werde. Tatsächliches Vorbringen, das einen bevorstehenden Einsatzortwechsel und den Wegzug der Familie aus Deutschland nahelegen könnte, enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Besuchs einer ausländischen Schule kommt es auch nicht auf die Gleichwertigkeit des am Z. in I. /Niederlande erreichbaren Bildungsabschlusses, seiner Anerkennungsmöglichkeiten in Deutschland oder der dort verfolgten Bildungs- und Erziehungsziele an. Ein wichtiger Grund im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW liegt nach der Senatsrechtsprechung nur vor, wenn das private Individualinteresse des Schülers und seiner Eltern an der Genehmigung im Einzelfall ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule überwiegt. Dieses öffentliche Interesse ist wesentlich durch die Integration der schulpflichtigen Kinder in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekennzeichnet, die mit dem Besuch einer deutschen Schule, der dort verwendeten deutschen Unterrichtssprache und dem angestrebten deutschen Schulabschluss einhergeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - 19 A 109/13 -, S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris, Rn. 20, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, OVGE 51, 67, juris, Rn. 23, vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2016 - 19 A 1351/15 -, S. 3 f. des Beschlussabdrucks. Diesen Integrationsgedanken negiert der Antragsteller mit der Berufung auf ein überwiegendes Individualinteresse, das er daraus ableitet, dass beide Kinder die niederländische Sprache besser beherrschten als die deutsche und ihnen das dortige Schulsystem vertrauter sei. Die mit dem Wechsel an eine deutsche Schule für T. und F. verbundenen Härten wären durch einen zeitlich früheren Schulwechsel deutlich abgemildert worden. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers, dass ein solcher nicht stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).