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Beschluss

19 A 2532/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0203.19A2532.09.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. 9. 2009 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. 9. 2009 ist wirkungslos. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, den Klägern die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Maßgeblich hierfür ist, dass ihre Klage bei hier nur noch veranlasster summarischer Prüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils in beiden Instanzen bis zur Anerkennung des griechischen Gymnasiums und Lyzeums in L. als Ergänzungsschule nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW, das der Sohn F. der Kläger besucht, voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigt eine davon abweichende Beurteilung zugunsten der Kläger auch dann nicht, wenn die allein zur Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorgetragenen Aspekte auch nach Maßgabe des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in die Prüfung einbezogen werden. Die Beklagte hat im Bescheid vom 23. 12. 2008 und ergänzend (§ 114 Satz 2 VwGO) schriftsätzlich im erstinstanzlichen Verfahren ihre Ermessensentscheidung über die Ablehnung einer Ausnahme vom pflichtgemäßen Besuch einer deutschen Schule nach § 34 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SchulG NRW unter Berücksichtigung der vorgetragenen individuellen Zukunftsplanung der Familie der Kläger maßgeblich darauf gestützt, dass diese einen nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland als wichtigen Grund für eine Ausnahme gemessen an deren Vortrag nicht hinreichend nachgewiesen haben und der Besuch einer deutschen Schule für ihren Sohn F. keine unzumutbare Belastung sei. Die Beklagte hat damit bei ihrer Ermessensentscheidung entgegen der Annahme der Kläger in ihrer Antragsbegründung (Nr. 1) nicht lediglich darauf abgestellt, dass die Ablehnung einer Ausnahme in ihrem Fall im Hinblick auf drei herangezogene Vergleichsfälle ermessensgerecht ist. Sie hat bei ihrer Ermessensentscheidung auch die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht nach „freiem Ermessen“ bestimmt (Nr. 2), vielmehr den Vortrag der Kläger zu ihrer Lebensplanung nicht als hinreichende sichere Grundlage für die Prognose dafür gewertet, dass diese ab 2012/2013 mit ihrem Sohn nach Griechenland dauerhaft zurückkehren. Auf die zur Zwei-Jahres-Frist nach Nr. 3.14 Satz 2 des Runderlasses des (früheren) Ministerium für Schule, Jugend und Kinder vom 16. 6. 2005 (BASS 12-51 Nr. 4) aufgeworfenen Fragen (Nr. 3 - 5) kommt es hier nicht an, weil nach dieser (Verwaltungs-)Vorschrift “in der Primarstufe“ ein Ausnahmegrund im Allgemeinen nur vorliegen wird, wenn zu erwarten ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes spätestens nach zwei Jahren im Ausland liegen wird, der Sohn F. der Kläger aber in einer deutschen Schule die Sekundarstufe besuchen würde. Für die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht maßgeblich ist hier der Umstand, der die Beteiligten veranlasst hat, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Anerkennung des griechischen Gymnasiums und Lyzeums in L. als Ergänzungsschule nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. 12. 2009 ist nicht als Nachgeben der Beklagten-seite durch Anerkennen des hier individuell von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zu werten. Die Anerkennung nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW erfolgte auf Antrag der Griechischen Republik, vertreten durch das Griechische Generalkonsulat in Düsseldorf, Erziehungsabteilung, als Trägerin des griechischen Gymnasiums und Lyzeums in L. , das das vom Träger verfolgte Ziel hat, Kindern von im Raum L. /C. /M. und Z. lebenden griechischen Staatsangehörigen (konsularischen Beamten, Angestellten von UN-Behörden in C. , Angehörigen des Erziehungspersonals der Schule und sonstigen Arbeitnehmern) die Rückkehr und Reintegration in die griechische Gesellschaft, aber auch für den Fall des Verbleibs in Deutschland hier die Integration zu erleichtern. Die Anerkennung der Schule als Ergänzungsschule ist für die Kläger lediglich insofern von Vorteil, als sie - jedenfalls für die Zukunft - einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 a) SchulG NRW nicht mehr bedürfen, vielmehr der Schulträger des griechischen Gymnasiums und Lyzeums den Schulbesuchs des Sohnes der Kläger der Schulaufsichtsbehörde nach § 34 Abs. 5 Satz 2 b), Satz 4 SchulG NRW nur anzeigen muss. Auf die zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren umstrittene Frage, ob die Kläger ohne Anerkennung der Schule nach § 118 Abs. 3 SchulG NRW eine Ausnahmegenehmigung oder eine Neubescheidung beanspruchen konnten, hat die Anerkennung keinen unmittelbaren Einfluss. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).