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Beschluss

19 B 1151/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1110.19B1151.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Erteilung einer (vorläufigen) Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Libysch-Arabischen Schule (El-Fatah) durch ihre drei minderjährigen und schulpflichtigen Kinder glaubhaft gemacht. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Antragsteller und ihre drei Kinder längstens noch sechs Jahre im Bundesgebiet leben. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, der Antragsteller zu 1. werde, wie er im Beschwerdeverfahren geltend macht, seine Facharztprüfung „voraussichtlich Ende 2013“ ablegen. Auch aus anderen Gründen besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 5 SchulG NRW. Die vom Antragsteller zu 1. vorgelegten Bescheinigungen des St. F. -Krankenhauses M. , bei dem er seit Dezember 2010 tätig ist, und die weiteren vorgelegten Unterlagen tragen die mit der Beschwerde geltend gemachte Beendigung der Facharztweiterbildung bis „voraussichtlich Ende 2013“ nicht. Denn sie weisen Ungereimtheiten auf, die auch im Beschwerdeverfahren nicht überzeugend aufgelöst sind. Das St. F. -Krankenhaus hat zunächst unter dem 19. 5. 2011 bescheinigt, dass „nach entsprechendem Eignungsnachweis eine Facharztweiterbildung für Chirurgie in Deutschland erfolgen kann, die dann noch einmal mindestens 5 Jahre andauern wird“. Danach hat die Facharztweiterbildung des Antragstellers zu 1. noch nicht begonnen; es ist auch nicht ersichtlich, dass er den vom St. F. -Krankenhaus angesprochenen Eignungsnachweis erbracht hat. Auch nach den Bescheinigungen des St. F. -Krankenhauses vom 2. 8. und 7. 9. 2011 hat die Facharztweiterbildung des Antragstellers noch nicht begonnen. Denn in diesen Bescheinigungen heißt es ebenso wie in der Bescheinigung vom 19. 5. 2011, dass „nach entsprechendem Eignungsnachweis eine Facharztweiterbildung für Chirurgie in Deutschland erfolgen kann“. Die Angabe der Dauer der Weiterbildung zum Facharzt weicht in den Bescheinigungen vom 2. 8. und 7. 9. 2011 ohne nähere Erläuterung deutlich von der in der Bescheinigung vom 19. 5. 2011 angeführten Ausbildungsdauer von „mindestens 5 Jahren“ ab. Die voraussichtliche Ausbildungsdauer wird in der Bescheinigung vom 2. 8. 2011 mit „ca. 3 Jahre“ und in der Bescheinigung vom 7. 9. 2011 mit „mindestens 4 Jahre“ angegeben. Nicht nachvollziehbar ist auch die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung des St. F. -Krankenhauses vom 16. 9. 2011, wonach die Facharztweiterbildung des Antragstellers zu 1. „zumindest 2014 abgeschlossen sein dürfte“. Diese Annahme beruht zunächst auf der in der Bescheinigung nicht näher begründeten Prämisse, dass die durch Zeugnisse belegte Tätigkeit des Antragstellers zu 1. in den Evangelischen Kliniken C. vom 1. 7. bis 31. 12. 2009 und im Evangelischen Krankenhaus J. in I. vom 5. 3. bis 31. 8. 2010 Teil seiner Facharztweiterbildung waren. Das Zeugnis der Evangelischen Kliniken C. trägt diese Prämisse nicht. Danach war der Antragsteller zu 1. dort „als Stipendiat“ tätig. Die Formulierung lässt ebenso wie der weitere Inhalt des Zeugnisses offen, ob damit (auch) eine Weiterbildung zum Facharzt gemeint ist. Soweit es in dem Zeugnis des Evangelischen Krankenhauses J. heißt, der Antragsteller zu 1. habe dort „seine Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie angetreten“, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Zeugnisses nicht zweifelsfrei, dass und aus welchen Gründen die Tätigkeit im Evangelischen Krankenhaus J. Teil der Facharztweiterbildung ist und/oder auf diese angerechnet wird. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die knapp einjährige Tätigkeit des Antragstellers zu 1. in den Evangelischen Kliniken C. und im Evangelischen Krankenhaus J. Teil seiner Facharztweiterbildung ist, ist die Bescheinigung des St. F. -Krankenhauses vom 16. 9. 2011 unstimmig. Unter Zugrundelegung der einjährigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1. in den Evangelischen Kliniken C. und im Evangelischen Krankenhaus J. sowie seiner Tätigkeit im St. F. -Krankenhaus seit Dezember 2010 befindet er sich derzeit im zweiten Jahr der Facharztweiterbildung und trifft damit die Annahme in der Bescheinigung vom 16. 9. 2011, er sei „also im 3. Jahr der Facharztausbildung“, nicht zu. Die Prämisse, die Facharztweiterbildung sei „zumindest 2014“ abgeschlossen, ist in der Bescheinigung vom 16. 9. 2011 auch deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil nicht näher begründet wird, dass, wieweit und aus welchen Gründen die Arztausbildung des Antragstellers zu 1. in Libyen von 2000 bis 2008 auf seine Facharztweiterbildung in Deutschland angerechnet wird. Auch der Antragsteller zu 1. hat hierzu nichts Näheres vorgetragen. Er macht lediglich geltend, dass er sich um eine Anerkennung bemühe. Daraus allein ergibt sich nicht, dass die Bemühungen Aussicht auf Erfolg haben. Die Stadt C. hat ‑ zu Recht ‑ die Antragsteller mit der Klageerwiderung vom 22. 9. 2011 und der Beschwerdeerwiderung vom 5. 10. 2011 darauf hingewiesen, dass (nur) die zuständige Ärztekammer verlässlich Auskunft darüber erteilen kann, wie lange die Facharztweiterbildung des Antragstellers zu 1. noch dauert und ob seine Ausbildung in Libyen auf die Facharztweiterbildung angerechnet wird. Der Antragsteller hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren keine dahingehende Auskunft der Ärztekammer vorgelegt. Dass ihm dies unmöglich oder unzumutbar ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Rückkehr der Antragsteller und ihrer Kinder nach Libyen spätestens 2014 ergibt sich auch nicht zweifelsfrei daraus, dass der Antragsteller sein Stipendium nach Auskunft der Libyschen Botschaft in Berlin bis zum 31. 7. 2014 erhält und eine Verlängerung des Stipendiums ausgeschlossen ist. Das schließt nicht aus, dass der Antragsteller zu 1. seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland und den seiner Familie durch eine entgeltliche Beschäftigung als Arzt in Deutschland oder aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Allein aus der Zahlung des Stipendiums an den Antragsteller zu 1. ergibt sich nicht, dass er und seine Familie nicht über eigene Mittel verfügen. Immerhin hat er in Libyen acht Jahre als Arzt gearbeitet und keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass unüberwindbare oder unzumutbare Schwierigkeiten bei der Eingliederung der Kinder der Antragsteller weder erkennbar noch glaubhaft sind. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller machen im Kern lediglich pauschal geltend, dass die Kinder wie die Antragstellerin zu 2. „ausschließlich die arabische Sprache sprechen“ und eine Integration in Deutschland „weder erwünscht noch beabsichtigt“ sei. Angesichts des Alters der 2003, 2004 und 2005 geborenen Kinder kann erwartet werden, dass sie die deutsche Sprache erlernen und sich in eine deutsche Schule eingliedern. Dabei ist es auch Aufgabe der Antragsteller, ihre Kinder beim Besuch einer deutschen Schule zu unterstützen. Jedenfalls der Antragsteller zu 1. ist nach eigenem Bekunden der deutschen Sprache „ausreichend mächtig“ und kann damit seinen Kindern bei dem Erlernen der deutschen Sprache Hilfestellung geben. Auch sonst berufen sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich pauschal auf eine „extrem schädliche Entwicklung“ ihrer Kinder im Falle einer „Verbringung in eine deutsche Schule“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).