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Urteil

11 K 743/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0722.11K743.18.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 0, Flurstück 0000 (postalisch: S. 000) in X. . Das Grundstück ist mit einem Parkhaus mit insgesamt 269 Stellplätzen bebaut, welche zum Teil privat genutzt und zum Teil vermietet werden. Der Kläger ist Teileigentümer von 58 Stellplätzen im Parkhaus. Es handelt sich um die einzigen der Allgemeinheit als Kurzzeitparkplätze zur Verfügung stehenden Stellplätze. Vier der Stellplätze im Teileigentum des Klägers sind als Frauenparkplätze gekennzeichnet. Die Beklagte stellte bei einer Überprüfung am 28. Juli 2016 unter anderem fest, dass die vier Frauenparkplätze nicht mit „Alarm-Boostern“ und einer Video-Überwachungsanlage ausgestattet sind sowie dass der gegenüber liegende Ausgang mit Schleuse zur Ladenpassage nicht mit einer Video-Überwachungsanlage ausgestattet ist. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 30. November 2016 über die festgestellten Mängel und forderte ihn auf, diese bis zum 28. Dezember 2016 zu beseitigen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt, kündigte die Beklagte ihm eine Entscheidung über ordnungsbehördliche Maßnahmen an und gab ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei einem Ortstermin am 26. Januar 2017 wurde dem Kläger durch einen Vertreter der Beklagten nochmals erläutert, welche Ausstattung der Frauenparkplätze gefordert wird. Nachdem keine Rückmeldung mehr seitens des Klägers erfolgte, hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 10. Mai 2017 ein weiteres Mal zur Angelegenheit an und bat ihn um Mitteilung bis zum 31. Mai 2017, wann mit den erforderlichen Arbeiten begonnen werde. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, links und rechts der Frauenparkplätze Nr. 209 bis 212 jeweils einen Alarmmelder mit auslösender Hupe anzubringen (Ziffer 1), zur Überwachung der Frauenparkplätze Nr. 209 bis 212 eine Video-Überwachungsanlage zu installieren und die Überwachung der Monitore dieser Videoanlage für die komplette Öffnungszeit des öffentlichen Garagenbereiches zu gewährleisten (Ziffer 2) sowie den Ausgang mit Schleuse zur Ladenpassage gegenüber den Frauenparkplätzen Nr. 209 bis 212 mit einer Video-Überwachungsanlage auszustatten und die Überwachung der Monitore dieser Videoanlage für die komplette Öffnungszeit des öffentlichen Garagenbereiches zu gewährleisten (Ziffer 3). Ihm wurde eine Frist zur Erfüllung der Forderungen von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gesetzt. Für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- Euro angedroht. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Ausstattung der Frauenparkplätze genüge nicht den Vorschriften der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO NRW). Die Forderungen seien verhältnismäßig. Als Miteigentümer des Grundstücks sowie Inhaber des Sondereigentums an den in Rede stehenden Frauenparkplätzen sei er dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Er werde daher als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Das angedrohte Zwangsgeld verteile sich auf die drei Forderungen zu je einem Drittel (2.000,-- Euro). Der Bescheid ging dem Kläger am 20. Dezember 2017 zu. Der Kläger hat am 22. Januar 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Videoüberwachung. Die Vorschrift des § 122 Abs. 11 SBauVO NRW treffe lediglich Regelungen zur räumlichen Anordnung der Frauenparkplätze. Die Vorschrift des § 139 Abs. 1 SBauVO NRW wiederum gelte für allgemein zugängliche Großgaragen insgesamt, sodass die Teileigentümergemeinschaft für ihre Einhaltung verantwortlich sei. Die Beklagte habe das ihr zustehende Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht geprüft, ob noch ein anderer Störer als der Kläger in Anspruch zu nehmen sein könnte. Der Kläger sei nicht der richtige Ansprechpartner, da die Alarm-Booster und Überwachungskameras an tragenden Innenwänden anzubringen seien, die im gemeinschaftlichen Eigentum ständen. Die geforderten Maßnahmen seien zudem unverhältnismäßig. Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen seien lediglich formelhaft und nicht auf den Einzelfall bezogen. Bereits die Voreigentümerin habe die Maßnahmen nicht umgesetzt, sei aber ordnungsrechtlich nicht in Anspruch genommen worden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Die §§ 122 Abs. 11, 139 Abs. 1 SBauVO NRW räumten kein Ermessen ein. Aus den darin alternativ vorgesehenen Maßnahmen sei bereits das weniger einschneidende Mittel der Monitorkontrolle ausgewählt worden. Die Teileigentümergemeinschaft sei kein Störer, da die Frauenparkplätze im Teileigentum des Klägers ständen. Es habe daher schon nicht die Möglichkeit der Störerauswahl bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2019 übertragen worden ist. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bauordnungsbehörden vor. Die Ordnungsverfügung ist jedoch ermessensfehlerhaft. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW 2000). Auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes abzustellen ist, richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht. Diesem sind nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 – 4 C 5/15 –, juris, Rn. 13, und vom 15. November 2007 – 1 C 45/06 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 – 8 C 11/10 – , juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 258/15 –, juris, Rn. 53. Etwas anderes gilt nur im Fall von Verwaltungsakten, die dauerhaft fortgeltende Ge- und Verbote – etwa eine Nutzungsuntersagung – enthalten (sog. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung). Deren Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt kontrollieren zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 4 B 132/88 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 1 A 111/15 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2016 - 28 K 2758/15 -, alle juris. Mit der vorliegenden Ordnungsverfügung wurden dem Kläger indes einmalig vorzunehmende Handlungen aufgegeben, sodass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung – hier: des Bescheiderlasses – abzustellen ist. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW 2000 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsverfügung auf dieser Grundlage sind erfüllt. Die Ausstattung der Frauenparkplätze im Parkhaus S. 000 verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften in Form der §§ 122 Abs. 11, 139 Abs. 1 SBauVO NRW. Danach gilt: Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras kontrolliert werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras kontrolliert werden können (§ 122 Abs. 11 SBauVO). In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb angemessener Zeit erreichen kann (§ 139 Abs. 1 SBauVO). Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Frauenparkplätze des Klägers zwingend mit Alarmmeldern ausgestattet sein müssen (Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung) und dass eine Überwachung der Parkplätze selbst sowie des Zugangs zu ihnen durch eine Aufsichtsperson oder eine Videoanlage gewährleistet sein muss (Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung). Der zwingende Charakter der Vorschriften ergibt sich für die Ausstattung mit Alarmmeldern unmittelbar aus dem Wortlaut des § 122 Abs. 11 Satz 4 SBauVO NRW. Auch für die vom Kläger geforderte Überwachung der Frauenparkplätze und des gegenüber liegenden Ausgangs gilt im Ergebnis nichts Anderes. Die als Soll-Vorschrift ausgestaltete Regelung des § 122 Abs. 11 Satz 3 SBauVO NRW betrifft, wie der Kläger selbst zutreffend darlegt, die räumliche Anordnung der Stellplätze zum Zweck der Überwachung durch Aufsichtspersonal oder Video-Kameras. Eine solche Regelung setzt aber eine Pflicht zur Überwachung voraus, welcher in den Fällen, in denen – wie hier – kein Aufsichtspersonal zur Verfügung steht, durch Videoüberwachung nachzukommen ist. Andernfalls ginge es völlig ins Leere, eine entsprechende Anordnung der Frauenparkplätze vorzuschreiben. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die – in Nordrhein-Westfalen vom Gesetzgeber in Bezug auf allgemein zugängliche Großgaragen zwingend vorgeschriebene – Einrichtung von Frauenparkplätzen in erster Linie der Gefahrenprävention dient, vgl. allgemein Bt-Drs. 16/1780, S. 44 (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AGG), abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf. Vor dem Hintergrund des Regelungsziels liegt es fern, lediglich eine fakultative Überwachung der Frauenparkplätze anzunehmen, während die auf dem Vorhandensein der Überwachung aufbauende Anordnung der Parkplätze sowie die Beschaffenheit der zu ihnen führenden Treppenräume wiederum als Soll- bzw. Muss-Vorschriften ausgestaltet sind. Die Pflicht zur Überwachung ergibt sich ferner nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften in § 122 Abs. 11 SBauVO NRW, sondern auch ausdrücklich aus § 139 Abs. 1 SBauVO NRW. Ob diese Vorschrift, wie der Kläger vorträgt, darüber hinaus auch eine Pflicht zur Überwachung der gesamten Großgarage begründet, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der zwingende Charakter der Vorschrift ist auch daraus ersichtlich, dass ein Zuwiderhandeln gemäß § 141 Nr. 2 SBauVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Gleiches gilt für die Überwachung des Zugangs zu den Frauenparkplätzen. Auch insoweit ergibt sich eine Pflicht zur Videoberwachung sowohl aus dem Regelungszusammenhang als auch aus dem Telos der §§ 122 Abs. 11 Satz 5, 139 Abs. 1 SBauVO NRW. Der Kläger ist als Miteigentümer des Grundstücks sowie als Teileigentümer der als Frauenparkplätze gekennzeichneten Stellplätze Zustandsstörer i.S.d. § 18 Abs. 1 OBG NRW. Die Ausübung des durch § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW eingeräumten Entschließungsermessens begegnet keinen Bedenken, da die gesetzlichen Grenzen des der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens insoweit nicht überschritten sind und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 S. 1 VwGO. Angesichts des zwingenden Charakters der zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften stand der Beklagten ohnehin allenfalls ein geringer Ermessensspielraum zu. Ebenso in Bezug auf zwingende Normen der KrankenhausbauVO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 10 B 323/96 –; vgl. ferner zur Ermessenseinschränkung durch Regelungen der SBauVO NRW: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: April 2018, § 61, Rn. 134. Soweit die §§ 122 Abs. 11 Satz 3, 139 Abs. 1 SBauVO NRW neben der Videoüberwachung die Möglichkeit der Überwachung durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson vorsehen, hat die Beklagte mit der Videoüberwachung das Mittel ausgewählt, das bereits nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig das mildere darstellt (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 2 SBauVO NRW: „Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt…“). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Parkhaus S. 000 eine Überwachung der Frauenparkplätze und des Zugangs zu ihnen durch eine Aufsichtsperson räumlich möglich und gegenüber der Videoüberwachung im Einzelfall vorzugswürdig wäre. Allerdings ist die Ordnungsverfügung insoweit ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, als die Beklagte von ihrem Auswahlermessen bei der Störerauswahl keinen Gebrauch gemacht hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Neben dem Kläger wäre auch die Inanspruchnahme anderer Ordnungspflichtiger zumindest in Betracht gekommen. Bei den vom Kläger geforderten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung i.S.d. §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 5 Nr. 2, 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Denn zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gehört auch die Anpassung des vorhandenen Zustands an durch zwingendes Recht (hier: §§ 122 Abs. 11, 139 Abs. 1 SBauVO NRW) begründete öffentlich-rechtliche Anforderungen, da es insoweit immer um die vollumfängliche, insgesamt rechtskonforme Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1232/10 –, juris, Rn. 45. Bezugspunkt der Pflichten aus der SBauVO NRW ist nicht allein das Teileigentum des Klägers, sondern – jedenfalls mittelbar – auch das gemeinschaftliche Eigentum. Das folgt nicht nur daraus, dass die erforderlichen Maßnahmen bauliche Veränderungen an im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteilen, § 1 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 WEG, mit sich bringen, sondern vor allem aus dem Umstand, dass erst das als allgemein zugängliche Großgarage genutzte Gebäude in seiner Gesamtheit die in Rede stehenden Verpflichtungen auslöst. Für Mittel- und Kleingaragen bestehen keine derartigen Vorschriften. Hinsichtlich der Überwachung des Zugangs zu den Frauenparkplätzen (Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung) kommt noch hinzu, dass der zu überwachende Gebäudeteil ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen dürfte. Als Zustandsstörer kommt aus diesem Grund neben dem Kläger auch die Teileigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband in Betracht. Ihr steht in Bezug auf die Pflichten nach der SBauVO NRW eine gekorene Wahrnehmungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Var. 2 WEG zu. Vgl. zur Ableitung der Störereigenschaft aus dieser Vorschrift OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1495/10 –, juris, Rn. 64; VG Hannover, Urteil vom 14. Mai 2018 – 4 A 8334/17 –, juris, Rn. 29. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Frauenparkplätzen nur um das Sondereigentum eines einzelnen Teileigentümers handelt und nicht alle Mitglieder des Verbandes gleichermaßen betroffen sind. Denn eine gekorene Wahrnehmungsverpflichtung setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft voraus. Voraussetzung für die „Vergemeinschaftung“ der Pflichtenstellung ist nur, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist. Vgl. Müller, in: BeckOK WEG, Stand: Mai 2019, § 10, Rn. 557. Dies wird etwa regelmäßig für den Einbau von Rauchwarnmeldern angenommen, weil dies allen Bewohnern und Besuchern der Anlage zugute kommt, dem Gebäudeschutz dient und Voraussetzung für das Bestehen des Feuerversicherungsschutzes ist. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 – V ZR 238/11 –, juris, Rn. 13; Müller, in: BeckOK WEG, Stand: Mai 2019, § 10, Rn. 557 m.w.N. Dies zugrunde gelegt kommen die vom Kläger geforderten Maßnahmen auch den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft zugute. Denn nur durch die Umsetzung der Maßnahmen verfügt die Großgarage – wie bereits dargelegt – über die für sie vorgeschriebene Ausstattung. Schließlich erscheint auch eine Inanspruchnahme des Verwalters der Gemeinschaft nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG ist der Verwalter berechtigt, im Namen der Gemeinschaft und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Abs. 1 Nr. 2 zu treffen. Zwar betreffen die Regelungen in § 27 Abs. 1 WEG lediglich das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern und in § 27 Abs. 3 WEG den Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters nach außen. Gleichwohl sieht § 27 Abs. 4 WEG vor, dass diese Aufgaben und Befugnisse des Verwalters weder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander noch durch den Verwaltervertrag eingeschränkt werden können. Hieraus ergibt sich ein eigenes selbständiges Recht des Verwalters, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und – gewissermaßen spiegelbildlich – die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1495/10 –, juris, Rn. 21; sowie allgemein zum Kreis der in Betracht kommenden Störer nach den Vorschriften des WEG Drews, Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers als Störer, in: jurisPR-ÖffBauR 3/2019 Anm. 6, abrufbar unter juris. Der Ermessensnichtgebrauch der Beklagten lässt eine Ergänzung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO nicht zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 35. Die angefochtene Ordnungsverfügung war allein aus diesem Grund aufzuheben. Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankommt weist das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass bei einer entsprechenden Ermessensbetätigung der künftigen Inanspruchnahme des Klägers nichts entgegenstehen dürfte. Der Kläger dürfte im Verhältnis zu den übrigen grundsätzlich in Betracht kommenden Störern der sachnächste sein. Er ist Teileigentümer der als Frauenparkplätze gekennzeichneten Stellplätze und damit des unmittelbaren Bezugspunktes der zu erfüllenden Pflichten. Dies gilt auch für den gemäß Ziffer 3 der Ordnungsverfügung zu überwachenden Zugang zu den Frauenparkplätzen. Dieser steht zwar nicht selbst im Teileigentum des Klägers, gleichwohl knüpft die Pflicht der entsprechenden Überwachung unmittelbar an das Vorhandensein der Frauenparkplätze und damit an das Teileigentum des Klägers und lediglich mittelbar an die Gesamtanlage als Großgarage an (vgl. § 122 Abs. 11 Satz 1 und 5 SBauVO NRW). Darüber hinaus spricht für eine Inanspruchnahme des Klägers, dass sämtliche allgemein zugänglichen Stellplätze im Parkhaus in seinem Teileigentum stehen. Während das Merkmal der Großgarage nur unter Einbeziehung des gemeinschaftlichen Eigentums als erfüllt betrachtet werden kann, lässt sich das Tatbestandsmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit, das von § 122 Abs. 11 und § 139 Abs. 1 SBauVO NRW ebenfalls vorausgesetzt wird, ausschließlich mit Blick auf das Teileigentum des Klägers bejahen. Der Kläger profitiert im Übrigen grundsätzlich auch finanziell von den in seinem Teileigentum stehenden Stellplätzen. Dass das Betreiben der Parkplätze nach den Angaben des Klägers gegenwärtig nicht rentabel ist, unterfällt seinem privaten wirtschaftlichen Risiko. Vor diesem Hintergrund dürften an die Ausübung des Auswahlermessens durch die Beklagten im Fall einer erneuten Inanspruchnahme des Klägers nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sein. Die Zwangsgeldandrohung war infolge der Rechtswidrigkeit der mit ihr verbundenen Ordnungsverfügung ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.