Beschluss
2 B 1232/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0128.2B1232.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der im Berufungszulassungsverfahren anhängigen Klage der Antragstellerin (2 A 2045/10) wird hinsichtlich der Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2010 angeordnet; diese Regelung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der im Berufungszulassungsverfahren anhängigen Klage der Antragstellerin (2 A 2045/10) wird hinsichtlich der Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2010 angeordnet; diese Regelung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.