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Beschluss

22 L 3335/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0218.22L3335.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. N. aus N1. ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den folgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 116 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3 Der am 16. November 2018 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 9253/18.A anhängigen Klage gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2018, Gz.: 0000000‑458 und Gz. 0000000-460, in Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsanordnungen anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der streitgegenständlichen Bescheide (hier jeweils am 9. November 2018) durch die Antragstellung am 16. November 2018 gewahrt. 7 Der Antrag ist aber unbegründet. 8 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Verwaltungsakte überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnungen in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide begegnen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 9 Die Abschiebungsanordnungen finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 10 Die von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler greifen nicht durch. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass den Antragstellern nicht das gemeinsame Merkblatt im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Dublin III-VO, sondern das vom Bundesamt selbst erstellte Merkblatt Dublin D 1260 ausgehändigt worden ist. Ferner sind Fehler im Anhörungsverfahren nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ersichtlich. 11 Die Antragsteller sind nicht dadurch in ihren Rechten aus Art. 4 Dublin III-VO verletzt, dass ihnen entgegen Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 3 Dublin III-VO nicht das gemeinsame Merkblatt der Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: gemeinsames Merkblatt), sondern das vom Bundesamt selbst erstellte Merkblatt Dublin D 1260 ausgehändigt worden ist. Denn die Aushändigung des „falschen“ Merkblatts stellt nur einen relativen Verfahrensfehlers dar und es ist offensichtlich, dass der Fehler die Entscheidung des Bundesamtes in der Sache nicht beeinflusst hat. 12 Auch wenn man der Auffassung der Antragsteller zunächst folgt und unterstellt, dass die Antragsgegnerin gegen Art. 4 Dublin III-VO verstoßen hat, indem sie nicht das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 3 Dublin III-VO vorgeschriebene gemeinsame Merkblatt ausgehändigt hat, so folgt aus diesem Verfahrensfehler nicht die Aufhebbarkeit der Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers unmittelbar aus § 46 VwVfG folgt, wofür der in Art. 291 Abs. 1 AEUV niedergelegte Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten spricht, 13 so bspw. VG Schwerin, Beschluss vom 17. März 2015 - 3 B 687/15 As -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 9 B 125/15 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 -13 L 1253/15.A -, juris Rn. 8 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2017 - 1 K 2454/16.A -, juris Rn. 28; zweifelnd, i. E. offen gelassen durch VG Cottbus, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 1 L 397/16.A -, juris Rn. 9; für eine weitreichende Anwendbarkeit von § 46 VwVfG auf Unionsverfahrensrecht ferner Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 46 Rn. 16; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, EuR Rn. 222, 14 oder ob § 46 VwVfG im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Verfahrensfehlerfolgen im Umweltrecht, 15 vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712, insb. Rn. 58 Nr. 3, Rn. 48, bestätigt durch Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission / Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 56; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. September 2013, M. G., N. R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 41; vgl. ferner im Folgenden BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, BVerwGE 154, 73 Rn. 42 ff., und Beschluss vom 21. Januar 2016 - 9 B 65/15 -, NVwZ 2016, 1275 = juris Rn. 20 ff.; sowie § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, 16 unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist, 17 so bspw. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 36, zu Art. 12 Abs. 1 2005/85/EG; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 46 Rn. 25; Ludwigs, Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, NVwZ 2018, S. 1417 (1420); Niesler, in: Brandt/Domgörgen, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 347; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 46 Rn. 5c f.; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, EuR Rn. 230; zuvor bereits Kahl, Grundrechtsschutz durch Verfahren in Deutschland und der Union, VerwArch 95 (2004), S. 1 (24); gegen eine uneingeschränkte Anwendbarkeit von § 46 VwVfG auf Verfahrensvorschiften des Unionsrechts auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, NVwZ 2017, 470 = juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2018 - 28 K 152.17 A -, juris Rn. 23; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2018, § 46 Rn. 18; zweifelnd an der Unionskonformität des § 46 VwVfG auch BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 38 ff., 18 wofür spricht, dass auch durch die Dublin III-VO dem Betroffenen – wie durch die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Rechte zugesprochen werden, da durch die Verordnung nicht nur organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt worden sind. 19 Vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 61, und Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 27, und vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 45, 62. 20 Denn auch wenn man der strengeren zweiten Auffassung folgt und § 46 VwVfG unionsrechtskonform einschränkend auslegt, führt der gerügte Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung der Entscheidung. 21 Unter Anwendung der Unionsrechtsprechung zum Umweltrecht – ihre Übertragbarkeit unterstellend –, 22 davon geht etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 36, aus, 23 ist § 46 VwVfG dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Unionsrechts nur dann keine Rechtsverletzung des Betroffenen bewirkt, wenn – so der Europäische Gerichtshof wörtlich – nach den Umständen des konkreten Falls nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. 24 Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 57. 25 Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen eines relativen Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 Rn. 42. 27 Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht oder die mit ihm befasste Stelle – ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der von der zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht oder der Stelle vorliegenden Akte – zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei ist unter anderem der Schweregrad des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler dem Betroffenen eine der Garantien genommen hat, die ihm durch das Unionsrecht eingeräumt wurden. 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712, insb. Rn. 58 Nr. 3, Rn. 48, bestätigt durch Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission / Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 56. 29 Erkenntnisziel des Gerichts ist es, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der in Betracht kommenden Erkenntnismittel die Möglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein kann. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 Rn. 43. 31 Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Aushändigung eines anderen Merkblattes als des in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehenen gemeinsamen Merkblatts hier keinen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebbarkeit der Entscheidung führt. Es liegt – die Existenz dieser Rechtsfigur unterstellend – kein sogenannter absoluter Verfahrensfehler vor, der zwangsläufig und ohne weitere Kausalitätsprüfung zur Aufhebung der Entscheidung führt. Der danach anzunehmende relative Verfahrensfehler hat – auch bei Beweislast der Antragsgegnerin – offensichtlich keine Auswirkung auf die Entscheidung gehabt. 32 Ein sogenannter absoluter Verfahrensfehler liegt nicht vor. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt und wovon auch der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 UmwRG auszugehen schien, dass das Unionsverfahrensrecht und damit auch das Verfahrensrecht nach Dublin III-VO den Betroffenen „absolute Verfahrensrechte“ zusprechen kann, 33 vgl. dazu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, EuR Rn. 222, m. w. N., 34 deren Verletzung unweigerlich – vergleichbar der Regelung in Art. 263 Abs. 2 AEUV für den direkten Vollzug des Unionsrechts – zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führen muss, so hat die Beklagte jedenfalls nicht einen solchen wesentlichen Verstoß gegen eine Formvorschrift begangen. Ein solcher wesentlicher Verstoß würde nämlich voraussetzen, dass ein Verfahrensrecht entweder nicht gewährt worden ist oder aber ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nach seiner Art und Schwere mit einem solchen Fall 35 vergleichbar ist (vgl. für das Umweltrecht § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Ein derart gravierender Verstoß liegt nicht vor. 36 So im Ergebnis auch VG Schwerin, Beschluss vom 17. März 2015 - 3 B 687/15 As -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 9 B 125/15 -, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2015 -13 L 1253/15.A -, juris Rn. 8 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2017 - 1 K 2454/16.A -, juris Rn. 28; offen gelassen durch VG Cottbus, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 1 L 397/16.A -, juris Rn. 9. 37 Auch wenn die Beklagte nicht das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 3 Dublin III-VO vorgeschriebene gemeinsame Merkblatt verwendet hat und die Information durch die Dokumente des Bundesamtes stellenweise lückenhaft ist, so ist dieser Verstoß nach Art und Schwere nicht mit einer Nichtgewährung eines Verfahrensrechts vergleichbar. Die Antragsteller sind über ihre Rechte im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO zumindest weit überwiegend informiert worden und das Merkblatt Dublin D 1260 kann die Nichtaushändigung des gemeinsamen Merkblatts jedenfalls insoweit kompensieren, dass kein absoluter Verfahrensmangel anzunehmen ist. 38 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 in einem Mitgliedstaat gestellt wird, über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über folgende Aspekte: (a) die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Folgen eines Umzugs in einen anderen Mitgliedstaat während die Schritte, in welchen der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird und der Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird; (b) die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens und ihre Dauer einschließlich der Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz dazu führen kann, dass dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung zuständig wird, selbst wenn diese Zuständigkeit nicht auf derartigen Kriterien beruht; (c) das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, einschließlich der Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann; (d) die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung und gegebenenfalls zur Beantragung einer Aussetzung der Überstellung; (e) den Umstand, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihn betreffende Daten allein zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen dürfen; (f) das Auskunftsrecht bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass solche Daten berichtigt werden, sofern sie unrichtig sind, oder gelöscht werden, sofern sie unrechtmäßig verarbeitet wurden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte einschließlich der Kontaktangaben der Behörden im Sinne des Artikels 35 und der nationalen Datenschutzbehörden, die für die Entgegennahme von Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten zuständig sind. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO verwenden die Mitgliedstaaten zur Information nach Abs. 1 das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt. Dieses erstellt gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin III-VO die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten (Art. 44 Abs. 2 Dublin III-VO) und es enthält mindestens die Angaben des Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO. Mit Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist die Kommission dieser Vorgabe nachgekommen. 39 Die Antragsteller haben ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten das Merkblatt Dublin D 1260 und das Dokument „Belehrung für Erstantragsteller und Allgemeine Verfahrenshinweise D 0179 einschließlich Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“ erhalten. Das Merkblatt D 1260 erfüllt zumindest überwiegend die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO. Es kommt in den Absätzen 1, 2 und 4 den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO nach. Der dritte Absatz steht nicht vollauf in Einklang mit Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO, da die Rangfolge der Kriterien allenfalls mittelbar aus der chronologischen Reihenfolge der Spiegelstriche hervorgeht. Einen Hinweis auf die Möglichkeit des persönlichen Gesprächs nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO enthält das Merkblatt Dublin D 1260 nicht. Dieser Mangel wird aber durch die Belehrung für Erstantragsteller und Allgemeine Verfahrenshinweise D 0179 teilweise kompensiert. Auf Seiten 2 bis 3 dieses Dokuments wird der Antragsteller darüber informiert, dass eine persönliche Anhörung erfolgen wird. Auf die Möglichkeit, Angaben bezüglich von Familienangehörigen etc. zu machen, wird nicht ausdrücklich hingewiesen, aber diese Möglichkeit kann mittelbar aus der Formulierung, wonach alle Umstände der Flucht und das persönliche Schicksal vollständig vorzutragen sind, und Abs. 3 des Merkblatts Dublin D 1260 abgeleitet werden. Der fünfte Absatz des Merkblatts informiert über die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO. Zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben der Art. 4 Abs. 1 Buchst. e) und f) Dublin III-VO enthält das Merkblatt Dublin D 1260 keine Angaben. Die erforderlichen Informationen werden jedoch durch die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten mitgeteilt. 40 Gegen die Annahme eines absoluten Verfahrensfehlers spricht zudem die unselbständige Natur des Rechts auf Information nach Art. 4 Dublin III-VO. Denn die Information der Betroffenen über ihre Rechte durch das gemeinsame Merkblatt ist nur der erste Schritt des mehrstufigen Verfahrens zur Ermittlung der für die Entscheidung des Bundesamtes maßgeblichen Tatsachengrundlage. Zentraler Verfahrensteil ist hierbei das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO, in dem die maßgeblichen Informationen ermittelt werden. Dies kommt auch in den gesetzlichen Wertungen von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zum Ausdruck, wonach die erforderlichen Informationen auch im persönlichen Gespräch, welches zudem das richtige Verständnis der bereitgestellten Informationen ermöglichen soll, erteilt werden können. 41 Der danach anzunehmende relative Verfahrensfehler hat – auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweislast der Antragsgegnerin – offensichtlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt. Wie oben dargelegt, weicht das Merkblatt D 1260 des Bundesamtes bezüglich der wesentlichen Informationen nur unerheblich von dem gemeinsamen Merkblatt ab und erfasst – wenn auch durchgehend oberflächlich und stellenweise lückenhaft – die Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO. Daneben ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen vom 17. Oktober und 25. Oktober 2018, dass die Antragsteller im Rahmen des persönlichen Gesprächs und der Anhörung nach § 25 AsylG vor der Entscheidung zu allen in Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Aspekten befragt worden sind und sie diese Fragen sowohl verstanden haben als auch in der Lage waren, sachdienliche Angaben zu machen. Dabei ist unschädlich, dass die Dokumentation in Form einer Checkliste erfolgte, da dies eine übersichtliche Form der Erfassung von Informationen darstellt. Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen zu Art. 5 Dublin III-VO Bezug genommen. Es ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich, dass irgendwelche Aspekte vor der Entscheidung des Bundesamtes nicht zur Sprache gekommen wären. Insbesondere sind die Tatsachen, die von den Antragstellern zur Begründung ihres Eilantrags vorgetragen haben, bereits durch die Anhörungen des Bundesamtes ermittelt worden. So gab die Antragstellerin zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 25. Oktober 2018 an, an Diabetes Typ II erkrankt zu sein und mit ihrem Mann in Deutschland leben zu wollen. 42 Ein Fehler im Anhörungsverfahren nach Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Antragstellerin zu 1), die Voraussetzungen für die Durchführung des persönlichen Gesprächs seien angesichts der nur kurzen Befragung, der fehlenden Angaben zum Reiseweg und dem fehlenden Vortrag zu Abschiebungsverboten nicht gegeben, greift nicht durch. Denn die Antragsteller sind ausführlich angehört worden und es sind alle entscheidungserhebliche von Amts wegen erforscht worden. Wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, ist vom Bundesamt mit der Antragstellerin zu 1) am 17. Oktober 2018 zunächst von 10:45 bis 11:00 Uhr das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats geführt worden. Sodann ist die Antragstellerin zu 1) am 25. Oktober 2018 nach § 25 AsylG von 13:30 bis 16:15 Uhr – mithin 165 Minuten – angehört worden. In diesem Rahmen trug die Antragstellerin zu 1) auch ausführlich zu ihrem Reiseweg, ihrer familiären Situation und ihrem Gesundheitszustand vor. Dieser Vortrag ist auch bei Erlass des angegriffenen Bescheides berücksichtigt worden, da erst nach dieser zweiten Anhörung mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 über die Durchführung des Dublin-Verfahrens entschieden worden ist. Eine gesonderte Rüge für den Antragsteller zu 2) ist nicht erhoben worden. Es ist aber auch hier keine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO erkennbar. 43 Die beiden angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. 44 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf die von den Antragstellern am 17. Oktober 2018 gestellten Asylanträge. 45 Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO ist Schweden für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis bezüglich der Antragstellerin zu 1) hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 9. Oktober 2018 ergeben, dass sie sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Schweden aufgehalten hat und am 22. November 2015 dort erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie am 19. November 2015 einen Asylantrag gestellt hat (EURODAC-Treffer Kategorie 1). Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass die Antragstellerin zu 1) aus einem Drittstaat kommend illegal nach Schweden eingereist ist, dies bei Stellung des Asylantrages noch nicht mehr als zwölf Monate her war und sie nachfolgend das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr für mindestens drei Monate verlassen hat. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis bezüglich des Antragstellers zu 2) hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 9. Oktober 2018 ergeben, dass er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Schweden aufgehalten hat und am 22. November 2015 dort erkennungsdienstlich behandelt wurde sowie am 19. November 2015 einen Asylantrag gestellt hat (EURODAC-Treffer Kategorie 1). Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass auch der Antragsteller zu 2) aus einem Drittstaat kommend illegal nach Schweden eingereist ist, dies bei Stellung des Asylantrages noch nicht mehr als zwölf Monate her war und er nachfolgend das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr für mindestens drei Monate verlassen hat. 46 Die nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO für Schweden anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 30. Oktober 2018 für jeden der beiden Antragsteller ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden gerichtet, welche ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am selben Tag dort eingegangen sind. Schweden antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zustimmend. Der von der Antragstellerin zu 1) mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 gerügte Fehler, wonach das Einheitliche Formular für Wiederaufnahmegesuche nicht die erforderliche qualifizierte Signatur enthalte, geht fehl. Ausweislich Blatt 3 des Einheitlichen Formulars ist dieses mit der elektronischen Signatur „DE1“ digital unterschrieben. Inwieweit diese Signatur nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen soll, wird nicht näher dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre ein solcher bloß formaler Fehler durch die Zustimmung Schwedens vom 31. Oktober 2018 geheilt. 47 Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages ist insbesondere nicht durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO seitens der Antragsgegnerin auf diese übergegangen. Nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Prüfen in diesem Sinn meint gemäß Art. 2 Buchst. d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge unter Einschluss der Entscheidung in Bezug auf internationalen Schutz. Die Entscheidung über den Selbsteintritt setzt ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem der Art. 7 ff. Dublin III-VO in eigener Verantwortung durchzuführen. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann sich dabei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts auch konkludent aus den Umständen ergeben, sofern sich der Wille zum Selbsteintritt eindeutig feststellen lässt. Hiervon ausgehend ist auch nicht schlechthin ausgeschlossen, dass in einer Anhörung des Asylantragstellers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden soll. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 ‑ 13 A 2579/17.A ‑, juris Rn. 8, m w. N. 49 Eine bloß routinemäßige, sich nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner „Gesamtheit“ in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet. Auch die Verfolgungsgründe können je nach Lage der Dinge die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III- VO überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 ‑ 13 A 2579/17.A ‑, juris Rn. 12. 51 Nach diesen Maßstäben liegen keine Anhaltspunkte für die Ausübung des Selbsteintritts seitens der Antragsgegnerin vor. Die „Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages“ und die „Anhörung gem. § 25 AsylG“ fanden jeweils beide am 25. Oktober 2018 in N1. statt und gingen nahtlos ineinander über. Für das Ende der „Anhörung gem. § 25 AsylG“ der Antragstellerin zu 1) ist 17:15 Uhr notiert, laut Aktenvermerk begann die „Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages“ um 17:15 Uhr. Direkt im Anschluss daran befindet sich in der Akte ein Vermerk vom 26. Oktober 2018, wonach das Dublin-Verfahren zu prüfen ist. Für das Ende der „Anhörung gem. § 25 AsylG“ des Antragstellers zu 2) ist 12:40 Uhr notiert, laut Aktenvermerk begann die „Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages“ um 12:40 Uhr. Direkt im Anschluss daran befindet sich in der Akte ebenfalls ein Vermerk vom 26. Oktober 2018, wonach das Dublin-Verfahren zu prüfen ist. 52 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme der Wiederaufnahmegesuche durch Schweden liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, NVwZ 2016, 1185 = juris Rn. 11. 54 Darüber hinaus können sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Schweden rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. 55 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris Rn. 60, 62, und vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 7. 56 Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Schweden zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, 57 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, 58 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. 59 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 94. 60 Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta implizieren. 61 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rn. 86. 62 Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. 64 Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Schweden mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer den Antragstellern drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Schweden nach sich ziehen könnten. Dem erkennenden Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Schweden halte die in der EU-Grundrechtecharta, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein. Insbesondere vermögen die Antragsteller mit dem Vortrag, die schwedischen Behörden hätten angedroht, die sie – welche beide verschiedene Staatsangehörigkeiten besäßen – in ihre jeweiligen Herkunftsländer abzuschieben, nicht durchdringen. Es ist ihnen zuzumuten, in Schweden alle Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel auszuschöpfen, um eine ihnen nachteilige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen. 65 Vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2015 - 22 L 2418/15.A -, n. v.; VG München, Beschluss vom 21. August 2018 - M 1 S 18.50250 -, juris Rn. 6, für den Fall der behaupteten Abschiebung von Schweden in die Ukraine. 66 Sonstige individuelle, in der Person der Antragsteller liegende besondere Gründe, die eine Überstellung – etwa wegen einer besonderen Vulnerabilität der Antragsteller – als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. In Bezug auf die angegebene Erkrankung der Antragstellerin zu 1) an Diabetes mellitus Typ 2 ist festzuhalten, dass nicht ansatzweise vorgetragen ist, dass die gesundheitlichen Probleme einen Schweregrad erreichen, der für zu befürchtende Menschenrechtsverletzungen Anhaltspunkte liefert. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) hierfür in Schweden medizinische Versorgung erlangen kann. Es ist ihr zuzumuten, die ihr zustehende medizinische Versorgung, die in Schweden grundsätzlich möglich und verfügbar ist, von den dortigen Behörden einzufordern und gegebenenfalls auch rechtlich durchzusetzen. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die von Art. 6 GG, Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 8 EMRK – ihr Vorliegen unterstellt – eheliche Gemeinschaft der Antragsteller durch die Überstellung faktisch aufgelöst würde, da das Bundesamt für beide Antragsteller die Überstellung nach Schweden angeordnet hat und davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam überstellt werden. 67 Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. 68 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. 69 Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. 70 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m. w. N. 71 Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zu 1) zu ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 und der vorgetragenen ehelichen Gemeinschaft der Antragsteller wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Abschiebungsverbote sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit ersichtlich. 72 Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse sind nicht erkennbar. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 74 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).