Beschluss
NC 7 K 3761/20
VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0622.NC7K3761.20.00
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Leitsätze
Es bestehen weiterhin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15,5 von Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht ist.(Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen weiterhin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15,5 von Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht ist.(Rn.16) (Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers war sachdienlich (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) dahingehend auszulegen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin/dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2020/21 zuzuweisen. Denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse für einen auf Zulassung zu einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester gerichteten Hilfsantrag, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller – wie vorliegend – bereits den vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich absolviert hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2012 - NC 6 K 2390/13 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -, jeweils juris). Der sachdienlich ausgelegte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, in denen aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird. Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Klinischen Studienabschnitts ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 -) vom 25.07.2020 (GBl. S. 637) bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 für den Studienort Mannheim auf 240 festgesetzt worden. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.12.2020 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 16.12.2020) beträgt auch die tatsächliche Belegung im 1. Klinischen Semester an der Fakultät Mannheim 240. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Angaben bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat mit dem Schriftsatz vom 25.03.2021 beigefügter E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2 Rechtsservice Studium und Lehre auf Nachfrage der Kammer bestätigt, dass die in der Belegungsliste angegebene Platzzahl von 240 tatsächlich auch belegt ist. Ferner hat sie mit E-Mail vom 19.01.2021 erläutert, dass zunächst 215 Studierende nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ins 1. Klinische Fachsemester aufgerückt sind. Außerdem sind fünf Studierende höher gestuft worden. Hinzu kommen 27 Hochschulwechsler mit der Folge, dass sieben Studienplätze mehr belegt waren als nach der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 vorgesehen. Von diesen 247 Studierenden sind sieben durch Umschreibung von der Fakultät Mannheim abgegangen. Exmatrikulationen oder Beurlaubungen hat es daneben nach der Liste nicht gegeben. Diese Angaben der Antragsgegnerin erscheinen nachvollziehbar und stimmig, sodass die 240 Studienplätze als belegt anzusehen sind. Daran ändert es nichts, dass für die Kammer im Hinblick auf die in der Belegungsliste als „Neueinschreiber“ (35) und als „Rückmelder“ (205) bezeichneten Studierenden Unklarheiten im Hinblick auf die weiter angegebene Zahl von 215 Studierenden, die nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ins 1. Klinische Fachsemester aufgerückt sind, offen geblieben sind. Da dies aber für die kapazitätswirksame Belegung ohne Bedeutung sein dürfte, bedarf dies keiner weiteren Klärung im vorliegenden Eilverfahren. Einwände seitens der Antragstellerinnen/der Antragsteller hinsichtlich der vorgelegten Belegungsliste wurden nach Vorlage nicht erhoben. Dass über diese die festgesetzte Aufnahmekapazität ausschöpfende, tatsächliche Belegung hinaus noch weitere Studienplätze des 1. Klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen, kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass am Studienort Mannheim die Kapazitätsermittlung für den Klinischen Abschnitt nach dem Maßstab der getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen habe, weil die Medizinische Fakultät Mannheim über kein Klinikum in eigener Trägerschaft als medizinische Einrichtung verfüge. Tatsächlich ist Trägerin des Universitätsklinikums Mannheim die Klinikum Mannheim gGmbH (neu: Universitätsklinikum Mannheim GmbH), eine private Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Mannheim – die bisherige Trägerin des Universitätsklinikums Mannheim – ist. Sie ist an der Ausbildung der Studierenden der Medizin beteiligt aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 16./22.12.1997 zwischen der Antragsgegnerin, dem Land Baden-Württemberg und der Klinikum Mannheim gGmbH, ergänzt durch die Vereinbarung zur Ausbildung von Studierenden der Medizin vom 22./24.07.1998, mit der die Zahl der im 1. und 2. Klinischen Studienabschnitt auszubildenden Studierenden im Durchschnitt auf 180 festgelegt wurde. Durch eine neue Rahmenvereinbarung vom 15./28.06.2015 wurde die Zusammenarbeit neu strukturiert, die Vereinbarung über die Zahl der im Universitätsklinikum auszubildenden Studierenden aber nicht aktualisiert. Die bisherige Regelung blieb gemäß § 12 Satz 2 der Rahmenvereinbarung 2015 weiterhin gültig, informell wurde die Zahl der auszubildenden Studierenden entsprechend der Zahl der vorklinischen Eingangskohorte für das Wintersemester 2018/19 auf 222 und für das Wintersemester 2019/2020 auf 217 festgelegt. Die medizinische Fakultät Mannheim hat mit dem Land Baden-Württemberg und der Universitätsklinikum Mannheim GmbH ab dem Wintersemester 2020/2021 eine neue Vereinbarung zur Festlegung der Studierendenzahlen vorababgestimmt; eine Unterzeichnung der neuen Vereinbarung sei noch nicht erfolgt (vgl. die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.10.2020 vorgelegte Stellungnahme des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 28.10.2020). Danach wird die die Zahl der auszubildenden Studierenden für das Wintersemester 2020/2021 auf 240 Plätze festgelegt, weil die erste auf 240 Plätze angehobene Eingangskohorte (aus Wintersemester 2018/2019) nunmehr nach zwei Jahren vorklinischer Ausbildung in die Klinik überwechselt. Die Antragsgegnerin hat damit insgesamt plausibel erläutert, dass die Kapazität der Klinik in den letzten Jahren in dem Umfang angehoben worden sei, wie dies erforderlich sei, um den Studierenden aus der einvernehmlich erhöhten vorklinischen Eingangskohorte die Fortsetzung ihrer Ausbildung im Klinischen Abschnitt zu ermöglichen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). Die Zahl „240“ für das Wintersemester 2020/2021 ist nicht willkürlich gewählt. Dass die alte Vereinbarung zur Ausbildung von Studierenden der Medizin vom 22./24.07.1998, mit der die Zahl der im 1. und 2. Klinischen Studienabschnitt auszubildenden Studierenden im Durchschnitt auf 180 festgelegt wurde, derzeit angesichts wohl noch fehlender Unterzeichnung der neuen Vereinbarung noch fortgelten dürfte, steht nicht entgegen. Denn mit dieser kapazitätsgünstigen Abweichung (240 Plätze anstelle 180 Plätze), die zudem bereits der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 zugrunde gelegt wurde, können Bewerberrechte ersichtlich nicht tangiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). Es kann offen bleiben, ob wegen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin, dem Land Baden-Württemberg und der Universitätsklinikum Mannheim GmbH die Vorschriften der Kapazitätsverordnung bei der Kapazitätsermittlung keine Anwendung finden (so zum sog. Bochumer Modell OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11.04.2018 - 13 C 4/18 -, vom 09.10.2017 - 13 C 32/17 - und vom 09.06.2008 - 13 C 158/08 -, jeweils juris). Dies begegnet jedenfalls insoweit Bedenken, als die Medizinische Fakultät Mannheim durchaus über eigenes, aus Landesmitteln finanziertes Lehrpersonal verfügt, dass der Lehrverpflichtungsverordnung unterliegt und auch im klinischen Abschnitt der Ausbildung eingesetzt wird. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot könnte es nämlich nicht zu vereinbaren sein, wenn mit öffentlichen Mitteln geschaffene Ausbildungskapazität ungenutzt bliebe (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2009 - NC 7 K 3396/08 -). Die Frage bedarf indes im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, da es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vereinbarungen zu einer Herabsetzung einer rechnerisch nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelten höheren Zulassungszahl geführt hätten. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.12.2020 eine personalbezogene Kapazitätsberechnung für das WS 2020/2021 vorgelegt, die auf der Basis von 104,684 Stellen eine Ausbildungskapazität von 128,38 Studierenden ausweist und damit weit hinter der festgesetzten Zulassungszahl von 240 zurückbleibt. Diese errechnete Ausbildungskapazität bleibt so weit hinter der vereinbarten Kapazität von 240 Studierenden zurück, dass auch unter Berücksichtigung der nur sehr rudimentären und nicht weiter belegten Angaben in der vorgelegten Kapazitätsberechnung und trotz Ungenauigkeiten bei der Berechnung im vorliegenden Verfahren kein Anlass für Zweifel daran besteht, dass die personalbezogene Kapazität unterhalb der vereinbarten und festgesetzten Zulassungszahl liegt. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass das im Klinischen Ausbildungsabschnitt eingesetzte Personal der Universitätsklinikum Mannheim GmbH bei der personalbezogenen Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen sein dürfte. Denn diese Stellen sind nicht Teil der haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Antragsgegnerin und daher nicht im Sinne von § 8 KapVO VII der Lehreinheit zugewiesen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Personal einer Lehrverpflichtung im Sinne von § 9 KapVO VII unterläge. Die Kammer teilt insoweit die vertretene Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Beschäftigten der Universitätsklinikum Mannheim GmbH vom Anwendungsbereich der Lehrverpflichtungsverordnung nicht erfasst werden, da es sich nicht um hauptberufliches wissenschaftliches Personal an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen usw. handelt (vgl. § 1 Abs. 1 LVVO, § 44 LHG). Ihnen obliegt keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 – NC 9 S 1584/19, n.v.). Das Berechnungsergebnis der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung bleibt ebenfalls hinter der vereinbarten Ausbildungskapazität von 240 Studierenden zurück. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII). Dem erneuten Einwand einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die Eingangsgröße von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sei, folgt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen besteht momentan (noch) kein Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. Es bestehen (weiterhin) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, dass der Verordnungsgeber seine Überwachungspflicht verletze (vgl. zum Berechnungszeitraum 2018/2019: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 – NC 9 S 1584/19 – Zulassung zum Studium der Medizin (WS 2018/2019) 1. Klin. FS, Studienort Mannheim, n.v.). Hieran vermögen weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.01.2021 noch der Umstand, dass der Wert seit langer Zeit unverändert angewendet wird und die „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ seit mehr als vier Jahren besteht, etwas zu ändern. Seiner Obliegenheit zur Beobachtung kommt der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg zum einen durch seine Beteiligung an der „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ sowie die empirische Untersuchung der Firma BACES nach, auch wenn keine der baden-württembergischen Hochschulen bei der Untersuchung der Firma BACES berücksichtigt wurde (vgl. hierzu bereits: Beschluss der Kammer vom 14.09.2020 - NC 7 K 6330/19 -, juris). Unabhängig davon, ob die bei der empirischen Untersuchung gewonnenen Daten zur Patientenverfügbarkeit und Patientenbelastbarkeit auch für die Regelstudiengänge und insbesondere auch für den Studiengang in Mannheim, der sich nach den auch dem Kenntnisstand der Kammer entsprechenden überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.04.2021 insoweit nicht von den klassischen Regelstudiengängen – anders als die Modellstandorte Berlin, Hannover und Aachen – unterscheidet, verwertbar sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 3 M 273/20 -, juris), begründet auch der Umstand, dass gegenwärtig keine Datenerfassung in den Regelstudiengängen stattfindet, (noch) keine Verletzung der Überwachungspflicht des Verordnungsgebers. Denn Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Baden-Württemberg beraten zu den Themen Hochschulfinanzierung, Kapazität, Vergabe und Ausbildungsnovellierung (Masterplan 2020) speziell im Medizinbereich regelmäßig länderübergreifend in den Gremien der Kultusministerkonferenz, der Stiftung für Hochschulzulassung und des Wissenschaftsrates. Zudem wies die Antragsgegnerin bereits in den vorausgegangenen Beurteilungszeiträumen zutreffend darauf hin, dass es bei den Regelstudiengängen sinnvoll ist, im Zuge neuerer Reformüberlegungen, wie einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung, mit einer weiteren Überprüfung abzuwarten, bis hinreichend feststeht, welche geänderten Anforderungen an den praktischen Unterricht in inhaltlich-fachlicher und organisatorischer Hinsicht zu stellen sein werden. Schließlich ist im Rahmen der Überwachungspflicht der bereits begonnene schrittweise Ausbau der Studienplatzkapazitäten für Medizin in Baden-Württemberg um 150 Studienplätze zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 -, n.v.). Vor diesen Hintergründen und angesichts der Komplexität der Materie gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, der Verordnungsgeber komme seiner Überwachungspflicht nicht hinreichend nach. Im Übrigen ist die Frage, ob und wie eine Beobachtungspflicht wahrzunehmen ist, von der Frage zu unterscheiden, ob bzw. wann aus den Beobachtungen eine Anpassungspflicht der Kapazitätsnormen resultiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die als allein zutreffend gelten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 -, n.v. und Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). Mit Blick auf die erforderliche Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und den Umstand, dass die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinn beweisbar sind, ist ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gegeben. Dementsprechend muss auch nicht jede Veränderung exemplarisch erhobener Daten zur Patientenverfügbarkeit zu einer Anpassung der kapazitätsrechtlichen Parameter führen. Ob Datenveränderungen zu einer Veränderung des Normgefüges Anlass geben, entscheidet der Normgeber in einem abwägenden Prozess (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 -, n.v.). Nach diesen Maßstäben ist der dem Verordnungsgeber eingeräumte angemessene Zeitraum zur Sammlung und zu Auswertungen sowie zur politischen Entscheidungsfindung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 -, n.v.). (noch) nicht abgelaufen, da gegenwärtig an einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung gearbeitet wird und – wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 25.03.2021 und vom 19.04.2021 näher ausführt – nicht nur eine erhebliche Spannbreite der erhobenen Daten für die Einzelstandorte besteht, sondern die Ermittlung einer angemessenen, zumutbaren und in den bestehenden Strukturen zu bewältigenden Ausbildungskapazität höchst komplex ist und nicht das simple Ergebnis eines Rechen- oder Datenerhebungsvorgangs. Im Hinblick auf die nicht abgeschlossene politische Entscheidungsfindung sowie die jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII) – noch nicht abgeschlossene Auswertung der erhobenen Daten durch den Normgeber ist es gegenwärtig nicht verfassungsrechtlich geboten, den Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII unter Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch gerichtliche Entscheidung (kapazitätserhöhend) neu zu bestimmen. Vielmehr ist der Verordnungsgeber gehalten, in einem abwägenden Prozess zu entscheiden, ob der inzwischen vorliegende Endbericht der Firma BACES Anlass zu einer Veränderung des Normgefüges auch beim Regelstudiengang und insbesondere auch beim Studiengang in Mannheim gibt und wie diese gegebenenfalls ausfällt. Dem steht – mangels Bindung für das Land Baden-Württemberg – auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber des Landes Berlin für die Charité im Modellstudiengang die Parameter zur patientenbezogenen Kapazität bereits erhöht hat, ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 -, n.v.), zumal der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit – wie auch im Berechnungszeitraum 2019/2020 – entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das vorliegende Studienjahr weiter auszusetzen und für die Berechnung der stationären Kapazität erneut den Faktor von 15,5 % anzuwenden, allerdings unter Hinzufügung eines Sicherheitszuschlags von 10 % (vgl. zum Berechnungszeitraum 2019/2020: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 NB 770/18 -, juris). Die Antragsgegnerin hat die zu berücksichtigenden Gesamttage am Universitätsklinikum mit 291.270 aller Voraussicht nach zutreffend ermittelt. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Berechnung nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zugrunde gelegt, die in Bezug auf Privatpatienten, d.h. Patienten mit ärztlichen Wahlleistungen, angefallen sind (siehe b „davon mit Wahlleistung Arzt“: 24.987,000 in der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17.12.2020 vorgelegten Anlage zur Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 15.12.2020). An der Richtigkeit dieser Angaben sind Zweifel weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Sie sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. Aufgrund der ermittelten Gesamttage hat die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung 798,0000 tagesbelegte Betten (291.270: 365) zugrunde gelegt und eine patientenbezogene Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII von 123,6900 ermittelt. Nicht zu beanstanden ist es, dass die Antragsgegnerin den Durchschnitt der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 belegten Betten ermittelt hat. Hierdurch wird vermieden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken. Dafür, dass im Geschäftsjahr 2019 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten, ist nichts vorgetragen. Nach den Ausführungen des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung im Schriftsatz vom 26.02.2021 liegen für das Geschäftsjahr 2019 keine Informationen oder Erkenntnisse vor, dass besondere Umstände oder eine besondere Geschäftslage bei der Universitätsklinikum Mannheim GmbH vorgelegen hätten, die die Belegung außerordentlich beeinflusst hätten. Die Belegungsentwicklung am Klinikum Mannheim liege ausweislich der allgemeinen Krankenhausstatistik völlig im Trend der Belegungszahlen in den Krankenhäusern in Deutschland und in Baden-Württemberg, die in den letzten beiden Jahren leicht rückläufig gewesen seien. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb, wie einige Antragstellerinnen und Antragsteller geltend machen, eine Mittelwertbildung aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 zu erfolgen habe, um „statistische“ Ausreißer zu vermeiden. Im Übrigen würde die Ermittlung der Studienplätze auf der Grundlage einer Mittelwertbildung aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine höhere Aufnahmekapazität (maximal 211 Plätze) als die vereinbarten (240) Plätze ergeben. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die sog. „teilstationären Patienten“ bzw. die tagesbelegten Betten in Tageskliniken unberücksichtigt gelassen hätte. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die abstrahierende Berechnungsmethode der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, grundsätzlich rechtlich in Frage zu stellen. Diese Berechnungsmethode wird von der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend gebilligt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 3 M 273/20 -;OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2020 - 13 C 8/20 -;OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2019 - 7 CE 19.10044 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.06.2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.05.2019 - 2 B 46/19.NC -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 -, n.v.).Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 - (juris) Folgendes ausgeführt: „Auch der Senat geht davon aus, dass nach der Intention des Normgebers mit dem Begriff der „tagesbelegten Betten“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII (nur) die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten. Die Bestimmung knüpft an den stationär aufgenommenen Patienten an, der sich in der Regel mehrtägig und während des ganzen Tages (einschließlich der Nacht) im Klinikum aufhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - 13 C 20/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - 5 NC 38/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, mit ausführlicher Begründung). Nach dem System des § 17 KapVO VII können Tagespatienten damit allenfalls über den Zuschlag für poliklinische Neuzugänge Berücksichtigung finden, der allerdings nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII pauschalierend auf maximal 50% des für die stationäre Behandlung gewonnenen Eingabewertes (Zahl der tagesbelegten Betten) begrenzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.) (...) Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Zahl der Tagespatienten erhöht hat, liegt es grundsätzlich im Einschätzungsermessen des Normgebers, ob und welche Folgerungen er daraus zieht. Dem Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII liegen, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, gutachterliche Untersuchungen über die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (vgl. auch Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 6, 8; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 743 ff.). Dass sich insoweit aufgrund der Entwicklungen in der Krankenhausbehandlung Veränderungen ergeben haben, die zu der Annahme zwingen, die veranschlagten Parameter verletzten das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten des Antragstellers, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren weder hinreichend aufgezeigt noch sonst erkennbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Einhaltung der Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) für die Ausbildung am Krankenbett eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer des Patienten in der Klinik günstig auswirken dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 CE 15.324 u.a. -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2014 - NC 2 B 143/14 -, juris). Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.). Vor dem Hintergrund ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass eine Beibehaltung der Kappungsregelung des 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII, die eine immerhin von einer Ausbildungseignung der Hälfte der Behandlungen ausgeht, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Senat im vorliegenden Verfahren insoweit zu einer Korrektur veranlasst und berechtigt wäre (vgl. auch vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 C 18/17 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 2 B 65/17.NC -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris). Hierfür spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Die Kappungsregelung des 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist wie andere einzelne Parameter nur ein in das Gesamtgefüge der kapazitätsrechtlichen Eingabegrößen integrierter "Rechenbaustein", den der Verordnungsgeber nicht unverbunden, sondern zum Zweck der Ermittlung einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl im Hinblick und mit Rücksicht auf die übrigen zulassungserheblichen Einzelwerte bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42.84 -, juris). Auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, sind in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 NB 303/15 -, juris). Auch aus diesem Grund verbietet es sich, mit einer fachgerichtlichen Korrektur der Kappungsregelung eine punktuelle, vom übrigen Berechnungsmodell isolierte Veränderung vorzunehmen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin an. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 18.02.2020 - NC 9 S 1584/19 - wegen Zulassung zum Studium der Medizin für das WS 2018/2019 an seiner Auffassung auch in Ansehung des Vorbringens einiger Antragsteller festgehalten, die Ausbildung sei vollkommen von der Frage der Übernachtung abgekoppelt, und es sei verfehlt, wenn sich der Verordnungsgeber auf die Billigung der Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit berufe, er müsse, wie auch das VG Berlin entschieden habe, die Validität regelmäßig prüfen. Auch der Einwand einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, dass im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität bei der Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nur auf die Belegung von Montag bis Freitag abzustellen sei, dürfte nicht durchgreifen. Im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). Ausweislich der vorgelegten patientenbezogenen Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin anhand der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge am Universitätsklinikum Mannheim – in Anwendung der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII – eine Gesamtzahl von 185,5350 (123,6900 + [123,6900: 2]) Studienplätzen angesetzt. Den Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern hat die Antragsgegnerin mit 9,0966 % angenommen und auf dieser Basis eine „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII auf 202,4124 vorgenommen. Ob der Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern geringfügig auf 10,0069 zu erhöhen ist (dazu nachfolgend), kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung einer solchen „entsprechenden Erhöhung“ ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die festgesetzten 240 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie folgende außeruniversitäre Krankenanstalten bei Lehrleistungen in der Veranstaltungsform des Unterrichts am Krankenbett mit insgesamt 43,3 Unterrichtseinheiten einbezieht: das Zentrum für ambulante Rehabilitation Ludwigshafen, das Zentralinstitut für seelische Gesundheit Mannheim und Kinderarztpraxen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität dürfte auch den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII gerecht werden. Im Klinischen Studienabschnitt findet Unterricht am Krankenbett in den oben genannten Einrichtungen im Umfang von 43,3 Unterrichtseinheiten (UE) statt. Im Verhältnis zur vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 11 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 - ÄApprO 2002 - [BGBl. I, S. 2405]) errechnet die Antragsgegnerin daraus einen Anteil von 9,0966 % an der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten und der Zahl der poliklinischen Neuzugänge in Höhe von 185,5350 und erhöht diese Zahl um 16,8774 (zur Berechnung siehe VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris). Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben. Denn auch wenn man das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums (43,3 UE) und dem Unterricht im Universitätsklinikum (476 – 43,3 = 432,7 UE) zugrunde legt, ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die vereinbarten 240 Studienplätze. Bei dieser Berechnung wäre von einem Anteil von 10,0069 % (43,3 x 100/432,7) auszugehen, woraus sich eine Erhöhung um 18,5663 errechnete. Dies führt nach den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Zahlen zu einer Studienplatzzahl von 204,1013. Schließlich kann eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfinden, wenn sich die Kapazitätsgrenze – wie hier – aus einem ausstattungsbedingten Engpass ergibt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 - und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, jeweils juris). Soweit die Antragsgegnerin über die ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität von 202,4124, gerundet 202 Studienplätzen hinaus im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 240 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der seit 1978 ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris).