Urteil
35 K 15679/17.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1001.35K15679.17O.00
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Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Stadtsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 Landesbesoldungsordnung) zurückgestuft.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird in das Amt eines Stadtsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 Landesbesoldungsordnung) zurückgestuft. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1966 in I. geborene Beklagte absolvierte nach dem Abschluss der Hauptschule, wo er den Realschulabschluss erlangte, eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er 1986 erfolgreich abschloss. Nach kurzer Tätigkeit als Industriekaufmann begann der Beklagte 1987 als Zeitsoldat seinen Dienst bei der Bundeswehr. Der Beklagte war während seiner Dienstzeit, die er im Rang eines Oberfeldwebels beendete, im Bereich der Personalverwaltung eingesetzt. Die Verpflichtungszeit von zwölf Jahren endete am 31. August 1999. Der Beklagte trat zum 1. September 1997 als Stadtassistentanwärter in den mittleren Dienst der Stadt L. ein. Zur Durchführung der Fachausbildung war der Beklagte bis zum Ende seiner Verpflichtungszeit vom militärischen Dienst bei der Bundeswehr freigestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtsekretär z.A. ernannt. Die Ernennung zum Stadtsekretär unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2000. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zum Stadtobersekretär befördert. Er war überwiegend als Sachbearbeiter im Meldewesen tätig. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden mehrfach beurteilt. In den Jahren 2004 und 2006 erhielt er jeweils die Gesamtnote 3 (eine Leistung, die den Anforderungen entspricht) und im Jahr 2013 die Gesamtnote 1 (eine Leistung, die die Anforderungen erheblich übertrifft). Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 erteilte die Klägerin dem Beklagten auf seinen Antrag hin eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als „Ebay-Verkaufsagent – Internetverkauf/Briefmarkenshop“, befristet bis zum 31. Januar 2008. Mit Schreiben vom 24. April 2006 teilte der Beklagte mit, dass die Nebeneinnahmen im Jahr 2005 einen Betrag von 1.200,- Euro nicht überschritten hätten. Gleichzeitig teilte er mit, dass er die Nebentätigkeit beendet habe. Am 9. April 2008 stellte der Beklagte erneut einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit. Er beabsichtige die Eröffnung einer Kinderboutique (Ladengeschäft / Ebay-Onlinehandel) als Geschäftsinhaber. Er werde keine Tätigkeit im Ladengeschäft ausüben, diese werde durch Aushilfen/Angestellte sichergestellt. Er erhalte keine Vergütung. Die Klägerin genehmigte diese Nebentätigkeit mit Verfügung vom 13. Mai 2008 befristet bis zum 31. Mai 2011. Der Beklagte ist seit dem 31. Mai 2002 verheiratet, lebt aber seit September 2016 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat ein volljähriges Kind. Seine monatlichen Einkünfte richten sich nach der Besoldungsgruppe A 7. Der Beklagte ist seit dem 18. September 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Straf- bzw. disziplinarrechtlich ist der Beklagte – abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen – bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 25. Januar 2014 leitete der Oberbürgermeister der Stadt L. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachts der ungenehmigten Nebentätigkeit. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, seit dem 4. Januar 2012 ohne Genehmigung eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Eine Anfrage bei der Gewerbemeldestelle habe ergeben, dass seit dem 4. Januar 2012 auf seinen Namen ein Einzelhandelsgeschäft mit dem Gewerbegegenstand „Verkauf von Kindertextilien, Einzelhandel mit Damen- und Herrenbekleidung, Textilaccessoires, Schuhen, Einzelhandel mit Spielwaren, Dekorationsartikel“ in G. angemeldet sei. Zur Ausübung dieser genehmigungspflichtigen Tätigkeit habe der Beklagte bislang keine Genehmigung eingeholt. Ihm sei zwar am 13. Mai 2008 eine Nebentätigkeitsgenehmigung zur „Eröffnung einer Kinderboutique / Ebay-Einzelhandel“ befristet bis zum 31. Mai 2011 erteilt worden. Diese Genehmigung umfasse aber nicht das nunmehr ausgeübte Gewerbe. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 16. Mai 2014 zugestellt. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 9. Juni 2014 Stellung: Seine Tätigkeit im Geschäftsbetrieb sei immer noch die gleiche. Im genannten Zeitraum seien nur zwei Umzüge innerhalb Frechens und diverse Sortimentsänderungen erfolgt. Er bitte zu entschuldigen, falls er die Befristung übersehen und nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt habe. Seine Nebentätigkeit habe die Arbeit bei der Stadt L. noch nie beeinflusst. Der Oberbürgermeister der Stadt L. dehnte das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 8. September 2014 aus: Die Staatsanwaltschaft L. habe gegen den Beklagten und seine Ehefrau Anklage erhoben (Az: 971 Js 1844/13). Die Ehefrau sei angeklagt, die Beihilfestelle der Stadt L. durch Rezeptbetrug und Urkundenfälschung im Zeitraum 2008 bis 2013 um einen Betrag in Höhe von 2.007.447,‑ Euro geschädigt zu haben. Von einem Konto der Ehefrau seien dann in den Jahren 2010 bis 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von 1.618,- Euro sowie 795,- Euro auf zwei Konten des Beklagten überwiesen worden. Bei diesen Konten habe es sich um zwei Darlehenskonten gehandelt, die zur Kernsanierung der gemeinsam bewohnten Immobilie „Im L1. 00“ in G. vergeben worden seien. Der Beklagte habe auf diese Weise und durch weitere Überweisungen vom Konto der Ehefrau im Tatzeitraum insgesamt 98.460,- Euro erlangt, wobei er hätte erkennen müssen, dass die Ehefrau nicht über entsprechende Mittel verfügt habe und die Gelder betrügerisch erlangt worden seien. Das Disziplinarverfahren wurde hinsichtlich dieses Vorwurfs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ausgesetzt. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Beklagten am 16. September 2014 zugestellt. Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Seit Januar 2015 werden die Dienstbezüge des Beklagten gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW um 30 % gekürzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 2016 verurteilte das Amtsgericht L2. die Ehefrau des Beklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 119 Fällen, einmal in Form des Versuchs und 114 Mal in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte wurde wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Gründen (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) wird ausgeführt: „Die Angeklagte D. L3. ist aufgrund einer Erkrankung des Immunsystems frühpensioniert worden und aus dem Dienst der Stadt L. ausgeschieden. Zur Behandlung der Erkrankung wurde wöchentlich das Medikament Gamunex ärztlich verordnet. Ab einem bestimmten Zeitpunkt unterließ die Angeklagte die Einnahme des Präparats, versah die Rezepte mit Stempel und Unterschrift des Apothekers und reichte die so angefertigten Rechnungsfälschungen bei der Beihilfekasse der Stadt L. ein. Die Fälschungen fielen insbesondere deshalb nicht auf, weil die Angeklagte jeweils eine Ablichtung derselben einreichte, was der Beihilfekasse zur Antragstellung ausdrücklich genügte. Die Beihilfekasse der Stadt L. überwies die Erstattungsbeträge in Höhe von 70% der jeweiligen Rechnungssumme jeweils auf das Konto der Angeklagten bei der U. bank mit der Nummer 0000000000. Im Tatzeitraum reichte die Angeklagte in der Zeit vom 29.05.2008 bis zum 28.09.2009 insgesamt 21 Rezepte ein, die vermeintlich in der Apotheke Q. eingelöst wurden, sowie in der Zeit vom 08.12.2009 bis 22.11.2013 weitere 98 Rezepte, die vermeintlich in der I1. apotheke in G. eingelöst wurden. Dadurch verursachte die Angeklagte einen Schaden in Höhe von 1.988.249,00 Euro. […] Von dem besagten Konto der Angeklagten D. L3. wurden in Jahren 2010 bis 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von 1.618,00 Euro und 795,00 Euro auf zwei Darlehenskonten des Angeklagten D1. L3. überwiesen. Bei diesen Konten handelt es sich um zwei Immobiliendarlehen, die zur Kernsanierung der gemeinsam bewohnten Immobilie im L1. 00 in G. vergeben wurden. Der Angeklagte erlangte auf diese Weise und durch weitere Überweisungen vom Konto der Ehefrau in Tatzeitraum insgesamt 98.460,00 Euro, wobei er bei gehörige Anstrengung hätte erkennen können, dass die Angeklagte nicht über entsprechende Mittel verfügte und die Gelder betrügerisch erlangt worden waren. […] Bei dem Angeklagten D1. L3. war strafmildernd neben seinem Geständnis zur berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in erheblichem Maße durch die betrügerischen Handlungen seiner Frau profitiert hat und gemeinsam mit ihr einen luxuriösen Lebenswandel geführt hat. In Anbetracht dessen kam nur die Verhängung einer fühlbaren Freiheitsstrafe in Betracht, um hinreichend auf den Angeklagten einzuwirken. Diese wurde mit 9 Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt.“ Die Oberbürgermeisterin der Stadt L. setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2016 fort und dehnte es, soweit es den Vorwurf der Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten betraf, auf nachträglich bekannt gewordene Sachverhalte aus: Aus dem durchgeführten Strafverfahren hätten sich Anhaltspunkte ergeben, die den Verdacht rechtfertigten, dass der Beklagte ab Mai 2006 den Briefmarkenhandel sowie ab dem 1. Juni 2011 das Einzelhandelsgeschäft ohne Nebentätigkeitsgenehmigung betrieben und Einnahmen aus diesen Tätigkeiten der Dienstherrin nicht bzw. nicht in korrekter Höhe gemeldet habe sowie den gewerbsmäßigen Verkauf von Waren auf Trödelmärkten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ausgeübt und aus dieser Tätigkeit erzielte Einnahmen der Dienstherrin nicht gemeldet habe. Aus dem Sitzungsprotokoll der Verhandlung vom 1. März 2016 ergebe sich, dass ein Auto (Audi Q7) über den Internethandel finanziert worden sei. Die zur Ausübung des Internet-Onlinehandels erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung sei bis zum 31. Mai 2011 gültig gewesen. Da das Fahrzeug im Jahre 2012 angeschafft bzw. geleast worden sei und der Beklagte bei Vertragsschluss eine Sonderzahlung in Höhe von 18.000,- Euro geleistet habe, sei davon auszugehen, dass er auch über den 31. Mai 2011 hinaus den Internethandel ausgeübt habe. Die Verfügung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 30. Juni 2016 zugestellt. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 5. August 2016 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung: Am 1. Januar 2009 sei der Stadt G. lediglich die Erweiterung auf den Onlinehandel mit Briefmarken gemeldet worden. Eine gesonderte Nebentätigkeitsgenehmigung habe er nicht beantragt, da die Genehmigung der Stadt L. sich bereits auf den Betrieb eines Onlinehandels neben dem Geschäft bezogen habe und dieses dementsprechend gedeckt gewesen sei. Seine Tätigkeiten seien auch nicht so gewesen, wie im Ermittlungsbericht dargestellt. Er habe lediglich Ordertermine wahrgenommen und teilweise Termine beim Steuerberater, wo seine Unterschrift erforderlich gewesen sei. Eine direkte Mitarbeit im Ladenlokal habe es nachweislich nicht gegeben. Hierfür habe es Mitarbeiter gegeben bzw. seine Ehefrau habe diese Tätigkeiten erledigt. Lediglich der Onlinehandel sei durch ihn abgewickelt worden. Beide Geschäftsbereiche seien nachweislich ohne wesentliche Gewinnerzielung geführt worden. Er habe sich dementsprechend auch kein monatliches Einkommen gezahlt. Das Kfz sei zwar gewerbetechnisch über den Onlinehandel finanziert worden, die Sonderzahlungen habe allerdings seine Ehefrau geleistet. Die Tätigkeiten seien 2014 vollständig beendet worden. Er habe es tatsächlich übersehen, die Nebentätigkeitsgenehmigung nach Ablauf des 31. Mai 2011 verlängern zu lassen, ebenso dass die Zahlen nicht gemeldet worden seien. Dies habe schlichtweg daran gelegen, dass im Grunde gar kein Gewinn erzielt worden sei, was sich nötigenfalls durch die entsprechenden Steuerunterlagen nachweisen lasse. Was den Verkauf auf Flohmärkten angehe, werde das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 fehlinterpretiert. Auf Trödelmärkten sei bis Anfang 2009 auf rein privater Basis verkauft worden. Es habe sich ausschließlich um gebrauchte Dinge aus seinem Privatbesitz gehandelt. Aus einer Haushaltszusammenführung und –auflösung innerhalb der Familie sei ein vollständiger Hausstand auf Trödelmärkten verkauft worden. Ein Umsatz von 2.000,- bis 3.000,- Euro sei auch nicht wöchentlich, sondern als absolute Ausnahme erzielt worden. Der Umsatz habe normalerweise bei 150,- bis 300,- Euro gelegen. Die Trödelmarktbesuche seien auch nur einmal im Monat gewesen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 25. August 2016 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2016 zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Vorwurf einer gewerblichen Tätigkeit auf Flohmärkten könne nicht aufrechterhalten werden, da hierzu im Strafverfahren keine Ermittlungen stattgefunden hätten und anderweitige Erkenntnisse nicht vorlägen. Der Beklagte nahm im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 20. Oktober 2016 zu den Vorwürfen Stellung. Er gab an: Die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten seien im Ermittlungsbericht korrekt angegeben. Ihm sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass er auch negative Einnahmen hätte anzeigen müssen. Der Briefmarkenhandel habe auch den Handel mit Münzen umfasst. Er habe jedoch nur in ganz geringem Umfang Münzen verkauft. Zum Vorwurf der Geldwäsche könne er nur sagen, dass er nicht gewusst habe, dass die Gelder aus Betrugshandlungen seiner Ehefrau herrührten. In die Geschäftszahlen der Ladenlokale habe er keinen täglichen Einblick gehabt, da seine Frau sich um die Angelegenheiten gekümmert habe. Er habe erst am Ende des Jahres aus den Steuererklärungen Informationen erhalten. Alle steuerlichen Unterlagen, die das Ladenlokal betrafen, habe seine Frau in eigener Verantwortung dem Steuerberater übergeben. Die Zahlen seien für ihn nicht ersichtlich gewesen. Er habe lediglich von dem Jahresergebnis über die Steuererklärung Informationen darüber erhalten, ob Gewinne oder Verluste erwirtschaftet worden waren. Da er seine Frau nicht kontrolliert habe, habe er nicht mitbekommen, wie es um die Geschäfte gestanden habe und wie und wann Rechnungen bezahlt worden seien. Er wisse nicht, wieviel Geld seine Frau in die Ladenlokale reingesteckt habe. Die Klägerin führte im Anschluss ergänzende Ermittlungen durch: Am 24. Januar 2017 wurden Frau G1. , die von 2004/2005 bis 2014 mit dem Beklagten zusammen gearbeitet hatte, und Herr L4. , Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht L2. , als Zeugen vernommen. Obergerichtsvollzieher M. wurde schriftlich befragt. In seiner Stellungnahme gab er an: Er habe mit dem Beklagten weder persönlich noch telefonisch Kontakt gehabt. Die Vollstreckungen seien ausschließlich über die Ehefrau gelaufen. Er gehe davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner (der Beklagte) über die Vollstreckungen nicht informiert gewesen sei. Das Ergebnis der weiteren Ermittlungen vom 8. Mai 2017 wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2017 zugestellt. Darin heißt es: Die weitergehenden Ermittlungen und Zeugenanhörungen hätten nicht dazu beigetragen zu klären, ob und inwieweit der Beklagte gewusst habe, dass die unrechtmäßig erlangten Gelder aus Betrugshandlungen seiner Ehefrau stammten. Auch das von der Zeugin G1. geschilderte Verhalten vor Aufdeckung der Straftat auf der ehemaligen Einsatzdienststelle des Beklagten lasse hierauf keine Rückschlüsse zu. Ungeachtet dessen verbleibe es bei dem Ermittlungsergebnis vom 25. August 2016. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 7. Juli 2017 Stellung und teilte mit, dass sich nach der Beweisaufnahme kein Hinweis darauf ergeben habe, dass er von der finanziellen Situation etwas gewusst bzw. Hinweise auf kriminelles Verhalten seiner Ehefrau gehabt habe. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und er die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Der Beklagte beantragte daraufhin die Beteiligung des Personalrats. Der Gesamtpersonalrat befasste sich in seiner Sitzung am 22. August 2017 mit der Angelegenheit und beschloss, keine Stellungnahme abzugeben. Die Klägerin hat am 15. September 2017 Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, nach Ablauf einer ihm bis zum 31. Mai 2011 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung weitere Nebentätigkeiten ungenehmigt ausgeübt und aus diesen Nebentätigkeiten erzielte Einnahmen bzw. Fehlanzeigen seiner Dienstherrin nicht mitgeteilt zu haben. Sie wirft ihm außerdem vor, seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG durch das der strafgerichtlichen Verurteilung des Amtsgerichts L2. vom 1. März 2016 (Az.: 42 Ls ‑ 971 Js 1844/13- 37/14) zugrunde liegende Verhalten verletzt zu haben. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Das Vertrauensverhältnis sei in schwerwiegender Weise gestört. Der Beklagte habe die ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfenen Nebentätigkeiten – Ebay-Verkaufsagent, Internetverkauf, Briefmarkenhandel sowie die Kinderboutique – über den ihm seinerzeit genehmigten Zeitraum (31. Mai 2011) hinaus ausgeübt und hieraus Einnahmen erzielt. Nach den städtischen Regelungen zur Ausübung von Nebentätigkeiten seien am Ende eines jeden Jahres der zuständigen Personalstelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütung vorzulegen, wenn sie insgesamt 1.200,- Euro übersteige. Diesen Pflichten sei der Beklagte nicht nachgekommen, obwohl ihm diese bekannt gewesen seien. Mit Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. März 2016 sei der Beklagte wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er leichtfertig nicht erkannt habe, dass die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte in Höhe von 1.988.249,- Euro aus Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen seiner Ehefrau herrührten. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seien für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Soweit sich der Beklagte dahingehend einlasse, nichts von den Betrugshandlungen seiner Ehefrau gewusst zu haben, so sei seine Einlassung völlig lebensfremd und als Schutzbehauptung zu werten. Ihm habe klar sein müssen, dass weder eventuelle Zuwendungen seiner Schwiegereltern noch die monatlich eingehenden Dienst- und Versorgungsbezüge seiner Ehefrau aus der Besoldungsgruppe A7 LBesG ausreichend waren, den über fünf Jahre vollzogenen Lebenswandel zu finanzieren. Es sei seine persönliche Pflicht gewesen, die Geldzuflüsse zu hinterfragen. Dies habe er unterlassen. In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2018 hat die Klägerin erklärt, der Vorwurf, dass der Beklagte aus seinen Nebentätigkeiten erzielte Einnahmen bzw. Fehlanzeigen seiner Dienstherrin nicht mitgeteilt habe, werde nicht aufrecht gehalten. Die Klägerin beantragt, eine angemessene Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten zu verhängen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich der beanstandeten Nebentätigkeit werde dem Sachverhalt insgesamt nicht entgegengetreten. Es sei aber hervorzuheben, dass die Nebentätigkeit keinerlei Auswirkungen auf die Arbeit bei der Klägerin gehabt habe. Die Boutique sei zum 30. Juni 2014 abgemeldet worden. Zutreffend sei, dass er vom Amtsgericht L2. zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei, da er leichtfertig nicht erkannt habe, dass unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte seiner Ehefrau aus Betrugshandlungen stammten. Die Klägerin vermische in unzulässiger Weise die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Taten seiner Ehefrau mit denen hinsichtlich seiner Tat. Zudem sei klar und ergebe sich ebenfalls aus den Akten, dass er durch seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt in die Taten eingeweiht worden sei, und er nicht gewusst habe, woher die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte stammten. Das Amtsgericht habe keine anderen Feststellungen getroffen. Aufgrund der Vermögenssituation der Familie hätte er misstrauisch werden müssen, was letztendlich zu der Verurteilung geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, nachdem die Klägerin den Vorwurf, der Beklagte habe aus seinen Nebentätigkeiten erzielte Einnahmen bzw. Fehlanzeigen seiner Dienstherrin nicht mitgeteilt, nicht weiter aufrecht hält. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf, deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren angezeigt sein könnte. Der Beklagte hat wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Disziplinarklage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beklagte ist wegen eines einheitlichen teils außer- und teils innerdienstlichen Dienstvergehens in das nächstniedrigere Amt eines Stadtsekretärs zurückzustufen. Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er die ihm mit der Disziplinarklage zur Last gelegte „leichtfertige Geldwäsche“ begangen sowie über den 31. Mai 2011 hinaus ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit ausgeübt hat. Hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen „leichtfertigen Geldwäsche“ legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. März 2016 – 42 Ls-971 Js 1844/13-37/14 – enthaltenen Feststellungen zu Grunde, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend sind. Danach steht für die Disziplinarkammer fest, dass vom Konto der Ehefrau des Beklagten in den Jahren 2010 bis 2013 monatliche Zahlungen in Höhe von 1.618,00 Euro und 795,00 Euro auf zwei Darlehenskonten des Beklagten überwiesen wurden. Bei diesen Konten handelte es sich um zwei Immobiliendarlehen, die zur Kernsanierung der gemeinsam bewohnten Immobilie „Im L1. 00“ in G. vergeben worden waren. Der Beklagte erlangte auf diese Weise und durch weitere Überweisungen vom Konto der Ehefrau im Tatzeitraum insgesamt 98.460,00 Euro, wobei er bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können, dass seine Ehefrau nicht über entsprechende Mittel verfügte und die Gelder betrügerisch erlangt worden waren. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind u.a. die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Der Bindungswirkung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts L2. um ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Strafurteil handelt, denn an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung nehmen auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind. St.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 WD 16/11 -, juris, Rdn. 20, und Urteil vom 9. September 1997 – 1 D 36/96 -, juris, Rdn. 11 m.w.N. Die Bindungswirkung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bezieht sich auf sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch Feststellungen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Zueignungsabsicht oder Unrechtsbewusstsein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 – 2 B 31/12 -, juris, Rdn. 6 m.w.N., und Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 -, juris, Rdn. 29. Hierzu zählt auch die Feststellung, dass der Beklagte leichtfertig nicht erkannt hat, dass die an ihn überwiesenen Gelder betrügerisch erlangt worden waren. Die Disziplinarkammer sieht keine Veranlassung, sich von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zu lösen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die Einlassung des Beklagten, er habe von den Betrugshandlungen seiner Ehefrau und der Herkunft des Geldes nichts gewusst, sei völlig lebensfremd und als Schutzbehauptung zu werten. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hat das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies aber nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, denn das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Eine Lösung kann insofern nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges“ auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 – 2 B 43/10 -, juris, Rdn. 5, und Urteil vom 9. September 1997 – 1 D 36/96 -, juris, Rdn. 13. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die getroffenen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78/12 -, juris, Rdn. 7 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 3d A 1890/14.O -, juris, Rdn. 59. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nicht vor. Die Feststellung des Strafgerichts, der Beklagte habe die Geldwäsche (nur) leichtfertig begangen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin geltend macht, die Annahme, der Beklagte habe von den Betrugshandlugen seiner Ehefrau und der Herkunft des Geldes nichts gewusst, sei völlig lebensfremd. Hieraus ergibt sich keine offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reicht im Übrigen für einen Lösungsbeschluss grundsätzlich nicht aus. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt noch nicht vor, wenn ein anderer Tathergang oder eine andere Erklärung für das Tatgeschehen möglich oder wahrscheinlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1986 – 1 D 156/85 -, juris (Leitsatz) u. Dok.Ber. 1986, 187; VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2010 – 28 K 916/09.WI.D -, juris, Rdn. 77. Es liegen auch keine neuen Erkenntnisse vor, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Strafgerichts begründen könnten, der Beklagte habe die Geldwäsche (nur) leichtfertig begangen. Die Klägerin hat hierzu zwar noch ergänzende Ermittlungen durchgeführt und die Zeugen G1. , L4. und M. befragt. Aus deren Aussagen bzw. schriftlicher Stellungnahme ergeben sich aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte positive Kenntnis über die Betrugshandlungen seiner Ehefrau gehabt hat. Dies wird von der Klägerin im Ergebnis der weitergehenden Ermittlungen vom 8. Mai 2017 auch eingeräumt. Soweit es den Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit betrifft, steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte über den ihm seinerzeit genehmigten Zeitraum hinaus vom 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2014 ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit ausgeübt hat. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben des Beklagten im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren sowie aus dem weiteren Inhalt der vorliegenden Disziplinar- und Personalakten der Klägerin. Danach war der Beklagte auch nach dem 31. Mai 2011 als Geschäftsführer der Boutique „M1. “ in G. tätig. Er arbeitete zwar nicht im Laden-Geschäft, nahm aber Ordertermine wahr und Termine beim Steuerberater. Außerdem betrieb er den Online-Handel über Ebay mit Briefmarken und mit Bekleidung, die auch im Ladengeschäft angeboten wurde. Der Beklagte finanzierte über den Online-Handel die monatlichen Leasingraten für das Kfz Audi Q7, welches im Jahr 2012 angeschafft worden war. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich ausweislich des Durchsuchungsberichts des Landeskriminalamtes vom 30. April 2014 (S. 118 des Disziplinarvorgangs) auf 622,58 Euro. Der Beklagte hat diese Feststellungen auch in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2018 eingeräumt und angegeben, er habe die Boutique zum 30. Juni 2014 abgemeldet. Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten ein einheitliches teils außer- und teils innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Pflichtverstoßes. Durch die „leichtfertige Geldwäsche“ hat der Beklagte nicht nur gegen Strafvorschriften verstoßen, sondern auch gegen die Pflicht, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Bei der Geldwäsche handelt es sich zwar um ein außerdienstliches Fehlverhalten, denn es war weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 29, und vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9/14 -, juris, Rdn. 10; . Bay.VGH, Urteil vom 23. Juli 2014 – 16a D 12.2519 -, juris, Rdn. 52. Es erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Verhalten eines Beamten ein Dienstvergehen darstellt. Das ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann der Fall, wenn das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten zum einen dann gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn es einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das – wie im vorliegenden Fall – keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst insofern regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, juris, Rdn. 41 m.w.N.; Bay.VGH, Urteil vom 23. Juli 2014 ‑ 16a D 12.2519 -, juris, Rdn. 54 m.w.N. Der Beklagte hat sich wegen „leichtfertiger Geldwäsche“ gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Die Disziplinarkammer sieht keine Veranlassung zu einer von dem strafgerichtlichen Schuldspruch abweichenden rechtlichen Würdigung. Leichtfertige Geldwäsche ist gemäß § 261 Abs. 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Unrechtsgehalt der vom Beklagten begangenen Straftat war auch nicht gering. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Beklagte ihretwegen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten führt damit auch ohne Bezug zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zu einem erheblichen Ansehensschaden für seine eigene Person, aber auch für das der Beamtenschaft an sich. Durch die Tätigkeit als Geschäftsführer der Boutique „M1. “ und den Online-Handel über den 31. Mai 2011 hinaus bis zum 30. Juni 2014 hat der Beklagte zudem gegen das aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.) folgende Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben. Hierin liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG. Der Beklagte hat durch seine Geschäftsführertätigkeit und den Online-Handel eine Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. ausgeübt. Danach bedarf der Beamte, soweit er nicht nach § 48 LBG NRW a.F. zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Der Beklagte verfügte ab dem 1. Juni 2011 nicht mehr über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer der Boutique und den Online-Handel. Er handelte auch zumindest fahrlässig, denn ihm war bekannt, dass er seinem Dienstherrn die Aufnahme von Nebentätigkeiten anzeigen und ‑ bei einer gewerblichen Tätigkeit – eine Genehmigung einholen muss. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte am 9. April 2008 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Eröffnung der Kinderboutique gestellt hatte, die ihm auch – befristet bis zum 31. Mai 2011 erteilt worden war. Zuvor hatte er bereits für die Tätigkeit als Ebay-Verkaufsagent – Internetverkauf/Briefmarkenshop eine bis zum 31. Januar 2008 befristete Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Der Beklagte hat im Übrigen bereits im behördlichen Disziplinarverfahren eingeräumt, es übersehen zu haben, die Nebentätigkeitsgenehmigung nach Ablauf des 31. Mai 2011 verlängern zu lassen. Der festgestellte Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen ist als innerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten. Die Ausübung einer Nebentätigkeit stellt sich allein deshalb als innerdienstlich dar, weil sie unmittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten verknüpft ist. Sie erlangt ihre Eigenschaft als Nebentätigkeit gerade aufgrund der Dienststellung des Beamten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O -, juris, Rdn. 61 m.w.N. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten gemäß § 9 LDG NRW um eine Stufe in das Amt eines Stadtsekretärs (BesGr. A 6 LBesO). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O -, juris, Rdn. 65, und ‑ 3d A 2179/15.O ‑, juris, Rdn. 67; entsprechend zu § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rdn. 13. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Dienstvergehen des Beklagten seine Entfernung aus dem Dienst noch nicht. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, es mit seiner Zurückstufung um eine Stufe zu ahnden. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines angerichteten Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rdn. 29; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O -, juris, Rdn. 68. Setzt sich - wie hier - das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 -, juris, Rdn. 113; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O -, juris, Rdn. 70. Im vorliegenden Fall ist der durch den Beklagten begangenen „leichtfertigen Geldwäsche“ als strafbarer Handlung mit einem gesetzlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe das höchste Gewicht beizumessen. Die Schwere dieser Pflichtverletzung indiziert bei isolierter Betrachtung die Zurückstufung des Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 LDG NRW. Auch in der Zusammenschau mit der ungenehmigten Nebentätigkeit ist die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung des Unwerts eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 15 m.w.N. Der Beklagte hat außerdienstlich eine „leichtfertige Geldwäsche“ begangen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die das Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 16, und vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 9/14 -, juris, Rdn. 32 m.w.N. Die Ausschöpfung dieses maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 18, und vom 28. Juli 2011 ‑ 2 C 16/10 - , juris, Rdn. 24. Dabei kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O -, juris, Rdn. 78. Das Amtsgericht L2. hat den Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Damit liegt das Strafmaß schon nahe an der Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis im Falle einer vorsätzlichen Tat kraft Gesetzes beendet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Dies zeigt, dass die vom Beklagten begangene Straftat auch nach Einschätzung des Strafgerichts schwer wiegt. Bei der Abwägung der disziplinarrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte sind des Weiteren einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 19, und vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 -, juris, Rdn. 20. Hiernach stellt sich die vom Beklagten begangene „leichtfertige Geldwäsche“ auch bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens als so schwerwiegend dar, dass die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens und damit die Zurückstufung des Beklagten geboten ist. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Beklagte hat in den Jahren 2010 bis 2013 und damit über einen Zeitraum von ca. vier Jahren monatliche Zahlungen in Höhe von 1.618,- Euro und 795,- Euro von seiner damaligen Ehefrau auf zwei Darlehenskonten überwiesen bekommen. Der hierdurch entstandene Schaden – letztlich zu Lasten der Klägerin – ist hoch. Der Beklagte hat durch die genannten Überweisungen und durch weitere Überweisungen vom Konto seiner Ehefrau im Tatzeitraum einen Betrag in Höhe von 98.460,- Euro erhalten. Der Beklagte ist zwar nur wegen „leichtfertiger Geldwäsche“ verurteilt worden, gleichwohl ist seine Schuld nicht nur als geringfügig einzustufen. Der Begriff der Leichtfertigkeit ist als vorsatznahe Schuldform auszulegen. Leichtfertigkeit des Nichterkennens im Zusammenhang mit Geldwäsche liegt demnach vor, wenn sich die kriminelle Herkunft (hier: der überwiesenen Geldbeträge) nach Sachlage aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08 -, juris, Rdn. 20, und vom 17. Juli 1997 ‑ 1 StR 791/96 -, juris, Rdn. 42; Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Aufl. 2016, § 261 StGB, Rdn. 42b m.w.N. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens bis zur Zurückstufung des Beklagten ist auch deshalb geboten, weil dem Beklagten mit der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit eine weitere Dienstpflichtverletzung zur Last fällt. Allerdings wiegt diese Dienstpflichtverletzung nicht so schwer, dass bei einer Gesamtbetrachtung die Verhängung der Höchstmaßnahme angezeigt wäre. Maßgeblich für die Beurteilung der Schwere der konkreten Dienstpflichtverletzung durch die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit sind Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich insbesondere aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2007 – 1 D 16/05 -, juris, Rdn. 59, und vom 1. Juni 1999 ‑ 1 D 49/97 -, juris, Rdn. 54, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27/12 -, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O -, juris, Rdn. 96, und 3d A 2179/15.O -, juris, Rdn. 71 m.w.N. Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar über einen längeren Zeitraum, nämlich vom 1. Juni 2011 bis zur Abmeldung der Boutique zum 30. Juni 2014, die Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Kinderboutique und den Online-Handel über Ebay ohne Genehmigung ausgeübt hat. Er hat mit dem Online-Handel auch Einkünfte erzielt, die zumindest die monatlichen Leasing-Raten in Höhe von 622,58 Euro für das Kfz Audi Q7 gedeckt haben. Letztlich handelte es sich aber um eine Tätigkeit, die grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Beklagte im Jahr 2005 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit als „Ebay-Verkaufsagent – Internetverkauf/Briefmarkenshop“ erhalten hatte und im Jahr 2008 die Nebentätigkeitsgenehmigung als Geschäftsinhaber der Kinderboutique (Ladengeschäft / Ebay-Onlinehandel). Der Beklagte hat die Tätigkeiten in seiner Freizeit ausgeübt. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beklagten so stark in Anspruch genommen hätte, dass hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten beeinträchtigt worden wäre. Insofern ist nur von einem formellen Verstoß gegen die Nebentätigkeitsvorschriften auszugehen. Die ungenehmigte Ausübung einer von ihrem Gegenstand her unbedenklichen Nebentätigkeit, ohne Beeinträchtigung der dem Dienstherrn geschuldeten Dienstleistung ist aber nicht geeignet, das Gewicht der eine Zurückstufung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung durch die außerdienstliche Geldwäsche in erheblichem Umfang zulasten des Beklagten zu beeinflussen. Ist demzufolge die Zurückstufung Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Fall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine mildere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rdn. 17, und Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140/11 -, juris, Rdn. 9; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O – juris, Rdn. 105, und vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, juris, Rdn. 79. Hiervon ausgehend haben die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von einer Zurückstufung abzusehen wäre. Andererseits liegen auch keine zu seinen Lasten zu wertende Gesichtspunkte vor, die zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könnten. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rdn. 6. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. Für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten, ein Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation oder eine freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor Tatentdeckung liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene negative Lebensphase, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung „aus der Bahn geworfen“ hatte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürfen. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rdn. 25, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rdn. 21, und vom 23. Februar 2012 – 2 B 143/11 -, juris, Rdn. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2018 – 3d A 138/17.O -, juris, Rdn. 314. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine mildere Maßnahme in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rdn. 25, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rdn. 21. Für den Beklagten spricht insofern, dass er die Geldwäsche im Straf- und auch im Disziplinarverfahren eingeräumt hat. Letzteres gilt auch für die ungenehmigte Nebentätigkeit. Dies zeigt die Bereitschaft des Beklagten, zumindest insoweit die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens vermag ihn die geständige Einlassung nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens jedoch nicht durchgreifend zu entlasten. Auch die fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung des Beklagten, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die insgesamt positive Bewertung seines Leistungsbildes führen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die den Beklagten nicht besonders hervorheben. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 -, juris, Rdn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, juris, Rdn. 112. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 -, juris, Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12/04 -, juris, Rdn. 26; OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, juris, Rdn. 115, und vom 9. Mai 2018 – 3d A 138/17.O -, juris, Rdn. 324. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05 -, juris, Rdn. 24, und vom 20. Oktober 2005 ‑ 2 C 12/04 -, juris, Rdn. 26; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2018 – 3d A 138/17.O -, juris, Rdn. 326. Die Würdigung aller be- und entlastenden Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung nicht zu der Bewertung, dass eine andere Maßnahme als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Zurückstufung zu verhängen wäre. Ein vollständiger Vertrauensverlust kann unter Berücksichtigung der Schwere der in Rede stehenden Pflichtverletzungen noch nicht angenommen werden. Ein vollständiger Vertrauensverlust ist nicht deshalb anzunehmen, weil die auf zwei Darlehenskonten des Beklagten überwiesenen Gelder aus Betrugshandlungen der Ehefrau stammten, die diese zu Lasten der Dienstherrin des Beklagten – der Klägerin – begangen hatte, denn der Beklagte hatte keine positive Kenntnis über die Herkunft der Gelder. Dies ergibt sich aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts L2. vom 1. März 2016. Danach hätte der Beklagte bei gehöriger Anstrengung (nur) erkennen können, dass seine Ehefrau nicht über entsprechende Mittel verfügte und die Gelder betrügerisch erlangt worden waren. Der Umstand, dass der Beklagte diese Anstrengung unterlassen hat, führt noch nicht zu einem vollständigen Vertrauensverlust. Der Beklagte hat durch außer- und innerdienstliches Fehlverhalten das Vertrauen in seine pflichtgemäße Diensterfüllung zwar deutlich erschüttert und das Ansehen des Berufsbeamtentums beschädigt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände ist eine Zurückstufung des Beamten jedoch als die dem Schuld- und Unrechtsgehalt des Dienstvergehens (noch) angemessene und ausreichende Maßnahme zu erachten. Die Zurückstufung des Beklagten verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen. Die Voraussetzungen eines Disziplinarmaßnahmeverbots wegen Zeitablaufs nach § 15 LDG NRW liegen nicht vor. Gemäß § 15 Abs. 3 LDG NRW darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind. Diese Frist ist jedoch gemäß § 15 Abs. 4 LDG NRW durch die Einleitung und die Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.