Beschluss
5 A 4544/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2002:1202.5A4544.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.090,33 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit ihr hat der Kläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer weiteren Aufbewahrung der über ihn gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen entgegenstehen. 4 Die Grundsätze, nach denen die weitere Aufbewahrung einmal gefertigter erkennungsdienstlicher Unterlagen zu beurteilen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt; darauf nimmt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Dass für die Beurteilung auch solche Straftaten zu berücksichtigen sind, die dem Betroffenen in einem Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnten, derer er aber immer noch verdächtig ist, verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte und zugleich im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot der Unschuldsvermutung. Die Berücksichtigung eines fortbestehenden Tatverdachts beinhaltet keine Schuldfeststellung oder -zuweisung. 5 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Mai 2002 1 BvR 2257/01 , DVBl. 2002, 1110; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1960 I C 63.59 , BVerwGE 11, 181, 183; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1991 5 A 1257/90 ; Beschluss vom 6. November 2002 5 B 1612/02 . 6 Die Einwände, die der Kläger gegen die Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Grundsätze auf den Streitfall vorbringt, greifen nicht durch. 7 Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er innerhalb eines Zeitraums von nur vier Jahren gehäuft strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Von zwei wegen des Verdachts der Körperverletzung anhängig gewesenen Verfahren führte eines zu seiner Verurteilung, das andere wurde gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Zwei weitere wegen Computersabotage bzw. Kennzeichenmissbrauchs geführte Strafverfahren endeten zwar mit Freisprüchen; diese beruhten ausweislich der beigezogenen Strafakten aber nur darauf, dass der jeweils bestehende Tatverdacht nicht mit der gebotenen Sicherheit erhärtet werden konnte, ohne jedoch durch die Beweisaufnahme ausgeräumt zu werden. Obgleich die Art der dem Kläger zur Last gelegten Taten teilweise deutlich voneinander abweicht, lässt die Häufung der relevanten Vorfälle innerhalb einer vergleichsweise geringen Zeitspanne doch den gezogenen Schluss auf die Gefahr erneuter Strafrechtsverstöße zu. 8 Entgegen der Auffassung des Klägers kann den erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht die Eignung abgesprochen werden, künftige Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu fördern. Das gilt sowohl für die vom Kläger gefertigten Lichtbilder als auch die ihm abgenommenen Fingerabdrücke. Auch im Zusammenhang mit Deliktsarten, derentwegen gegen den Kläger ermittelt worden ist, können diese Hilfsmittel zur Täteridentifikation beitragen. 9 Ebenso wenig begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Klägers an einem Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Reputation als Geschäftsmann rechtlichen Bedenken. Es trifft nicht zu, dass wie der Kläger meint nur Verbrechen oder mit Freiheitsstrafe geahndete Delikte die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen rechtfertigen könnten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die beträchtliche Anzahl der in Rede stehenden Taten, ihre enge zeitliche Abfolge und die aus den Strafakten ersichtliche, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen belegte Vorgehensweise des Klägers, Ermittlungen durch Täuschung über seine Person und andere Umstände zu behindern, berücksichtigt, gebührt dem Aufklärungsinteresse der Vorrang. 10 Soweit sich die Einwände des Klägers auch auf die in seiner Kriminalakte enthaltenen Eintragungen über gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren beziehen, ist dem nicht nachzugehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das Klagebegehren lediglich die Verpflichtung des Beklagten zur Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, nicht hingegen auch die Verpflichtung zur Löschung von Datenbeständen über Ermittlungsverfahren zum Gegenstand hat. Dieser Auslegung ist der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht, geschweige denn entsprechend den Substantiierungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entgegengetreten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).