Beschluss
5 E 86/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0620.5E86.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit Bescheid vom 16. April 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist aller Voraussicht nach von § 81b 2. Alt. StPO gedeckt. Der vom Beklagten dargelegte Sachverhalt bietet genügend Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne künftig erneut in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen – sei es für den Kläger be- oder entlastend – förderlich sein können. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die Notwendigkeit der Anordnung der Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, eines mehrteiligen Lichtbildes, der Fertigung einer Ganzaufnahme und der Feststellung äußerer körperlicher Merkmale ein, er sei bereits im Jahr 2008 entsprechend erkennungsdienstlich behandelt worden. Fingerabdrücke seien unveränderlich und hätten sich dementsprechend auch bei ihm seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung nicht verändert. Auch sein äußeres Erscheinungsbild sei im Wesentlichen unverändert. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die streitgegenständliche Anordnung auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger im Jahr 2008 zuletzt erkennungsdienstlich behandelt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach der Spruchpraxis des Senats ist die erneute Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO nur dann nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig, wenn bereits entsprechende, technisch einwandfreie Daten aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen und zudem feststeht, dass diese für die polizeiliche Ermittlungsarbeit genau so geeignet sind wie neues Material. Gerade dann, wenn wiederholt die Voraussetzungen für die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorliegen, kann die Behörde nach dem Regelungszweck des § 81b Alt. 2 StPO nicht auf Datenmaterial verwiesen werden, das möglicherweise nicht mehr hinreichend aktuell ist. In derartigen Fällen ist die Polizei für ihre Ermittlungstätigkeit besonders auf zuverlässige Daten angewiesen. Daher ist es selbst ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf mögliche äußere Veränderungen, rechtlich nicht zu beanstanden, dass jedenfalls nach Ablauf von circa sechs Jahren – die hier verstrichen sind – eine Aktualisierung erkennungsdienstlicher Unterlagen für erforderlich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2015 – 5 E 184/14 –, 4. September 2014 – 5 A 988/13 – und vom 13. Dezember 2011 – 5 A 2927/09 –, m. w. N.; zur Möglichkeit von Hautveränderungen siehe Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 11 LB 417/07 –, NdsVBl. 2008, 174 = juris, Rn. 28, Die fehlende Erforderlichkeit der streitigen Anordnungen zeigt der Kläger auch nicht mit seiner Rüge auf, bei den gegen ihn in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren habe das Vorliegen erkennungsdienstlicher Behandlungsergebnisse keinen Ermittlungsvorteil gebracht. Damit wird – selbst wenn dies zuträfe – nicht in Frage gestellt, dass erkennungsdienstliche Unterlagen zukünftig für die Aufklärung von Straftaten förderlich sein können, deren Begehung der Kläger gegebenenfalls verdächtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2015 – 5 A 2769/13 – und vom 4. April 2007 – 5 B 281/07 –. Der Beklagte hat schon in seiner Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass gerade bei Straftaten wie Körperverletzung, Bedrohung und Aggressionsdelikten im Straßenverkehr erkennungsdienstliche Unterlagen für die polizeiliche Ermittlungsarbeit regelmäßig bedeutsam sind. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass bei Straftaten dieser Art insbesondere Bildmaterial zum äußeren Erscheinungsbild die Identifizierung des Täters durch Zeugen ermöglicht bzw. erleichtert. Der Kläger ist darüber hinaus wegen zahlreicher anderer Delikte, unter anderem Täuschungsdelikten wie Urkundenfälschung und Betrug, in Erscheinung getreten. Dies rechtfertigt – auch angesichts des erheblichen Ausmaßes der im bisherigen strafrechtlich relevanten Verhalten des Klägers zu Tage getretenen kriminellen Energie – die Annahme, er werde zukünftig Delikte dieser Art unter weitergehender Verschleierung seiner Identität zu begehen versuchen, und dass in diesem Fall insbesondere auch Fingerabdrücke für eine Identifizierung förderlich sein können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.