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Urteil

35 K 9371/16.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0322.35K9371.16O.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1965 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1986 in den Dienst des (damaligen) Bundesgrenzschutzes. Er wurde am 5. August 1992 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er versah seinen Dienst ab dem 2. Mai 1989 bei der GSG 9. Dort war er ab dem 12. März 1998 stellvertretender Truppführer. Er wurde zum 1. Juli 2007 zunächst zum Polizeipräsidium L abgeordnet und mit Wirkung vom 10. August 2007 dorthin versetzt. Er wurde dem Sondereinsatzkommando 3 (SEK 3) zugewiesen und versieht seither seinen Dienst (mit einer Unterbrechung vom 4. Dezember 2015 bis zum 28. Juli 2016) als Taktischer Entschärfer bei den Sondereinsatzkommandos der Spezialeinheiten L . Der Kläger wurde zuletzt am 26. November 2010 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert. Der Kläger ist verheiratet und hat eine Tochter. Er ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Die Staatsanwaltschaft L leitete am 19. Juni 2015 gegen 10 Beamte des SEK 3 des Polizeipräsidiums L ein Ermittlungsverfahren ein. Nach einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft L vom 26. Juni 2015 wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B übertragen. Diese stellte das Ermittlungsverfahren gegen die 10 SEK-Beamten mit Verfügung vom 6. August 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus, verfolgbare Straftaten lägen nicht vor (Az.: 000 Js 000/15). Sie stellte – soweit hier von Belang – folgenden Sachverhalt fest: „Den Zeugen F und T wurde nacheinander eine das gesamte Gesicht bedeckende Tauchermaske übergezogen und durch einen Luftschlauch Alkohol eingefüllt, im Fall des Zeugen F ca. ein halber Liter Bier, im Fall des Zeugen T ein Bier-Schnaps-Gemisch. Der Zeuge F trank das Bier. Der Zeuge T hob die Maske an, woraufhin eine der anwesenden Personen zunächst die Maske zurückdrückte, dann nahm der Zeuge T sie kurzfristig wieder ab, ohne größere Mengen des Bier-Schnaps-Gemisches getrunken zu haben.“ Der Polizeipräsident L leitete mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gegen den Kläger und zehn weitere SEK-Beamte ein Disziplinarverfahren ein und setzte dies zunächst wegen der strafrechtlichen Ermittlungen aus. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) leitete ein weiteres Disziplinarverfahren ein und zog mit Verfügungen vom 14. August 2015 die Disziplinarverfahren an sich und setzte diese mit Verfügung vom 19. August 2015 fort. Der Direktor des LAFP NRW G beauftragte PD X mit der Durchführung der Disziplinarermittlungen. Der Kläger nahm im Hinblick auf erfolgte Zeugenbefragungen über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 9. Februar 2016 zum Sachverhalt wie folgt Stellung: „Hinsichtlich des Tauchermaskenspieles verbleibt es, auch nach der Zeugenaussage des Zeugen T , bei folgendem Sachverhalt: Der Grillabend, anlässlich dessen mein Mandant das Spiel veranstaltet hat, lag zeitlich außerhalb der Dienstzeit und er wurde nicht in einem Dienstgebäude, sondern auf dem Grillplatz auf dem Gelände des Polizeisportvereins durchgeführt. Die Zeugen T und F standen nicht unter erheblichem Alkoholeinfluss. Mein Mandant hat vor Beginn das Spiel erklärt. Die gegenteilige Behauptung des Zeugen T musste er in seiner Vernehmung am 26. Januar 2016b selbst korrigieren (Bl. 7 des Protokolls). Bei dem Spiel handelt es sich um eine Version einer Bierbong. Die Besonderheit war, dass nicht durch einen Trichter, sondern durch den Mundraum einer Taucherbrille das Bier verabreicht wurde. Die verwendete Taucherbrille ist so konstruiert, dass der Bereich der Augen und der Nase von dem Bereich des Mundes durch eine Dichtlippe getrennt ist. Dem Zeugen F war es möglich, das eingefüllte Bier aus dem Mundraum zu trinken. Der Zeuge T hat während des gesamten Spieles seine Finger zwischen die Tauchermaske und sein Gesicht gehalten, weswegen die Taucherbrille nicht dicht saß. Das Bier ist daher aus der Maske herausgelaufen. Er hat sich die Maske überdies deutlich vom Kopf weggezogen. Dass er das Spiel mithin „nicht richtig“ mitgemacht hat, spielte keine Rolle.“ Der Ermittlungsführer, PD X , konkretisierte die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mit Verfügung vom 9. März 2016 dahingehend, dass diesem ein Verstoß gegen die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten (Pflicht zur Kollegialität und Pflicht zur korrekten und ansehenswahrenden Außendarstellung) nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorgeworfen wurde. Der Kläger stellte am 3. Mai 2016 einen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 62 LDG NRW. Das Gericht stellte das Verfahren nach Erlass der Disziplinarverfügung mit Beschluss vom 19. Juli 2016 ein (35 K 6187/16.O). Dem Kläger wurde das Ergebnis der Ermittlungen vom 25. Mai 2016 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser nahm mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 Stellung und wies unter anderem darauf hin, dass der Zeuge T taucherfahren sei. Dieser habe nicht nur einen Tauchschein, sondern er habe auch an dem ‑ anspruchsvollen – Tauchtraining der Wettkampfstaffel des SEK L teilgenommen. Der Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen verhängte mit Disziplinarverfügung vom 12. Juli 2016 eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro gegen den Kläger. Der Kläger habe durch die „Tauchermasken-Aktion“ ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt habe, insbesondere die Pflicht zur Kollegialität und die Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung. Der disziplinarrechtlich zu würdigende Sachverhalt stelle sich nach Abschluss der Ermittlungen wie folgt dar: „1. Fahrt nach U , T1 Sie nahmen nicht an dieser Fahrt teil. Die Darstellung erfolgt in Hinblick auf den Gesamtzusammenhang. Im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft des SEK 3, PP L , reisten 8 Kommandomitglieder im Zeitraum vom 29.05. bis 31.05.2014 nach U , T1 . Es handelte sich um die Beamten PHK T2 S (Kommandoführer), PK Q S1 , POK B1 N , POK G1 T3 , POK B2 T4 , POK U1 W (Tutor von POK T ), POK U2 T und PK N1 F . Zusätzlich nahm EPHK H S2 als ehemaliger Kommandoführer an der Reise teil. Die Anreise erfolgte mit Bus und Bahn. Während der Bahnfahrt trugen die Beamten bis zur deutsch-österreichischen Grenze Polizeiuniformen. Der 30.05.2014 war, außer bei den Beamten EPHK S2 und POK N , als Tag zur Förderung der Betriebsgemeinschaft vom PP L genehmigt. Die übrige Zeit wurde in Freizeit wahrgenommen. EPHK S2 hatte für den kompletten Zeitraum Urlaub eingereicht. POK N war vom 10.02. bis 04.07.2014 zu meiner Behörde abgeordnet. Die Planung der Gemeinschaftsveranstaltung erfolgte durch die Beamten POK T und POK W . Es waren gemeinschaftliche Unternehmungen wie das Absolvieren eines Klettersteiges und Canyoning geplant. Auf der Anreise wurde den dienstjüngsten Kommandomitgliedern, POK T und PK F , eröffnet, dass der Ausflug auch zur Beendigung ihrer „Probezeit im Kommando" diene. Die „Probezeit im Kommando" war informeller Natur und diente dazu, ein Vertrauensverhältnis zwischen neuen und alten Mitgliedern herzustellen bzw. zu vertiefen. Nach Beendigung der „Probezeit" wurde das Vertrauen den neuen Mitgliedern gegenüber ausgesprochen. Dies erfolgte regelmäßig im Nachgang zu verschiedenen durchzuführenden Aufgaben, die sowohl körperlich anstrengend, als auch, so der Zeuge POK T , „spielerischer Natur" waren. Übereinstimmend sagten POK T und PK F in ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen aus, dass es sich dabei nicht um eine Prüfung handelte. Ziel war es, die gestellten Aufgaben zu absolvieren, auf einen Erfolg kam es nicht an. Die informelle Probezeitbeendigung erfolgte im SEK 3 durch Übergabe der Kommando-T-Shirts sowie des Kommando-Abzeichens. Die Ausbildung zum SEK Beamten endete für beide Beamte mit dem Abschluss der Einführungsfortbildung am 31.08.2011 bzw. durch die sog. „Schwingenverleihung" in meiner Behörde am 24.11.2011. Eine anschließende Probezeit ist nicht vorgesehen. Die ersten Aufgaben wurden den Beamten POK T und PK F nach Passieren der Grenze im Zug gestellt. Beide mussten jeweils ein Indianerkostüm mit den dazugehörigen Perücken anziehen. Die Perücken imitierten optisch die Frisuren des jeweils Anderen. Das SEK 3 hat Seite 5 von 30 als internes Symbol einen Indianerkopf und wird auch als Indianergruppe bezeichnet. Aus diesem Grund wurde die Kostümierung gewählt. Ferner wurde ihnen eine Holzkiste, ca. 32 x 21 cm mit einem Leergewicht von ca. 2,8 kg, mit der Anweisung übergeben, diese nur auf Kommando loszulassen, wodurch die gemeinsame Durchführung auch höchstpersönlicher bzw. intimer Tätigkeiten unvermeidbar wurde. Die StA B hat dazu festgestellt, dass dadurch mindestens einmal gemeinsam eine Toilette aufgesucht werden musste. Die Holzkiste hatte PHK S3 mitgebracht. Des Weiteren musste ein „kölsches" Lied auswendig gelernt werden. Im Anschluss mussten durch die beiden Beamten einige körperlich anspruchsvolle Übungen, z.B. Burpees, durchgeführt werden. Körperlich anspruchsvolle Übungen waren von den beiden Beamten während der gesamten Zeit in unregelmäßigen Abständen zu absolvieren. Sowohl POK T als auch PK F haben dazu ausgesagt, dass diese Übungen machbar waren und sie nicht überforderten. POK T war darüber hinaus Mitglied der Wettkampfmannschaft der Spezialeinheiten L und dementsprechend nach eigener Aussage körperlich fit. Die Anstrengungen gingen nicht über das Maß hinaus, welches den Beamten aus der Einführungsfortbildung für Spezialeinheiten bekannt war. PK F sagte dazu aus, dass die Kollegen immer wieder gefragt hätten, „ob es noch ginge". Er habe beim Laufen und Radfahren „langsamer gemacht", was überhaupt kein Problem gewesen sei. Im Hotel angekommen wurde das Doppelzimmer der Beamten POK T und PK F storniert und durch ein Einzelzimmer mit nur einem Bett ersetzt. Wer konkret diese Umbuchung durchführte, konnte nicht ermittelt werden. Im Anschluss wurde ein Klettersteig absolviert, wobei die Beamten POK T und PK F die o.g. Indianerkostüme trugen. Die Holzkiste kam hier nicht zum Einsatz. Nach Beendigung des Klettersteigs und des Abstiegs vom Berg über einen Wanderweg, schickte POK T4 die Beamten POK T und PK F wieder hinauf, da er sein T-Shirt oben vergessen hatte. POK T, als trainierterer Beamter, lief auf den Berg, während PK F auf dem Weg versteckt wartete. Zurück im Hotel mussten weitere sportliche Übungen im Speisesaal absolviert werden. Ob Gäste des Hotels zugegen waren, konnte nicht ermittelt werden. POK T hat seine ursprüngliche Aussage beim Sachgebiet ZA 23 des PP L, dass Gäste anwesend waren, bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung revidiert. Vor dem Zubettgehen wurden die Beamten von POK T3 angewiesen, in den Zimmern der Kollegen zu fragen, ob sie noch etwas für die Kollegen tun könnten. Im Anschluss mussten beide bei POK T3 erscheinen. Auf Nachfrage von POK T und PK F, erwiderten POK N und PK S1, dass, „wenn sie nichts zu tun hätten, sie die Stiefel von POK N und PK S1 putzen könnten". POK T und PK F putzten daraufhin die Einsatzstiefel von POK N und PK S1. POK T4 und POK T3 initiierten auf ihrem Zimmer anschließend die Fesselung von POK T und PK F mittels zweier Schließachten an die Holzkiste. PK F hat bei der StA B ausgesagt, dass die Beamten sich selbst gefesselt und die Handschellen locker „mit viel Luft" angelegt hätten. Diese Aussage hat PK F in seiner Vernehmung am 01.02.2016 wiederholt. Während POK T in seiner zweiten Vernehmung beim Sachgebiet ZA 23 des PP L am 16.06.2015 zunächst ausgesagt hat, gefesselt worden zu sein, ließ er diesen Punkt auf Nachfrage im weiteren Verlauf dieser Vernehmung offen. Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche Vernehmung, sowie die Vernehmung des POK T am 26.01.2016, so dass nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob die Beamten gefesselt wurden oder sich selbst gefesselt haben. Zumindest die Anweisungen dazu kamen von POK T4 und POK T3. Übereinstimmend haben die Beamten POK T und PK F ausgesagt, dass PK F die Handschellen auf dem Zimmer öffnen konnte, sodass sie in der ersten Nacht, vom 29.05. auf den 30.05.2014, ohne Fesselung schliefen. POK T schlief auf dem Boden; PK F im Einzelbett. Am nächsten Morgen legten sie die Handschellen wieder an und ließen sich diese auf dem Zimmer von POK T3 und POK T4 abnehmen. Am Vormittag des zweiten Tages, dem 30.05.2014, wurde ein Canyoning-Ausflug unternommen. POK T und PK F trugen dabei weder die Indianerkostüme noch die Holzkiste. POK T musste sich am Vormittag im Krankenhaus wegen eines Zeckenbisses behandeln lassen. Am Nachmittag des zweiten Tages erfolgte eine körperlich anspruchsvolle Radtour, welche die beiden Beamten in den Kostümen mit POK W absolvierten. Ziel war ein kalter Bergsee, welcher über eine Sandbank oder kleine Insel verfügte. Auf der Insel standen Pinnchen. Ob die Pinnchen mit Schnaps gefüllt waren oder sich auf der Insel eine Flasche mit Schnaps befand, aus der die Pinnchen befüllt wurden, ist in den Vernehmungen unterschiedlich geschildert worden. Fest steht, dass zum Erreichen der Insel eine Strecke geschwommen, auf der Insel Schnaps getrunken und dann dieselbe Strecke zurückgeschwommen werden musste. Es konnte nicht ermittelt werden, wieviel Alkohol konsumiert wurde. Anschließend joggten die beiden Beamten im Kostüm, mit Kiste, in Begleitung von POK W zurück zum Hotel. In der Lobby des Hotels stellte PHK S den Beamten Quizfragen, wobei für falsch beantwortete Fragen jeweils ein Schnaps getrunken werden musste. Es war nicht feststellbar, wieviel Alkohol konsumiert wurde. POK T gibt an „besoffen" gewesen zu sein und dass er sich nachts habe übergeben müssen. PK F gibt an, dass er den Alkohol gut vertragen habe und „nicht besoffen" war. POK T weist allerdings hinsichtlich der Aufforderung Alkohol zu trinken darauf hin, dass die SEK-Beamten, die abstinent leben, nicht dazu gedrängt wurden. Am Abend des zweiten Tages wurde der Sohn des Wirtes von PHK S oder POK W nach einer feierlichen Rede zum Ehrenindianer ernannt und erhielt als Ausdruck dessen ein Kommando-T-Shirt. POK T bewertete dies als ungerecht, da der Junge, im Gegensatz zu PK F und ihm, nichts geleistet hatte. Vor der zweiten Nacht, vom 30.05. auf den 31.05.2014, wurden die beiden Beamten erneut gefesselt. Fesselung sowie Entfesselung am nächsten Morgen erfolgten wieder im Zimmer der Beamten POK T4 und POK T3. Wer konkret die Fesselung vornahm, konnte nicht festgestellt werden. Im Unterschied zur ersten Nacht gelang es den Beamten allerdings nicht, die Fesselung zu lösen. POK T gab diesbezüglich an, dass die Beamten aufgrund des Alkoholkonsums aneinandergefesselt hätten erbrechen müssen. PK F bestritt dies in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ausdrücklich. Fazit der Nacht sei seiner Aussage zufolge gewesen, dass man unbequem geschlafen habe; ansonsten gäbe es keine besonderen Vorkommnisse. Während POK T berichtete, dass die Fesselung Schmerzen verursachte und zu Striemen und Rötungen führte, die die Kollegen hätten wahrnehmen müssen, sagte PK F aus, dass er vielleicht eine Druckstelle gehabt habe, „mehr nicht". Die Fesselung hinterließ demnach zumindest kurzzeitig Spuren am Körper der Beamten. Am Folgetag, dem 31.05.2014, erfolgte die Rückreise nach L. POK T und PK F waren nicht kostümiert. Die Holzkiste trugen sie weiterhin. 2. Feier in C (Liegenschaft des LAFP NRW und des PP L) Am Bahnhof in L wurden die Beamten von einer Gruppe aktiver und ehemaliger Mitglieder des SEK 3 der Spezialeinheiten L erwartet. Die Kostüme mussten wieder angezogen werden und alle Beteiligten fuhren zur Liegenschaft des LAFP NRW / PP L nach C. In C mussten POK T und PK F erneut sportlich anspruchsvolle Übungen absolvieren, u. a. einen Lauf sowie das Schleppen einer Übungspuppe, bevor es an der dortigen Grillhütte Bier und Schnitzelbrötchen gab. An der Grillhütte wurden weitere Aktivitäten durchgeführt, z.B. Twister sowie eine Aufgabe, bei der man kopfüber, gesichert mit einem Gurt, Dartpfeile auf eine Dartscheibe werfen musste. Bzgl. dieser Aktivitäten hat POK T beim PP L ausgesagt, dass er „mit so etwas gerechnet habe und es auch vollkommen in Ordnung fand". POK N2 hat dann eine Aktion initiiert, bei der die Beamten kniend ein selbsthergestelltes Eis lutschen mussten, welches von den Tutoren festgehalten wurde. Die Tutoren saßen dabei auf einem Stuhl. Tutor von POK T war POK W. Der Tutor von PK F war nicht anwesend, so dass POK T4 diese Aufgabe übernahm. Dabei trug er eine Maske des eigentlichen Tutors, Herrn T5. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Eises haben POK T und PK F in den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt, dass Tabasco und Knoblauch Bestandteile waren. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Vernehmungen von POK T, am 26.01.2016, und PK F, am 01.02.2016, haben die Beamten übereinstimmend ausgesagt, dass Tsatsiki, Knoblauch und Zitrone Bestandteile des Eises waren und es übel bzw. ekelig schmeckte. Beide Beamte versuchten, die Aufgabe durch stückweises Abbeißen vom Eis zu bewältigen. POK T schluckte die abgebissenen Stücke herunter, PK F ließ die abgebissenen Stücke überwiegend auf den Boden fallen, was keine weitere Beachtung bei der Gruppe fand. PK F musste während des Eisessens erbrechen. Dieser gab dazu an, das Erbrechen stünde im Zusammenhang mit dem Genuss eines Schnitzelbrötchens sowie der vorherigen körperlichen Aktivität, ergänzte aber: „So ist das halt, wenn man etwas Widerliches isst." Danach kann festgestellt werden, dass der Verzehr des Eises zumindest mitursächlich für das Erbrechen des PK F war. Hinsichtlich der Positionierung des Eises gibt es widersprüchliche Aussagen. Während POK T das Eis im Schritt der Tutoren verortet und einen eindeutig sexuellen Bezug zu Oralverkehr herstellt, gibt PK F an, dass das Eis im Bereich der Knie gehalten wurde und keinerlei sexueller Bezug gegeben war. In Übereinstimmung mit der Wertung der StA B, ist festzustellen, dass sich das Eis mindestens im Bereich der Oberschenkel befand. Im Anschluss erfolgte eine Aktion von Ihnen, die als „Taufe" bezeichnet wurde. Die Beamten mussten auf einem Stuhl sitzend nacheinander eine Tauchermaske aufsetzen, die ein großes Sichtfenster hatte. Durch den Luftschlauch, der die einzige Luftöffnung darstellte, wurde dann von Ihnen kleinschrittig, in Schüben, Alkohol in die Maske eingefüllt, welcher getrunken werden sollte. PK F hat diesbezüglich ausgesagt, dass POK T von Beginn an einen Finger zwischen Gesicht und Tauchermaske hielt, so dass diese nicht luftdicht saß und der Alkohol herauslaufen konnte. PK F bewältigte die Aufgabe, indem er die eingefüllte Flüssigkeit trank, während POK T nach kurzer Zeit die Maske anhob und der gesamte Alkohol herauslief. Seiner Wahrnehmung nach soll die Maske beim Anheben kurzzeitig wieder auf sein Gesicht gedrückt worden sein. Links neben ihm stand POK W und rechts Sie. Wer konkret die Maske zurückdrückte, konnte nicht ermittelt werden. Das Einfüllen der Flüssigkeit führte zumindest bei PK F dazu, dass dieser, wenn auch nur kurzfristig, am Einatmen gehindert war. Hinsichtlich der Alkoholmenge (0,3l oder 0,5l) gibt es unterschiedliche Angaben. Gleiches gilt für die Füllung der Maske. POK T hat ausgesagt, dass der Alkohol über seinen Mund und seine Nase stieg. PK F gibt dagegen an, dass das Bier bis unterhalb der Nase stieg. Bei dem Alkohol soll es sich um Bier gehandelt haben. Ob bei POK T zusätzlich Schnaps eingefüllt wurde, konnte nicht ermittelt werden. POK T und PK F gaben übereinstimmend an, dass genügend Kollegen anwesend gewesen seien und zu keiner Zeit eine Gesundheitsgefahr bestanden habe. Als erfahrener Taucher hätten Sie zu Beginn diese Aktion erklärt und darauf hingewiesen, dass man die Maske zu jeder Zeit abziehen könne. Ferner hätten Sie ständig an der Seite der Beamten gestanden und Körperkontakt gehalten, um ggf. sofort eingreifen zu können. Direkt im Anschluss wurde die informelle Probezeit der Beamten durch eine Rede des Kommandoführers PHK S3 beendet und die Kommando-T-Shirts sowie die Kommando-Abzeichen übergeben, welche sich in der o. g. Holzkiste befanden. Alle Anwesenden gratulierten den Beamten, umarmten sie und hießen sie im Kommando willkommen. Insgesamt empfand POK T die Art und Weise der Beendigung der informellen Probezeit als entwürdigend. PK F dagegen bewertet die Veranstaltung als den Höhepunkt seiner Karriere und den ehrenhaftesten Moment. Dazu gehöre, wie PK F aussagte, dass man bei diesen Spielen „natürlich ein wenig doof aussehen" solle. Denn dadurch käme ja gerade zum Ausdruck, dass man jetzt so eng miteinander verbunden sei, dass ein Versagen bei den Spielen den bestehenden Gesamteindruck und den Respekt, den man im Zuge der bisherigen Zusammenarbeit sich gegenseitig zu erweisen gelernt habe, nicht zu beeinträchtigen vermöge. Als POK T die Feier gegen 01:30 Uhr u.a. mit dem Beamten PHK I verlassen wollte, sprachen ihn die Beamten POK A und POK W an. Sie äußerten ihr Unverständnis darüber, dass er seine eigene Feier so früh verlassen wolle. Es wurde ein „Tribunal" angekündigt, welches man diesbezüglich abhalten wolle. In der zweiten Vernehmung beim PP L hat POK T zunächst angegeben, dass POK A das „Tribunal" angekündigt habe. Dies hat er in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung offen gelassen.“ POK T habe sich am 27. Mai 2015 an die Abteilung Zentrale Dienste beim PP L gewandt und dort den Sachverhalt offenbart. Die Gesprächsinhalte seien am 1. Juni 2015 in einem Vermerk niedergelegt worden. Am 16. Juni 2015 sei Herr POK T zu einer Zeugenaussage beim PP L, ZA 23, erschienen. Diese Zeugenaussage sei protokollarisch festgehalten worden. Der gesamte Geschehensablauf sei als „Aufnahmerituale SEK L" öffentlich bekannt geworden und habe zu einer monatelangen kritischen bundesweiten medialen Diskussion mit einer Vielzahl von Berichterstattungen sowohl in Print-, Onlinemedien, Hörfunk und Fernsehen, einschließlich mehrfacher parlamentarischer Befassungen im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen geführt. Im Auftrag des Ministeriums für Inneres und Kommunales sei eine Inspektion aller SEK der Polizei des Landes NRW (mit Ausnahme des PP L) durch den Direktor des LZPD NRW und den Direktor des LAFP NRW durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass Traditionen und Rituale nicht nur im SEK des PP L, sondern auch in den SEK anderer Standorte in unterschiedlicher Ausprägung bestünden und dass sich Werte und Wertehaltungen innerhalb der SEK nicht substantiell von denen anderer Organisationseinheiten der Polizei NRW unterschieden. Problematische Ausprägungen der Rituale, wie sie beim PP L im Rahmen der Aufnahme in das SEK 3 ermittelt worden seien, seien nicht identifiziert worden. Vielmehr hätten die Gesprächspartner in den untersuchten Behörden inkriminierte, schikanierende oder entwürdigende Rituale ausgeschlossen und dargelegt, dass dies nicht zu der für die Aufgabenbewältigung der SEK erforderlichen Vertrauenskultur passe. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei ausschließlich die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers. Für die im Rahmen der Maßnahmebemessung gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung sei es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden sei. Anhaltspunkte für eine Verletzung der ihm gebührenden Fürsorgepflicht seien nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Umsetzung innerhalb der Spezialeinheiten L. Diese Maßnahme liege im Rahmen des Organisationsermessens des Polizeipräsidenten L. Die eingeforderten Feststellungen, dass die „Probezeitbeendigung" keinerlei rechtliche Folgen gehabt habe, seien entbehrlich, da dieser Umstand durch den Ermittlungsführer festgestellt worden sei. Die disziplinarrechtliche Bewertung habe Folgendes ergeben: Durch die Initiierung und Durchführung der „Tauchermaskenaktion“ habe der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, insbesondere die Pflicht zur Kollegialität und die Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung. Die dem Kläger vorgeworfene sog. Tauchermasken-Aktion, also das Einfüllen von Alkohol in die Tauchermaske, habe dazu geführt, dass der Beamte, wenn auch nur kurzfristig, am Einatmen gehindert gewesen sei. Es sei unerheblich, dass die Teilnahme an diesem Spiel völlig freiwillig gewesen sei und jeder Beamte das Spiel jederzeit habe abbrechen können. Es spiele auch keine Rolle, dass POK T über eine private Taucherausbildung verfügt habe. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Konsum von Alkohol über eine „Bierbong“ auf eine erfolgreiche Bildung des für gemeinsame Einsetzung notwendigen Vertrauens schließen lassen solle. Es sei nicht um eine rein private Feier unter Kollegen gegangen, sondern es habe eine maßgeblich dienstlich geprägte Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, deren Ziel es gewesen sei, zwei neue Kommandomitglieder in die Gefahrengemeinschaft des SEK 3 aufzunehmen. Den beiden Beamten habe durch die Veranstaltung gezeigt werden sollen, dass es sich um Kameraden handele, deren körperlich und geistige Konstitution es zuließen, einander das für die gemeinsamen Einsätze notwendige Vertrauen entgegen zu bringen und sich auf den jeweils anderen verlassen zu können. Die Veranstaltung habe dazu gedient, das für die dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauen herzustellen. Am Ende habe die von Kommandoführer PHK S3 gehaltene feierliche Rede gestanden, verbunden mit dem Ausspruch des uneingeschränkten dienstlichen Vertrauens durch Kommandoführer und Kommandomitglieder. Die besondere Bedeutung für den Dienst werde ferner durch die Teilnahme zahlreicher aktiver und ehemaliger Beamter der Spezialeinheiten L deutlich. Der Kläger habe zudem gegen die Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung verstoßen. Das Verhalten eines Beamten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das der von der amtlichen Entscheidung betroffenen Bürger dem Beamten entgegen bringe. Das Verhalten des Beamten müsse einer ansehenswahrenden Außendarstellung gerecht werden. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich eine Außenwirkung eingetreten sei, da allein die Eignung des Verhaltens zur Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Achtung sowie des Vertrauens bereits pflichtwidrig sei. Dies sei der Fall, wenn das Verhalten objektiv gesehen zu einer Beeinträchtigung führen könne, die Beeinträchtigung also konkret möglich sei. Die im Gesamtsachverhalt geschilderten unterschiedlichen Aktionen, bei denen zwei Polizeivollzugsbeamte regelmäßig in Anwesenheit einer Vielzahl weiterer Beamter sich nicht nur „spielerischen Prüfungen“, sondern der Lächerlichkeit preisgeben und teilweise erniedrigenden Handlungen unterziehen mussten, seien mit den grundlegenden Wertevorstellungen der nordrhein-westfälischen Polizei nicht vereinbar. Ein solches Verhalten durch Polizeibeamte sei in hohem Maße geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen und das Vertrauen in eine sachgerechte polizeiliche Aufgabenerfüllung zu stören. Dies gelte für den gesamten festgestellten Geschehensablauf und insbesondere für die „Taufe“ mittels auf das Gesicht aufgebrachten Tauchermaske mit Einbringung einer alkoholischen Flüssigkeit. Durch die öffentliche Kenntnisnahme über den Geschehensablauf sei ein massiver Ansehensverlust für die Spezialeinheiten und die gesamte Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten. Die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Pflichtenverstöße hätten sich hingegen nicht bestätigt. Der Kläger habe schuldhaft, nämlich fahrlässig, gehandelt. Es hätte sich ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt der Gedanke aufdrängen müssen, dass die Beamten die Aufgabe, die keinerlei Bezug zur polizeilichen Tätigkeit im SEK gehabt habe, nur oder auch auf Grund einer Gruppendynamik erfüllt hätten und der Rahmen eines feierlichen Aufnahmerituals überschritten worden sei. Er hätte erkennen müssen, dass dieses Verhalten nicht mit der dienstlichen Pflicht zur Kollegialität in Einklang zu bringen und geeignet sei, eine gewichtige Ansehensschädigung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zu bewirken. Der Kläger habe rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Zwar habe die Staatsanwaltschaft B eine wirksame Einwilligung in eine Körperverletzung festgestellt. Dies sei aber nicht auf das Disziplinarverfahren übertragbar. Auf die Einwilligung des Verletzten komme es in disziplinarrechtlicher Hinsicht dann nicht an, wenn aus dienstlichem Interesse dem Beamten gerade ein anderes Verhalten vorgeschrieben sei. Eine Einwilligung sei nur dann erheblich, wenn der Beamte über das betroffene Rechtsgut allein wirksam verfügen könne. Dies sei bei der Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten nicht der Fall. Die Anwesenheit des damaligen Kommandoführers PHK S stelle ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Klägers dar. Eine Passivität von Vorgesetzten, die möglicherweise selbst pflichtwidrig sei, rechtfertige pflichtwidriges Verhalten ebenso wenig wie gleichartiges Fehlverhalten von Kollegen. Der Kläger weise selbst darauf hin, dass der an jenem Abend anwesende Vorgesetzte keine Weisungen erteilt habe. Die reine Anwesenheit des Vorgesetzten in Form einer stillschweigenden Duldung des Geschehens stelle keine bewusste Billigung von Fehlverhalten dar. Es bleibe demnach bei der dem Kläger obliegenden Aufgabe zur eigenverantwortlichen Erfüllung seiner Dienstpflicht. Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Kollegialität wiege schwer. Dies gelte insbesondere für die Ursächlichkeit des Verhaltens des Klägers an der zumindest für PK F kurzfristig eingetretenen Beeinträchtigung der Atmung. Gleichzeitig sei das Verhalten geeignet gewesen, die dienstlich erforderliche Achtung und das Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen. Die öffentliche Kenntnisnahme über den Geschehensablauf habe einen massiven Ansehensverlust für die Spezialeinheiten und die gesamte Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Folge gehabt. Diese öffentliche Kenntnisnahme des Themas sei dem Kläger jedoch nicht allein zuzurechnen, sondern sei bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt worden. Zugunsten des Klägers sei auch berücksichtigt worden, dass er nicht vorbelastet sei. Seine bisherigen dienstlichen Leistungen seien positiv, was sich neben den dienstlichen Beurteilungen insbesondere in einer Belobigung durch das Bundesministerium des Inneren widerspiegele. Zugunsten des Klägers sei ferner berücksichtigt worden, dass seine Vorgesetzten ein positives Persönlichkeitsbild darstellten und den Kläger als engagierten Menschen mit immenser Einsatzerfahrung und Fachkenntnissen mit tadellosem dienstlichem Werdegang innerhalb der GSG 9 und der Spezialeinheiten L zeichneten. Es habe sich eher um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gehandelt. Der Kläger gelte im Kollegenkreis als professionell und besonnen. Er werde von Kollegen und Vorgesetzten gleichermaßen geschätzt und gebe im Einsatz und in der Fortbildung wertvolle Ratschläge und wichtige Impulse. Er habe seinen Dienst auch nach den Ereignissen professionell und gut fortgeführt. Eine Wiederholung des beschriebenen Fehlverhaltens schlössen die Vorgesetzten aus. Der Kläger habe zudem die Einsicht erkennen lassen, dass es sich um ein infantiles und unsinniges Aufnahmeritual gehandelt habe. Dies lasse auf eine kritische Distanz zu den Geschehnissen schließen. In Abwägung aller Erkenntnisse sei eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger zukünftig an ein pflichtenkonformes Verhalten zu erinnern. Die Disziplinarverfügung wurde am 14. Juli 2016 zugestellt. Der Kläger hat am Montag, 15. August 2016 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die angefochtene Disziplinarverfügung sei wegen Befangenheit des Direktors des LAFP NRW und der Befangenheit anderer mitwirkender Amtsträger nichtig. Die Voreingenommenheit des Direktors des LAFP NRW und die Voreingenommenheit des Ermittlungsführers, PD X, ergäben sich aus deren unbedingter Ausrichtung auf die Verhängung einer Sanktion gegen ihn. Diese sei bereits ausgelöst worden durch die voreilige und substanzlose Einleitung der Disziplinarverfahren, die erst nach ausforschender Vernehmung des einzigen Belastungszeugen T konkretisiert worden sei. Darüber hinaus seien wegen ihres unabdingbaren Verfolgungswillens auch der seinerzeitige Innenminister K, der Leiter der Polizeiabteilung 4, Ministerialdirigent E, sowie Ministerialrat C1 befangen gewesen. Es habe eine Vorverurteilung durch den damaligen Ler Polizeipräsidenten B3 gegeben. Dieser habe die Vorwürfe unsachlich aufgebauscht und die Staatsanwaltschaft um eine „besonders gründliche Prüfung“ gebeten. Er hätte indessen um die freiwillige Teilnahme an den Spielen und die fehlende Rechtswidrigkeit des Vorwurfs wissen müssen. Die seinerzeitige Presseberichterstattung sei unzutreffend gewesen. Der damalige Innenminister habe Sanktionen im Sinne einer Geldbuße oder einer Degradierung erreichen wollen. Die ministeriellen Vorgaben hätten sich in der Disziplinarverfügung dann auch so realisiert. Die Befangenheit des Direktors des LAFP NRW zeige sich auch in der als „Entwurf“ gekennzeichneten dienstlichen Äußerung des Ermittlungsführers. Er habe von Anfang an Einfluss auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Ermittlungsführers genommen. Die Voreingenommenheit ergebe sich auch daraus, dass er diesen Entwurf in einer bei ihm geführten Akte verwahrt habe, die „verfahrensbegleitende Verwaltungsakte“ genannt worden sei. Zudem habe es auch im Innenministerium eine Akte gegeben, die erst im gerichtlichen Verfahren offengelegt worden sei. Diese Akte belege insbesondere, dass es im Verfahren zur Fristsetzung nach § 62 LDG NRW eine Absprache zwischen der Behörde und dem Verwaltungsgericht gegeben habe. Im Rahmen dieser Unterredung habe die Behörde unzutreffend behauptet, dass der Kläger mehrere Ablehnungsanträge gestellt habe, was indes unrichtig sei. Das Verwaltungsgericht habe daraufhin einen unzutreffenden Kostentragungsbeschluss erlassen. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages gegen den Direktor des LAFP NRW durch Ministerialrat C1 im MIK NRW sei rechtswidrig, da dieser nicht Behördenleiter der nächst höheren Behörde sei und eine wirksame Vertretungserklärung nicht vorliege. Auch die unzureichende Beweiswürdigung in der Disziplinarverfügung mache deutlich, dass es nur darum gegangen sei, die Vorverurteilung durch den Innenminister umzusetzen und die angekündigte Entscheidung einer Geldbuße wahr zu machen. Insgesamt ergebe sich aus der Gesamtschau, dass das Disziplinarverfahren von Anfang an nicht rechtsstaatlich geführt worden sei, sondern nur zum Ziel gehabt habe, die ministerielle Vorverurteilung der Kollegen des SEK 3 in eine disziplinarische Sanktion umzusetzen. Die durch die öffentliche Herabwürdigung und Ankündigung von Maßnahmen eingetretene Selbstbindung des Ministers sei offensichtlich. Der Direktor des LAFP NRW habe diese in der Disziplinarverfügung umgesetzt. Im Rahmen des ministeriellen Kontrollsystems hätten die mit dem Verfahren befassten Entscheider keinen Entscheidungsspielraum gehabt, wie durch die nicht offengelegten Akten bestätigt werde. Dies werde auch anhand der fehlenden Auseinandersetzung mit den nicht konkreten bzw. in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers T deutlich. Es fehle damit an einer hinreichenden Beweiswürdigung und damit an einer hinreichenden Begründung der Disziplinarverfügung. Die Disziplinarverfügung sei jedenfalls rechtswidrig. Sie sei verfahrensfehlerhaft, weil dem Kläger vor den Erklärungen des Ler Polizeipräsidenten B3 und des Innenministers K gegenüber der Presse keine Gelegenheit gegeben worden sei, hierzu Stellung zu nehmen oder Erklärungen abzugeben. Ein weiterer Verfahrensfehler liege in der Art und Weise, in der der Ermittlungsführer X den Zeugen T am 30. Oktober 2015 vernommen habe. Er habe dem Zeugen weder die Möglichkeit einer freien Erzählung gegeben noch die Vernehmung mit offenen Fragen durchgeführt. Er habe vielmehr Fragen formuliert, welche nur einen eingeschränkten Antwortspielraum zugelassen hätten. Die Antworten seien zudem nicht wörtlich oder zumindest zutreffend zusammengefasst, sondern sinn- und inhaltsändernd umformuliert protokolliert worden. Die fehlerhafte Verfahrensweise sei zeitnah gerügt worden. Nachdem Ermittlungsführer X seine Vernehmung nicht geändert habe, habe sich der Kläger einem förmlichen Befangenheitsantrag angeschlossen. Der Befangenheitsantrag sei vom Direktor des LAFP NRW abgelehnt worden. Ein Verstoß gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Ermittlungsführers X sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei einer fehlerfreien Zeugenbefragung das Disziplinarverfahren einen anderen Verlauf genommen hätte. Das mit dem Kläger in Verbindung gebrachte Verhalten sei nicht als innerdienstlich anzusehen. Es fehle an einem inneren Zusammenhang zu Dienstzeit und Dienstverrichtung. Örtlich bestehe allenfalls insoweit ein Zusammenhang, als der Bereich, in dem der Grillabend stattfand und dem Polizeisportverein überlassen sei, in räumlicher Nähe zur Dienststelle des Klägers und der Zeugen liege. Keinesfalls liege aber ein funktionaler Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Klägers oder der Zeugen vor. Eine logische Einbindung des Verhaltens in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit sei nicht gegeben. Es habe sich nämlich gerade nicht um eine „maßgeblich dienstlich geprägte Gemeinschaftsveranstaltung“ gehandelt. Dies setze die Ausübung des Berufs voraus. Der Vorwurf der Verletzung der Kollegialität verlange ebenfalls ein Verhalten während und bei der Zusammenarbeit. Es stehe außer Frage, dass die Grillfeier während der Freizeit der Beteiligten und damit außerhalb der Dienstzeit und somit nicht während der Ausübung des Dienstes stattgefunden habe. Eine Feier zur Aufnahme von zwei neuen Kollegen stehe nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes. Wenn dem Kläger somit lediglich eine außerdienstliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, so erlange diese nur dann die Qualität eines Dienstvergehens, wenn das Verhalten nach dem Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in eine für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies setze eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht voraus. Die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit in der Aufgabenerfüllung sei nicht tangiert. Die Anschuldigung einer Verletzung der Pflicht ansehenswahrender Außendarstellung liege neben der Sache. Schließlich sei auch das Vertrauen in eine sachgerechte polizeiliche Aufgabenerfüllung deshalb nicht gestört, weil ein Zusammenhang mit der polizeilichen Aufgabenerfüllung nicht erkennbar sei. Von der Durchführung eines Trinkspiels im Rahmen eines privaten Grillfestes unter Kollegen anlässlich der Beendigung einer nur internen Probezeit im Kollegenkreis auf das Verhalten des Klägers gegenüber dem Bürger zu schließen, sei absurd. Die behauptete Schädigung des Ansehens der Polizei und die Störung des Vertrauens in eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in hohem Maße führe nicht zu einem Ansehensverlust für die Spezialeinheiten und die Polizei des Landes. Das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft B nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ein Dienstvergehen liege mangels Strafbarkeit des Verhaltens nicht vor. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2016 nichtig ist, hilfsweise, die Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die angefochtene Disziplinarverfügung sei rechtmäßig. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor, insbesondere sei kein Amtsträger an dem Verfahren beteiligt, der wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Befangenheitsantrag gegen Ermittlungsführer X sei vom Direktor des LAFP NRW am 4. Dezember 2015 abgelehnt worden. Der Antrag auf Feststellung der Befangenheit des Direktors des LAFP NRW sei dem damaligen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt und von dort abgelehnt worden. Dies könne aber dahinstehen, weil neben den handelnden Personen im LAFP NRW bzw. dem Ermittlungsführer niemand an dem Disziplinarverfahren und der abschließenden Entscheidung beteiligt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass der Direktor des LAFP NRW Einfluss auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Ermittlungsführers genommen habe. Dass durch den Ermittlungsführer zunächst ein Entwurf einer Stellungnahme gefertigt worden sei, der nach geringfügiger Überarbeitung und Ergänzung dann in einer Endfassung vorgelegt worden sei, impliziere nicht, dass es eine Einflussnahme des Behördenleiters gegeben habe. Der Vortrag des Klägers, es sei eine „Geheimakte“ geführt worden, sei unzutreffend. Die Rechtsbeistände der betroffenen Beamten hätten mehrfach und umfangreich Akteneinsicht gehabt. Es sei gängige Praxis, dass in den Fällen, in denen die zur Personalverwaltung gehörenden Sachbearbeiter im Disziplinarbereich nicht gleichzeitig die disziplinaren Ermittlungen führen, zwei Aktenvorgänge vorgehalten werden. Dabei handele es sich zum einen um die Ermittlungsakte, für die der Ermittlungsführer zuständig sei, zum anderen führe die für die Sachbearbeitung zuständige Person eine verfahrensbegleitende Verwaltungsakte in der Behörde, der die betreffende Person angehöre, oder, wie in diesem Fall, die sachbearbeitende Person in der zuständigen Aufsichtsbehörde. In diese Verwaltungsakte würden während des laufenden Verfahrens nicht die Unterlagen aufgenommen, die mit den eigentlichen Ermittlungen im Zusammenhang stünden, sondern alle tragenden Verfügungen, wie beispielsweise Einleitung, Aussetzung, Fortsetzung, Abschlussentscheidung etc. Erst nach Abschluss der Ermittlungen würden beide Vorgänge zu einem Unterordner D zusammengefasst, der dann Bestandteil der Personalakte des betroffenen Beamten werde. Gerade in den Fällen, in denen Ermittlungen außerhalb des zuständigen Verwaltungszweiges geführt würden, sei ein anderes Verfahren nicht denkbar. Ansonsten käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand, weil nach jedem Verfahrensschritt Sachbearbeiter und Ermittlungsführer aufeinandertreffend müssten, um eine Akte chronologisch führen zu können. Anders liege es nur bei einigen wenigen Behörden in den Polizeiverwaltungen des Landes, bei denen die verwaltungsrechtliche Sachbearbeitung und die Ermittlungsarbeit in einer Hand lägen. Entscheidend sei, dass in alle Akten Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei zutreffend, dass das Ministerium weitere Unterlagen vorhalte. Denn ohne Unterlagen sei eine ordnungsgemäße Bescheidung – etwa von Befangenheitsanträgen gegen einen Behördenleiter einer Landesoberbehörde – nicht möglich. Ein weiterer Grund für das Vorhandensein von Unterlagen im Ministerium ergebe sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, wonach die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen oder sich dies vorbehalten können. Die Wahrnehmung dieses Rechts setze voraus, dass die jeweils nachgeordnete Behörde ihren Berichtspflichten nachkomme und die vorgesetzte Behörde ausreichend über ein Disziplinarverfahren und dessen Verlauf informiere. Des Weiteren könne aus der Betreffzeile einer E-Mail des LAFP NRW an das damalige Ministerium „Endfassung der dienstlichen Äußerung“ nicht geschlossen werden, dass es eine „Vorfassung“ und damit auch eine Absprache gegeben habe. Es liege vielmehr in der Natur der Sache, dass sich jemand, gegen den der Vorwurf der Befangenheit erhoben werde, eingehend mit seiner Stellungnahme befasse und auch Ergänzungen vornehme. Es sei in der Bearbeitung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass es mehrere Entwurfsfassungen und schließlich eine Endfassung gebe, die vorgelegt werde. Insgesamt liege eine Parteilichkeit nicht vor. Eine Einflussnahme des Ministeriums habe nicht stattgefunden. Es werde auch der Behauptung entgegengetreten, es sei von vorneherein nicht über eine Missbilligung oder einen Verweis nachgedacht worden. Denn vier Verfahren hätten mit einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW und zwei weitere mit einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW mit Missbilligung geendet. Fünf Verfahren hätten mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen werden können. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 35 K 6187/16.O sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Befangenheit des Direktors des LAFP NRW und anderer mitwirkender Amtsträger nichtig. Nach § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG NRW ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Hieraus lässt sich schließen, dass ein Verwaltungsakt – erst recht – nicht schon deshalb nichtig ist, wenn nach § 21 VwVfG NRW – nur – die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 21, Rn. 13; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG; 2. Auflage 2016, § 21, Rn. 16; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 21, Rn. 8; enger OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 – OVG 11 S 83/06 –, juris, Rn. 21, wonach schon die § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu entnehmende gesetzgeberische Wertung dafür spreche, dass die Besorgnis der Befangenheit nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit führe; a.A. Kuntze/Beichel-Benedetti, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 21, Rn. 57/58; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 21, Rn. 40. Im Übrigen wurde der am 30. Oktober 2015 gegen PD X gestellte Befangenheitsantrag vom Direktor des LAFP NRW G als Behördenleiter am 4. Dezember 2015 zurückgewiesen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW), so dass der Ermittlungsführer nicht an der weiteren Durchführung der Ermittlungen gehindert war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, MR C1 sei im damaligen MIK NRW nicht für den Befangenheitsantrag gegen den Direktor des LAFP NRW G zuständig gewesen, dringt er nicht durch. Zum einen stellte er keinen Befangenheitsantrag gegen den Direktor des LAFP NRW G. Zum anderen obliegt es der Organisationsgewalt des Ministeriums, welche Aufgaben von welchem Referat „im Auftrag“ der Behördenleitung wahrgenommen werden. § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelt insofern, dass im Falle der Besorgnis der Befangenheit gegen den Leiter einer Behörde die Aufsichtsbehörde entscheidet. Der Hilfsantrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 LDG NRW. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Es liegt insbesondere kein Verfahrensfehler wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit vor. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, sodass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69/10 –, juris, Rn. 17/18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 16b DZ 17.795 –, juris, Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. September 2015 – 6 A 518/14.D –, juris, Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 10. August 2017 ‑ 80 K 15/15 OL –, juris, Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 24. Januar 2017 – 10 K 530/15 –, juris, Rn. 89. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden wäre. Der Kläger hat jedenfalls im disziplinargerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit einer (weitergehenden) Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände auch auf Nachfrage des Gerichts nicht geltend gemacht. Er hat den in der Disziplinarverfügung dargestellten Sachverhalt vielmehr wie bereits im behördlichen Disziplinarverfahren als zutreffend eingeräumt. Dieser Sachverhalt stimmt im Wesentlichen auch mit dem von der Staatsanwaltschaft B festgestellten Sachverhalt überein. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 2 B 24/17 –, juris, Rn. 16. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht vor im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es erfolgten im behördlichen Disziplinarverfahren umfangreiche Beweiserhebungen mit der Möglichkeit der Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten der Beamten. Der Kläger hat zudem umfassende Akteneinsicht erhalten. Unerheblich ist, dass er die Art der Aktenführung rügt. Hierzu wurde seitens des Beklagten alles Notwendige ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Schriftsatz vom 19. Februar 2018 Bezug genommen werden kann. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, es habe eine Absprache zwischen dem LAFP NRW und dem Verwaltungsgericht gegeben, wird dies mit Nachdruck zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, der Kläger habe „mehrere Ablehnungsanträge" gestellt. Dies gilt insbesondere für den seitens des Klägers kritisierten Beschluss vom 19. Juli 2016 (35 K 6187/16.O). Dort wird zur Darlegung des Disziplinarverfahrens wörtlich ausgeführt: „Der Koordinierungsaufwand zur Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung war hoch, weil die Polizeibeamten von acht verschiedenen Rechtsbeiständen vertreten wurden. Die Bearbeitung verzögerte sich trotz zusätzlichen Personaleinsatzes seitens des LAFP NRW aufgrund von Befangenheitsanträgen gegen den Ermittlungsführer.“ Das Gericht hat damit einzig auf die am 30. Oktober 2015 von mehreren Beamten ‑ darunter dem Kläger – gestellten Befangenheitsanträge Bezug genommen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Dieses erfordert beispielsweise die genaue Schilderung des Sachverhaltes, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform sowie die Angabe der verletzten Pflichten. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 1 DB 6/06 -, juris, Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 28 K 646/14.WI.D –, juris, Rn. 27 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2013 ‑ 31 K 6764/12.O –, juris, Rn. 43 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -; Rn. 19 ff. Nach diesen Maßgaben genügt die Disziplinarverfügung den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz. Es wird auf Seite 10/11 der Disziplinarverfügung dargestellt, welche Tatsachen im Falle des Klägers zur Annahme eines Dienstvergehens führen: Den Rahmen bildete eine Feier mit aktiven und ehemaligen Mitgliedern der Spezialeinheiten L in der Liegenschaft des LAFP NRW und des PP L in C am Abend des 31. Mai 2014. In der Disziplinarverfügung werden dann die Tatsachen wiedergegeben, die zur Annahme eines Dienstvergehens führen. Diese Darstellung bezeichnet den dem Kläger konkret zur Last gelegten Sachverhalt nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf. Die Schuldform (Fahrlässigkeit) wird auf Seite 23 der Disziplinarverfügung und die verletzten Pflichten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) werden auf Seiten 17 ff. der Disziplinarverfügung aufgeführt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der Disziplinarverfügung auch die Fahrt von acht Beamten nach S (T1) vom 29. bis zum 31. Mai 2014 sowie der Ablauf der Feier mit aktiven und ehemaligen Mitgliedern der Spezialeinheiten L in der Liegenschaft des LAFP NRW und des PP L am Abend des 31. Mai 2014 dargestellt werden. Die Darstellung fördert – wie in der Disziplinarverfügung dargestellt – im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang jedenfalls das Verständnis für die Geschehnisse. Es werden jedoch die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, deutlich den einzelnen Beamten zugeordnet. Der Kläger kann ohne weiteres erkennen, welche Dienstpflichtverletzung ihm konkret zum Vorwurf gemacht wird. Dabei wird ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger an der Fahrt nach S (T1) nicht teilgenommen hat. Die Disziplinarkammer weist im Hinblick auf den weiteren umfangreichen Vortrag des Klägers darauf hin, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren keine Überprüfung einzelner Verfahrensschritte des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgt. Es ist vom Rechtsstandpunkt der Disziplinarkammer unerheblich, ob eine „voreilige, substanzlose Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach ausforschender Vernehmung des einzigen Belastungszeugen“ erfolgte, ob dem Kläger vor den Erklärungen des (damaligen) PP L B3 und des (damaligen) Innenministers K gegenüber der Presse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ob eine „Voreingenommenheit“ des Direktors des LAFP NRW G sowie von Beamten im (damaligen) Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, MR C1 und MinDir E, und schließlich den (damaligen) Innenminister K, vorlag, und ob die genannten Personen „auf die Verhängung einer Sanktion“ ausgerichtet und „von unabdingbarem Verfolgungswillen“ getragen waren. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Disziplinarkammer geht für die disziplinarrechtliche Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus, der sich am Abend des 31. Mai 2014 bei einer Feier auf dem Gelände des LAFP NRW und des PP L in C ereignete: „Im Anschluss erfolgte eine Aktion von Ihnen, die als „Taufe" bezeichnet wurde. Die Beamten mussten auf einem Stuhl sitzend nacheinander eine Tauchermaske aufsetzen, die ein großes Sichtfenster hatte. Durch den Luftschlauch, der die einzige Luftöffnung darstellte, wurde dann von Ihnen kleinschrittig, in Schüben, Alkohol in die Maske eingefüllt, welcher getrunken werden sollte. PK F hat diesbezüglich ausgesagt, dass POK T von Beginn an einen Finger zwischen Gesicht und Tauchermaske hielt, so dass diese nicht luftdicht saß und der Alkohol herauslaufen konnte. PK F bewältigte die Aufgabe, indem er die eingefüllte Flüssigkeit trank, während POK T nach kurzer Zeit die Maske anhob und der gesamte Alkohol herauslief. Seiner Wahrnehmung nach soll die Maske beim Anheben kurzzeitig wieder auf sein Gesicht gedrückt worden sein. Links neben ihm stand POK W und rechts Sie. Wer konkret die Maske zurückdrückte, konnte nicht ermittelt werden. Das Einfüllen der Flüssigkeit führte zumindest bei PK F dazu, dass dieser, wenn auch nur kurzfristig, am Einatmen gehindert war. Hinsichtlich der Alkoholmenge (0,3l oder 0,5l) gibt es unterschiedliche Angaben. Gleiches gilt für die Füllung der Maske. POK T hat ausgesagt, dass der Alkohol über seinen Mund und seine Nase stieg. PK F gibt dagegen an, dass das Bier bis unterhalb der Nase stieg. Bei dem Alkohol soll es sich um Bier gehandelt haben. Ob bei POK T zusätzlich Schnaps eingefüllt wurde, konnte nicht ermittelt werden. POK T und PK F gaben übereinstimmend an, dass genügend Kollegen anwesend gewesen seien und zu keiner Zeit eine Gesundheitsgefahr bestanden habe. Als erfahrener Taucher hätten Sie zu Beginn diese Aktion erklärt und darauf hingewiesen, dass man die Maske zu jeder Zeit abziehen könne. Ferner hätten Sie ständig an der Seite der Beamten gestanden und Körperkontakt gehalten, um ggf. sofort eingreifen zu können.“ Diese Darstellung entspricht dem Ergebnis der Ermittlungen und wird vom Kläger so auch eingeräumt. Auf der Grundlage des wiedergegebenen Sachverhalts hat der Kläger ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Der Kläger hat durch sein Verhalten gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht, nämlich sich kollegial gegenüber seinen Kollegen zu verhalten und den Betriebsfrieden zu wahren, verstoßen. Nach dieser Norm muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Für die durch die Rechtsprechung entwickelten Dienstvergehenstypen kommt es nicht auf die Unterscheidung an, ob sie das Vertrauen, die Achtung oder das Ansehen in den Augen der Verwaltung oder der Allgemeinheit beeinträchtigen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen) oder auch nur mittelbar (etwa durch einen Ansehensverlust) beeinträchtigt oder – bei außerdienstlichem Verhalten – zu beeinträchtigen geeignet ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt die Pflicht zur Kollegialität. Diese erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. Mai 2017 – 15 A 35/16 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2016 – 13 K 1959/15.O –, juris, Rn. 152 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 25. Februar 2014 ‑ 28 K 419/12.WI.D –, juris, Rn. 174; Mayer, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Auflage 2016, B.II.11, Rn. 1. Nach diesen Maßgaben hat sich der Kläger gegenüber den beiden Kollegen T und F nicht kollegial verhalten. Die sog. Tauchermasken-Aktion, also das Einfüllen von Bier in den Luftschlauch einer auf das Gesicht aufgesetzten Tauchermaske, lässt die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden Kollegen vermissen. Das „Abfüllen“ eines Kollegen mit einem alkoholischen Getränk stellt eine entwürdigende Behandlung dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, also des geselligen Zusammenseins mit aktiven und ehemaligen Kollegen auf einem Grillabend. Denn auch in einem solchen Zusammenhang ist es mit der Pflicht zur Kollegialität unvereinbar, einem Kollegen eine Tauchermaske aufzusetzen und Bier in den Luftschlauch einzufüllen, das dieser sodann trinken muss und sich damit der Lächerlichkeit preisgibt. Das Fehlverhalten lag zwar entgegen der Annahme in der Disziplinarverfügung außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 19. August 2010 ‑ 2 C 5/10 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, Seite 10 des Urteilsabdrucks. Das Fehlverhalten des Klägers erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten ein Dienstvergehen darstellt. Dies ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinne aufweist. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich indes eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 2 B 18/17 -, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 3d A 1826/12.O -, Seite 11 des Urteilsabdrucks. Nach diesen Maßgaben weist die sog. Tauchermasken-Aktion den erforderlichen Bezug zum Amt des Klägers auf und wird durch den sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Klägers als Mitglied einer Spezialeinheit im Sinne einer Indizwirkung untermauert. Dies wird durch die Gesamtumstände deutlich: Bei der Feier in C handelte es sich um eine Veranstaltung aus Anlass der Beendigung der informellen Probezeit des PK F und des POK T. Sie fand auf dem Gelände des LAFP NRW / PP L in C statt. Es waren zahlreiche aktive und ehemalige Beamte der Spezialeinheiten L anwesend. Es wird von Polizeibeamten als Trägern des staatlichen Gewaltmonopols mit der Ermächtigung zur Vornahme von Grundrechtseingriffen gegenüber Bürgern ein Verhalten erwartet, das sich in rechtsstaatlicher Weise der Bedeutung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bewusst ist. Diese Erwartung wird durch ein Verhalten gefährdet, das im Kollegenkreis die erforderliche Kollegialität und die gebotene Rücksichtnahme für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vermissen lässt. Das Verhalten des Klägers war daher in besonderem Maße geeignet, die erforderliche Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen und begründete ernstliche Zweifel daran, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 2 B 18/17 -, juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2016 – 3d A 1112/13.O –, juris, Rn. 100. Der Kläger hat hingegen nicht gegen eine „Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung“ verstoßen. Eine solche Pflicht lässt sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG nicht herleiten und wird auch von der in der Disziplinarverfügung zitierten Kommentarliteratur nicht gestützt. Vgl. Reich, Kommentar zum BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 34, Rn. 12; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 61, Rn. 11/12. Der Kläger hat schuldhaft, nach Auffassung der Disziplinarkammer vorsätzlich, gegen die Wohlverhaltenspflicht im Sinne der Pflicht zur Kollegialität verstoßen. Der Kläger wusste dem Grunde nach, dass er mit seinem oben dargestellten Verhalten an jenem Tag gegen seine Dienstpflichten verstieß, nämlich dass die sog. Tauchermasken-Aktion mit der dienstlichen Pflicht zur Kollegialität nicht vereinbar war. Hinsichtlich des Tatverlaufs genügt es, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor: Es ist disziplinarrechtlich unerheblich, ob die beiden Kollegen T und F in strafrechtlicher Hinsicht eine wirksame Einwilligung gegeben haben. Denn ein Beamter kann nicht wirksam in eine Dienstpflichtverletzung einwilligen, da er über die Wohlverhaltenspflicht als Dienstpflicht nicht wirksam verfügen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 2 WD 1/11 –, juris, Rn. 56; Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Auflage 2016, A.I.3. Rn. 26. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Bedeutung der Einwilligung wäre nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 2 WD 1/11 –, juris, Rn. 56; Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 1/08 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 3d A 1203/16.O –, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßgaben wäre ein – unterstellter – Verbotsirrtum jedoch vermeidbar gewesen, weil der Kläger als Polizeihauptkommissar mit damals bereits fast 30jähriger Diensterfahrung und durchweg guten Beurteilungen bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt auch nicht in der Anwesenheit des damaligen Kommandoführers des SEK 3, PHK S3, denn es gab keine dienstliche Genehmigung oder Weisung. Die reine Anwesenheit eines Vorgesetzten in Form einer stillschweigenden Duldung des Geschehens stellt keine bewusste Billigung eines Fehlverhaltens dar. Wegen des festgestellten Dienstvergehens war gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme festzusetzen. Die durch die angefochtene Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 200,- Euro ist rechtmäßig und auch zweckmäßig. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines angerichteten Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, Seite 17 des Urteilsabdrucks. Nach diesen Maßgaben wird in der Disziplinarverfügung zutreffend dargestellt, dass der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht – hier: die Pflicht zur Kollegialität – schwer wiegt. „Aufnahmerituale“ wie die vom Kläger durchgeführte „Taufe“ bergen grundsätzlich die Gefahr der Eskalation in sich. Sie sind, auch wenn sie - wie hier - mit vergleichsweise harmlosen Inhalten beginnen, generell geeignet, einen Missbrauch zu Lasten Einzelner zu eröffnen, indem diese einem Gruppenzwang unterworfen werden, der zu Misshandlungen, Demütigungen und entwürdigenden Behandlungen führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 2 WD 12/00 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 4 S 2200/17 –, juris, Rn. 31 (zum Wehrdisziplinarrecht). Die Disziplinarverfügung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die beiden Beamten die ihnen gestellten Aufgaben nur oder jedenfalls auch aufgrund der Gruppendynamik und damit eines Gruppenzwangs erfüllten. Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung unberücksichtigt bleiben muss indes die öffentliche Kenntnisnahme über die Geschehnisse im SEK 3. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Für die gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Mit dem Schuldprinzip wäre es nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 –, juris, Rn. 56/57; OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2014 – 3d A 1614/11.O –, juris, Rn. 121. Die Disziplinarverfügung berücksichtigt zu Gunsten des Klägers zutreffend, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen in der Vergangenheit durchgehend positiv waren. Ferner wurde zu Recht auf Folgendes abgestellt: Die Vorgesetzten des Klägers zeichnen ein positives Persönlichkeitsbild von ihm. Er sei ein engagierter Mensch mit immenser Einsatzerfahrung und Fachkenntnissen. Er habe einen tadellosen dienstlichen Werdegang innerhalb der GSG 9 und in den Spezialeinheiten L. Er gelte im Kollegenkreis als professionell und besonnen. Er werde von Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen geschätzt. Er gebe in Einsatz und Fortbildung wertvolle Ratschläge und wichtige Impulse. Er habe seinen Dienst nach den Ereignissen professionell und gut fortgeführt. Eine Wiederholung schlössen seine Vorgesetzten aus. Er habe vor allem auch die Einsicht zu erkennen gegeben, dass es sich um ein „infantiles und unsinniges Aufnahmeritual“ gehandelt habe. Dies lasse auf eine „kritische Distanz“ zu den Geschehnissen schließen. Eine solche Einsicht hat der Kläger indes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu erkennen gegeben. Vor diesem Hintergrund hält die Disziplinarkammer die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 200,- Euro zur Pflichtenmahnung für recht- und zweckmäßig, um dem Kläger das Gewicht der von ihm begangenen Pflichtverletzung vor Augen zu führen und ihn zu ermahnen, seine Dienstpflichten künftig in jeder Hinsicht korrekt zu erfüllen. Die auferlegte Geldbuße stellt sich schließlich auch der Höhe nach als verhältnismäßig dar. Der Höhe nach bleibt sie deutlich unter dem gesetzlichen Höchstrahmen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Einwände gegen die Höhe der Geldbuße sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 74 Abs.1 LDG NRW, § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.