Urteil
2 WD 1/11
BVERWG, Entscheidung vom
23mal zitiert
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorgesetzte, die gemeinschaftlich an der Misshandlung und Entwürdigung eines Untergebenen mitwirken oder eine solche dulden, erfüllen Dienstpflichtverletzungen nach dem Soldatengesetz und können strafrechtlich relevantes Fehlverhalten begehen.
• Bei Misshandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen ist die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad regelmäßig die angemessene Regelmaßnahme; erhebliche Milderungsgründe sind hierfür erforderlich.
• Ein Einverständnis des Untergebenen entfaltet gegenüber dem Staat und der Pflicht des Vorgesetzten zum Schutz der Menschenwürde keine rechtfertigende Wirkung; Untergebene können über die durch §§ 30, 31 WStG geschützten Rechtsgüter nicht wirksam verfügen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung wegen gemeinschaftlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung eines Untergebenen • Vorgesetzte, die gemeinschaftlich an der Misshandlung und Entwürdigung eines Untergebenen mitwirken oder eine solche dulden, erfüllen Dienstpflichtverletzungen nach dem Soldatengesetz und können strafrechtlich relevantes Fehlverhalten begehen. • Bei Misshandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen ist die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad regelmäßig die angemessene Regelmaßnahme; erhebliche Milderungsgründe sind hierfür erforderlich. • Ein Einverständnis des Untergebenen entfaltet gegenüber dem Staat und der Pflicht des Vorgesetzten zum Schutz der Menschenwürde keine rechtfertigende Wirkung; Untergebene können über die durch §§ 30, 31 WStG geschützten Rechtsgüter nicht wirksam verfügen. Zwei Unteroffiziere (Soldat zu 1 und früherer Soldat zu 2) beteiligten sich im Februar 2009 an einer Reihe erniedrigender Handlungen gegen einen Hauptgefreiten S. an Bord einer Fregatte. Ausgangspunkt war, dass ein weiterer Soldat S. körperlich übergriff und S. in einen Schwitzkasten nahm; die beiden Angeschuldigten griffen nicht ein, sondern halfen sodann mit, S. zu fesseln ("tapen"), mit Wasser zu benetzen und in bewegungsunfähigem Zustand zur Wachmusterung zu bringen. Das Verhalten führte zu disziplinarischen und strafrechtlichen Ermittlungen; die strafrechtlichen Verfahren wurden nach Erfüllung von Auflagen eingestellt. Vor dem Truppendienstgericht verhängte dieses gegen beide ein Beförderungsverbot und Kürzung der Bezüge; Berufungen der Soldaten und der Wehrdisziplinaranwaltschaft folgten. • Zulässigkeit und Umfänglichkeit der Berufungen: Der Senat hat eigene Tat- und Schuldfeststellungen vorzunehmen, da die Soldaten unbeschränkt Berufung eingelegt hatten. • Tatsächliche Feststellungen: Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung, dass beide Angeschuldigten in die Misshandlungen eingebunden waren bzw. diese duldeten, die Fesselung, das Benässen des Genitalbereichs und das Zur-Schau-Stellen des Opfers einschlossen; mittäterschaftliches Verhalten wurde bejaht. • Rechtsverletzungen: Das Verhalten verletzt zahlreiche Dienstpflichten (u.a. §§ 7, 10 Abs. 2 und 3, 12, 17 Abs. 2 SG) und erfüllt die Tatbestände der Misshandlung und entwürdigenden Behandlung nach §§ 30, 31 WStG. • Einwilligung und Unabdingbarkeit des Rechtsguts: Selbst wenn das Opfer äußerlich Zustimmung gezeigt hätte, wäre dies rechtlich unbeachtlich, weil Untergebene nicht wirksam über Schutzgüter wie Menschenwürde und Disziplin verfügen können; ein Verbotsirrtum war nicht unvermeidbar. • Schwere und Auswirkungen: Die Taten waren mehraktig, vorsätzlich und geeignet, erhebliche seelische Beeinträchtigungen sowie negative Auswirkungen auf Personalplanung und Einsatzfähigkeit herbeizuführen; die Tat war nicht geringfügig. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Nach dem zweistufigen Schema des Senats ergibt sich als Regelmaßnahme bei derartiger Misshandlung die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad; mangels erheblicher Milderungsgründe war die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Maßnahmebemessung erfolgreich. • Individualisierende Erwägungen: Persönliche Umstände und bisherige Leistungen milderten nicht ausreichend; insbesondere ließ die Haltung der Soldaten in der Berufungshauptverhandlung erkennen, dass ihnen ihre Pflichtvergessenheit als Vorgesetzte fortbesteht. Die Berufungen der beiden Soldaten sind unbegründet; ihre Berufungen führen nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist in der Maßbemessung begründet: Beide Soldaten sind wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen und gemeinschaftlicher Mitwirkung an der Misshandlung und entwürdigenden Behandlung des Hauptgefreiten S. in einen Mannschaftsdienstgrad (Hauptgefreiter) herabzusetzen. Die angegriffenen Disziplinarmittel des Truppendienstgerichts werden verschärft, da die Taten schwerwiegend, mehraktig und geeignet waren, dauerhafte seelische Folgen und erhebliche Störungen der inneren Ordnung zu bewirken; eine bloße Kürzung der Bezüge oder ein Beförderungsverbot genügte nicht zur Wiederherstellung dienstlicher Ordnung und Vorbildfunktion. Die strafrechtliche Einstellung der sachgleichen Strafverfahren ändert daran nichts, weil sie die Erfüllung der strafrechtlichen Tatbestände nicht ausschließt.