Urteil
35 K 10458/16.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0322.35K10458.16O.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1980 geborene Kläger wurde am 1. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Nach Bestehen der II. Fachprüfung wurde er mit Wirkung vom 1. September 2006 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar z.A. ernannt. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. März 2009 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeikommissar ernannt. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Einführungsfortbildung wurde er ab dem 1. September 2010 als Einsatzbeamter SEK des Polizeipräsidiums L. verwendet. Er wurde am 28. November 2014 zum Polizeioberkommissar und am 29. September 2017 zum Polizeihauptkommissar befördert. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in die Funktion eines Einsatztruppenbeamten und mit Wirkung vom 1. September 2016 in die Funktion eines Einsatzbeamten SEK umgesetzt. Ihm wurde mit Wirkung vom 5. Dezember 2016 die Funktion eines Einsatzführers im SEK 2 übertragen. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Töchter sowie einen Sohn. Er ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Die Staatsanwaltschaft L. leitete am 19. Juni 2015 gegen 10 Beamte des SEK 3 des Polizeipräsidiums L. ein Ermittlungsverfahren ein. Nach einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft L. vom 26. Juni 2015 wurde das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. übertragen. Diese stellte das Ermittlungsverfahren gegen die 10 SEK-Beamten mit Verfügung vom 6. August 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus, verfolgbare Straftaten lägen nicht vor (Az.: 101 Js 225/15). Sie stellte – soweit hier von Belang – folgenden Sachverhalt fest: „In der ersten Nacht wurden die Zeugen F. und T. von zwei der Beschuldigten aufgefordert, sich vor dem Schlafengehen mit Handfesseln an die Kiste zu ketten. Dieser Aufforderung kamen die Zeugen nach. Da die Sicherungsknöpfe an den Handfesseln nicht gedrückt wurden, konnten sich die Zeugen für das Schlafen die Handfesseln abnehmen. Einer der Zeugen schlief im Bett, der andere auf dem Boden des Hotelzimmers. Die Zimmertür hatten die Zeugen von innen versperrt.“ Der Polizeipräsident L. leitete mit Verfügung vom 24. Juni 2015 gegen den Kläger und zehn weitere SEK-Beamte ein Disziplinarverfahren ein und setzte dies zunächst wegen der strafrechtlichen Ermittlungen aus. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) leitete ein weiteres Disziplinarverfahren ein und zog mit Verfügungen vom 14. August 2015 die Disziplinarverfahren an sich und setzte diese mit Verfügung vom 19. August 2015 fort. Der Direktor des LAFP NRW G. beauftragte PD X. mit der Durchführung der Disziplinarermittlungen. Er konkretisierte die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mit Verfügung vom 9. März 2016 dahingehend, dass ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten (Pflicht zur Kollegialität und Pflicht zur korrekten und ansehenswahrenden Außendarstellung) nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorgeworfen wurde. Dem Kläger wurde das Ergebnis der Ermittlungen vom 25. Mai 2016 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser nahm mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 ausführlich Stellung. Der Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen verhängte mit Disziplinarverfügung vom 16. August 2016 eine Geldbuße in Höhe von 300,- Euro gegen den Kläger. Der Kläger habe durch Initiierung einer „Fesselungs-Aktion“ ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt habe, insbesondere die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur kollegialen Zusammenarbeit und zur ansehenswahrenden Außendarstellung. Der disziplinarrechtlich zu würdigende Sachverhalt stelle sich nach Abschluss der Ermittlungen wie folgt dar: „1. Fahrt nach U. , T1. Im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft des SEK 3, PP L. , reisten 8 Kommandomitglieder im Zeitraum vom 29.05. bis 31.05.2014 nach U. , T1. . Es handelte sich um die Beamten PHK T2. S. (Kommandoführer), PK Q. S1. , POK B1. N. , POK B2. T3. , POK U1. W. (Tutor von POK T. ), POK U2. T. , PK N1. F. und Sie. Zusätzlich nahm EPHK H. S2. als ehemaliger Kommandoführer an der Reise teil. Die Anreise erfolgte mit Bus und Bahn. Während der Bahnfahrt trugen die Beamten bis zur deutsch-österreichischen Grenze Polizeiuniformen. Der 30.05.2014 war, außer bei den Beamten EPHK S2. und POK N. , als Tag zur Förderung der Betriebsgemeinschaft vom PP L. genehmigt. Die übrige Zeit wurde in Freizeit wahrgenommen. EPHK S2. hatte für den kompletten Zeitraum Urlaub eingereicht. POK N. war vom 10.02. bis 04.07.2014 zu meiner Behörde abgeordnet. Die Planung der Gemeinschaftsveranstaltung erfolgte durch die Beamten POK T. und POK W. . Es waren gemeinschaftliche Unternehmungen wie das Absolvieren eines Klettersteiges und Canyoning geplant. Auf der Anreise wurde den dienstjüngsten Kommandomitgliedern, POK T. und PK F. , eröffnet, dass der Ausflug auch zur Beendigung ihrer „Probezeit im Kommando" diene. Die „Probezeit im Kommando" war informeller Natur und diente dazu, ein Vertrauensverhältnis zwischen neuen und alten Mitgliedern herzustellen bzw. zu vertiefen. Nach Beendigung der „Probezeit" wurde das Vertrauen den neuen Mitgliedern gegenüber ausgesprochen. Dies erfolgte regelmäßig im Nachgang zu verschiedenen durchzuführenden Aufgaben, die sowohl körperlich anstrengend, als auch, so der Zeuge POK T. , „spielerischer Natur" waren. Übereinstimmend sagten POK T. und PK F. in ihren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen aus, dass es sich dabei nicht um eine Prüfung handelte. Ziel war es, die gestellten Aufgaben zu absolvieren, auf einen Erfolg kam es nicht an. Die informelle Probezeitbeendigung erfolgte im SEK 3 durch Übergabe der Kommando-T-Shirts sowie des Kommando-Abzeichens. Die Ausbildung zum SEK Beamten endete für beide Beamte mit dem Abschluss der Einführungsfortbildung am 31.08.2011 bzw. durch die sog. „Schwingenverleihung" in meiner Behörde am 24.11.2011. Eine anschließende Probezeit ist nicht vorgesehen. Die ersten Aufgaben wurden den Beamten POK T. und PK F. nach Passieren der Grenze im Zug gestellt. Beide mussten jeweils ein Indianerkostüm mit den dazugehörigen Perücken anziehen. Die Perücken imitierten optisch die Frisuren des jeweils Anderen. Das SEK 3 hat Seite 5 von 30 als internes Symbol einen Indianerkopf und wird auch als Indianergruppe bezeichnet. Aus diesem Grund wurde die Kostümierung gewählt. Ferner wurde ihnen eine Holzkiste, ca. 32 x 21 cm mit einem Leergewicht von ca. 2,8 kg, mit der Anweisung übergeben, diese nur auf Kommando loszulassen, wodurch die gemeinsame Durchführung auch höchstpersönlicher bzw. intimer Tätigkeiten unvermeidbar wurde. Die StA B. hat dazu festgestellt, dass dadurch mindestens einmal gemeinsam eine Toilette aufgesucht werden musste. Die Holzkiste hatte PHK S. mitgebracht. Des Weiteren musste ein „kölsches" Lied auswendig gelernt werden. Im Anschluss mussten durch die beiden Beamten einige körperlich anspruchsvolle Übungen, z.B. Burpees, durchgeführt werden. Körperlich anspruchsvolle Übungen waren von den beiden Beamten während der gesamten Zeit in unregelmäßigen Abständen zu absolvieren. Sowohl POK T. als auch PK F. haben dazu ausgesagt, dass diese Übungen machbar waren und sie nicht überforderten. POK T. war darüber hinaus Mitglied der Wettkampfmannschaft der Spezialeinheiten L. und dementsprechend nach eigener Aussage körperlich fit. Die Anstrengungen gingen nicht über das Maß hinaus, welches den Beamten aus der Einführungsfortbildung für Spezialeinheiten bekannt war. PK F. sagte dazu aus, dass die Kollegen immer wieder gefragt hätten, „ob es noch ginge". Er habe beim Laufen und Radfahren „langsamer gemacht", was überhaupt kein Problem gewesen sei. Im Hotel angekommen wurde das Doppelzimmer der Beamten POK T. und PK F. storniert und durch ein Einzelzimmer mit nur einem Bett ersetzt. Wer konkret diese Umbuchung durchführte, konnte nicht ermittelt werden. Im Anschluss wurde ein Klettersteig absolviert, wobei die Beamten POK T. und PK F. die o.g. Indianerkostüme trugen. Die Holzkiste kam hier nicht zum Einsatz. Nach Beendigung des Klettersteigs und des Abstiegs vom Berg über einen Wanderweg, schickte POK T3. die Beamten POK T. und PK F. wieder hinauf, da er sein T-Shirt oben vergessen hatte. POK T. , als trainierterer Beamter, lief auf den Berg, während PK F. auf dem Weg versteckt wartete. Zurück im Hotel mussten weitere sportliche Übungen im Speisesaal absolviert werden. Ob Gäste des Hotels zugegen waren, konnte nicht ermittelt werden. POK T. hat seine ursprüngliche Aussage beim Sachgebiet ZA 23 des PP L. , dass Gäste anwesend waren, bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung revidiert. Vor dem Zubettgehen wurden die Beamten von POK T4. angewiesen, in den Zimmern der Kollegen zu fragen, ob sie noch etwas für die Kollegen tun könnten. Im Anschluss mussten beide bei Ihnen erscheinen. Auf Nachfrage von POK T. und PK F. , erwiderten POK N. und PK S1. , dass, „wenn sie nichts zu tun hätten, sie die Stiefel von POK N. und PK S1. putzen könnten". POK T. und PK F. putzten daraufhin die Einsatzstiefel von POK N. und PK S1. . Sie und POK T3. initiierten auf ihrem Zimmer anschließend die Fesselung von POK T. und PK F. mittels zweier Schließachten an die Holzkiste. PK F. hat bei der StA B. ausgesagt, dass die Beamten sich selbst gefesselt und die Handschellen locker „mit viel Luft" angelegt hätten. Diese Aussage hat PK F. in seiner Vernehmung am 01.02.2016 wiederholt. Während POK T. in seiner zweiten Vernehmung beim Sachgebiet ZA 23 des PP L. am 16.06.2015 zunächst ausgesagt hat, gefesselt worden zu sein, ließ er diesen Punkt auf Nachfrage im weiteren Verlauf dieser Vernehmung offen. Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche Vernehmung, sowie die Vernehmung des POK T. am 26.01.2016, so dass nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob die Beamten gefesselt wurden oder sich selbst gefesselt haben. Zumindest die Anweisungen dazu kamen von Ihnen und POK T3. . Übereinstimmend haben die Beamten POK T. und PK F. ausgesagt, dass PK F. die Handschellen auf dem Zimmer öffnen konnte, sodass sie in der ersten Nacht, vom 29.05. auf den 30.05.2014, ohne Fesselung schliefen. POK T. schlief auf dem Boden; PK F. im Einzelbett. Am nächsten Morgen legten sie die Handschellen wieder an und ließen sich diese auf dem Zimmer von Ihnen und POK T. abnehmen. Am Vormittag des zweiten Tages, dem 30.05.2014, wurde ein Canyoning-Ausflug unternommen. POK T. und PK F. trugen dabei weder die Indianerkostüme noch die Holzkiste. POK T. musste sich am Vormittag im Krankenhaus wegen eines Zeckenbisses behandeln lassen. Am Nachmittag des zweiten Tages erfolgte eine körperlich anspruchsvolle Radtour, welche die beiden Beamten in den Kostümen mit POK W. absolvierten. Ziel war ein kalter Bergsee, welcher über eine Sandbank oder kleine Insel verfügte. Auf der Insel standen Pinnchen. Ob die Pinnchen mit Schnaps gefüllt waren oder sich auf der Insel eine Flasche mit Schnaps befand, aus der die Pinnchen befüllt wurden, ist in den Vernehmungen unterschiedlich geschildert worden. Fest steht, dass zum Erreichen der Insel eine Strecke geschwommen, auf der Insel Schnaps getrunken und dann dieselbe Strecke zurückgeschwommen werden musste. Es konnte nicht ermittelt werden, wieviel Alkohol konsumiert wurde. Anschließend joggten die beiden Beamten im Kostüm, mit Kiste, in Begleitung von POK W. zurück zum Hotel. In der Lobby des Hotels stellte PHK S. den Beamten Quizfragen, wobei für falsch beantwortete Fragen jeweils ein Schnaps getrunken werden musste. Es war nicht feststellbar, wieviel Alkohol konsumiert wurde. POK T. gibt an „besoffen" gewesen zu sein und dass er sich nachts habe übergeben müssen. PK F. gibt an, dass er den Alkohol gut vertragen habe und „nicht besoffen" war. POK T. weist allerdings hinsichtlich der Aufforderung Alkohol zu trinken darauf hin, dass die SEK-Beamten, die abstinent leben, nicht dazu gedrängt wurden. Am Abend des zweiten Tages wurde der Sohn des Wirtes von PHK S. oder POK W. nach einer feierlichen Rede zum Ehrenindianer ernannt und erhielt als Ausdruck dessen ein Kommando-T-Shirt. POK T. bewertete dies als ungerecht, da der Junge, im Gegensatz zu PK F. und ihm, nichts geleistet hatte. Vor der zweiten Nacht, vom 30.05. auf den 31.05.2014, wurden die beiden Beamten erneut gefesselt. Fesselung sowie Entfesselung am nächsten Morgen erfolgten wieder im Zimmer von Ihnen und POK T3. . Wer konkret die Fesselung vornahm, konnte nicht festgestellt werden. Im Unterschied zur ersten Nacht gelang es den Beamten allerdings nicht, die Fesselung zu lösen. POK T. gab diesbezüglich an, dass die Beamten aufgrund des Alkoholkonsums aneinandergefesselt hätten erbrechen müssen. PK F. bestritt dies in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ausdrücklich. Fazit der Nacht sei seiner Aussage zufolge gewesen, dass man unbequem geschlafen habe; ansonsten gäbe es keine besonderen Vorkommnisse. Während POK T. berichtete, dass die Fesselung Schmerzen verursachte und zu Striemen und Rötungen führte, die die Kollegen hätten wahrnehmen müssen, sagte PK F. aus, dass er vielleicht eine Druckstelle gehabt habe, „mehr nicht". Die Fesselung hinterließ demnach zumindest kurzzeitig Spuren am Körper der Beamten. Am Folgetag, dem 31.05.2014, erfolgte die Rückreise nach L. . POK T. und PK F. waren nicht kostümiert. Die Holzkiste trugen sie weiterhin. 2. Feier in C. (Liegenschaft des LAFP NRW und des PP L. ) Am Bahnhof in L. wurden die Beamten von einer Gruppe aktiver und ehemaliger Mitglieder des SEK 3 der Spezialeinheiten L. erwartet. Die Kostüme mussten wieder angezogen werden und alle Beteiligten fuhren zur Liegenschaft des LAFP NRW / PP L. nach C. . In C. mussten POK T. und PK F. erneut sportlich anspruchsvolle Übungen absolvieren, u. a. einen Lauf sowie das Schleppen einer Übungspuppe, bevor es an der dortigen Grillhütte Bier und Schnitzelbrötchen gab. An der Grillhütte wurden weitere Aktivitäten durchgeführt, z.B. Twister sowie eine Aufgabe, bei der man kopfüber, gesichert mit einem Gurt, Dartpfeile auf eine Dartscheibe werfen musste. Bzgl. dieser Aktivitäten hat POK T. beim PP L. ausgesagt, dass er „mit so etwas gerechnet habe und es auch vollkommen in Ordnung fand". POK N2. hat dann eine Aktion initiiert, bei der die Beamten kniend ein selbsthergestelltes Eis lutschen mussten, welches von den Tutoren festgehalten wurde. Die Tutoren saßen dabei auf einem Stuhl. Tutor von POK T. war POK W. . Der Tutor von PK F. war nicht anwesend, so dass POK T. diese Aufgabe übernahm. Dabei trug er eine Maske des eigentlichen Tutors, Herrn T5. . Hinsichtlich der Zusammensetzung des Eises haben POK T. und PK F. in den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt, dass Tabasco und Knoblauch Bestandteile waren. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Vernehmungen von POK T. , am 26.01.2016, und PK F. , am 01.02.2016, haben die Beamten übereinstimmend ausgesagt, dass Tsatsiki, Knoblauch und Zitrone Bestandteile des Eises waren und es übel bzw. ekelig schmeckte. Beide Beamte versuchten, die Aufgabe durch stückweises Abbeißen vom Eis zu bewältigen. POK T. schluckte die abgebissenen Stücke herunter, PK F. ließ die abgebissenen Stücke überwiegend auf den Boden fallen, was keine weitere Beachtung bei der Gruppe fand. PK F. musste während des Eisessens erbrechen. Dieser gab dazu an, das Erbrechen stünde im Zusammenhang mit dem Genuss eines Schnitzelbrötchens sowie der vorherigen körperlichen Aktivität, ergänzte aber: „So ist das halt, wenn man etwas Widerliches isst." Danach kann festgestellt werden, dass der Verzehr des Eises zumindest mitursächlich für das Erbrechen des PK F. war. Hinsichtlich der Positionierung des Eises gibt es widersprüchliche Aussagen. Während POK T. das Eis im Schritt der Tutoren verortet und einen eindeutig sexuellen Bezug zu Oralverkehr herstellt, gibt PK F. an, dass das Eis im Bereich der Knie gehalten wurde und keinerlei sexueller Bezug gegeben war. In Übereinstimmung mit der Wertung der StA B. , ist festzustellen, dass sich das Eis mindestens im Bereich der Oberschenkel befand. Im Anschluss erfolgte eine Aktion von PHK N3., die als „Taufe" bezeichnet wurde. Die Beamten mussten auf einem Stuhl sitzend nacheinander eine Tauchermaske aufsetzen, die ein großes Sichtfenster hatte. Durch den Luftschlauch, der die einzige Luftöffnung darstellte, wurde dann von PHK N3. kleinschrittig, in Schüben, Alkohol in die Maske eingefüllt, welcher getrunken werden sollte. PK F. hat diesbezüglich ausgesagt, dass POK T. von Beginn an einen Finger zwischen Gesicht und Tauchermaske hielt, so dass diese nicht luftdicht saß und der Alkohol herauslaufen konnte. PK F. bewältigte die Aufgabe, indem er die eingefüllte Flüssigkeit trank, während POK T. nach kurzer Zeit die Maske anhob und der gesamte Alkohol herauslief. Seiner Wahrnehmung nach soll die Maske beim Anheben kurzzeitig wieder auf sein Gesicht gedrückt worden sein. Links neben ihm stand POK W. und rechts PHK N3. . Wer konkret die Maske zurückdrückte, konnte nicht ermittelt werden. Das Einfüllen der Flüssigkeit führte zumindest bei PK F. dazu, dass dieser, wenn auch nur kurzfristig, am Einatmen gehindert war. Hinsichtlich der Alkoholmenge (0,3l oder 0,5l) gibt es unterschiedliche Angaben. Gleiches gilt für die Füllung der Maske. POK T. hat ausgesagt, dass der Alkohol über seinen Mund und seine Nase stieg. PK F. gibt dagegen an, dass das Bier bis unterhalb der Nase stieg. Bei dem Alkohol soll es sich um Bier gehandelt haben. Ob bei POK T. zusätzlich Schnaps eingefüllt wurde, konnte nicht ermittelt werden. POK T. und PK F. gaben übereinstimmend an, dass genügend Kollegen anwesend gewesen seien und zu keiner Zeit eine Gesundheitsgefahr bestanden habe. PHK N3. als erfahrener Taucher habe zu Beginn diese Aktion erklärt und darauf hingewiesen, dass man die Maske zu jeder Zeit abziehen könne. Ferner habe PHK N3. ständig an der Seite der Beamten gestanden und Körperkontakt gehalten, um ggf. sofort eingreifen zu können. Direkt im Anschluss wurde die informelle Probezeit der Beamten durch eine Rede des Kommandoführers PHK S. beendet und die Kommando-T-Shirts sowie die Kommando-Abzeichen übergeben, welche sich in der o. g. Holzkiste befanden. Alle Anwesenden gratulierten den Beamten, umarmten sie und hießen sie im Kommando willkommen. Insgesamt empfand POK T. die Art und Weise der Beendigung der informellen Probezeit als entwürdigend. PK F. dagegen bewertet die Veranstaltung als den Höhepunkt seiner Karriere und den ehrenhaftesten Moment. Dazu gehöre, wie PK F. aussagte, dass man bei diesen Spielen „natürlich ein wenig doof aussehen" solle. Denn dadurch käme ja gerade zum Ausdruck, dass man jetzt so eng miteinander verbunden sei, dass ein Versagen bei den Spielen den bestehenden Gesamteindruck und den Respekt, den man im Zuge der bisherigen Zusammenarbeit sich gegenseitig zu erweisen gelernt habe, nicht zu beeinträchtigen vermöge. Als POK T. die Feier gegen 01:30 Uhr u.a. mit dem Beamten PHK I. verlassen wollte, sprachen ihn die Beamten POK A. und POK W. an. Sie äußerten ihr Unverständnis darüber, dass er seine eigene Feier so früh verlassen wolle. Es wurde ein „Tribunal" angekündigt, welches man diesbezüglich abhalten wolle. In der zweiten Vernehmung beim PP L. hat POK T. zunächst angegeben, dass POK A. das „Tribunal" angekündigt habe. Dies hat er in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung offen gelassen.“ POK T. habe sich am 27. Mai 2015 an die Abteilung Zentrale Dienste beim PP L. gewandt und dort den Sachverhalt offenbart. Die Gesprächsinhalte seien am 1. Juni 2015 in einem Vermerk niedergelegt worden. Am 16. Juni 2015 sei Herr POK T. zu einer Zeugenaussage beim PP L. , ZA 23, erschienen. Diese Zeugenaussage sei protokollarisch festgehalten worden. Der gesamte Geschehensablauf sei als „Aufnahmerituale SEK L. " öffentlich bekannt geworden und habe zu einer monatelangen kritischen bundesweiten medialen Diskussion mit einer Vielzahl von Berichterstattungen sowohl in Print-, Onlinemedien, Hörfunk und Fernsehen, einschließlich mehrfacher parlamentarischer Befassungen im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen geführt. Im Auftrag des Ministeriums für Inneres und Kommunales sei eine Inspektion aller SEK der Polizei des Landes NRW (mit Ausnahme des PP L. ) durch den Direktor des LZPD NRW und den Direktor des LAFP NRW durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass Traditionen und Rituale nicht nur im SEK des PP L. , sondern auch in den SEK anderer Standorte in unterschiedlicher Ausprägung bestünden und dass sich Werte und Wertehaltungen innerhalb der SEK nicht substantiell von denen anderer Organisationseinheiten der Polizei NRW unterschieden. Problematische Ausprägungen der Rituale, wie sie beim PP L. im Rahmen der Aufnahme in das SEK 3 ermittelt worden seien, seien nicht identifiziert worden. Vielmehr hätten die Gesprächspartner in den untersuchten Behörden inkriminierte, schikanierende oder entwürdigende Rituale ausgeschlossen und dargelegt, dass dies nicht zu der für die Aufgabenbewältigung der SEK erforderlichen Vertrauenskultur passe. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen gemeinsam mit POK T3. aktiv ‑ zumindest in Form entsprechender Anweisungen – an der Fesselung und Entfesselung von POK T. und PK F. mittels Schließacht an die von PHK S. mitgebrachte Holzkiste beteiligt gewesen. Die Fesselung habe in der Nacht vom 29. Mai 2014 auf den 30. Mai 2014 sowie in der Nacht vom 30. Mai 2014 auf den 31. Mai 2014 im Hotel in T1. stattgefunden. Die Entfesselung habe jeweils am Morgen des Folgetages stattgefunden. Die seitens des Klägers hervorgehobene Freiwilligkeit der Teilnahme mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Abbruchs sei disziplinarrechtlich unerheblich. Die disziplinarrechtliche Bewertung habe Folgendes ergeben: Durch die aktive Beteiligung an der „Fesselungs-Aktion“ habe der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe schuldhaft seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, insbesondere die Pflicht zur Kollegialität und die Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung. Der Kläger habe durch sein Verhalten gegen die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit verstoßen. Ein Beamter habe sich so zu verhalten, dass ein reibungsloser Dienstbetrieb, geprägt von Achtung und Höflichkeit gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten gewährleistet sei. Diese Pflicht habe er durch die „Fesselungs-Aktion“ verletzt. Ziel dieser dienstlich geprägten Gemeinschaftsveranstaltung sei es gewesen, die Kollegialität, die in dienstlichen Einsätzen unabdingbar sei, symbolisch zu festigen. Die besondere Bedeutung für den Dienst werde ferner durch die Teilnahme zahlreicher aktiver und ehemaliger Beamter der Spezialeinheiten L. am Abschlussabend in der Liegenschaft in C. deutlich. Der Kläger hätte bedenken müssen, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an der „Fesselungs-Aktion“ besonders hoch gewesen sei, da alle gestellten Aufgaben am Ende der inoffiziellen Probezeit gestanden hätten. Die nächtliche Fesselung von Kollegen stelle ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Kommandomitglieder unter Beweis und lasse ein von gegenseitiger Achtung und Höflichkeit geprägtes Miteinander vermissen. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es PK F. in der ersten Nacht gelungen sei, die Fesseln zu öffnen. Das Verhalten sei in den Augen eines unabhängigen Beobachters mit der Pflicht zur Kollegialität nicht vereinbar. Der Kläger habe zudem gegen die Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung verstoßen. Das Verhalten eines Beamten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das der von der amtlichen Entscheidung betroffenen Bürger dem Beamten entgegen bringe. Das Verhalten des Beamten müsse einer ansehenswahrenden Außendarstellung gerecht werden. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich eine Außenwirkung eingetreten sei, da allein die Eignung des Verhaltens zur Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Achtung sowie des Vertrauens bereits pflichtwidrig sei. Dies sei der Fall, wenn das Verhalten objektiv gesehen zu einer Beeinträchtigung führen könne, die Beeinträchtigung also konkret möglich sei. Die im Gesamtsachverhalt geschilderten unterschiedlichen Aktionen, bei denen zwei Polizeivollzugsbeamte regelmäßig in Anwesenheit einer Vielzahl weiterer Beamter sich nicht nur „spielerischen Prüfungen“, sondern der Lächerlichkeit preisgeben und teilweise erniedrigenden Handlungen unterziehen mussten, seien mit den grundlegenden Wertevorstellungen der nordrhein-westfälischen Polizei nicht vereinbar. Ein solches Verhalten durch Polizeibeamte sei in hohem Maße geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen und das Vertrauen in eine sachgerechte polizeiliche Aufgabenerfüllung zu stören. Dies gelte für den gesamten festgestellten Geschehensablauf und insbesondere für die mindestens in einem Fall über die gesamte Nachtzeit andauernde Fesselung mittels Schließacht. Die aktive Beteiligung an der „Fesselungs-Aktion“ stelle ein Verhalten dar, das geeignet sei, eine gewichtige Achtungs- und Vertrauensschädigung des Polizeibeamtentums herbeizuführen. Durch die öffentliche Kenntnisnahme über den Geschehensablauf sei ein massiver Ansehensverlust für die Spezialeinheiten und die gesamte Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten. Die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Pflichtenverstöße hätten sich nicht bestätigt. Der Kläger habe schuldhaft, nämlich fahrlässig, gehandelt. Es hätte sich ihm bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt der Gedanke aufdrängen müssen, dass die Beamten die Aufgabe, die keinerlei Bezug zur polizeilichen Tätigkeit im SEK gehabt habe, nur oder auch auf Grund einer Gruppendynamik erfüllt habe und der Rahmen eines feierlichen Aufnahmerituals überschritten worden sei. Er hätte erkennen müssen, dass dieses Verhalten nicht mit der dienstlichen Pflicht zur Kollegialität in Einklang zu bringen und geeignet sei, eine gewichtige Ansehensschädigung der Polizei des Landes Nordrhein‑Westfalen zu bewirken. Der Kläger habe rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Zwar habe die Staatsanwaltschaft B. eine freiwillige und wirksame Einwilligung in die gestellten Aufgaben seitens der Beamten POK T. und PK F. festgestellt. Dies sei aber nicht auf das Disziplinarverfahren übertragbar. Auf die Einwilligung des Verletzten komme es in disziplinarrechtlicher Hinsicht dann nicht an, wenn aus dienstlichem Interesse dem Beamten gerade ein anderes Verhalten vorgeschrieben sei. Eine Einwilligung sei nur dann erheblich, wenn er über das betroffene Rechtsgut allein wirksam verfügen könne. Dies sei bei der Pflicht zur innerdienstlichen Wohlverhalten nicht der Fall. Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Kollegialität wiege schwer. Dies gelte insbesondere für die konkreten körperlichen Auswirkungen in Form von Druckstellen bei POK T. und PK F. sowie die demütigende Wirkung, welche durch die Verwendung von Schließachten zur Fesselung, die als polizeiliche Einsatzmittel regelmäßig der Fixierung von Straftätern dienten, noch verstärkt worden sei. Die öffentliche Kenntnisnahme über den Geschehensablauf habe einen massiven Ansehensverlust für die Spezialeinheiten und die gesamte Polizei des Landes Nordrhein‑Westfalen zur Folge gehabt. Diese öffentliche Kenntnisnahme des Themas sei dem Kläger jedoch nicht allein zuzurechnen, sondern sei bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt worden. Zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er nicht vorbelastet sei. Seine bisherigen dienstlichen Leistungen seien überaus positiv. Insbesondere sei die soziale Kompetenz in der letzten dienstlichen Beurteilung mit dem Spitzenprädikat (5 Punkte) festgestellt worden. Es sei ferner berücksichtigt worden, dass seine Vorgesetzten ein positives Persönlichkeitsbild darstellten und den Kläger als hoch motivierten, fröhlichen und offenen Menschen, der Akzeptanz bei seinen Kollegen und den Führungskräften genieße, von ihm zeichneten und seinen tadellosen dienstlichen Werdegang innerhalb der Spezialeinheiten skizzierten. Das dargestellte Verhalten decke sich nicht mit seiner Persönlichkeit. Vielmehr gelte er im Kollegenkreis als professionell und besonnen. Er habe seinen Dienst auch nach den Ereignissen professionell und gut fortgeführt. Die Vorgesetzten schlössen eine Wiederholung des beschriebenen Fehlverhaltens aus. In Abwägung aller Erkenntnisse sei eine Geldbuße in Höhe von 300,- Euro erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger zukünftig an ein pflichtenkonformes Verhalten zu erinnern. Der Kläger hat am 12. September 2016 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die angefochtene Disziplinarverfügung sei wegen Befangenheit des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen und der Befangenheit mitwirkender anderer Amtsträger nichtig. Die Voreingenommenheit des Direktors des LAFP NRW und die Voreingenommenheit des Ermittlungsführers ergäben sich aus deren unbedingter Ausrichtung auf die Verhängung einer Sanktion gegen den Kläger. Diese sei bereits ausgelöst worden durch die voreilige und substanzlose Einleitung der Disziplinarverfahren, die erst nach ausforschender Vernehmung des einzigen Belastungszeugen T. konkretisiert worden sei. Darüber hinaus seien wegen ihres unabdingbaren Verfolgungswillens auch der seinerzeitige Innenminister K. , der Leiter der Polizeiabteilung 4, Ministerialdirigent E. , sowie Ministerialrat C1. befangen gewesen. Es habe eine Vorverurteilung durch den damaligen L2. Polizeipräsidenten B3. gegeben. Dieser habe die Vorwürfe unsachlich aufgebauscht und die Staatsanwaltschaft um eine „besonders gründliche Prüfung“ gebeten. Er hätte indessen um die freiwillige Teilnahme an den Spielen und die fehlende Rechtswidrigkeit des Vorwurfs wissen müssen. Die seinerzeitige Presseberichterstattung sei unzutreffend gewesen. Der damalige Innenminister habe Sanktionen im Sinne einer Geldbuße oder einer Degradierung erreichen wollen. Die ministeriellen Vorgaben hätten sich in der Disziplinarverfügung dann auch so realisiert. Die Befangenheit des Direktors des LAFP NRW zeige sich auch in der als „Entwurf“ gekennzeichneten dienstlichen Äußerung des Ermittlungsführers X. . Er habe von Anfang an Einfluss auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Ermittlungsführers genommen. Die Voreingenommenheit ergebe sich auch daraus, dass er diesen Entwurf in einer bei ihm geführten Akte verwahrt habe, die „verfahrensbegleitende Verwaltungsakte“ genannt worden sei. Zudem habe es auch im Innenministerium eine Akte gegeben, die erst im gerichtlichen Verfahren offengelegt worden sei. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages gegen den Direktor des LAFP NRW durch Ministerialrat C1. im MIK NRW sei rechtswidrig, da dieser nicht Behördenleiter der nächst höheren Behörde sei und eine wirksame Vertretungserklärung nicht vorliege. Auch die unzureichende Beweiswürdigung in der Disziplinarverfügung mache deutlich, dass es nur darum gegangen sei, die Vorverurteilung durch den Innenminister umzusetzen und die angekündigte Entscheidung einer Geldbuße wahr zu machen. Insgesamt ergebe sich aus der Gesamtschau, dass das Disziplinarverfahren gegen den Kläger von Anfang an nicht rechtsstaatlich geführt worden sei, sondern nur zum Ziel gehabt habe, die ministerielle Vorverurteilung der Kollegen des SEK 3 in eine disziplinarische Sanktion umzusetzen. Die durch die öffentliche Herabwürdigung und Ankündigung von Maßnahmen eingetretene Selbstbindung des Ministers sei offensichtlich. Der Direktor des LAFP NRW habe diese in der Disziplinarverfügung umgesetzt. Im Rahmen des ministeriellen Kontrollsystems hätten die mit dem Verfahren befassten Entscheider keinen Entscheidungsspielraum gehabt, wie durch die nicht offengelegten Akten bestätigt werde. Dies werde auch anhand der fehlenden Auseinandersetzung mit den nicht konkreten bzw. in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers T. deutlich. Es fehle damit an einer hinreichenden Beweiswürdigung und damit an einer hinreichenden Begründung der Disziplinarverfügung. Die Disziplinarverfügung sei jedenfalls rechtswidrig. Es werde dem Kläger vorgeworfen, „durch aktive Beteiligung an der Fesselungs-Aktion“ ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Bereits der Einleitungssatz der disziplinarrechtlichen Bewertung lasse durch die in der Sache missglückte Formulierung „Fesselungs-Aktion“ erkennen, dass in bewusster Abkehr von dem disziplinarrechtlichen Gebot der Objektivität, insbesondere auch dem Bestimmtheitsgebot, offenkundig emotional gesteuert der Kläger desavouiert und gedemütigt werden sollte. So sei lediglich die Rede davon, dass der Kläger „und POK T3. auf ihrem Zimmer anschließend die Fesselung von POK T. und PK F. mittels zweier Schließachten an die Holzkiste“ initiiert hätten. Dies sei nicht gleichbedeutend mit „aktiver Beteiligung“. Zudem habe nicht festgestellt werden können, ob die Beamten gefesselt worden seien oder sich selbst gefesselt hätten. Dies genüge nicht zur Konkretisierung der behaupteten Dienstpflichtverletzung. Die Notwendigkeit einer Begründung folge aus der Generalverweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Es fehle an einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung. Das angeschuldigte Verhalten sei in U. (T1. ) verortet, also weder am Dienstort, noch bei einer Dienstreise und zudem außerhalb der Dienstzeit und ohne Bezug zu einer Dienstverrichtung. Ein funktionaler Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Klägers liege ebenfalls nicht vor. Zu Unrecht werde eine solche Einbindung angenommen, weil der Kläger nur aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit oder unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage gewesen sei, die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zu begehen. Kollegialität bedeute jedoch kollegiale Zusammenarbeit und beziehe sich deshalb auf eine gemeinsame Berufsausübung. Davon könne im Kontext mit einer Feier zur Aufnahme zweier neuer Kollegen nicht die Rede sein. Das Verhalten des Klägers stelle sich bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar. Eine außerdienstliche Pflichtverletzung sei indes nur dann ein Dienstvergehen, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in eine für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 34 Satz 3 BeamtStG liege nicht vor. Die Pflicht zu kollegialen Zusammenarbeit in der Aufgabenerfüllung sei nicht berührt. Die Anschuldigung einer Verletzung der Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vertrauen in eine sachgerechte polizeiliche Aufgabenerfüllung sei auch deshalb nicht gestört, weil ein Zusammenhang mit der polizeilichen Aufgabenstellung nicht erkennbar ist. Es sei absurd, von einer freiwilligen Fesselung im Rahmen eines inoffiziellen Programmes zu Beendigung einer nur internen Probezeit im Kollegenkreis auf das Verhalten des Klägers gegenüber dem Bürger zu schließen. Die behauptete Schädigung des Ansehens der Polizei und die Störung des Vertrauens in eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und damit ein massiver Ansehensverlust für die Spezialeinheit und die gesamte Polizei Nordrhein-Westfalen läge nicht vor. Die Beeinträchtigung des Vertrauens durch ein außerdienstliches Verhalten und die Qualifizierung als Dienstvergehen hänge im Übrigen maßgeblich von der Art und dem Umfang der behaupteten Verfehlung ab. Hinzutreten müssten weitere auf die Eignung als Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Ein solcher Bezug wäre nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Klägers Rückschluss auf seine Dienstausübung zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtige. Einem SEK-Beamten sei keine spezifische Dienstpflicht zu Verhaltensweisen bei gemeinsamen außerdienstlichen Aktivitäten auferlegt. Die behauptete Schädigung des Ansehens der Polizei und die Störung des Vertrauens in eine sachgerechte Aufgabenerfüllung in hohem Maße führe nicht zu einem Ansehensverlust für die Spezialeinheiten und die Polizei des Landes. Das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft B. eingestellt worden. Ein Dienstvergehen liege mangels Strafbarkeit des Verhaltens nicht vor. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2016 nichtig ist, hilfsweise, die Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die angefochtene Disziplinarverfügung sei rechtmäßig. Soweit der Kläger sich gegen die Formulierung „Fesselungs-Aktion“ wende und eine mangelnde Objektivität und einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsverbot vortrage, sei auf die detaillierten Ausführungen der Disziplinarverfügung zu verweisen. Das Ergebnis der Ermittlungen sei ausführlich wiedergegeben worden. Die zusammenfassende Formulierung auf Seite 15 der Disziplinarverfügung sei dem Umstand geschuldet, dass der Sachverhalt bereits beschrieben worden sei und nicht noch einmal wiederholt werden sollte. Es sei für einen Pflichtenverstoß ausreichend, dass der Kläger gemeinsam mit seinem Kollegen POK T3. für die Fesselung der Beamten POK T. und PK F. den Anstoß gegeben habe, also „initiiert“ habe. Die bloße Initiierung der Fesselung reiche für eine Dienstpflichtverletzung aus. Ein Verfahrensfehler liege nicht vor, insbesondere sei kein Amtsträger an dem Verfahren beteiligt, der wegen Besorgnis der Befangenheit hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Befangenheitsantrag gegen Ermittlungsführer X. sei vom Direktor des LAFP NRW am 4. Dezember 2015 abgelehnt worden. Der Antrag auf Feststellung der Befangenheit des Direktors des LAFP NRW sei dem damaligen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt und von dort abgelehnt worden. Dies könne aber dahinstehen, weil neben den handelnden Personen im LAFP NRW bzw. dem Ermittlungsführer niemand an dem Disziplinarverfahren und der abschließenden Entscheidung beteiligt gewesen sei. Es sei unzutreffend, dass der Direktor des LAFP NRW Einfluss auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung des Ermittlungsführers genommen habe. Das durch den Ermittlungsführer zunächst ein Entwurf einer Stellungnahme gefertigt worden sei, der nach geringfügiger Überarbeitung und Ergänzung dann in einer Endfassung vorgelegt worden sei, impliziere nicht, dass es eine Einflussnahme des Behördenleiters gegeben habe. Der Vortrag des Klägers, es sei eine „Geheimakte“ geführt worden, sei unzutreffend. Die Rechtsbeistände der betroffenen Beamten hätten mehrfach und umfangreich Akteneinsicht gehabt. Es sei gängige Praxis, dass in den Fällen, in denen die zur Personalverwaltung gehörenden Sachbearbeiter im Disziplinarbereich nicht gleichzeitig die disziplinaren Ermittlungen führen, zwei Aktenvorgänge vorgehalten werden. Dabei handele es sich zum einen um die Ermittlungsakte, für die der Ermittlungsführer zuständig ist. Zum anderen führe die für die Sachbearbeitung zuständige Person eine verfahrensbegleitende Verwaltungsakte in der Behörde, der die betreffende Person angehört, oder, wie in diesem Fall, die sachbearbeitende Person in der zuständigen Aufsichtsbehörde. In diese Verwaltungsakte würden während des laufenden Verfahrens nicht die Unterlagen aufgenommen, die mit den eigentlichen Ermittlungen im Zusammenhang stünden, sondern alle tragenden Verfügungen, wie beispielsweise Einleitung, Aussetzung, Fortsetzung, Abschlussentscheidung etc. Erst nach Abschluss der Ermittlungen würden beide Vorgänge zu einem Unterordner D zusammengefasst, der dann Bestandteil der Personalakte des betroffenen Beamten werde. Gerade in den Fällen, in denen Ermittlungen außerhalb des zuständigen Verwaltungszweiges geführt würden, sei ein anderes Verfahren nicht denkbar. Ansonsten käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand, weil nach jedem Verfahrensschritt Sachbearbeiter und Ermittlungsführer aufeinandertreffend müssten, um eine Akte chronologisch führen zu können. Anders liege es nur bei einigen wenigen Behörden in den Polizeiverwaltungen des Landes, bei denen die verwaltungsrechtliche Sachbearbeitung und die Ermittlungsarbeit in einer Hand lägen. Entscheidend sei, dass in alle Akten Akteneinsicht gewährt worden sei. Es sei zutreffend, dass das Ministerium weitere Unterlagen vorhalte. Denn ohne Unterlagen sei eine ordnungsgemäße Bescheidung – etwa von Befangenheitsanträgen gegen einen Behördenleiter einer Landesoberbehörde – nicht möglich. Ein weiterer Grund für das Vorhandensein von Unterlagen im Ministerium ergebe sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, wonach die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberster Dienstbehörde ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen oder sich dies vorbehalten könne. Die Wahrnehmung dieses Rechts setze voraus, dass die jeweils nachgeordnete Behörde ihren Berichtspflichten nachkomme und die vorgesetzte Behörde ausreichend über eine Disziplinarverfahren und dessen Verlauf informiere. Des Weiteren könne aus der Betreffzeile einer E-Mail des LAFP NRW an das damalige Ministerium „Endfassung der dienstlichen Äußerung“ nicht geschlossen werden, dass es eine „Vorfassung“ und damit auch eine Absprache gegeben habe. Es liege vielmehr in der Natur der Sache, dass sich jemand, gegen den der Vorwurf der Befangenheit erhoben werde, eingehend mit seiner Stellungnahme befasse und auch Ergänzungen vornehme. Es sei in der Bearbeitung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass es mehrere Entwurfsfassungen und schließlich eine Endfassung gebe, die vorgelegt werde. Insgesamt liege eine Parteilichkeit nicht vor. Dine Einflussnahme des damaligen Ministeriums habe in keinem Verfahren stattgefunden. Es werde auch der Behauptung entgegengetreten, es sei von vorneherein nicht über eine Missbilligung oder einen Verweis nachgedacht wurde. Denn vier Verfahren hätten mit einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW und zwei weitere mit einer Einstellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW mit Missbilligung geendet. Fünf Verfahren hätten mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen werden können. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Befangenheit des Direktors des LAFP NRW und anderer mitwirkender Amtsträger nichtig. Nach § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 VwVfG NRW ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Hieraus lässt sich schließen, dass ein Verwaltungsakt – erst recht – nicht schon deshalb nichtig ist, wenn nach § 21 VwVfG NRW – nur – die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 21, Rn. 13; Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG; 2. Auflage 2016, § 21, Rn. 16; Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 21, Rn. 8; enger OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 – OVG 11 S 83/06 –, juris, Rn. 21, wonach schon die § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu entnehmende gesetzgeberische Wertung dafür spreche, dass die Besorgnis der Befangenheit nur ganz ausnahmsweise zur Nichtigkeit führe; a.A. Kuntze/Beichel-Benedetti, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Auflage 2018, § 21, Rn. 57/58; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 21, Rn. 40. Im Übrigen wurde der am 30. Oktober 2015 gegen PD X. gestellte Befangenheitsantrag vom Direktor des LAFP NRW G. als Behördenleiter am 4. Dezember 2015 zurückgewiesen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW), so dass der Ermittlungsführer nicht an der weiteren Durchführung der Ermittlungen gehindert war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, MR C1. sei im damaligen MIK NRW nicht für den Befangenheitsantrag gegen den Direktor des LAFP NRW G. zuständig gewesen, dringt er nicht durch. Denn es obliegt der Organisationsgewalt des Ministeriums, welche Aufgaben von welchem Referat „im Auftrag“ der Behördenleitung wahrgenommen werden. § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW regelt insofern, dass im Falle der Besorgnis der Befangenheit gegen den Leiter einer Behörde die Aufsichtsbehörde entscheidet. Der Hilfsantrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Direktors des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 LDG NRW. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Es liegt insbesondere kein Verfahrensfehler wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit vor. Auch im Disziplinarrecht gilt der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), der die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von Amts wegen verpflichtet, sodass es auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ankommt. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69/10 –, juris, Rn. 17/18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – 16b DZ 17.795 –, juris, Rn. 5; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. September 2015 – 6 A 518/14.D –, juris, Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 10. August 2017 ‑ 80 K 15/15 OL –, juris, Rn. 39; VG Dresden, Urteil vom 24. Januar 2017 – 10 K 530/15 –, juris, Rn. 89. Es ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden wäre. Der Kläger hat jedenfalls im disziplinargerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit einer (weitergehenden) Aufklärung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände auch auf Nachfrage des Gerichts nicht geltend gemacht. Der in der Disziplinarverfügung dargestellte Sachverhalt stimmt im Wesentlichen mit dem von der Staatsanwaltschaft B. festgestellten Sachverhalt überein. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 2 B 24/17 –, juris, Rn. 16. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht vor im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es erfolgten im behördlichen Disziplinarverfahren umfangreiche Beweiserhebungen mit der Möglichkeit der Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten der Beamten. Der Kläger hat zudem umfassende Akteneinsicht erhalten. Unerheblich ist, dass er die Art der Aktenführung rügt. Hierzu wurde seitens des Beklagten alles Notwendige ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Schriftsatz vom 29. Januar 2018 Bezug genommen werden kann. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Dieses erfordert beispielsweise die genaue Schilderung des Sachverhaltes, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform sowie die Angabe der verletzten Pflichten. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 1 DB 6/06 -, juris, Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 28 K 646/14.WI.D –, juris, Rn. 27 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2013 ‑ 31 K 6764/12.O –, juris, Rn. 43 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -; Rn. 19 ff. Nach diesen Maßgaben genügt die Disziplinarverfügung den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz. Es wird auf Seiten 6 bis 8 der Disziplinarverfügung dargestellt, welche Tatsachen im Falle des Klägers zur Annahme eines Dienstvergehens führen: Den Rahmen bildete eine Reise von acht Kommandomitgliedern im Zeitraum vom 29. bis zum 31. Mai 2014 nach U. (T1. ). In der Disziplinarverfügung werden dann die Tatsachen wiedergegeben, die zur Annahme eines Dienstvergehens führen. Diese Darstellung bezeichnet den dem Kläger konkret zur Last gelegten Sachverhalt nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf. Es erschließt sich aus der Disziplinarverfügung ohne weiteres, dass der Kläger gemeinsam mit POK T3. in beiden Nächten die „Fesselungs-Aktion“ initiierte (Seiten 6 bis 8 der Disziplinarverfügung). Es kann aus Sicht der Disziplinarkammer dahin stehen, ob der Kläger (gemeinsam mit POK T3. ) die Beamten T. und F. aneinander fesselte oder ob die beiden Beamten entsprechend angewiesen wurden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet „initiieren“ „den Anstoß zu etwas geben“ oder „in die Wege leiten“. Vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27. Auflage 2017; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage 1997. Die Schuldform (Fahrlässigkeit) wird auf Seite 23 der Disziplinarverfügung und die verletzten Pflichten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) werden auf Seiten 16 ff. der Disziplinarverfügung aufgeführt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der Disziplinarverfügung zusammenfassend der Begriff der „Fesselungs-Aktion“ verwendet wird. Denn es beschreibt das tatsächliche Geschehen, nämlich dass die beiden Beamten T. und F. an beiden Abenden zusammengefesselt waren. Durch die Verwendung des Begriffs wird der Kläger weder desavouiert noch gedemütigt. Die Disziplinarkammer weist im Hinblick auf den weiteren umfangreichen Vortrag des Klägers darauf hin, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren keine Überprüfung einzelner Verfahrensschritte des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgt. Es ist vom Rechtsstandpunkt der Disziplinarkammer unerheblich, ob eine „voreilige, substanzlose Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach ausforschender Vernehmung des einzigen Belastungszeugen“ erfolgte, ob dem Kläger vor den Erklärungen des (damaligen) PP L. B3. und des (damaligen) Innenministers K. gegenüber der Presse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ob eine „Voreingenommenheit“ des Direktors des LAFP NRW G. sowie von Beamten im (damaligen) Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, MR C1. und MinDir E. , und schließlich den (damaligen) Innenminister K. , vorlag, und ob die genannten Personen „auf die Verhängung einer Sanktion“ ausgerichtet und „von unabdingbarem Verfolgungswillen“ getragen waren. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Disziplinarkammer geht für die disziplinarrechtliche Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus, der sich im Zeitraum vom 29. bis zum 31. Mai 2014 bei einer Reise von acht Kommandomitgliedern nach U. (T1. ) ereignete: Abend des 29. Mai 2014: „Sie und POK T3. initiierten auf ihrem Zimmer anschließend die Fesselung von POK T. und PK F. mittels zweier Schließachten an die Holzkiste. PK F. hat bei der StA B. ausgesagt, dass die Beamten sich selbst gefesselt und die Handschellen locker „mit viel Luft" angelegt hätten. Diese Aussage hat PK F. in seiner Vernehmung am 01.02.2016 wiederholt. Während POK T. in seiner zweiten Vernehmung beim Sachgebiet ZA 23 des PP L. am 16.06.2015 zunächst ausgesagt hat, gefesselt worden zu sein, ließ er diesen Punkt auf Nachfrage im weiteren Verlauf dieser Vernehmung offen. Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche Vernehmung, sowie die Vernehmung des POK T. am 26.01.2016, so dass nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob die Beamten gefesselt wurden oder sich selbst gefesselt haben. Zumindest die Anweisungen dazu kamen von Ihnen und POK T3. . Übereinstimmend haben die Beamten POK T. und PK F. ausgesagt, dass PK F. die Handschellen auf dem Zimmer öffnen konnte, sodass sie in der ersten Nacht, vom 29.05. auf den 30.05.2014, ohne Fesselung schliefen. POK T. schlief auf dem Boden; PK F. im Einzelbett. Am nächsten Morgen legten sie die Handschellen wieder an und ließen sich diese auf dem Zimmer von Ihnen und POK T3. abnehmen.“ Abend des 30. Mai 2014: „Vor der zweiten Nacht, vom 30.05. auf den 31.05.2014, wurden die beiden Beamten erneut gefesselt. Fesselung sowie Entfesselung am nächsten Morgen erfolgten wieder im Zimmer von Ihnen und POK T3. . Wer konkret die Fesselung vornahm, konnte nicht festgestellt werden. Im Unterschied zur ersten Nacht gelang es den Beamten allerdings nicht, die Fesselung zu lösen. POK T. gab diesbezüglich an, dass die Beamten aufgrund des Alkoholkonsums aneinandergefesselt hätten erbrechen müssen. PK F. bestritt dies in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ausdrücklich. Fazit der Nacht sei seiner Aussage zufolge gewesen, dass man unbequem geschlafen habe; ansonsten gäbe es keine besonderen Vorkommnisse. Während POK T. berichtete, dass die Fesselung Schmerzen verursachte und zu Striemen und Rötungen führte, die die Kollegen hätten wahrnehmen müssen, sagte PK F. aus, dass er vielleicht eine Druckstelle gehabt habe, „mehr nicht". Die Fesselung hinterließ demnach zumindest kurzzeitig Spuren am Körper der Beamten.“ Diese Darstellung entspricht dem Ergebnis der Ermittlungen und wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Auf der Grundlage des wiedergegebenen Sachverhalts hat der Kläger ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Der Kläger hat durch sein Verhalten gegen die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht, nämlich sich kollegial gegenüber seinen Kollegen zu verhalten und den Betriebsfrieden zu wahren, verstoßen. Nach dieser Norm muss das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die allgemeine dienstrechtliche Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor. Für die durch die Rechtsprechung entwickelten Dienstvergehenstypen kommt es nicht auf die Unterscheidung an, ob sie das Vertrauen, die Achtung oder das Ansehen in den Augen der Verwaltung oder der Allgemeinheit beeinträchtigen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (etwa in der Aufgabenerledigung oder der Wahrung der dienstlichen Interessen) oder auch nur mittelbar (etwa durch einen Ansehensverlust) beeinträchtigt oder – bei außerdienstlichem Verhalten – zu beeinträchtigen geeignet ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Dabei sind die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig. Aus der Wohlverhaltenspflicht folgt die Pflicht zur Kollegialität. Diese erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegenüber jedem Mitarbeiter. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. Mai 2017 – 15 A 35/16 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2016 – 13 K 1959/15.O –, juris, Rn. 152 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 25. Februar 2014 – 28 K 419/12.WI.D –, juris, Rn. 174; Mayer, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Auflage 2016, B.II.11, Rn. 1. Nach diesen Maßgaben hat sich der Kläger gegenüber den beiden Kollegen T. und F. nicht kollegial verhalten. Die vom Kläger (gemeinsam mit POK T3. ) veranlasste „Fesselungs-Aktion“ stellt eine entwürdigende Behandlung dar, denn sie lässt die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden Kollegen vermissen. Sie sollte dazu führen, dass diese die Nacht aneinander gefesselt verbringen und auch intime Tätigkeiten gemeinsam verrichten mussten. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es den beiden Beamten in der ersten Nacht (vom 29. auf den 30. Mai 2014) gelang, die Schließachten zu öffnen, verbleibt es doch bei der zweiten Nacht (vom 30. auf den 31. Mai 2014), die die Kollegen T. und F. aneinander gefesselt verbringen mussten. Es ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, also einer gemeinen Fahrt mit geselligem Zusammensein, mit der Pflicht zur Kollegialität unvereinbar, einem Kollegen ein solches „Spiel“ zuzumuten und ihn damit der Lächerlichkeit preiszugeben. Das Fehlverhalten lag zwar entgegen der Annahme in der Disziplinarverfügung außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 19. August 2010 ‑ 2 C 5/10 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, Seite 10 des Urteilsabdrucks. Das Fehlverhalten des Klägers erfüllt indes die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten ein Dienstvergehen darstellt. Dies ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinne aufweist. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich indes eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 2 B 18/17 -, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 3d A 1826/12.O -, Seite 11 des Urteilsabdrucks. Nach diesen Maßgaben weist die sog. Fesselungs-Aktion den erforderlichen Bezug zum Amt des Klägers auf und wird durch den sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Klägers als Mitglied einer Spezialeinheit im Sinne einer Indizwirkung untermauert. Dies wird durch die Gesamtumstände deutlich: Bei der Fahrt nach U. (T1. ) handelte es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft des SEK 3 aus Anlass der Beendigung der informellen Probezeit des PK F. und des POK T. . Es waren acht Kommandomitglieder dabei. Die Beamten trugen bis zur deutsch-österreichischen Grenze Polizeiuniformen. Es wird von Polizeibeamten als Trägern des staatlichen Gewaltmonopols mit der Ermächtigung zur Vornahme von Grundrechtseingriffen gegenüber Bürgern ein Verhalten erwartet, das sich in rechtsstaatlicher Weise der Bedeutung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bewusst ist. Diese Erwartung wird durch ein Verhalten gefährdet, das im Kollegenkreis die erforderliche Kollegialität und die gebotene Rücksichtnahme für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vermissen lässt. Das Verhalten des Klägers war daher in besonderem Maße geeignet, die erforderliche Achtung und das Vertrauen zu beeinträchtigen und begründete ernstliche Zweifel daran, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2017 – 2 B 18/17 -, juris, Rn. 21 f.; Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2016 – 3d A 1112/13.O –, juris, Rn. 100. Der Kläger hat hingegen nicht gegen eine „Pflicht zur ansehenswahrenden Außendarstellung“ verstoßen. Eine solche Pflicht lässt sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG nicht herleiten und wird auch von der in der Disziplinarverfügung zitierten Kommentarliteratur nicht gestützt. Vgl. Reich, Kommentar zum BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 34, Rn. 12; Battis, Kommentar zum BBG, 4. Auflage 2009, § 61, Rn. 11/12. Der Kläger hat schuldhaft, nach Auffassung der Disziplinarkammer vorsätzlich, gegen die Wohlverhaltenspflicht im Sinne der Pflicht zur Kollegialität verstoßen. Der Kläger wusste dem Grunde nach, dass er mit seinem oben dargestellten Verhalten an jenem Tag gegen seine Dienstpflichten verstieß, nämlich dass die sog. Fesselungs-Aktion mit der dienstlichen Pflicht zur Kollegialität nicht vereinbar war. Hinsichtlich des Tatverlaufs genügt es, wenn der Erfolg billigend in Kauf genommen wird. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor: Es ist disziplinarrechtlich unerheblich, ob die beiden Kollegen T. und F. in strafrechtlicher Hinsicht eine wirksame Einwilligung gegeben haben. Denn ein Beamter kann nicht wirksam in eine Dienstpflichtverletzung einwilligen, da er über die Wohlverhaltenspflicht als Dienstpflicht nicht wirksam verfügen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 2 WD 1/11 –, juris, Rn. 56; Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 6. Auflage 2016, A.I.3. Rn. 26. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Bedeutung der Einwilligung wäre nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war. Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 – 2 WD 1/11 –, juris, Rn. 56; Beschluss vom 21. Februar 2008 – 2 B 1/08 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 3d A 1203/16.O –, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßgaben wäre ein – unterstellter – Verbotsirrtum jedoch vermeidbar gewesen, weil der Kläger als Polizeioberkommissar mit damals bereits über 10jähriger Diensterfahrung und durchweg guten Beurteilungen bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen. Wegen des festgestellten Dienstvergehens war gegen den Kläger eine Disziplinarmaßnahme festzusetzen. Die durch die angefochtene Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße in Höhe von 300,- Euro ist rechtmäßig und auch zweckmäßig. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines angerichteten Schadens. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 3d A 1826/12.O -, Seite 17 des Urteilsabdrucks. Nach diesen Maßgaben wird in der Disziplinarverfügung zutreffend dargestellt, dass der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht – hier: die Pflicht zur Kollegialität – schwer wiegt. „Aufnahmerituale“ wie die vom Kläger veranlasste „Fesselungs-Aktion“ bergen grundsätzlich die Gefahr der Eskalation in sich. Sie sind, auch wenn sie - wie hier - mit vergleichsweise harmlosen Inhalten beginnen, generell geeignet, einen Missbrauch zu Lasten Einzelner zu eröffnen, indem diese einem Gruppenzwang unterworfen werden, der zu Misshandlungen, Demütigungen und entwürdigenden Behandlungen führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 2 WD 12/00 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 4 S 2200/17 –, juris, Rn. 31 (zum Wehrdisziplinarrecht). Die Disziplinarverfügung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass die beiden Beamten die ihnen gestellten Aufgaben nur oder jedenfalls auch aufgrund der Gruppendynamik und damit eines Gruppenzwangs erfüllten. Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung unberücksichtigt bleiben muss indes die öffentliche Kenntnisnahme über die Geschehnisse im SEK 3. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Für die gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Mit dem Schuldprinzip wäre es nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 –, juris, Rn. 56/57; OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2014 – 3d A 1614/11.O –, juris, Rn. 121. Die Disziplinarverfügung berücksichtigt zu Gunsten des Klägers zutreffend, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen in der Vergangenheit durchgehend positiv waren. Insbesondere sei die soziale Kompetenz in der letzten dienstlichen Beurteilung mit dem Spitzenprädikat (5 Punkte) festgestellt worden. Es sei ferner berücksichtigt worden, dass seine Vorgesetzten ein positives Persönlichkeitsbild darstellten und den Kläger als hoch motivierten, fröhlichen und offenen Menschen, der Akzeptanz bei seinen Kollegen und den Führungskräften genieße, von ihm zeichneten und seinen tadellosen dienstlichen Werdegang innerhalb der Spezialeinheiten skizzierten. Das dargestellte Verhalten decke sich nicht mit seiner Persönlichkeit. Vielmehr gelte er im Kollegenkreis als professionell und besonnen. Er habe seinen Dienst auch nach den Ereignissen professionell und gut fortgeführt. Die Vorgesetzten schlössen eine Wiederholung des beschriebenen Fehlverhaltens aus. Eine Einsicht in sein Fehlverhalten hat der Kläger indes weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu erkennen gegeben. Vor diesem Hintergrund hält die Disziplinarkammer die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 300,- Euro zur Pflichtenmahnung für recht- und zweckmäßig, um dem Kläger das Gewicht der von ihm begangenen Pflichtverletzung vor Augen zu führen und ihn zu ermahnen, seine Dienstpflichten künftig in jeder Hinsicht korrekt zu erfüllen. Die auferlegte Geldbuße stellt sich schließlich auch der Höhe nach als verhältnismäßig dar. Der Höhe nach bleibt sie deutlich unter dem gesetzlichen Höchstrahmen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Einwände gegen die Höhe der Geldbuße sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 74 Abs.1 LDG NRW, § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.