Beschluss
6 L 6/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0423.6L6.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 5661/18 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2018 hinsichtlich der Untersagungsverfügung wiederherzustellen (hierzu I.) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen (hierzu II.), hat keinen Erfolg. I. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 5661/18 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2018 hinsichtlich der Untersagungsverfügung des antragsgegnerischen Landes hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Zunächst ist die formelle Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Das insoweit als Erlassbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige antragsgegnerische Land hat die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegend gewahrt. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jegliche schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vielmehr trifft das Gericht im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägungsentscheidung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Februar 2020 – 13 B 1458/19 –, juris, Rn. 3. Daran gemessen genügt die gegebene Begründung den vorgenannten Anforderungen. Denn im Bescheid vom 11. Juli 2018 hat das antragsgegnerische Land die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Untersagungsverfügung damit begründet, dass mit der Führung der Bezeichnungen „Profesor asociat“, der Kurzform „Prof. asoc.“ und der in Deutschland für den Titel „Professor“ üblichen Kurzform „Prof.“ der Allgemeinheit und insbesondere Patientinnen und Patienten eine fachliche Qualifikation vorgetäuscht werde, die beim Antragsteller nicht vorliege. Zugleich könne er sich damit in der Konkurrenz zu Berufskolleginnen und –kollegen einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Zudem stelle sein Verhalten einen Verstoß gegen § 132a des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Insbesondere das Unterbinden von Straftaten liege durchweg im öffentlichen Interesse auch während der Zeit bis evtl. das letztinstanzliche Urteil in dieser Sache ergehe. Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse auf der Seite des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Hieraus wird im hinreichenden Maß deutlich, dass das antragsgegnerische Land aus einzelfallbezogenen Gründen der Auffassung ist, den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht abwarten zu können. Ferner fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des antragsgegnerischen Landes aus. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde – wie hier das antragsgegnerische Land – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse nach herrschender Meinung nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit noch die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. Juli 2018 angeordnete Untersagung der Führung der Bezeichnungen „Profesor asociat“ und „Profesor“, der Kurzformen „Prof. asoc.“ und „Prof.“ sowie von Bezeichnungen, die diesen Titeln und Kurzformen zum Verwechseln ähnlich sind, rechtmäßig. Zunächst handelt es sich bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung, da diese ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet und sie sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot erschöpft, um einen Dauerverwaltungsakt, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2012 – 15 L 1145/12 –, juris, Rn. 5, sodass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage regelmäßig – das heißt, soweit sich aus dem maßgeblichen materiellen Recht nichts anderes ergibt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Emmenegger, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 113 Rn. 20; Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 264 f.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 58; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 116 f. Dass für den vorliegend zu betrachtenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufgrund materiellen Rechts auf einen anderen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit einhergehend ist Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung § 69 Abs. 7 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019 S. 425) (Hochschulgesetz – HG NRW). Daher kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW a.F. eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Führung einer Hochschultätigkeitsbezeichnung war, hier offenbleiben. Nach § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW kann eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung „Profesor asociat“ bzw. „Profesor“ handelt es sich zunächst um eine Hochschultätigkeitsbezeichnung i.S.d. § 69 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 HG NRW. Denn Hochschultätigkeitsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen, welche gleichermaßen eine Funktion, also ein Funktionsamt, als auch eine bestimmte tatsächliche Tätigkeit kennzeichnen. Vgl. Birnbaum, in von Coelln/Schloemer, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition, Stand: 1. März 2021, § 69 Rn. 18a; Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504 S. 157; zur Abgrenzung der verschiedenen Begriffe, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris, Rn. 35 ff. Vorliegend durfte das antragsgegnerische Land die Untersagung der Führung der Hochschultätigkeitsbezeichnungen „Profesor asociat“ “, „Profesor“ bzw. der Kurzformen „Prof. asoc.“ und „Prof.“ oder der Bezeichnungen, die diesen Titeln und Kurzformen zum Verwechseln ähnlich sind, anordnen. Die Vorschrift des § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW bestimmt als Eingriffsermächtigung ausdrücklich lediglich die zulässige Rechtsfolge eines Einschreitens der zuständigen Behörde und räumt ihr hinsichtlich des Ob des Einschreitens Ermessen ein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ergeben sich demnach aus dem Gesamtzusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG NRW –). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2018 – 15 L 4072/17 –, juris, Rn. 13. Die Regelungen in § 69 HG NRW bezwecken in ihrer Gesamtheit den Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Führung von Graden, Titeln, Ehrengraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Vgl. so auch Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. Vor diesem Hintergrund dient die Eingriffsermächtigung dazu, die Einhaltung der Vorgaben des § 69 Absätze 2 bis 6 HG NRW für die Führung von Graden, Titeln, Ehrengraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen durch den Betroffenen durchzusetzen. Dies folgt aus dem in § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW enthaltenen gesetzlichen Verbot, von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie durch Titelkauf erworbene Bezeichnungen zu führen, auf welches die Eingriffsermächtigung in Satz 5 durch die Formulierung „abweichende Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung“ inhaltlich Bezug nimmt. Vgl. so für die Vorgängerregelung VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2018 – 15 L 4072/17 –, juris, Rn. 16. Ist nach § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW eine von den Vorgaben des Gesetzes abweichende Führung eines Grades, Titels, Ehrengrades, Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung bereits allgemein verboten und kann sie zudem nach § 69 Abs. 7 Satz 6 HG NRW als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, setzt ein Einschreiten der Behörde auf der Grundlage von § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW schon auf der Tatbestandsseite voraus, dass Anlass besteht, die Führung einer solchen Bezeichnung durch den Betroffenen einer (zusätzlichen) Regelung im Einzelfall, also durch Verwaltungsakt zuzuführen. Dies ist ohne Frage der Fall, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Einschreitens eine solche Bezeichnung in einer Form führt, die den Vorgaben des § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW widerspricht. Gleiches gilt, wenn der Betroffene die streitige Bezeichnung zwar nicht aktuell führt, sich gegenüber der Behörde aber auf eine entsprechende fortdauernde Führungsbefugnis beruft. Vgl. so für die Vorgängerregelung VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. März 2018 – 15 L 4072/17 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Vorliegend hat der Antragsteller auf der von ihm betriebenen Internetseite www.aesthetic-first.com (Anlage 1 zur Untersagungsverfügung) und in seinem Profil im Arztportal www.jameda.de (Anlage 2 der Untersagungsverfügung) die Kurzform „Prof. asoc.“ der Hochschultätigkeitsbezeichnung „Profesor asociat“ und auf der Internetseite www.brustoperation-vergleich.de (Anlagen 3, 4 und 5 der Untersagungsverfügung) sowohl die Kurzform „Prof.“ der Hochschultätigkeitsbezeichnung „Profesor“ als auch die Kurzform „Prof. asoc.“ der Hochschultätigkeitsbezeichnung „Profesor asociat“ bis zur Untersagungsverfügung geführt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist. Gemäß § 69 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 HG NRW können von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verliehene Hochschultätigkeitsbezeichnungen im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW in der verliehenen Form geführt werden. Nach § 69 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 2. HS HG NRW kann ferner die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 7 K 3060/11 –, juris, Rn. 35. Hochschultätigkeitsbezeichnungen werden – wie bereits ausgeführt – sowohl durch eine Funktion als auch eine bestimmte tatsächliche Tätigkeit gekennzeichnet. Maßgeblich für die Führung einer Hochschultätigkeitsbezeichnung ist somit die Lehrtätigkeit an einer Hochschule aufgrund eines beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses oder aufgrund eines Lehrauftrags Lehrveranstaltungen durchzuführen. Vgl. Birnbaum in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht NRW, 18. Edition, Stand: 1. März 2021, § 69 HG NRW, Rn.18a f. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist der Antragsteller ursprünglich an der rumänischen Universität „G. “ in D. M. einer Lehrtätigkeit nachgegangen und hat dem antragsgegnerischen Land zudem eine Verleihungsurkunde vorgelegt. Es kann dahinstehen, ob er aufgrund dieser Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt berechtigt gewesen wäre, die von ihm verwendeten Bezeichnungen zu führen. Denn im Zeitpunkt des Einschreitens fehlt es jedenfalls an einer andauernden Lehrtätigkeit an der Universität „Iuliu Hategianu“. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, übt er keinerlei Tätigkeit mehr an der Universität „Iuliu Hategianu“ aus und ist an einer solchen zudem nicht mehr interessiert. Da sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids vom 11. Juli 2018 ausweislich ihrer Begründung ausschließlich auf die Befugnis zur Führung der Bezeichnungen „Profesor asociat“, „Profesor“ bzw. die Kurzformen „Prof. asoc.“ und „Prof.“ oder Bezeichnungen, die diesen Titeln und Kurzformen zum Verwechseln ähnlich sind, wegen seiner – früheren – Tätigkeit an der Universität „G. “ in D. M. bezieht, kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit Blick auf seine Tätigkeit an der „B. “ oder als Privatdozent an der Universität zu F. berechtigt ist, die Bezeichnung „Profesor“ oder die Kurzform „Prof.“ zu führen. Denn einer aus diesen Tätigkeiten abgeleiteten Titelführung stünde die Untersagungsverfügung vom 11. Juli 2018 nicht entgegen. Das antragsgegnerische Land hat dem Antragsteller nicht generell die Führung der hier in Rede stehenden Hochschultätigkeitsbezeichnung mit der Folge untersagt, dass der Antragsteller bei Erwerb einer rechtmäßigen Titelführungsbefugnis zunächst gezwungen wäre, die Untersagungsverfügung aufheben zu lassen. Dies käme in seiner Wirkung einem – gesetzlich nicht vorgesehenen – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzw. einer Genehmigungspflicht gleich. Eine solche Zielrichtung kann der Untersagungsverfügung des antragsgegnerischen Landes hingegen nicht entnommen werden. Ferner hat das antragsgegnerische Land das ihm durch § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW eingeräumte (nicht nur intendierte) Ermessen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 –, juris, Rn. 22 ff., fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat das antragsgegnerische Land – wie auch aus der Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid deutlich wird – erkannt, dass ihm in Bezug auf die Untersagung ein Ermessen zukommt und weiter ausgeführt, dass die unbefugte Führung von Graden und Titeln stets rechtswidrig sei und Gründe, aus denen hier ausnahmsweise erkannt rechtswidriges Verhalten geduldet werden könnte, vom Antragsteller weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich seien. Auch die ihm mit Schreiben vom 23. Mai 2018 und vom 18. Juni 2018 nochmals eingeräumte Möglichkeit, seine Titelführungsbefugnis nachzuweisen, habe er nicht genutzt. Angesichts dieser Begründung ist für die Kammer entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erkennbar, dass das antragsgegnerische Land von einem intendierten Ermessen dahingehend, dass es dieses im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Untersagung rechtmäßig ausüben könne, ausgegangen wäre. Darüber hinaus ist ferner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegeben, da sich der Antragsteller durch das unberechtigte Führen der genannten Bezeichnungen wegen des damit einhergehenden Einflusses möglicher Patienten und Patientinnen auf ihre Arztwahl einen unberechtigten Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Berufskolleginnen und Berufskollegen verschafft. Bei einem Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache würde ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. II. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 5661/18 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2018 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der nach überwiegenden Ansicht auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 50.000 Euro für jeden Einzelfall, in dem der Antragsteller nach dem 15. August 2018 die untersagten Bezeichnungen, Kurzformen bzw. ähnlichen Bezeichnungen und Kurzformen führe, als rechtmäßig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers nicht wahrscheinlich ist. Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig. Das antragsgegnerische Land hat das Zwangsgeld als Erlassbehörde i.S.v. § 56 Abs. 1 VwVG NRW schriftlich (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) angedroht und diese verbunden mit der sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung (§ 63 Abs. 2 Satz 1, 1 VwVG NRW) an den Antragsteller nach § 63 Abs. 6 VwVG NRW zugestellt. Die Zwangsgeldandrohung ist ferner materiell rechtmäßig. Denn nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der – wie hier – auf Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – keine aufschiebende Wirkung hat. Zudem hat sich die streitgegenständliche Androhung nach § 63 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich auf ein Zwangsgeld in einer § 60 Abs. 1 VwVG NRW entsprechenden Höhe von 50.000 Euro für jeden Einzelfall, in dem der Antragsteller ab dem 15. August 2018 die Bezeichnungen „Profesor asociat“, „Profesor“, die Kurzformen „Prof. asoc.“, „Prof“ oder Bezeichnungen, die diesen Titeln zum Verwechseln ähnlich sind, führt, bezogen. Das antragsgegnerische Land war auch berechtigt, das Zwangsgeld „für jeden Einzelfall“ der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht anzudrohen. § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW regelt ausdrücklich, dass die Zwangsmittel bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden können. Dies schließt die entsprechende Androhung ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 –, juris, Rn. 3. Ermessensfehler in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Höhe des Zwangsgeldes von 50.000 Euro auch als verhältnismäßig. Hierbei hat das antragsgegnerische Land entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigt, dass der Antragsteller offenbar ein sehr großes wirtschaftliches Interesse an dem Anschein der Qualifikation eines „Profesor asociat“, „Prof. asoc.“, „Professor“ oder „Prof.“ im Bereich der Schönheitschirurgie, Plastischen und Ästhetischen Chirurgie hat, ihm mithin daran gelegen ist, bei einem durchschnittlichen Betrachter den Anschein zu erwecken, er sei ein Universitätsprofessor. Es erscheint naheliegend, dass die wissenschaftliche Reputation des Antragstellers einen nicht unerheblichen Attraktivitätsfaktor ausmacht. Eine Professorenbezeichnung wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 19 B 5/19 –, juris, Rn. 11 f. m.w.N. Ferner ist dem Antragsteller wiederholt die Möglichkeit gegeben worden, sein aktuelles Einkommen und/oder ggf. Vermögen anzugeben, um dieses bei der Bemessung eines Zwangsgeldes berücksichtigen zu können. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt, sodass seine Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse geschätzt werden mussten. Das antragsgegnerische Land hat bei dieser Schätzung berücksichtigt, dass er Facharzt für plastische Chirurgie und Ästhetische Chirurgie und seit Jahren unter Führung etwa der Bezeichnung „Prof. asoc.“ im Bereich der Schönheitschirurgie, der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie in einer eigenen Privatklinik tätig ist. Nach den Angaben auf dessen Internetseite zählt in seiner Klinik die Brustvergrößerung zu den am häufigsten durchgeführten Plastisch-Ästhetischen Operationen. Diese bietet der Antragsteller ab einem Preis von 4.990 Euro an, wobei angesichts der weiteren Ausführungen auf der Internetseite jedoch von einem deutlich über 6.000 Euro hinausgehenden Durchschnittspreis seiner Leistungen bei den nach seinen Angaben mehr als 250 Brustoperationen jährlich auszugehen ist. Hinzu kämen weitere erhebliche Einnahmen aus seinen anderen Leistungen aus dem Bereich der Schönheitschirurgie, der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie. Insoweit hat das antragsgegnerische Land sein monatliches Nettoeinkommen auf mindestens 50.000 Euro geschätzt, wobei der Antragsteller dieser bereits im Schreiben vom 18. Juni 2018 genannten Schätzung auch nicht widersprochen hat. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller und in Anlehnung an die Ziffern 1.5, 1.7.2 und 18.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen den Streitwert auf die Hälfte der Höhe des angedrohten Zwangsgelds festgesetzt, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.