Leitsatz: 1. Ein von der Cyprus International University in Lefkosa verliehener Hochschulgrad darf nicht nach § 69 Abs. 2 S. 1 HG geführt werden, weil die Hochschule ihren Sitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in der Türkischen Republik Nordzypern hat, innerhalb derer das Recht der Europäischen Union nicht gilt. 2. Die von der Cyprus International University in Lefkosa verliehene Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru / Doctor of Business Administration" darf nicht nach § 69 Abs. 2 S. 2 HG als Doktorgrad geführt werden, weil der Auszeichnung der akademische Bezug fehlt. 3. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz stellen mangels einer ihr zustehenden Rechtsetzungskompetenz keine außenwirksamen Regelungen dar, sondern sind ebenso wie Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als antizipierte Sachverständigengutachten zu qualifizieren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Führens eines Doktorgrades. Das beklagte Land erteilte dem Kläger, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Kanzlei führt, unter dem 00. August 2017 durch das (frühere Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung und heutige) Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) eine "Bescheinigung", nach der er seinen am "... 00.00.2017 in Zypern erlangten ausländischen akademischen Grad (...) gemäß § 69 Hochschulgesetz in Nordrhein-Westfalen in folgender Form (...) führen ..." darf: "Profesyonel Isletme Doktoru / Doctor of Business Administration (Cyprus International University in Lefkosa)" Zugleich wies das MKW den Kläger darauf hin, dass er als Abkürzung "DAB (Cyprus Int. Univ.)" verwenden könne, nicht aber die Kurzform "Dr." führen dürfe. Unter Bezugnahme auf diese Bescheinigung wandte sich die Steuerberaterkammer E. unter dem 00. Mai 2019 an das MKW und bat um Prüfung, ob der Kläger die Bezeichnung "Dr." führen dürfe, nachdem er um die Aufnahme eines Doktortitels in das Berufsregister ersucht und eine "... angepasste Urkunde der Cyprus International University ..." vorgelegt habe, "... die die Bezeichnung Dr. als Abkürzung der PROFESIONEL ISLETME DOKTORU ..." ausweise. Mit Schreiben vom 00. Juni 2019 wandte sich das MKW an den Kläger und wies unter Bezugnahme auf den Internetauftritt seiner Kanzlei darauf hin, dass er das dort seinem Namen vorangestellte Kürzel "Dr.*" trotz der ‑ von dem Namen deutlich abgesetzten ‑ Erläuterung "* Doctor of Business Administration (DBA) Cyprus International University" nicht führen dürfe. Die Kurzform "Dr." sei als Abkürzung eines von der Cyprus International University, Nordzypern (CIU) verliehenen Grades "Profesyonel Isletme Doktoru" bzw. "Doctor of Business Administration" weder zugelassen noch allgemein üblich. Die nachträgliche Aufnahme der Kurzform "Dr." für den Grad "Profesyonel Isletme Doktoru" in die nach wie vor mit dem Datum 00. Februar 2017 versehene Verleihungsurkunde ändere hieran nichts. Sofern er anderweitig einen Doktorgrad erlangt habe, der zur Führung der Kurzform "Dr." berechtige, müsse er dies urkundlich nachweisen. Andernfalls werde ihm das Führen der Kurzform "Dr." untersagt werden. Auf Anfrage teilte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (ZAB) dem MKW per Mail am 00. Juni 2019 als dortige Erkenntnis aus einem anderen, ebenfalls eine Urkunde aus dem Jahr 2017 über den "... Erwerb des Doctor of Business of Administration (DBA) (Profesyonel Isletme Doktoru) ..." betreffenden Verfahren mit, da die im türkisch-zyprischen Nordteil der Insel Zypern ausgerufene "Türkische Republik Nordzypern" ‑ außer von der Türkei ‑ international nicht anerkannt sei, lege die ZAB ihrer Bewertung von Bildungsabschlüssen aus Nordzypern die Angaben des türkischen Hochschulrates zu Grunde, in dessen Liste die CIU als "Uluslararasi Kibris Üniversitesi" geführt werde. Dementsprechend werde die CIU in der Datenbank anabin mit dem Status "H+" geführt. Auf der Webseite der CIU finde sich ein "... Doctor of Philosphy (Ph.D)‑ Programm in Business Administration ...", aber kein Hinweis auf ein "DBA-Programm" und dessen Inhalte. Zudem sei aufgrund des Beschlusses des Europäischen Rates die Geltung des Europäischen Rechts in Nordzypern ausgesetzt. Die begünstigenden Regelungen in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 in der Fassung vom 26. Juni 2014 seien daher nicht auf die Abschlüsse aus Nordzypern anzuwenden. Demnach dürfe ein Doktortitel aus dem Nordteil Zyperns nur in der Originalform, nicht aber abgekürzt als "Dr." geführt werden. Mit Schreiben vom 00. Juli 2019 setzte das MKW den Kläger von der Stellungnahme der ZAB vom 00. Juni 2019 in Kenntnis und führte aus, die dortigen Ausführungen bestätigten die gutachtliche Einschätzung, die die ZAB am 00. Juni 2017 und 00. August 2018 seinerzeit zu der Frage abgegeben habe, in welcher Form er den akademischen Grad führen dürfe. Dieser könne danach zwar wahlweise mit Herkunftszusatz in der türkischen oder englischen Langfassung geführt werden, aber nicht abgekürzt als "Dr." und zwar auch nicht in der Variante "Dr. (CIU)", weil eine offiziell gültige Abkürzung für ein auf Nordzypern bzw. in der Türkei abgeschlossenes Promotionsstudium nicht bekannt sei. Im Übrigen gelte das Europäische Recht nach dem Beschluss des Europäischen Rates mit dem Beitritt Zyperns zu Europäische Union am 1. Mai 2004 in Nordzypern als ausgesetzt. Deshalb sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 in der Fassung vom 26. Juni 2014, nach dem in der Europäischen Union verliehene akademische Grade in der Originalform ohne Herkunftsangabe geführt werden dürfen, sei mit seinen begünstigenden Regelungen nicht auf Abschlüsse aus Nordzypern anzuwenden. Demgegenüber machte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00. Juli 2019 geltend, er habe das an der CIU im September 2013 aufgenommene Promotionsstudium im Oktober 2016 mit der Doktorarbeit "Auswirkungen der Vergütungsverordnung 2013 sowie der EU-Deregulierungspolitik auf den Markt für steuerberatende Berufe" abgeschlossen. Der ihm verliehene Grad "Doktoru" sei in der Datenbank anabin der Stufe "D1" zugeordnet und werde von der CIU mit "Dr." abgekürzt. Auch habe das Bildungs‑ und Kulturministerium der Türkischen Republik Nordzypern in seinem Schreiben vom 13. Juli 2018 ausgeführt, dass "... Absolventen des berufsbegleitenden Promotionsstudiums entsprechend den PhD-Absolventen einen Doktortitel ("Dr.") erwerben. Der nachfolgende Hinweis, dass "... der Titel nicht als akademischer Doktortitel anerkannt ..." sei, sei in der Formulierung unglücklich und müsse dahingehend verstanden werden, dass der "... erlangte akademische Grad keine akademische Laufbahn ermögliche ...". Dass er die Abkürzung "Dr." aufgrund des ihm verliehenen Grades trotz der geänderten Beschlusslage der Kultusministerkonferenz jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes führen dürfe, ergebe sich auch aus dem eingeholten Rechtsgutachten des Rechtsanwalts Dr. F. vom 00. September 2017, auf dessen Inhalt er Bezug nehme. Ebenso habe das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kultur in einem vergleichbaren Fall entschieden. Auf die Einschätzung der ZAB sei zu erwidern, dass sie nicht auf Auskünften der CIU oder staatlichen Stellen beruhten und den Auskünften der CIU vom 11. März 2011, des türkisch-zypriotischen Bildungsministeriums sowie dem Inhalt der Verleihungsurkunde widerspreche. Danach sei die Abkürzung seines akademischen Grades mit "Dr." jedenfalls üblich. Für den Erhalt des akademischen Grades oder das Verfassen der Dissertation habe er kein Entgelt bezahlt. Die Vermittlung an die CIU sei durch die B. Hochschule erfolgt, bei der es sich eine nach dem baden-württembergischen Hochschulgesetz staatlich anerkannte Privathochschule handele. Ergänzend führte der Kläger in seinem an das MKW gerichteten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00. Juli 2019 aus, er verzichte bis auf weiteres auf die Führung seines akademischen Grades in der Abkürzung "Dr.", behalte sich aber die Führung dieser Bezeichnung weiterhin vor und bitte um ein rechtsmittelfähigen Bescheid, sofern das Ministerium an seiner Rechtsauffassung festhalte. Bezug nehmend auf das zur Dissertation vorgelegte "curriculum vitae" forderte das MKW den Kläger mit Schreiben vom 00. August 2019 auf, die Verleihung der dort aufgeführten Grade "Bachelor of Business Administration", "Master of Arts in Economics" und "Master of Business Administration" urkundlich nachzuweisen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00. September 2019 machte der Kläger geltend, er führe privat oder im geschäftlichen Verkehr weder den Bachelorgrad noch einen der beiden Mastergrade. Das "curriculum vitae" sei ausschließlich Gegenstand der der CIU vorgelegten Fassung der Dissertation, die ohne den Lebenslauf veröffentlicht worden sei. Unter Verweis auf die ihm vom Kläger als Übersetzung aus dem Spanischen in englischer Sprache vorgelegten Urkunden, nach denen diesem die "Universidad Empresarial de Costa Rica" am 30. Juni 2007 den Grad "Bachelor of Business Administration", am 30. Dezember 2008 den Grad "Master of Business Administration" und am 6. August 2009 den Grad "Master (MSc) of Economics" verliehen hat, forderte das MKW den Kläger mit Schreiben vom 00. März 2020 auf, anzugeben, welche Zahlungen er für die Leistungen der "Universidad Empresarial de Costa Rica" erbracht habe, um die Grade zu erlangen. Ebenso seien die Zahlungen anzugeben, die er im Zusammenhang mit dem Erhalt des Grades "Profesyonel Isletme Doktoru" geleistet habe. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00. April 2020 gab der Kläger an, als Studiengebühren für das Doktoratstudium an die "F1. F2. H. AG" und das "J. P. for Q. T. " in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 16.900,00 Euro zur Weiterleitung an die CIU gezahlt zu haben. Zahlungen an die an seinem Dissertationsverfahren beteiligt gewesenen Personen habe er ebenso wenig geleistet wie an die B. Hochschule. Bei seinem Promotionsstudium, über das er keine Unterlagen mehr besitze, habe es sich um ein Fernstudium mit Präsenzzeiten gehandelt. Die costaricanischen Hochschulgrade habe er in Fernstudien erworben, die durch die B. Hochschule vermittelt worden seien. Wegen des zwischenzeitlich verstrichenen, langen Zeitraums lägen ihm keine Belege mehr über Zahlungen oder die Studiendauer vor. Schon unter dem 00. März 2020 hatte sich das MKW sich an den in der Dissertationsschrift als "Thesis Supervisor" benannten, vormals an der Universität Hamburg tätig gewesenen und zwischenzeitlich emeritierten Prof. Dr. T1. gewandt. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger seine schulische Laufbahn mit dem Erwerb der Fachoberschulreife beendet und seinen Bachelorgrad sowie die Mastergrade an der "Universidad Empresarial de Costa Rica" erworben habe, bat das Ministerium ihn ‑ unter anderem ‑ um Mitteilung, ob ‑ sowie gegebenenfalls in welcher Höhe und von wem ‑ er eine Vergütung für seine Tätigkeit als Supervisor erhalten habe. Prof. Dr. T1. teilte ‑ jeweils per Mail ‑ am 6. April 2020 und am 14. April 2020 mit, er sei davon ausgegangen, dass die akademischen Grundlagen für eine Promotion des Klägers gegeben gewesen seien, da die CIU den Kläger als Doktoranden angenommen und der zuständige türkische Kollege ihn um die Mitbetreuung der Dissertation gebeten habe, weil er des Deutschen nicht mächtig gewesen sei und sich im Steuerrecht nicht ausgekannt habe. Eine Zulassung des Klägers zur Promotion wäre wegen des ihm fehlenden akademischen Hintergrundes nach der Promotionsordnung der Universität I. nicht möglich gewesen. Als "Thesis Supervisor" habe er 300,00 Euro für die englischsprachige Begutachtung der Dissertationsschrift erhalten. Soweit ihm erinnerlich, dürfte die Höhe der ihm seinerzeit erstatteten Reisekosten und vergoltenen Betreuungszeiten insgesamt etwa 1.900,00 Euro betragen haben. Antwortend auf die Anfrage des MKW vom 00. April 2020 teilte die ZAB per Mail unter dem 00. Mai 2020 im Wesentlichen mit, Costa Rica unterscheide bei privaten Hochschulen zwischen institutioneller und studiengangbezogener Akkreditierung. Studien an Privatschulen, die im Rahmen von Internationalen Fernstudienabkommen absolviert würden, seien in Costa Rica nicht anerkannt. Der Hochschulzugang in Costa Rica setze zudem den Abschluss der costaricanischen allgemeinbildenden Sekundärschule nach Klasse 11 oder der berufsbildenden Sekundeschule nach Klasse 12 voraus. Zweifelhaft sei deshalb, dass in Costa Rica der Hochschulzugang aufgrund einer mit Abschluss der Klasse 10 erlangten Fachoberschulreife eröffnet werde. Der nach den vorgelegten Urkunden vom Kläger an der "Universidad Empresarial de Costa Rica" erworbene Bachelorabschluss dürfe nach allem in Deutschland ebenso wenig geführt werden wie einer der beiden Mastergrade. Ergänzend führte die ZAB in ihrer an das MKW gerichteten Mail vom 00. Mai 2020 aus, die dem Kläger von der CIU verliehene Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru" bedeute wörtlich übersetzt "Beruflicher Betriebswirtschaftsdoktor". An der CIU setze die Zulassung zum Promotionsstudium die Vorlage eines anerkannten Bachelor‑ und Masterabschlusses voraus. Den dortigen Promotionsvorschriften sei nicht zu entnehmen, anhand welcher Kriterien die Universität das Vorliegen anerkannter Abschlüsse prüfe. Die CIU habe im Jahr 2013 einen Studiengang zum "Doctor of Business Administration" angeboten. Nach den maßgeblichen Promotionsbestimmungen müsse ein Promovend, nach dem erfolgreichen Abschluss aller Kurse des Promotionsstudiums eine "Doktorat-Eignungsprüfung" (Doktora Yeterlik sinavi) ablegen. Nach deren Bestehen werde ein Ausschuss zur Überwachung der Abschlussarbeit (Tez Izleme Komitisi) einberufen, der über die Zulassung der ‑ je nach Studienprogramm auf Türkisch oder Englisch zu verfassenden und mündlich zu präsentierenden ‑ Dissertation zur Verteidigung entscheide. Der Kläger hat schon zuvor, nämlich am 18. März 2020 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, die Klage mit dem Ziel der Feststellung, dass er den Doktortitel in der gekürzten Form "Dr". ohne, jedenfalls aber mit Herkunftsangabe führen dürfe, sei zulässig. Namentlich sei es ihm nicht zuzumuten, die ihm wiederholt durch das MKW angedrohte Unterlassungsverfügung oder gar die Einleitung straf‑ oder berufsgerichtlicher Verfahren gegen ihn abzuwarten, um die Rechtslage im Rahmen einer Verteidigung gegen derartige repressive behördliche Maßnahmen zu klären. Auch dürfe er gemäß des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht darauf verwiesen werden, auch weiterhin auf das ihm zustehende Recht zur Titelführung freiwillig zu verzichten. Unter Wiederholung und Vertiefung seines vor‑ bzw. außerprozessualen Vorbringens macht der Kläger geltend, in der Europäischen Union verliehene Doktorgrade dürften ohne Hinweis auf ihre Herkunft mit der Abkürzung "Dr." geführt werden. Um einen solchen Grad handele es sich bei dem ihm von der CIU verliehenen Doktortitel, weil die Universität nach Auskunft der ZAB staatlich anerkannt sei und ihr Standort im zur Europäischen Union gehörigen Nordteil Zyperns liege. Zudem sei der verliehene Grad "Doktoru" durch die ZAB der Stufe "D1" zugeordnet, was bedeute, dass dieser Grad formal einem deutschen Doktorgrad formal und rangmäßig entspreche. Aus der neu gefassten Verleihungsurkunde vom 00 Februar 2017, die nunmehr die Abkürzung "Dr." ausweise, sowie dem Schreiben der CIU vom 00. März 2011 und der Stellungnahme des Bildungs‑ und Kulturministeriums der Türkischen Republik Nordzypern vom 00. Juli 2018, das die staatliche Anerkennung des Abschlusses belege, folge zudem die Üblichkeit des Führens des ihm verliehenen Doktorgrades in der abgekürzten Form "Dr.". Dass dies der ZAB nach deren Bekunden nicht bekannt sei, rechtfertige es nicht, ihm die Befugnis abzusprechen, den Titel in dieser Form ohne Herkunftsangabe zu führen. Dass er jedenfalls mit Herkunftsangabe geführt werden dürfe, ergebe sich aus der entsprechenden Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in einem vergleichbaren Fall. Die CIU habe ihm den Doktorgrad aufgrund eines ‑ auf Englisch und Deutsch angebotenen ‑ Promotionsstudiums verliehen und ihm die Vorlage der Dissertationsschrift in deutscher Sprache gestattet. Dass er das Promotionsstudium an der CIU gar nicht habe aufnehmen können, weil es ihm an den hierfür erforderlichen Bachelor‑ und Masterabschlüssen fehle, sei eine unbelegt gebliebene Behauptung des MKW. Die hierzu abgegebene Stellungnahme der ZAB sei ohne Relevanz. Sie verkenne ‑ ebenso wie Prof. Dr. T1. ‑ unter anderem, dass die Zulassung zu einem Studium auch nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht nicht zwingend die Allgemeine Hochschulreife voraussetze, sondern die Aufnahme eines Studiums auch beruflich Qualifizierten möglich sei. Im Übrigen sei das MKW gesetzlich nur befugt, von ihm den urkundlichen Nachweis der Berechtigung zum Führen des Grades zu verlangen, nicht aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudium zu belegen. Abgesehen davon ließen sich die Auskünfte der ZAB zum Hochschulrecht in Costa Rica nicht zu seinem Nachteil verwerten, weil sie lediglich unsubstantiierte und nicht nachprüfbare Behauptungen enthielten. Dass ihm der Doktorgrad nicht nur in der Amtssprache des Herkunftslandes, sondern auch als "Doctor of Business Administration" in der Wissenschaftssprache Englisch verliehen worden sei, erlaube es, den Doktortitel auch in dieser Form zu führen. Auch deutsche Universitäten verliehen zuweilen ihre akademischen Grade in deutscher und englischer Sprache, um ihren Absolventen den internationalen Vergleich zu erleichtern. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er den akademischen Titel eines Doktors in der Abkürzung Dr. ohne Angabe der verleihenden Institution führen darf, hilfsweise er den akademischen Titel eines Doktors in der Abkürzung Dr. unter Angabe der verleihenden Institution führen darf, hilfsweise das beklagte Land ihm das Führen des akademischen Titels eines Doktors in der Abkürzung Dr. ohne Angabe der verleihenden Institution nicht untersagen kann, hilfsweise das beklagte Land ihm das Führen des akademischen Titels eines Doktors in der Abkürzung Dr. mit Angabe der verleihenden Institution nicht untersagen kann und festzustellen, dass er den akademischen Grad des Doktors of Business Administration, auch in der Abkürzung DBA, ohne Angabe der verleihenden Institution führen darf, hilfsweise er den akademischen Grad des Doktors of Business Administration, auch in der Abkürzung DBA, unter Angabe der verleihenden Institution führen darf. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das MKW ist der Auffassung, das Feststellungsbegehren sei wegen dessen gesetzlich angeordneter Subsidiarität schon unzulässig, jedenfalls aber nicht begründet. Der Führbarkeit des Grades "Profesyonel Isletme Doktoru" stehe entgegen, dass der dem Kläger verliehene Grad nach den von ihm vorgelegten Unterlagen und den vorprozessual und während des Prozesses außergerichtlich gewonnenen Erkenntnissen nicht staatlich anerkannt sei und der Kläger zudem mit seinen in Costa Rica erworbenen Bachelor‑ und Masterabschlüssen mangels deren staatlicher Anerkennung nicht über die Voraussetzungen verfüge, die für eine ordnungsgemäße Zulassung zum Promotionsstudium an der CIU hätten erfüllt sein müssen. Auch sei die Dissertation des Klägers der Promotionsordnung der CIU zuwider in Deutsch abgefasst. Abgesehen davon habe der Kläger mit den von ihm vorgelegten Schriftstücken auch nicht nachgewiesen, dass der Grad "Profesyonel Isletme Doktoru" in der türkischen Republik Nordzypern üblicherweise mit "Dr." abgekürzt werde. Gegen die Üblichkeit einer solchen Abkürzung spreche schon, dass der Promotionsabschluss des Klägers ausweislich der Angaben des Bildungs‑ und Kulturministeriums der Türkischen Republik Nordzypern vom 13. Juli 2018 nicht als "akademischer Doktor" anerkannt sei. Mithin sei der Kläger auch nicht befugt, die Bezeichnung "Doctor of Business Administration", die zudem keine Übersetzung zu "Profesyonel Isletme Doktoru" sei, sondern einen eigenständigen Studiengang mit höherwertigem Abschluss bezeichne, in der Lang‑ oder der Kurzform mit oder ohne Herkunftsbezeichnung zu führen. Angesichts dessen sei die dem Kläger am 00. Juni 2017 erteilte Führbarkeitsbescheinigung unrichtig und müsse deshalb vom Kläger zurückgegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit einem der beiden Hauptanträge noch mit einem der jeweils hierzu hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren Erfolg. Die Hauptanträge sind zwar zulässig, aber nicht begründet. Für die mit den Hauptanträgen verfolgten Klagebegehren ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage ‑ unter anderem ‑ das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn an der baldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse besteht. Das Rechtsverhältnis gemäß der Vorschrift bilden dabei diejenigen subjektiven Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften auf einen konkreten Sachverhalt für die Beziehungen von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, 10 C 14/14, juris Rdnr. 18; Schenke in Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019 (Kopp / Schenke), zu § 43 Rdnr. 11; Sodan in Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018 (Sodan / Ziekow), zu § 43 Rdnr. 7. Dem entspricht das durch den Kläger zur Entscheidung gestellte Klagebegehren, weil es sich mit der begehrten Feststellung, dass er befugt ist, den für sich reklamierten Doktortitel aufgrund einer Verleihung durch die CIU zu führen, auf die Rechte bezieht, die sich für ihn aus der Anwendung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über das Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades im Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geänderten Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ergeben. Der Statthaftigkeit der Feststellungklage steht die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht entgegen, nach der die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit die Rechte durch Gestaltungs‑ oder Leistungsklage verfolgt werden können oder hätten verfolgt können. Offen bleiben kann, ob diese Voraussetzung eine vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel erfüllen würde, das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm durch das MKW gemäß § 69 Abs. 7 S. 5 HG das Führen des Doktorgrades in der in den Hauptanträgen bezeichneten Form zu untersagen. Denn die in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO bestimmte Subsidiarität der Feststellungklage greift nur dort ein, wo ohne sie die für Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen über das Vorverfahren und die Fristen unterlaufen würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997, 1 C 2/95, juris Rdnr. 25, und Urteil vom 8. September 1972, IV C 17.71, juris Rdnr. 32. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Unterlassungsklage wäre ebenfalls ohne die Vorschaltung eines Widerspruchsverfahrens fristungebunden zulässig. Ob sie in gleicher Weise wie das Feststellungsbegehren der Klärung der Rechte des Klägers dienlich wäre, kann damit offen bleiben. Auch gehen den Feststellungsbegehren des Klägers Gestaltungsklagen nicht vor. Eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel, die dem Kläger unter dem 16. Juni 2017 erteilte "Bescheinigung" darüber, wie er den "... in Zypern erlangten ausländischen akademischen Grad (...) führen ..." darf, im Sinne der mit den Hauptanträgen verfolgten Ziele abzuändern, oder eine neue Bescheinigung mit diesem Inhalt auszustellen, wäre mangels einer dem Kläger zustehenden Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, da es an einer Anspruchsgrundlage fehlt, die ein solches Begehren könnte. Seit der mit § 119 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752) einher gegangenen Ersetzung der früheren Genehmigungsbedürftigkeit der Titelführung durch eine gesetzliche Führungsgenehmigung enthält das nordrhein-westfälische Hochschulgesetz nur noch die behördliche Befugnis, als Flankierung des gesetzlichen Verbots illegaler Titelführung mittels einer Untersagungsverfügung repressiv gegen eine rechtswidrige Titelführung einzuschreiten (§ 69 Abs. 7 S. 5 HG), ermächtigt aber nicht dazu, präventiv die Art und Weise einer korrekten Titelführung festzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017, 14 A 1167/16, juris Rdnr. 52. Einer solchen Ermächtigungsgrundlage bedarf es jedenfalls dann, wenn sich die Feststellung, weil sie der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält, im Einzelfall für den Bürger als belastende Maßnahme darstellt, also eine Rechtsbeeinträchtigung auslösen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991, 1 B 64/91, juris Rdnr. 3, Beschluss vom 10. Oktober 1990, 1 B 131/90, juris Rdnr. 5, und Urteil vom 29. November 1985, 8 C 105/83, juris Rdnr. 12 ff.; Ramsauer in Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, zu § 35 Rdnr. 24. Dies hat nicht nur zur Folge, dass die dem Kläger unter dem 15. Mai 2017 durch das MKW erteilte Führbarkeitsbescheinigung ungeachtet ihres Inhalts rechtswidrig ist, sondern auch, dass der Kläger deren Abänderung oder die Erteilung einer neuen Bescheinigung nicht verlangen kann. Ebenso wenig muss der Kläger sich im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) verweisen lassen. Die vom Kläger mit den Hauptanträgen in Anspruch genommene Art und Weise der Gradführung hat das MKW ihm bislang nicht durch eine auf § 69 Abs. 7 S. 5 HG gestützte und als Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG. NRW.) mit belastendem Charakter anfechtbare Verfügung untersagt. An dem Erlass einer solchen gerichtlich überprüfbaren Untersagungsverfügung war das MKW weder durch die Erhebung der Feststellungsklage noch durch den Umstand gehindert, dass der Kläger nach seinen vorprozessualen Angaben, deren Richtigkeit das MKW insoweit nicht in Abrede gestellt hat, das Führen des Grades bis zur Klärung der Rechtslage freiwillig und vollständig eingestellt hat. Ist nach § 69 Abs. 7 S. 1 Hs. 1 HG eine von den Vorgaben des Gesetzes abweichende Grad- oder Titelführung bereits allgemein verboten und kann sie zudem nach § 69 Abs. 7 S. 6 HG NRW als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, setzt ein Einschreiten der Behörde gemäß § 69 Abs. 7 S. 5 HG auf der Tatbestandsseite voraus, dass Anlass besteht, die Grad‑ oder Titelführung durch den Betroffenen einer (zusätzlichen) Regelung im Einzelfall, also durch Verwaltungsakt, zuzuführen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des Einschreitens den Grad oder Titel in einer Form führt, die den Vorgaben des § 69 Abs. 2 bis 6 HG widerspricht, sondern auch, wenn der Betreffende den streitigen Grad oder Titel zwar nicht (mehr) aktuell führt, sich gegenüber der Behörde aber ‑ wie hier ‑ auf eine entsprechende fortdauernde Führungsbefugnis beruft. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. September 2019, 15 L 1749/19, juris Rdnr. 44, vom 7. März 2018, 15 L 4072/17, juris Rdnr. 17, und vom 22. Februar 2018, 15 L 5735/17, S. 6 des Beschlussabdrucks, n. v., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2019, 19 B 353/18, S. 9 des Beschlussabdrucks, n. v. Da das MKW bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungsbegehren zwar nicht ordnungsrechtlich gegen den Kläger eingeschritten ist, ausweislich der Klageerwiderung aber eine dem Ziel der Hauptanträge entsprechende Gradführung für gemäß § 69 Abs. 7 S. 1 Hs. 1 HG verboten hält, steht dem Kläger zur Klärung der Rechtslage die Anfechtungsklage nicht offen. Der Kläger hat auch im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein solches ist gegeben, wenn das Interesse von rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Gründen getragen ist, die nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigt sind. Vgl. Schenke in Kopp / Schenke, a. a. O., zu § 43 Rdnr. 23; Sodan in Sodan / Ziekow, a. a. O., zu § 43 Rdnr. 77. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil das Führen eines Doktorgrades im Wirtschaftsverkehr nützlich sein kann und die beabsichtigte Wiederaufnahme der Führung des Grades für den Kläger das ihm nicht zuzumutende Risiko birgt, dass gegebenenfalls gegen ihn wegen einer verbotswidrigen Gradführung etwa Verfahren zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 7 S. 6 HG) und / oder einer Straftat (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eingeleitet werden. Vgl. zu diesem berechtigten Feststellungsinteresse etwa: Sodan in Sodan / Ziekow, a. a. O., zu § 43 Rdnr. 85 f. Die nach allem mit den Hauptanträgen zulässige Feststellungklage ist unbegründet. Der Kläger darf weder in der abgekürzten Form "Dr." den akademischen Grad "Doktor" führen noch den akademischen Grad "Doctor of Business Administration" in der ausgeschriebenen Form oder in Gestalt der Abkürzung "DBA", weil die Grade bzw. deren Abkürzungen im Sinne des § 69 Abs. 7 S. 1 Hs. 1 HG von den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 des § 69 HG abweichen. Dies steht nach Lage der Akten fest, ohne dass der Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den Beweisanregungen des Klägers weiter aufzuklären wäre. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 HG können ‑ soweit hier von Interesse ‑ in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Danach ist der Kläger indes nicht befugt, die für sich reklamierten Grade bzw. Abkürzungen zu führen, weil sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehen sind. Die CIU als nach dem Vortrag des Klägers den Grad verliehen habende Hochschule hat ihren Sitz im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 1 HG nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, weil sie in der Türkischen Republik Nordzypern residiert, innerhalb derer das Recht der Europäischen Union nicht gilt. Das Tatbestandsmerkmal "Mitgliedstaat" impliziert den Beitritt des betreffenden Staates zur Europäischen Union. Die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats beruht im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diesen Staat, wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. EuGH, Urteil vom 28. April 2009, C‑420/07, juris. Entscheidend für die Bestimmung als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist daher nicht allein, ob das Gebiet völkerrechtlich ihrem Gebiet zugeordnet werden kann. Hinzukommen muss, dass auf diesem Gebiet auch das Recht der Europäischen Union (acquis communautaire = gemeinsamer Besitzstand) gilt. Vgl. etwa zur Türkischen Republik Nordzypern und einkommenssteuerrechtlichen Regelungen der Europäischen Union: BFH, Beschluss vom 18. Februar 2021, III B 123/20, BFHE 272, 390, BStBl II 2022, 215 und juris Rdnr. 10. Die Anwendung des Rechts der Europäischen Union ist aber im Bereich der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik Nordzypern durch das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge, ABl. 2003, L 236, S. 955; hier zitiert nach der Wiedergabe in EuGH, Urteil vom 28. April 2009, C‑420/07, juris, suspendiert, solange die Regierung der Republik Zypern in diesem Gebiet keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Protokolls ist die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Regierung dieses Staates keine tatsächliche Kontrolle ausübt, deshalb ausgesetzt, solange die Regierung der Republik Zypern ‑ wie seit dem Beitritt Zyperns zur Europäische Union bis heute ‑ gehindert ist, im Gebiet der Türkischen Republik Nordzypern die tatsächliche Kontrolle auszuüben. Eine Befugnis des Klägers zum Führen der von ihm beanspruchten Gradbezeichnungen ergibt sich auch nicht aus § 69 Abs. 2 S. 2 HG. Danach kann ein ausländischer Hochschulgrad, der nicht unter § 69 Abs. 2 S. 1 HG fällt und auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Offen bleiben kann, ob es sich bei der CIU um eine nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Hochschule handelt und damit insbesondere die Frage, auf das Recht welchen Staates es angesichts des Sitzes der CIU in der durch die Europäische Union nicht anerkannten Türkischen Republik Nordzypern ankommt. Aus dem Vortrag des Klägers, der für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Rechts darlegungs‑ und gegebenenfalls beweispflichtig ist, folgt aber nicht, dass ihm die CIU den Grad eines Doktors im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 2 HG verliehen hat. Der in § 69 HG verwandte unbestimmte Rechtsbegriff "Hochschulgrad" meint zwar die Bezeichnung von Hochschulabschlüssen aufgrund einer Prüfung und erfasst damit unter anderem die Bezeichnung "Doktor". Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017, 14 A 1167/16, juris Rdnr. 33. Ausweislich der vom Kläger in Übersetzung vorgelegten Bescheinigung der Abteilung für Hochschulbildung und Außenbeziehungen des Bildungs‑ und Kulturministeriums der Türkischen Republik Nordzypern vom 13. Juli 2018 werden an der CIU im Bereich "Business Administration" berufsbegleitend erworbene Doktortitel auch durch das Ministerium anerkannt, "... jedoch nicht als akademischer Doktortitel ...". Danach mag der CIU die ministeriell gebilligte Befugnis zustehen, Personen die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru" bzw. "Doctor of Business Administration" zu verleihen. Dementsprechend weist die vom Kläger vorgelegte Verleihungsurkunde vom 00. Februar 2017 in der Ursprungsversion auch nur diese beiden Bezeichnungen aus, und zwar ohne Benennung einer Abkürzungsform, in der ein erworbener akademischer Grad regelmäßig auch geführt werden kann. Da der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Auszeichnung aber der akademische Bezug fehlt, stellt diese auch keinen Doktorgrad im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 2 HG dar. Denn durch eine Promotion wird ‑ nach einem Promotionsstudium, in dem nach § 67 Abs. 2 S. 1 HG forschungsorientierte Studien angeboten und der Erwerb akademischer Schlüsselqualifikationen ermöglicht werden sollen ‑ eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 HG). Nicht nachzugehen ist damit der Frage, aus welchem Grund die dem Kläger ausgestellte Verleihungsurkunde später unter dem Datum 8. Februar 2017 neu gefasst und dabei der Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru" der Klammerzusatz "Dr." beigefügt worden ist. Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan, dass ihm die Bezeichnung "Profesyonel Isletme Doktoru" bzw. "Doctor of Business Administration" durch die CIU ordnungsgemäß verliehen wurde. Gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 HG hat Zugang zum Promotionsstudium, wer nachweist entweder einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird (Nr.1), oder einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern (Nr. 2) oder einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 S. 2 HG. Dass in der Person des Klägers diese Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit dem Doktorgrad abschließenden Promotionsstudiums erfüllt sind, ist mit seinem Vortrag nicht belegt. Ebenso wenig hat der Kläger dargetan, dass er die ‑ möglicherweise hiervon abweichenden ‑ Bedingungen der CIU für die Aufnahme eines Promotionsstudiums an dieser Hochschule erfüllt hat. Soweit der Kläger geltend macht, er verfüge über einen Bachelorabschluss ("Bachelor of Business Administration") sowie zwei Mastergrade ("Master of Business Administration" und "Master (MSc) of Economics"), ist dieses Vorbringen ohne hinreichenden Beleg geblieben. Originalurkunden, die die behaupteten Studienabschlüsse ausweisen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die beigebrachten Übersetzungen von Schriftstücken aus dem Spanischen in die englische Sprache, die sich über den Erwerb der vorbezeichneten Grade verhalten, mögen insoweit richtig sein, als die Übersetzung mit dem Inhalt der übersetzten Schriftstücke übereinstimmt. Anhand ihrer englischsprachigen Übersetzungen lässt sich indes nicht beurteilen, ob die spanischsprachigen Dokumente von der "Universidad Empresarial de Costa Rica" stammen und über eine Verleihung der vorbezeichneten Grade nach jeweils tatsächlich erfolgreichem Abschluss zu Grunde liegender Hochschulstudien verlässlich Auskunft geben. Nachhaltige Zweifel hieran sind angebracht, nachdem der Kläger keine allgemeine Hochschulreife besitzt, sondern allein über die nach der Klasse 10 erlangte Fachoberschulreife verfügt und nach Auskunft der ZAB an das MKW vom 00. Mai 2020 der Hochschulzugang in Costa Rica den Abschluss entweder der dortigen allgemeinbildenden Sekundärschule nach Klasse 11 oder aber der berufsbildenden Sekundarschule nach Klasse 12 voraussetzt. Anlass, die Richtigkeit der Auskunft der ZAB in Abrede zu stellen, besteht nicht. Bewertungsvorschläge und Auskünfte der ZAB haben zwar keine unmittelbar die Behörden der Länder oder die Gerichte rechtlich bindende Wirkung. Weil die ZAB als sachverständige Stelle aber kraft der ihr übertragenen Aufgabe über genaue Kenntnissen des deutschen und das ausländische Bildungswesen verfügt, bilden deren Bewertungsvorschläge und Auskünfte als sachverständige Stellungnahmen mit den in ihnen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen Empfehlungen für eine ländereinheitliche Verwaltungspraxis und deren gerichtliche Überprüfung im Einzelfall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2016, 14 A 2023/13, juris Rdnr. 10; Urteil der Kammer vom 6. Januar 2012, 15 K 5482/11, juris Rdnr. 48 Die sachverständigen Stellungnahmen entfalten deshalb als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ in dem Sinne Bindungswirkung, dass sich Behörden und Gerichte über sie nur hinwegsetzen dürfen, wenn die Stellungnahmen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2021, 4 M 26/21 , juris Rdnr. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010, OVG 5 S 3.10, juris Rdnr. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000, 9 S 2236/00, juris Rdnr. 16. Derart substantiierte Einwände hat weder Kläger geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. Namentlich bietet der Vortrag des Klägers keine verifizierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Bildungssystem in Costa Rica die Aufnahme eines Bachelorstudiums mit seiner schulischen Vorbildung erlaubt. Nichts anderes gilt, soweit der vorbezeichneten Stellungnahme der ZAB zu entnehmen ist, dass in Costa Rica bei privaten Hochschulen zwischen institutioneller und studiengangbezogener Akkreditierung unterschieden wird und Studien an privaten Hochschulen, die im Rahmen von Internationalen Fernstudienabkommen absolviert werden, nicht anerkannt sind. Dass die von dem Kläger nach seinem Vortrag an der "Universidad Empresarial de Costa Rica" als staatlich anerkannter privater Bildungseinrichtung nicht im Präsenzstudium absolvierten Studiengänge nach dem costaricanischen Recht gleichwohl akkreditiert sind, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, geschweige denn belegt. Ebenso wenig ist dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass die CIU die Aufnahme eines Promotionsstudiums ermöglicht, ohne dass der Studienbewerber den Nachweis führt, über einen staatlich anerkannten Abschluss eines Hochschulstudiums zu verfügen. Schließlich ergibt sich zu Gunsten des Klägers auch nichts aus § 69 Abs. 5 S. 1 HG. Danach gehen den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 des § 69 HG Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vor. Auf den Inhalt solcher Abkommen und Vereinbarungen kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Aus dem am 23. September 2004 bekannt gemachten (BGBl. II S. 1485) Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 25. Mai 2004 (Abkommen) ergibt sich die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Befugnis nicht. Zwar sind nach Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens Inhaber eines zyprischen Hochschulabschlusses auf der dritten Ebene befugt, "... das Didaktoriko Diploma (Dr.‑Grad) ..." im Bundesgebiet nach Maßgabe der in Art. 5 Abs. 2 des Abkommens getroffenen Bestimmungen zu führen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind indes nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht über ein " Didaktoriko Diploma" verfügt, handelt es sich bei der CIU nicht um eine zyprischen Hochschule im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Abkommens. Sie ist wegen ihres Sitzes in der Türkischen Republik Nordzypern und der dort fehlenden Kontrolle des zyprischen Staates keine staatliche Bildungseinrichtung der Republik Zypern, die im Sinne des Art. 1 Nr. 2 des Abkommens nach den dortigen Rechtsvorschriften als Hochschule oder als solche staatlich anerkannt in Betracht kommt. Das Klagebegehren lässt sich auch nicht auf die Bundesrepublik Deutschland rechtlich bindende Abkommen und Vereinbarungen mit der Türkei stützen. Dies gilt etwa für den Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG ‑ Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980, Assoziierungsabkommen und Protokolle EWG – Türkei sowie andere Basisdokumente“, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel – Luxemburg 1992, und das dem zu Grunde liegende Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) und andere gegebenenfalls bindende Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei. Da die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Türkische Republik Nordzypern nicht als Teil der Türkei anerkennt, erstrecken sich mit der Türkei geschlossene Abkommen und Vereinbarungen auch nicht auf deren Gebiet. Auch gibt es keine Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützen könnte. Namentlich gilt dies entgegen seiner Rechtsauffassung für die als Beschluss der Kultusministerkonferenz am 21. September 2001 getroffene "Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der 'Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14. April 2000'", und zwar auch, soweit diese nachfolgend durch die Beschlüsse vom 15. Mai 2008 und 26. Juni 2014 geändert worden ist. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz stellen mangels einer ihr zustehenden Rechtsetzungskompetenz keine außenwirksamen Regelungen dar, denen ein subjektiv-öffentlicher Charakter zukommen könnte. Sie sind rechtlich vielmehr ‑ bei entsprechend in Frage kommenden Inhalten ‑ ebenso wie die Stellungnahmen der ZAB als antizipierte Sachverständigengutachten zu qualifizieren. Vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022, 7 CE 21.2684, juris Rdnr. 6 f. Ungeachtet der Frage, ob die vorgenannte Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 angesichts ihres Inhalts überhaupt als antizipiertes Sachverständigengutachten zu werten ist, ergibt sich aus ihr jedenfalls kein von den Regelungen des § 69 Abs. 2 bis 4 HG abweichender Inhalt. Dies gilt entgegen dem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten des Dr. F3. auch, soweit die Vereinbarung in beiden Änderungsfassungen unter Ziffer 1 gleichlautend feststellt, dass "... Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) [...] in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt..." werden können. Weil es sich, wie oben bereits dargelegt, bei den hier in Rede stehenden Hochschulgraden nicht um solche aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, kommt dem Inhalt der in der Änderungsfassung der Vereinbarung vom 26. Juni 2014 dem Klammerzusatz "(EU)" hinzugefügten Fußnote 1 ("... gilt nicht für die im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade") auch lediglich die Funktion eines Hinweises auf die Rechtslage zu, die sich nach den obigen Ausführungen aus dem Beitritt Zyperns zur Europäische Union in Bezug auf den Nordteil Zyperns ergibt. Schließlich kann offen bleiben, ob das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Recht zur Gradführung durch das MWK oder in anderen Bundesländern unbeanstandet geblieben ist und möglicherweise auch weiterhin nicht beanstandet wird. Ungeachtet des hierzu im Kern auf bloße Behauptungen beschränkt gebliebenen Vorbringens des Klägers ergibt sich hieraus weder ein aus Gründen des Vertrauensschutzes noch ein aus Art. 3 Abs. 1 GG folgender Anspruch darauf, die in den Hauptanträgen benannten Bezeichnungen führen zu dürfen. Zum einen wäre eine entsprechende Duldung des MKW nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen rechtswidrig, weshalb der Kläger sich auf sie nicht mit Erfolg berufen könnte. Entscheidungen anderer Bundesländer sind zum anderen aufgrund der Länderzuständigkeit in Gradführungsfragen schon rechtlich ungeeignet, den Fall einer gleichheitswidrigen Behördenpraxis zu begründen. Aus den vorbezeichneten Gründen für die Erfolglosigkeit der beiden Hauptanträge folgt zugleich, dass auch keiner der zu diesen formulierten und zulässigen Hilfsbegehren begründet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Der Bemessung der Höhe des Streitwertes liegt dabei der Betrag zu Grunde, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., unter Ziffer 18.8 für Streitigkeiten um eine Nostrifikation ausgewiesen ist. Der danach maßgebliche Betrag von 15.000,00 Euro war trotz der beiden Hauptanträgen nicht zu verdoppeln, weil beide Begehren von demselben vorgeblich erworbenen Grad ausgehen. Die zu beiden Hauptanträgen jeweils hilfsweise zur Entscheidung gestellten Klagebegehren waren ebenfalls nicht streitwerterhöhend in Ansatz bringen, weil sie jeweilig denselben Gegenstand wie der jeweils zugehörige Hauptantrag betreffen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.