Leitsatz: 1. Eine Jagdgenossenschaft ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG die Verletzung für schutzwürdig erachteter Interessen mit der Begründung entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, sie in ihrem Recht zu verletzen, die Jagd auf den nach der Befriedung in ihrem Jagdbezirks verbleibenden Grundflächen gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben.Als ihren Rechts-kreis für sich genommen unberührt lassend hat sie dabei hinzunehmen, dass mit der jagdbehördlichen Entscheidung, die für das Befriedungsbegehren seitens des Eigentümers geltend gemachten Gründe als ethisch und glaubhaft gemacht anzuerkennen, eine Rechtstatsache als Grundvoraussetzung für die Befriedung seiner Grundflächen geschaffen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beigeladene ist seit dem Jahr 1984 Eigentümerin des 6.387 m² großen Grundstücks in O. , Gemarkung H. , Flur 7, Flurstück 54, das im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin liegt, die die Jagd zuletzt zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2021 verpachtet hat. Das Grundstück ist unbebaut und grenzt mit seiner Ostseite sowie im Norden ‑ dort durch einen Wirtschaftsweg getrennt ‑ und ‑ aus nördlicher Richtung betrachtet ‑ entlang von etwa 6/7 der Westseite an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das im Übrigen an der westlichen Grundstücksgrenze gelegene Nachbargrundstück weist ebenso wie das an der südlichen Schmalseite des Grundstücks der Beigeladenen gelegene Grundstück Wohnbebauung auf. Den von der Beigeladenen am 20. Dezember 1996 gestellten Antrag, das vorbezeichnete Grundstück zum befriedeten Bezirk zu erklärten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1997 unter Hinweis darauf ab, dass der nicht von dem Weidenflechtzaun umgebende Teil des Grundstücks schon nicht gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen sei und hinsichtlich des übrigen Geländeteils das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung das geltend gemachte Interesse überwiege, der Entstehung von Schäden an dem von der Beigeladenen errichteten Zaun im Zusammenhang mit der Jagdausübung entgegenzuwirken und gesundheitsschädliche Belastungen des Bodens durch bleihaltige Munitionsrückstände zu vermeiden. Den Widerspruch der Beigeladenen gegen diese Entscheidung wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 17. Juni 1997 zurück. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2014 beantragte die Beigeladene erneut die Befriedung ihres Grundstücks. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tage machte sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie baue auf dem Grundstück Obst und Gemüse an und befürchte gesundheitsschädliche Auswirkungen bleihaltiger Munition. Der das Grundstück umgebende Wildschutzzaun werde regelmäßig beschädigt. Gegen ihren mehrfach geäußerten Willen werde zudem auf ihrem Grundeigentum Wild gefüttert. Ihrer Bitte, die Jagdtermine vorab bekannt zu geben, sei niemand nachgekommen. An den auf dem Grundstück befindlichen Bäumen gebe es immer wieder Beschädigungen der Rinde durch Ein‑ oder Streifschüsse. Einmal habe sie ein Pony eingeklemmt in der Hecke vorgefunden und etwa 30 cm neben dem Kopf des Tieres einen blut- und federbehafteten Einschuss in einem Baum feststellen müssen. Ferner werde gejagt, selbst wenn sie bei der Gartenarbeit auf dem Grundstück sei und dort Kinder spielten. Abgegebene Schüsse könne sie sich nicht lokalisieren, weshalb sie oftmals Todesangst verspüre. Auch sei sie Vegetarierin und lehne Jagd aus ethischen Gründen ab. Nach Anhörung der Klägerin, der Jagdpächter, des Jagdbeirates sowie der Eigentümer der benachbarten Grundflächen teilte der Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 21. Mai 2015 mit, dass er beabsichtige, das Befriedungsgesuch mangels hierfür glaubhaft gemachter ethischer Gründe abzulehnen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 machte die Beigeladene unter Bezugnahme auf ihre weitere eidesstattliche Versicherung vom 23. Juni 2015 geltend, gegen den Willen ihrer Eltern und obwohl sie ihr Vater deswegen sogar einmal geschlagen habe, esse sie seit ihrem 5. Lebensjahr kein Fleisch mehr. Schon als Kind habe sie verstanden, dass Tiere für die Nahrungsmittelherstellung getötet und anschließend verwertet würden. Der Gedanke an die Todesangst der getöteten Tiere habe ihr bei der Vorstellung, Fleisch essen zu müssen, Übelkeit verursacht. Die Jagd, bei der Lebewesen in Todesangst gehetzt würden, stelle für sie eine unerträgliche Grausamkeit dar, an der sie sich in keiner Weise, auch nicht indirekt durch Bereitstellung ihres Grundstücks für die Jagd, beteiligen wolle. Seit ihrer Kindheit verursachten ihr zudem die Geräusche der Jagd, wie Hundegebell und Schüsse, Angst und Unbehagen. Das Grundstück, dessen Befriedung sie begehre, habe sie erworben, um sich dort ohne Beeinträchtigung und Bedrohung durch ‑ wie auch immer ‑ bewaffnete Menschen sicher fühlen zu können. Gleichwohl seien wiederholt Schüsse über ihren Kopf hinweg abgegeben worden. Es gelte, sich selbst sowie auf dem Grundstück spielende Kinder und auch die dort im Winter befindlichen Pferde vor den mit der Ausübung der Jagd verbundenen Gefahren zu schützen. Da sie auch das Leiden von Tieren bei der Milch‑ und Eierproduktion ablehne, lebe sie mittlerweile weitgehend vegan. Sie bitte, den Zeitpunkt der Befriedung auf das Ende des Jagdjahres zu legen. Die Jagd auf ihrem Grundstück noch bis zum Auslaufen des Jagdpachtvertrages dulden zu müssen, sei ihr nicht zumutbar. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 erklärte der Beklagte das vom Antrag der Beigeladenen erfasste Grundstück unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab dem 1. April 2021 zum jagdrechtlich befriedeten Bezirk. Zur Begründung der Befriedungsentscheidung führte der Beklagte aus, obwohl der Antrag der Beigeladenen in weiten Teilen Vortrag enthalte, der für die von ihm zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich sei, rechtfertige die geltend gemachte weitgehend vegane Lebensweise und die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen unter Abwägung der gegenläufigen Belange eine Befriedung der Grundfläche. Die Befriedung zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages entspreche dabei dem im Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelfall. Schutzwürdige Belange, die es rechtfertigen könnten, den Zeitpunkt der Befriedung ausnahmsweise vorzuverlegen, habe die Beigeladene nicht vorgetragen. Die Klägerin hat am 7. August 2015 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Befriedungsentscheidung des Beklagten sei rechtswidrig. Die Beigeladene habe schon keine ethischen Gründe für ihre Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht. Die Antragsgründe seien ganz überwiegend rechtlich ohne Belang und zudem in der Sache unzutreffend. Dies gelte für die Behauptung, bleihaltige Munition könne Obst und Gemüse, das die Beigeladene auf ihrem Grundstück ohnehin nicht anbaue, kontaminieren. Ebenso habe kein Jäger Wild auf dem Grundstück der Beigeladenen gefüttert oder verängstigt oder ihren Zaun beschädigt. Die Bitte um Bekanntgabe von Jagdterminen sei weder an sie noch an den Jagdpächter herangetragen worden. Auch werde die Jagd auf dem Grundstück nicht ausgeübt, wenn sich dort Kinder oder Erwachsene aufhielten. Mithin bleibe der Vortrag der Beigeladenen, sie lehne die Jagd aus ethischen Gründen ab, eine bloße Behauptung. Für deren Richtigkeit spreche auch nicht der Hinweis der Beigeladenen, sie sei Vegetarierin, weil es auch Jäger gebe die sich vegetarisch ernährten. Im Übrigen stünden auch öffentliche Belange einer Befriedung des Grundstücks der Beigeladenen entgegen. Die verwilderte und damit ökologisch wertvolle Grundfläche biete mit ihren Brombeerensträuchern, Brennnesseln und naturbelassenen Hecken einen durch Wildtiere ‑ wie insbesondere Kaninchen, Fasane und Wildtauben ‑ stark besiedelten Rückzugsraum. Dieser müsse zum Schutz vor übermäßigen Wildschäden auf den benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundflächen nachhaltig bejaht werden können. Namentlich Kaninchen ließen sich aber nicht auf Ackerflächen effektiv bejagen. Deshalb bleibe hier nur die Jagd auf dem Grundstück der Beigeladenen. Auch biete allein die konsequente Jagd auf die Kaninchen Schutz vor einer Ausbreitung der Myxomatose. Die Klägerin beantragt den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 aufzuheben. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Befriedungsentscheidung sei rechtmäßig. Ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend macht sie ergänzend gelten, ethisch motiviert sei ihre Ablehnung der Jagd auch mit Blick darauf, dass sie auf dem Grundstück ‑ mit öffentliche Mittel gefördert ‑ als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege seit Jahren Obst und Gemüse nach ökologischen Grundsätzen anbaue. Deshalb müsse sie dafür Sorge tragen, die Nutzpflanzen vor einer Kontamination mit solchen Schadstoffen zu schützen, die von im Boden befindlicher bleihaltiger Jagdmunition stammten. Auf ihrem Grundeigentum gebe es auch keine große Kaninchenpopulation. Das Beweiden der Fläche im Winter durch Pferde verdichte den Boden in einer Weise, die es Kaninchen unmöglich mache, ihre Bauten anzulegen. Einen Schutzraum für diese Tiere biete allenfalls die Totholzhecke. Die Kaninchenpopulation werde zudem durch das vorhandene Raubwild hinreichend eingedämmt. Mithin stehe der Befriedung ihres Grundstücks auch der Aspekt des Tierschutzes nicht entgegen. Als Begünstigte der angefochtenen Befriedungsentscheidung hat die Kammer mit Beschluss vom 31. August 2015 die Grundstückseigentümerin beigeladen. Die Beigeladene hat vor dem erkennenden Gericht gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 mit dem Ziel Klage (15 K 5140/15) erhoben, ihr Grundstück schon zum 1. April 2016 zu befrieden; zudem hat die Beigeladene in dem Verfahren 15 K 6814/16 vor dem erkennenden Gericht gegen den Beklagten mit dem Begehren Klage erhoben, ihre Grundfläche angesichts der dort vorhandenen Einzäunung zum befriedeten Bezirk zu erklären. Die Klagen hat das erkennende Gericht jeweils mit Urteil vom heutigen Tag als nicht begründet abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über das Klagebegehren zu Protokoll des Gerichts für den Fall erklärt, dass - was geschehen ist - der zwischen ihnen im Termin geschlossene Vergleich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerrufen werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie ‑ einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ‑ der Verfahren 15 K 5140/15 und 15 K 6814/16. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Rechtschutzgesuch ist zwar als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist die Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin, obwohl sie selbst nicht Adressatin des die Beigeladene begünstigenden Bescheides des Beklagten vom 2. Juli 2015 ist, als "Dritte" durch die dort getroffene Entscheidung, das Grundstück der Beigeladenen zu einem befriedeten Bezirk zu erklären, in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Denn die Befriedungsentscheidung des Beklagten berührt jedenfalls die Rechtsstellung der Klägerin, weil sie gemäß § 6 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der hier bei Erlass des angegriffenen Bescheides durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) zur Folge hat, dass die Jagd auf den Grundflächen der Beigeladenen als befriedetem Bezirk ruht und die Beigelade deshalb nach § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG der Klägerin als Jagdgenossenschaft nicht länger angehört. Mithin erscheint es wenigstens möglich, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag, der Beklagte habe gemessen an den in § 6a Abs. 1 S. 1 und S. 2 BJagdG normierten Vorgaben zu Unrecht eine dem Befriedungsbegehren der Beigeladenen zu Grunde liegende ethische Motivation bejaht und zudem die jagdlichen Folgen seiner Befriedungsentscheidung nicht hinreichend bedacht, die Verletzung solcher Anspruchsvoraussetzungen für ein Befriedungsbegehren rügt, die als drittschützend zumindest auch dazu bestimmt sind, ihre subjektiven Rechte als Jagdgenossenschaft zu wahren. Die danach zulässige Klage bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die Befriedungsentscheidung der Beklagten vom 2. Juli 2015 ist in Reichweite der gerichtlichen Kontrolle, die der Schutz der subjektiven Rechte der Klägerin als Drittbetroffene erfordert, rechtlich nicht zu beanstanden; sich aus der jagdrechtlich umschriebenen Rechtsstellung der Klägerin als Jagdgenossenschaft ergebende eigene Rechte verletzt die Befriedung des Grundeigentums der Beigeladenen durch den Beklagten nicht (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Lage der Akten fest, ohne dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Beteiligten einer weiteren Aufklärung bedurft hätte. Offen bleiben kann, ob der Beklagte der angegriffenen Befriedungsentscheidung zu Recht die Annahme zu Grunde gelegt hat, die Beigeladene lehne im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG die Jagd aus ethischen Gründen ab. Der Klägerin als Jagdgenossenschaft steht kein subjektiv öffentliches Recht zu, das allein durch die behördlich rechtsfehlerhafte Annahme dieser Anspruchsvoraussetzung verletzt sein könnte. Die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen ist für eine Befriedung des Grundeigentums zwar notwendige, mit Blick auf die nach § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG in die Entscheidung einzustellenden sonstigen Belange für sich genommen aber nicht auch hinreichende Tatbestandsvoraussetzung für eine Befriedung von Grundflächen. Dabei folgt aus der Notwendigkeit, die in § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG normierten Belange im Rahmen der Befriedungsentscheidung zu berücksichtigen, dass die in § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG enthaltene Anspruchsvoraussetzung der ethischen Motivation für die Ablehnung der Jagd als solche nicht bezweckt, von einer Befriedungsentscheidung etwa nachteilig betroffene Interessen Dritter zu schützen. Damit ist der Klägerin aber auch aus Rechtsgründen die Berufung darauf verwehrt, die Beigeladene habe entgegen den Vorgaben des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG ethische Gründe für eine Befriedung ihrer Grundflächen nicht glaubhaft gemacht. Das Jagdrecht, das gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG mit der Pflicht zur Hege einhergeht, umfasst nach § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen; es steht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und darf nach § 3 Abs. 3 BJagdG in einem ‑ wie hier ‑ gemeinschaftlichen Jagdbezirk nur nach Maßgabe der §§ 4 ff. BJagdG ausgeübt werden. Die Eigentümer der Grundflächen, die nach § 8 Abs. 1 BJagdG einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden, gehören dabei nach § 9 Abs. 1 BJagdG einer Jagdgenossenschaft an. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die es nach § 10 Abs. 1 S. 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung nutzt. Abweichend hiervon sind nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken, in denen gemäß § 6 S. 1 BJagdG die Jagd ruht, zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach § 6a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BJagdG ist die Befriedung allerdings zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land‑, Forst‑ und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Darüber hinaus bestimmt § 6a Abs. 3 BJagdG, dass die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden kann, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 S. 2 des § 6a BJagdG erforderlich ist. Ferner kann die zuständige Behörde nach § 6a Abs. 5 S. 1 eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die nach § 8 Abs. 5 BJagdG gegebenen Rechte und Pflichten, auf einer Grundfläche innerhalb ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks die Jagd in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben, stehen der Jagdgenossenschaft nicht originär zu. Sie sind vielmehr abgeleitet aus den nach § 3 Abs. 1 BJagdG i. V. m. § 1 Abs. 1 BJagdG dem Eigentümer einer Grundfläche zugeordneten Befugnissen und Verpflichtungen. Dementsprechend obliegt es auch ausschließlich dem Grundeigentümer darüber zu entscheiden, ob er aus ethischen Gründen seine Grundfläche durch eine entsprechende behördliche Anordnung befrieden lassen und sich damit der grundstücksbezogenen Rechte und Pflichten begeben will, die für ihn aus § 1 Abs. 1 BJagdG folgen. Mithin greift auch eine dem Eigentümerwillen folgende Befriedungsanordnung der Behörde nicht unmittelbar in den Rechtskreis einer Jagdgenossenschaft und / oder der in ihr zusammengeschlossenen Grundeigentümer ein. Die Befriedung wirkt sich vielmehr allenfalls mittelbar auf die Rechtsstellung der Jagdgenossenschaft aus, die wiederum durch das Recht und die Pflicht begrenzt ist, die Jagd auf den im Jagdbezirk nach der Befriedung des Grundeigentums noch verbliebenen Grundflächen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben. Diesem Grundverständnis tragen auch die in § 6a BJagdG getroffenen Regelungen Rechnungen. Denn dass der Grundeigentümer gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG glaubhaft macht, die Jagdausübung aus ethischen Gründen abzulehnen, rechtfertigt alleine die Befriedung seiner Grundflächen nicht. So ist etwa die beantragte Befriedung von Grundflächen behördlich gemäß § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG rechtlich zwingend zu versagen, wenn eine solche Entscheidung die in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Belange gefährdet. Zu deren Schutz kann die Jagdbehörde zudem in Ausübung des ihr nach § 6a Abs. 3 BJagdG zustehenden Ermessens die Befriedung einer Grundfläche räumlich auf einen Teil der Antragsfläche oder zeitlich beschränken. Auch ist eine Befriedung gemäß § 6a Abs. 4 S. 6 BJagdG unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der in § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG genannten Belange stattgegeben werden kann. Angesichts dieser § 6a BJagdG zu Grunde liegenden Regelungssystematik sind rechtlich schutzwürdige Interessen, die einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen entgegenstehen können und die die Jagdbehörde gemäß § 6a Abs. 1 S. 5 BJagdG durch Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirates sowie der Träger öffentlicher Belange sämtlich zu ermitteln hat, in die Entscheidung über ein Befriedungsbegehren vollumfänglich einzustellen. Allerdings hat deren rechtliche Würdigung und Bewertung nicht innerhalb der Prüfung zu erfolgen, ob der Befriedungsantrag im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG auch auf glaubhaft gemachte ethische Gründe gestützt ist. Getrennt hiervon sind solche Interessen vielmehr in die seitens der Jagdbehörde anzustellende Erwägung einzubeziehen, ob sie nicht wegen ihres im konkreten Einzelfall überwiegenden Gewichts der Befriedung einer Grundfläche aus ethischen Gründen ganz oder teilweise entgegenstehen. Damit ist eine Jagdgenossenschaft zwar prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG die Verletzung für schutzwürdig erachteter Interessen mit der Begründung entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, sie in ihrem Recht zu verletzen, die Jagd auf den nach der Befriedung in ihrem Jagdbezirks verbleibenden Grundflächen gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben. Als ihren Rechtskreis für sich genommen unberührt lassend hat sie hingegen hinzunehmen, dass mit der jagdbehördlichen Entscheidung, die für das Befriedungsbegehren seitens des Eigentümers geltend gemachten Gründe als ethisch und glaubhaft gemacht anzuerkennen, eine Rechtstatsache als Grundvoraussetzung für die Befriedung seiner Grundflächen geschaffen ist. Dient danach die jagdbehördliche Annahme, dass ethische Gründe im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG glaubhaft gemacht sind, nicht zumindest auch dem Schutz der Interessensphäre einer Jagdgenossenschaft, ist auch den Einwänden der Klägerin, die sie gegen die Verifizierung dieses Tatbestandsmerkmals der Anspruchsnorm hier richtet, nicht weiter nachzugehen. Letztlich offen bleiben kann auch, ob die Klägerin mit ihren übrigen Einwendungen der Befriedungsentscheidung der Beklagten eine Gefährdung solcher Belange im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG entgegenhält, die zumindest auch dazu bestimmt sind, solche Befugnisse und Pflichten (§ 1 Abs. 1 BJagdG) zu wahren, die sich für die Klägerin aus ihrer Rechtsstellung als Jagdgenossenschaft ergeben. Denn keiner ihrer Vorhalte ist geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2015 ernstlich in Abrede zu stellen. Gemäß § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG ist die Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die unter Nummer 1 bis Nummer 5 der Vorschrift genannten Belange gefährdet. Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen ablehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein. Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2016, 15 K 5905/15, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 52); im Ergebnis ebenso: Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2015, zu § 6 a BJagdG Rdnr. 56; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Band 1, Stand: November 2016, zu § 6a BJagdG Anm. 2.4.1. Von der allgemeinen Gefahr, die vorliegt, wenn in gedachten typischen Fällen nach auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Schädigung des zu schützenden Rechtsguts wahrscheinlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974, I C 31.72, juris, Rdnr. 32, unterscheidet sich die konkrete Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Während bei einer allgemeinen Gefahr eine generell abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen die Annahme rechtfertigt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt, ist Bezugspunkt der für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen Gefahrenprognose der Einzelfall selbst. So BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, 6 CN 8/01, juris Rdnr. 35. Dementsprechend liegt eine im Einzelfall gegebene und damit konkrete Gefahr vor, wenn ein nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmter oder bestimmbarer Sachverhalt bereits einen Schaden hervorgerufen hat oder ein solcher Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Fortdauer einer bestehenden Gefahrenlage oder ‑ in absehbarer Zeit ‑ den Eintritt einer Gefahrensituation befürchten lässt. Vgl. hierzu etwa: BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, juris Rdnr. 111; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, a. a. O.; Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 19. Oktober 1994, Vf. 12‑VII‑92, Vf. 13‑VII‑92, juris. Dabei zählt es zum Wesen einer Prognose, dass das Vorhergesagte wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben kann. Von dieser Unwägbarkeit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betrifft. Fehlt es an genügender Erkenntnis über die Einzelheiten des zu regelnden Sachverhalts und / oder über die maßgeblichen Kausalverläufe, mangelt es an der für eine Gefahrenprognose erforderlichen Grundlage. Dann liegt schon keine Gefahr vor, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, a. a. O. Gemessen daran gefährdet ein Ruhen der Jagd auf der Grundfläche der Beigeladenen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Klägerin die in § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG bezeichneten Belange nicht. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schon keine konkrete Gefahr für die in § 6 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BJagdG als schutzwürdig anerkannten Interessen. Ihre Einwände bezeichnen sämtlich allenfalls ‑ im obigen Sinn ‑ abstrakte Gefahren. Dies gilt für die mit Blick auf den Tatbestand des § 6 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BJagdG geäußerte Befürchtung, eine Befriedung des Grundstücks der Beigeladenen werde namentlich zu einem Anwachsen der Kaninchenpopulation führen und verbunden sein mit der Gefahr, einer Ausbreitung der Myxomatose nicht wirksam begegnen zu können. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist im Kern beschränkt geblieben auf bloße Behauptungen. Er lässt nicht erkennen, aus welchen jagdfachlichen Gründen zu erwarten steht, dass ohne Bejagung gerade des Grundstücks der Beigeladenen dort die Kaninchenpopulation in einem Umfang anwachsen wird, der eine ernsthafte Beeinträchtigung der durch die Jagd zu schützenden Belange erwarten lässt. Namentlich nicht erkennbar ist, welche nachteiligen Folgen eine Kaninchenpopulation, die sich auf dem Grundstück der Beigeladenen vermehrt, auf die an die Grundflächen der Beigeladenen angrenzenden Grundstücke haben soll und dass und aus welchen Gründen sich diese Folgen nicht durch adäquate jagdliche Maßnahme hinreichend begrenzen lassen. Ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt ist, warum das Ausbleiben jagdlicher Maßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen den Ausbruch der Myxomatose in rechtserheblicher Weise begünstigen soll. Im Übrigen stünde selbst eine solche (konkrete) Gefahr nach der gesetzlichen Systematik des § 6 a BJagdG einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht entgegen. Ihr ist vielmehr gemäß § 6 a Abs. 5 S. 1 BJagdG durch die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen zu begegnen, soweit eine solche Maßnahme zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen oder aus Gründen der Seuchenhygiene erforderlich ist. Auch rechtfertigt die von der Klägerin allgemein geltend gemachte nachhaltige Erschwernis, die aus ihrer Sicht mit einer Befriedung der Grundfläche der Beigeladenen für die Hege und Pflege des Wildes verbunden ist, die Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht. Solche Einschränkungen sind als notwendige Folge einer Befriedung von Grundflächen grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie denn ‑ wie hier ‑ keinen der Ausschlusstatbestände des § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG erfüllen. Zudem ist nach § 6 a Abs. 4 S. 7 BJagdG die Befriedungsentscheidung unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirken gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach § 6 a Abs. 1 S. 2 BJagdG stattgegeben werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren danach aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens mit Prozesskosten belastet zu werden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.