Beschluss
4 B 1807/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0315.4B1807.17.00
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Leitsätze
Die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG), dient nicht auch dem Schutz der Jagdgenossenschaft (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 15 K 5481/15 -, juris Rdnr. 27 bis 34).
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2017 - 10 L 533/17.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG), dient nicht auch dem Schutz der Jagdgenossenschaft (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 15 K 5481/15 -, juris Rdnr. 27 bis 34). Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2017 - 10 L 533/17.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. Der wörtlich gestellte Antrag der Beigeladenen, "1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.7.2017 wird aufgehoben.2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen vom 1.7.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.6.2016 wird ange- ordnet", ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, das die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2017 - 10 L 533/17.F- den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsteller abzulehnen. Die so auszulegende, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2017 ist zulässig, aber unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2017 fehlerhaft ist. In diesem Beschluss gab das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Juni 2016 gemäß § 6a Abs. 1 BJagdG erfolgten Erklärung von Grundstücken der Antragsteller in der Gemarkung Gemünden zu befriedeten Bezirken mit Wirkung zum 1. April 2016 bis zum Abschluss des Vorverfahrens statt. Die Beigeladene legt in ihrer Beschwerdebegründung als alleinigen Grund, aus dem die angefochtene Entscheidung abzuändern sei, dar, dass die für die Befriedung von Grundflächen gemäß § 6a Abs.1 Satz 1 BJagdG erforderliche Prüfung der Glaubhaftmachung von Gründen, aus denen die Antragsteller die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen, von der Jagdbehörde fehlerhaft vorgenommen worden sei und diese Norm für die Beigeladene als Jagdgenossenschaft auch drittschützend sei; da das Verwaltungsgericht explizit eine drittschützende Wirkung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG für die beigeladene Jagdgenossenschaft abgelehnt habe, bestünden an der Entscheidung ernstliche Zweifel. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die drittschützende Wirkung von § 6a Abs. 1 BJagdG für die jagdausübungsberechtigte Beigeladene als Jagdgenossenschaft auf § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu beschränken und nicht auch auf § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG zu erstrecken, ist nach Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Der Beigeladenen als Jagdgenossenschaft steht kein subjektiv öffentliches Recht zu, das allein durch die behördlich rechtsfehlerhafte Annahme der Anspruchsvoraussetzung, dass die Antragsteller gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG glaubhaft gemacht haben, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, verletzt sein könnte. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rdnr. 27 m.w.N.) vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG dient aber nicht auch dem Schutz der jagdausübungsberechtigten Jagdgenossenschaft. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14. Januar 2013 (BT-Drucksache 17/12046) wird deutlich, dass die zum Zwecke der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 in nationales Recht dienende Einführung des § 6a BJagdG eine Abwägung der Interessen der Grundeigentümer an einer Befriedung ihrer Grundstücke aus ethischen Gründen mit den dadurch betroffenen verschiedenen Allgemeinwohlbelangen und den Interessen betroffener Dritter erforderlich ist. Dabei geht der Gesetzgeber von einem zweistufigen Verfahren aus. In § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG hat der Antragsteller zunächst glaubhaft zu machen, dass er die Bejagung auf seinen Flächen aus ethischen Gründen ablehnt, wobei der Gesetzgeber den "Erfüllungsaufwand" für die Bürgerinnen und Bürger für den Nachweis des Vorliegens einer "ernsthaften und echten Gewissensentscheidung" (Gesetzesbegründung zu Abs. 1, abgedruckt auf Seite 8, rechte Spalte, 4. Absatz) insoweit als geringfügig erachtet, "da zur Glaubhaftmachung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausreicht" (Punkt E.1 des Gesetzesentwurfs - abgedruckt auf S. 2). Erst nach der erfolgten Glaubhaftmachung durch den Antragsteller werden Allgemeinwohlbelange und Interessen betroffener Dritter im Rahmen der von der Jagdbehörde vorzunehmenden Prüfung, ob Grundflächen zu befriedeten Gebieten erklärt werden, in den Blick genommen. Die Glaubhaftmachung der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen ist damit zwar eine für die Befriedung von Grundflächen notwendige, aber in Hinsicht auf die noch nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG in die Entscheidung einzustellenden Belange für sich genommen nicht hinreichende Tatbestandsvoraussetzung. Aus der Notwendigkeit im Rahmen der Befriedungsentscheidung die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG normierten Belange zu berücksichtigen, die den Rechtskreis der Beigeladenen als Jagdgenossenschaft berühren, folgt für die Jagdgenossenschaft insoweit ein subjektiv öffentliches Recht. Die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG hingegen ist eine allein den Rechtskreis des Antragstellers berührende Anspruchsvoraussetzung, die als solche nicht auch bezweckt, die von einer Befriedungsentscheidung nachteilig betroffenen Interessen Jagdausübungsberechtigter zu schützen. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken - wie hier - steht die Ausübung des Jagdrechts zwar gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft zu, aber die Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft leiten sich aus den nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 BJagdG dem Eigentümer einer Grundfläche zugeordneten Befugnissen und Verpflichtungen ab. Somit obliegt es ausschließlich dem Eigentümer zu entscheiden, ob er aus ethischen Gründen auf seinem Grund und Boden die Jagdausübung ablehnt und dementsprechend bei der zuständigen Behörde beantragt, seine Grundflächen zu befriedeten Bezirken zu erklären. Denn die ethischen Gründe für die Ablehnung der Jagd sind Ausdruck einer höchst persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung. Begibt sich der Eigentümer der ihm aus § 1 Abs. 1 BJagdG folgenden grundstücksbezogenen Rechte und Pflichten, greift eine dem Eigentümerwillen folgende Befriedungserklärung der Behörde nicht unmittelbar in den Rechtskreis der Jagdgenossenschaft ein. Die Glaubhaftmachung des Grundeigentümers gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, rechtfertigt alleine aber die Befriedung seiner Grundflächen nicht, vielmehr ist die beantragte Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG rechtlich zwingend zu versagen, wenn diese die in § 6a Abs. 1 Satz 2 unter Nummern 1 bis 5 im Einzelnen aufgeführten Belange gefährdet. Angesichts dieser § 6a Abs. 1 BJagdG zu Grunde liegenden Regelungssystematik sind rechtlich schutzwürdige Interessen, die einer Befriedung von Grundflächen entgegenstehen können und die die Jagdbehörde gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG durch Anhörung u.a. der Jagdgenossenschaft zu ermitteln hat, in die Entscheidung über einen Befriedungsantrag einzustellen, wenn zuvor das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG bejaht wurde. Damit kann die Jagdgenossenschaft prozessual geltend machen, dass Belange im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG einer Befriedungserklärung entgegenstehen, weil diese Belange ihren Rechtskreis berühren. Die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung aber vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer überhaupt glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen, dient demgegenüber nicht zumindest auch dem Schutz der Interessensphäre der Jagdgenossenschaft (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 15 K 5481/15 -, juris Rdnr. 27 bis 34). So besteht auch für die nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG vor einer Entscheidung der Jagdbehörde anzuhörenden Beteiligten, wie die Jagdgenossenschaft, kein Anspruch darauf, die Glaubhaftmachung der ethischen Gründe des Antragstellers zu erhalten, weil dieses für die Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig ist (Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, Rdnr. 69). Vielmehr ist die Jagdgenossenschaft durch den drittschützenden Charakter der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG in ihrer Rechtsposition als Jagdausübungsberechtigte (hierzu ausführlich: Hamburgisches OVG, Zwischenurteil vom 20. April 2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rdnr. 46) hinreichend geschützt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung vom 28. Juli 2017 (S. 7, 1. Absatz und S. 8, letzter Absatz bis S. 9, 1. Absatz) verwiesen und das Beschwerdegericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Da die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung nicht vorträgt, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss bei zutreffender Würdigung der Belange nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG zum Ergebnis hätte kommen müssen, die zugunsten der Antragsteller erklärte Befriedung sei rechtswidrig erfolgt, ist das Beschwerdegericht im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO aus Rechtsgründen daran gehindert, sich mit diesen Belangen zu befassen. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die eingelegte Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. dem Rechtsgedanken der Nrn. 1.5 und 20.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).