Urteil
7 A 724/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:0529.7A724.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 27.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 ist rechtmäßig. Das Aktivrubrum ist von Amts wegen dahingehend zu ändern gewesen, dass nicht der gemeinschaftliche Jagdbezirk A-Stadt, sondern die A. Klägerin ist. Ein Jagdbezirk ist nur die gesetzliche Festlegung einer flächenmäßigen bzw. örtlichen Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Beteiligtenfähig nach § 61 VwGO und damit Klägerin in diesem Fall ist daher die A.. Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie, obwohl sie nicht Adressatin des den Beigeladenen begünstigenden Bescheides ist, durch die Entscheidung, die Grundstücke des Beigeladenen zu einem befriedeten Bezirk zu erklären, in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Denn die Befriedungsentscheidung des Beklagten berührt jedenfalls die Rechtsstellung der Klägerin, weil sie gemäß § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zur Folge hat, dass die Jagd auf den Grundflächen des Beigeladenen als befriedeten Bezirk ruht und der Beigeladene deshalb nach § 9 Abs.1 Satz 2 BJagdG der Klägerin als Jagdgenossenschaft nicht länger angehört. Damit ist zumindest möglich, dass die Vorschrift des § 6a BJagdG, die in das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft eingreift und insoweit drittschützend zumindest auch dazu bestimmt ist, die subjektiven Rechte der Jagdgenossenschaft zu wahren, durch die Befriedungsentscheidung verletzt wird (so auch Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, 2015, § 6a, Rn.78, VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 – 15 K 5481/15 – Rn. 23, OVG B-Stadt, Zwischenurteil vom 20.04.2017 – 5 Bf 51/16 – Rn. 47 ff und HessVGH, Beschluss vom 15.03.2018 – 4 B 180/17 – alle zitiert nach juris). Die danach zulässige Klage bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Die Befriedungsentscheidung des Beklagten ist in der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle, die der Schutz der subjektiven Rechte der Klägerin als Drittbetroffene erfordert, rechtlich nicht zu beanstanden. Sich aus der jagdrechtlich umschriebenen Rechtsstellung der Klägerin als Jagdgenossenschaft ergebende eigene Rechte verletzt die Befriedung des Grundeigentums des Beigeladenen nicht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Verletzung von formellen Vorschriften, insbesondere von Verfahrensrechten, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, ist von der Klägerin nicht näher gerügt worden und auch nicht sonst wie ersichtlich. Insbesondere ist die Klägerin nach § 6a Abs. 1 S. 5 BJagdG angehört worden. Soweit die Klägerin Verfahrensrechte anderer Träger öffentlicher Belange sowie des Jagdbeirates für verletzt hält, kann sie sich mangels drittschützender Wirkung hierauf nicht berufen. Eine materielle Rechtsverletzung des § 6a BJagdG ist, soweit dieser dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist, ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BJagdG ist die Befriedung allerdings zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Festzustellen ist zunächst, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine Befriedung nicht auf Eigentümer von Kleingrundstücken beschränkt hat. Dass eine solche Beschränkung gewollt war, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Regelungen sowie aus der Gesetzessystematik dieser Vorschrift. Die in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 benannten Belange gewinnen vielmehr an Bedeutung gerade für alle größeren Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören können, also nicht die Größe einer Eigenjagd erreichen. Dementsprechend sind auch nur Eigenjagdbezirke nicht von der Befriedungsmöglichkeit umfasst, was sich ausdrücklich aus der Begründung zum Gesetz ergibt (BT Drs. 17/12046). Offen bleiben kann dabei, ob der Beklagte der angegriffenen Befriedungsentscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt hat, der Beigeladene lehne die Jagd im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG aus ethischen Gründen ab. Insoweit steht der Klägerin als Jagdgenossenschaft nämlich kein subjektiv öffentliches Recht zu, das durch eine behördlich rechtsfehlerhafte Annahme dieser Anspruchsvoraussetzungen verletzt sein könnte. Die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen ist für eine Befriedung des Grundeigentums zwar eine der notwendigen Tatbestandsvoraussetzung. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist aber nicht drittschützend. Die Annahme ethischer Gründe dient nämlich nicht zumindest auch dem Schutz der Interessensphäre der Jagdgenossenschaft, sodass die ethischen Gründe des Beigeladenen vorliegend nicht zu überprüfen sind. Die in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen der ethischen Motivation für die Ablehnung der Jagd als solche bezwecken nämlich nicht, von einer Befriedungsentscheidung etwa nachteilig betroffene Interessen Dritter zu schützen. Damit ist der Klägerin aus Rechtsgründen die Berufung darauf verwehrt, der Beigeladene habe entgegen den Vorgaben des § 6a Abs.1 Satz 1 BJagdG ethische Gründe für eine Befriedung seiner Grundflächen nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht. In die Interessen der Klägerin, der in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts zusteht (§ 8 Abs. 5 BJagdG) und die dieses Recht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung nutzt, greift die Befriedungsmöglichkeit nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nämlich nicht direkt ein, da die nach § 8 Abs. 5 BJagdG gegebenen Rechte und Pflichten, auf einer Grundfläche innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks die Jagd in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben, der Jagdgenossenschaft nicht originär zustehen, sondern sich diese Rechte und Pflichten vielmehr aus den in § 3 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 1 Abs. 1 BJagdG dem Eigentümer einer Grundfläche zugeordneten Befugnisse und Verpflichtungen ableiten. Dementsprechend obliegt es auch ausschließlich dem Grundeigentümer, darüber zu entscheiden, ob er aus ethischen Gründen seine Grundfläche durch eine entsprechende behördliche Anordnung befrieden lassen und sich damit der grundstücksbezogenen Rechte und Pflichten begeben will, die für ihn aus § 1 Abs. 1 BJagdG folgen. Mithin greift auch eine dem Eigentümerwillen folgende Befriedungsanordnung der Behörde nicht unmittelbar in den Rechtskreis der Jagdgenossenschaft und/oder der in ihr zusammengeschlossenen Grundeigentümer ein (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 – 15 K 5481/15, a.a.O., Rn. 33 und Hess VGH, Beschluss vom 15.03.2018, a.a.O. – Rn. 12). Die Befriedung wirkt sich damit allenfalls mittelbar auf die Rechtsstellung der Jagdgenossenschaft aus, die wiederum durch das Recht und die Pflicht begrenzt ist, die Jagd auf den im Jagdbezirken nach der Befriedung des Grundeigentums noch verbliebenen Grundflächen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BJagdG auszuüben. Diesem Grundverständnis tragen auch die in § 6a BJagdG getroffenen Regelungen Rechnung. Nach § 6a Absatz 1 Satz 2 BJagdG steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die beantragte Befriedung von Grundflächen ist daher rechtlich zwingend und nur zu versagen, wenn eine solche Entscheidung die in dieser Vorschrift unter den Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Belange gefährdet. Die Klägerin macht mit ihren übrigen Einwendungen geltend, dass die Befriedungsentscheidung des Beklagten eine Gefährdung solcher Belange im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bewirken würde. Insoweit als diese öffentlichen Belange für die Klägerin drittschützend sind, da sich eine Verletzung dieser öffentlichen Belange auch auf ihr eigentumsrechtlich geschütztes Jagdausübungsrecht eingreift (so auch st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2011 – 9 B 97.10 -) - bzw. sich auf den Ertrag aus der Jagd auswirken würde und damit Rechte der Klägerin berühren würde, reicht das Vorbringen der Klägerin aber nicht aus, um den Versagungstatbestand des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG auszulösen. Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung der Grundstücke ausschließen würde, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Jagd auf seinem Grundstück zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen, sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und konkret sein (VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2017 – 117.RN4K16.501.0A – Rn. 90, zitiert nach juris und Schuck, Bundesjagdgesetz, a.a.O., § 6a BJagdG, Rn.56; Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Band I, Stand: November 2016, § 6a BJagdG, Anm. 2.4.1.). Von der allgemeinen Gefahr, die vorliegt, wenn in gedachten typischen Fällen nach auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Schädigung des zu schützenden Rechts wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 – 1 C 31.72, zitiert nach juris, Rn. 32) unterscheidet sich die konkrete Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose. Während bei einer allgemeinen Gefahr eine generell abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen die Annahme rechtfertigt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt, ist Bezugspunkt der für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen Gefahrenprognose der Einzelfall selbst (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 – 6 CN 8/01 -, zitiert nach juris, Rn.35). Dementsprechend liegt eine im Einzelfall gegebene und damit konkrete Gefahr vor, wenn ein nach Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmter oder bestimmbarer Sachverhalt bereits einen Schaden hervorgerufen hat oder ein solcher Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Fortdauer einer bestehenden Gefahrenlage oder - in absehbarer Zeit - den Eintritt einer Gefahrensituation befürchten lässt (BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 – 1 BvR 966/09 -, zitiert nach juris, Rn. 111). Damit ist eine Abwägung der Prognose notwendig, ob die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden Tatsachen zukünftig zu einer latenten oder akuten konkreten Gefährdung erwachsen könnten. Objektive Tatsachen müssten somit die Annahme rechtfertigen, dass eine konkrete Gefährdung eintreten wird. Diese objektiven Tatsachen müssen mit der Prognose in Ursachenzusammenhang stehen, d.h., ohne die Tatsache der Befriedung müsste die Gefährdung entfallen oder zumindest weniger wahrscheinlich sein. Gemessen daran gefährdet ein Ruhen der Jagd auf der Grundfläche des Beigeladenen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk der Klägerin, namentlich in Bezug auf das eigentumsrechtlich geschützte Jagdausübungsrecht - die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezeichneten Belange, soweit sie dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt sind, nicht. In Betracht kommt hier nur der Belang des § 6a Abs. 1 Nr. 1 BJagdG. Es müssten also Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Flächen bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen gefährdet. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aber schon keine konkrete Gefahr ihrer schutzwürdig anerkannten Interessen. Ihre Einwände bezeichnen sämtlichst allenfalls - im obigen Sinne - abstrakte Gefahren. Dies gilt namentlich in Bezug auf den geäußerten Einwand, eine Befriedung der Grundstücke des Beigeladenen führe zu einer Verbreitung der afrikanischen Wildschweinpest verbunden mit der Gefahr dieser Tierseuche. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist im Kern beschränkt geblieben auf bloße Behauptungen und Äußerung einer Befürchtung. Er lässt nicht erkennen, aus welchen jagdfachlichen Gründen zu erwarten steht, dass sich gerade wegen der Nichtbejagung dieser Grundstücksflächen des Beigeladenen die afrikanische Schweinepest in einem Umfang ausbreiten wird, der eine ernsthafte Beeinträchtigung der durch die Jagd zu schützenden Belange erwarten lässt. Auch ein Ursachenzusammenhang zwischen Befriedung und möglicher Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest gerade aufgrund der Befriedung der Flächen ist nicht erkennbar, weil die afrikanische Schweinepest Schleswig-Holstein bisher nicht erreicht hat und der Beigeladene auch erklärt hat, dass seit mehreren Jahren auf seinen Grundstücken Kohl und Getreide, aber kein Mais angebaut wird. Auch wird nicht deutlich, welche nachteiligen Folgen die Nichtbejagung der Flächen des Beigeladenen auf die Grundflächen der angrenzenden Grundstücke haben soll, und dass und aus welchen Gründen sich diese Folgen nicht durch adäquate jagdliche Maßnahmen hinreichend begrenzen lassen. Insoweit reicht jedenfalls die pauschale Behauptung der Klägerin, die Bejagung der Grundstücke des Beigeladenen sei wegen des Natur- und Artenschutzes sogar geboten, da andernfalls der Schwarzwild(Wildschwein)Bestand auf den Grundstücken des Beigeladenen regelrecht gemästet würde, nicht aus. Selbst eine nachhaltige Erschwernis für die Hege und Pflege des Wildes würde die Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht rechtfertigen. Solche Einschränkungen sind als notwendige Folge einer Befriedung von Grundflächen grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie denn - wie hier - keinen der Ausschlusstatbestände des § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG erfüllen (vgl. insoweit auch VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2017 – a.a.O. – Rn.97). Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts einer Gesamtfläche der Jagdreviere A-Stadt III und A-Stadt IV von 824,5 ha die vorgetragenen Einwendungen gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen, dessen Grundstücke nur eine Fläche von ca. 60 ha ausmachen, zurückzustehen haben, da auf ca. 93 % der Gesamtfläche der Reviere A-Stadt III und IV die Jagd nach wie vor uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Soweit sich die Klägerin auf ihren – nicht näher substantiierten - Belang der eigenen Wildschadenshaftung beruft, ist dem durch die in § 6a Abs. 6 BJagdG enthaltene Regelung, die auch Inhalt der Nebenbestimmung b) des angefochtenen Bescheides vom 27.03.2017 geworden ist, hinreichend Rechnung getragen worden. Auf andere geltend gemachte Belange wie den Schutz der Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BJagdG) und den Schutz vor Tierseuchen (§ 6a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BJagdG) kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es sich allein um öffentliche Belange und nicht um drittschützende Belange der Klägerin handelt. Zudem hat der Beklagte die Befriedungsentscheidung nach § 6a Abs. 4 S. 7 BJagdG unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne konkrete Gefährdung der öffentlichen Belange nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG stattgegeben werden kann. Desweiteren sieht § 6a Abs. 5 S. 1 BJagdG vor, dass die zuständige Behörde eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen kann, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der Beklagte hat dies zur Verdeutlichung auch in Form der Nebenbestimmung a) in seinen Bescheid aufgenommen. Widerspruch und Klage gegen derartige Anordnungen haben nach § 6a Abs. 5 S. 2 BJagdG keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 6a Abs. 5 S. 3 BJagdG für dessen Rechnung die Jagd ausüben. Auch der Fristbeginn für die Befriedung, der 01.04.2017, ist nicht zu beanstanden. Nach § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jachtpachtvertrages erfolgen, dies wäre im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der 31.03.2097 gewesen. Da dies dem Beigeladenen unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten war, konnte die Behörde entsprechend § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG diesen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. Auch der am 22.03.2018 abgeschlossene Änderungsvertrag würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Damit verletzt die Befriedungsentscheidung keine öffentlichen Belange, die dem Schutz der Jagdgenossenschaft zu dienen bestimmt sind. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 PO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Beigeladene ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück x sowie Flur y, Flurstück z und Flur a, Flurstücke xyz und c in einer Gesamtgröße von ca. 60 ha. Das Flurstück x der Flur x besteht aus einer Hof- und Gebäudefläche sowie umliegendem Grün- und Weideland. Das Flurstück x/y besteht aus Acker- und Grünland, die Flurstücke a und b sowie die weiter nord-östlich liegenden Flurstück x und y sind Ackerland. Mit Schreiben vom 31.01.2013 beantragte der Beigeladene die Befriedung der vorstehend aufgeführten Grundstücke, die bisher zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk A-Stadt III und A-Stadt IV der Gemeinde A-Stadt und damit zu dem Jagdbezirk der Klägerin, gehörten, deren Jagdreviere eine Fläche von 824,5 ha umfassen. Anschließend ruhte das Verfahren bis zum 06.12.2013, dem Zeitpunkt, zu dem der § 6a des Bundesjagdgesetzes - Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen – in Kraft trat. Mit Schreiben vom 24.02.2014 reichte der Beigeladene dann eine eidesstattliche Versicherung vom 17.02.2014 ein, in der er an Eides Statt versicherte, dass er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, dass auf seinem Grundstück gejagt wird und Tiere getötet werden. Er lehne die Jagd aus ethischen Gründen entschieden ab. Er lebe in einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Umgebung und sehe, wie der Lebensraum der Tiere zunehmend eingeengt werde. Er wolle auf seinem Grundbesitz einen zumindest kleinen Rückzugsbereich für alle Wildtiere bieten. Er habe Biotope angelegt und umfangreiche Anpflanzungen vorgenommen. Dabei habe er bestimmte Flächen ganz aus der Verpachtung heraus genommen, damit sie nicht weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Darüber hinaus habe er mit dem Pächter seiner anderen Flurstücke vereinbart, dass keine weiteren Grünflächen mehr umgepflügt werden, um zu verhindern, dass die Qualität des Lebensraumes für Wildtiere sich nicht weiter verschlechtere. Diese Maßnahmen kosteten ihn bis auf den heutigen Tag Geld und viel Arbeit, aber er wolle nicht nur über Naturschutz reden, sondern ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten auch praktizieren. Aus diesen und anderen hier nicht genannten Gründen wolle er, dass die Jagd auf seinen Grundstücken beendet werde und bestehe auf der jagdrechtlichen Befriedung seiner Grundstücke. Anschließend wurde das erforderliche Anhörungsverfahren (u. a. Anhörung der Jagdgenossenschaft, der Jagdpächter, der angrenzenden Grundstückseigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange) durchgeführt. Die sich Rückäußernden befürchteten, mit einer Befriedung der Grundstücke des Beigeladenen könne eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht mehr erfolgen. Außerdem wurden Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Tierseuchengefahr, Prädatorendruck (Ausbreitung von Raubwild) und übermäßiger Wildschäden durch Verbiss für die Land-und Forstwirtschaft geäußert. Mit Bescheid vom 27.03.2017 erklärte der Beklagte die vom Antrag des Beigeladenen erfassten Grundstücke unter dem Vorbehalt des (jederzeitigen) Widerrufs ab dem 01.04.2017 zum jagdrechtlich befriedeten Bezirk. Zur Begründung der Befriedungsentscheidung führte der Beklagte aus, die geltend gemachten Gründe des Beigeladenen bezüglich der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen rechtfertigten unter Abwägung der gegenläufigen Belange eine Befriedung der Grundfläche. Im Verhältnis zur Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Klägerin mit einer Fläche von 824,5 ha zu den Flächen des Beigeladenen von ca. 60 ha seien nur ca. 7 % der gesamten Revierflächen betroffen, sodass die vorgetragenen Einwände gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen zurückzustehen hätten. Auf ca. 93 % der Gesamtfläche der Reviere A-Stadt III und A-Stadt IV könne die Jagd nach wie vor ausgeübt werden, sodass sich eine Ablehnung des Antrags des Beigeladenen als unverhältnismäßig dargestellt hätte. Ein Beginn der Befriedung mit Beginn des Jagdjahres 2017/2018, mithin zum 01.04.2017 sei im Hinblick auf die Belange des Beigeladenen verhältnismäßig, da der Jagdpachtvertrag für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk A-Stadt erst zum 31.03.2097 ende, und es für den Beigeladenen unzumutbar sei, für eine so lange Zeit die weitere Jagdausübung auf seinen Grundflächen dulden zu müssen. Dem stehe nur ein schutzwürdiges Interesse der Jagdgenossenschaft aufgrund der Verminderung des Jagdpachtzinses durch die Befriedung gegenüber. Dies sei geringer zu bewerten, da es sich hierbei nur um einen geringen finanziellen Schaden handele und die ethischen Grundsätze des Beigeladenen höher zu bewerten seien. Für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirke gestellt würden, könne gegebenenfalls eine Gefährdung der Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Schutzes vor Tierseuchen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten. Deshalb sei die Befriedung unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestellt worden. Gegen diesen Bescheid legte u.a. die Klägerin, vertreten durch den Jagdvorsteher, am 03.05.2017 Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit aber nicht begründete, sodass über den Widerspruch nach Aktenlage entschieden wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Gründe habe er nach § 6a Abs.1 Satz 2 Bundesjagdgesetz und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Versagungsgründe gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz müssten auf konkreten Tatsachen beruhen. Bloße Befürchtungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Seuchengefahr oder übermäßiger Wildschäden allein seien nicht ausreichend. Weiterhin müsse sich die Gefährdung auf den gesamten Jagdbezirk A-Stadt mit seinen ca. 1530 ha und insbesondere auf die Reviere A-Stadt III und IV - ca. 824,5 ha – beziehen. Aufgrund der Flächengröße der in diesem Fall zu befriedenden Fläche von (nur) ca. 60 ha in Relation zur Gesamtfläche der Jagdreviere A-Stadt III und A-Stadt IV müssten die genannten Befürchtungen durch den geringen Anteil an der Gesamtfläche der genannten Reviere zurückstehen. Insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend sei dem Antrag des Beigeladenen daher stattzugeben gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.10.2017 eingereichte Klage. Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Bescheide würden an Anhörungsfehlern leiden. Insbesondere seien verschiedene Träger öffentlicher Belange nicht angehört worden bzw. Anhörungsfristen zu kurz gewesen, so z.B. die Anhörungsfrist für den Jagdbeirat. Sie führt weiter aus, der Beigeladene habe durch seine eidesstattliche Versicherung vom 17.02.2017 nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er die Bejagung seiner Grundstücke aus Gewissensgründen ablehne. Nach dem Verständnis der Entscheidung des EGMR vom 26.06.2012 im "Fall Hermann" müsse die Motivation für die beabsichtigte Befriedung im Menschen selbst liegen, was erfordere, dass der Antragsteller die Jagdausübung an sich aus tiefgreifenden Gewissenskonflikten ablehne. Keine Gewissensentscheidung sei jedoch anzunehmen, wenn die Jagd aus politischen Erwägungen über deren Sinnhaftigkeit abgelehnt werde bzw. wenn lediglich Argumente des Tierarten- und Naturschutzes vorgebracht würden. Die eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen vom 17.02.2014 begnüge sich im Wesentlichen damit, mehr oder minder den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben. Dies reiche zur Glaubhaftmachung, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne, nicht aus. Das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung sei nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden. Der Beigeladene habe sich nicht auf einen zu fordernden tiefgreifenden Gewissenskonflikt gestützt, sondern mehr oder weniger nur ausgeführt, dass er mit der Befriedung seinen eigenen Naturschutzbemühungen Nachdruck verleihen wolle. Vermeintliche Argumente des Tierarten- und Naturschutzes reichten für eine Befriedung nach § 6a Bundesjagdgesetz aber nicht aus, zumal der vom Beigeladenen – löblich - in Ansatz gebrachte Naturschutz überhaupt nur gelingen könne, wenn die Jagd auf Schwarzwild und auf invasive Tierarten (Waschbär, Mink, Marderhund, etc.) intensiv durchgeführt werde. Ein kleinteiliger, individueller Naturschütz durch Ausklammerung einzelner Flächen aus der Jagd könne nichts bewirken. Es sei daher sogar kontraproduktiv, im Rahmen von Naturschutzbemühungen Flächen, die annähernd Eigenjagdgröße besäßen, aus der Bejagung herauszunehmen. Der Beigeladene habe somit keine ethischen Gründe glaubhaft gemacht, wobei hinzukomme, dass zu vermuten sei, dass weniger der Beigeladene persönlich, als vielmehr nicht antragsberechtigte weitere Familienmitglieder hinter dem Antrag gestanden hätten. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2014, der zufolge der Beigeladene zuletzt "aus hier nicht genannten Gründen" auf der jagdrechtlichen Befriedung seiner Flurstücke bestanden habe. Es sei zu vermuten, dass es dem Beigeladenen nur darum ginge, die "Knallerei" von seinem Grundstück fernzuhalten. So empfinde er das Durchschreiten seiner Hof- und Gebäude nahen Flurstücke als "übergrifftig". Damit habe es schon an der ersten Tatbestandsvoraussetzung für eine Befriedung, nämlich der Glaubhaftmachung einer tiefgreifenden Gewissensentscheidung, gefehlt. Desweiteren gelte es, den stark ansteigenden Schwarzwild(Wildschwein)-Bestand zu dezimieren. Die Schwarzwild(Wildschwein)bestände würden auf den Flächen des Beigeladenen aufgrund der betriebenen Bewirtschaftungsform des intensiven Maisanbaus geradezu "gemästet". Naturschutz könne nur gelingen, wenn die Jagd auf Schwarzwild und invasive Tierarten wie Waschbär, Mink, Marderhund etc.) intensiv, ja noch intensiver als bisher durchgeführt würde. Auch die vordringende Tierseuche der afrikanischen Schweinepest erfordere - nicht zuletzt nach den Empfehlungen des Landwirtschaftsministeriums des Landes Schleswig-Holstein - eine scharfe Bejagung von Wildschweinen. Bei Nichtbejagung verschlechtere sich die Biotopqualität für diverse Wildpopulationen, weil sich der Prädatorendruck durch Tierarten wie Waschbär, Mink und Marderhund etc. erhöhe. Es sei auch nicht deutlich geworden, weshalb die Befriedung schon zum 01.04.2017 erfolgt sei, obwohl die Pachtverträge bis 31.03.2097 liefen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und macht ergänzend geltend, Anhörungsmängel seien nicht erkennbar. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen seien bei der Entscheidung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz berücksichtigt worden. Die vom Beigeladenen in der eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2014 genannten Gründe seien als Indiz dafür gewertet worden, dass er jede Form der Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehne. Hinweise dafür, dass der Beigeladene andere Motive verfolge, als die Beseitigung eines ihn belastenden Gewissenskonflikt waren und seien nicht ersichtlich. Jagd- und Naturschutz schlössen sich auch nicht gegenseitig aus. Es sei lediglich auszuschließen, dass durch die Befriedung der Flächen übermäßige Wildschäden, Tierseuchen usw. entstehen könnten. Deswegen sei bereits in § 6a Abs. 5 Bundesjagdgesetz gesetzlich verankert, dass die Jagdbehörde bei entsprechenden Gefahren Gegenmaßnahmen treffen könne. Der angefochtene Bescheid enthalte entsprechende Nebenbestimmungen und einen Widerrufsvorbehalt. Eine Versagung der Befriedung aufgrund der konkreten Gefährdung von Belangen bezogen auf den gesamten Jagdbezirk sei vom Beklagten geprüft worden. Derartige konkrete Gefahren lägen aber auch nicht vor. Insbesondere rechtfertigten Erschwernisse bei der Bejagung eines Gemeinschaftsreviers nicht die Aufhebung einer Befriedungsentscheidung. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er hält die Klägerin schon nicht für klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie weder selbst Adressatin der angefochtenen Bescheide noch in eigenen subjektiven Rechten verletzt sei, denn sie könne aus der Befriedung keine drittschützenden subjektiven Rechte herleiten. Sollte das Gericht eine Klagebefugnis bejahen und die Klage für zulässig erachten, sei die Befriedungsentscheidung aber rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zum einen stünden der Klägerin die nach § 8 Abs. 5 Bundesjagdgesetz gegebenen Rechte und Pflichten, auf einer Grundfläche innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks die Jagd auszuüben, nicht originär zu. Diese Rechte würden vielmehr aufgrund des § 3 Abs. 1 Bundesjagdgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Bundesjagdgesetz dem Eigentümer einer Grundfläche zustehen. Dementsprechend obliege es auch ausschließlich dem Grundeigentümer darüber zu entscheiden, ob er aus ethischen Gründen seine Grundfläche durch eine entsprechende behördliche Anordnung befrieden lassen und sich damit der grundstücksbezogenen Rechte und Pflichten begeben will, die für ihn aus § 1 Abs. 1 Bundesjagdgesetz folgen. Die Befriedung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. Dem werde die Regelungssystematik des § 6a Bundesjagdgesetz auch gerecht. So sei die beantragte Befriedung von Grundflächen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz zwingen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine solche Entscheidung die in dieser Vorschrift unter den Nummern 1-5 aufgeführten Belange gefährdet. Zudem könne die Behörde die Befriedung unter den Vorbehalt des Widerrufs stellen, wovon sie vorliegend auch Gebrauch gemacht habe. Auch habe die Behörde sämtliche Betroffenen angehört und die geltend gemachten Belange im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die unter § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Bundesjagdgesetz genannten Belange gefährdet seien, seien nicht ersichtlich. Die Gefahr dürfe nämlich nicht nur abstrakt bestehen, sondern sie müsse vielmehr mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers zukomme, von vergleichbarem Gewicht und konkret sein. Eine solche konkrete Gefahr habe die Klägerin nicht vorgetragen. Sie stützte sich hauptsächlich darauf, der Beigeladene habe die Befriedung seiner Grundflächen aus ethischen Gründen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dem werde entgegengetreten. Die eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen vom 17.02.2014 genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die vom Beigeladenen aufgezählten Maßnahmen, die er getroffen habe, um den Lebensraum für Wildtiere zu erhalten, stellten sich als Ausdruck seiner Gewissensentscheidung und einer Wertevorstellung dar, mit der das Töten von Tieren nicht vereinbar sei. Das Engagement des Beigeladenen im Bereich des Tierschutzes stelle damit einen objektiven Anhaltspunkt für die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen dar. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Beigeladene bereits Ende Januar 2013, also vor Inkrafttreten des Gesetzes, den Antrag auf Befriedung gestellt habe. Soweit die Klägerin vortrage, der Natur- und Artenschutz erfordere per Definition eine ordnungsgemäße Jagdausübung und die Schwarzwildbestände würden ansteigen und die vordringende Tierseuche der afrikanischen Schweinepest erfordere eine scharfe Bejagung von Wildschweinen, lägen auch lediglich bloße Behauptungen vor. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen jagdfachlichen Gründen zu erwarten sei, dass ohne Bejagung der Grundflächen des Beigeladenen eine ernsthafte Beeinträchtigung der durch die Jagd zu schützenden Belange eintreten würden, zumal die befriedenden Flächen lediglich 7 % an der Gesamtfläche des Jagdreviers ausmachen. Im Übrigen stünde selbst eine solche (konkrete) Gefahr nach der gesetzlichen Systematik des § 6a Bundesjagdgesetz einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nicht entgegen. Einem solchen Fall sei gemäß § 6a Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz durch die Anordnung einer beschränkten Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen zu begegnen, soweit eine solche Maßnahme zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen tatsächlich erforderlich erscheine. Im Übrigen verwies er darauf, dass auf seinen Flächen seit geraumer Zeit kein Maisanbau erfolge, sondern der Anbau von Getreide und Kohl. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung legte der Beklagte den Pachtvertrag vom 20.07.1997 vor, der ein Ende der Pachtzeit für den 31.03.2097 vorsah, sowie einen Änderungsvertrag vom 22.03.2018, der eine Laufzeit von 12 Jahren vorsieht und das Pachtende auf den 30.03.2030 legt.