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Urteil

15 K 5140/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0510.15K5140.15.00
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Leitsätze

Das den Bestimmungen in § 6a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BJagdG zu Grunde liegende Verhältnis von Regelfall und Ausnahme ist weder verfassungsrechtlich noch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das den Bestimmungen in § 6a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BJagdG zu Grunde liegende Verhältnis von Regelfall und Ausnahme ist weder verfassungsrechtlich noch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist seit dem Jahr 1984 Eigentümerin des 6.387 m² großen Grundstücks in O. , Gemarkung H. , Flur 7, Flurstück 54, das im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen liegt, die die Jagd zuletzt zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2021 verpachtet hat. Das Grundstück ist unbebaut und grenzt mit seiner Ostseite sowie im Norden ‑ dort durch einen Wirtschaftsweg getrennt ‑ und ‑ aus nördlicher Richtung betrachtet ‑ entlang von etwa 6/7 der Westseite an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Das im Übrigen an der westlichen Grundstücksgrenze gelegene Nachbargrundstück weist ebenso wie das an der südlichen Schmalseite des Grundstücks der Klägerin gelegene Grundstück Wohnbebauung auf. Den von der Klägerin am 20. Dezember 1996 gestellten Antrag, das vorbezeichnete Grundstück zum befriedeten Bezirk zu erklärten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1997 unter Hinweis darauf ab, dass der nicht von dem Weidenflechtzaun umgebende Teil des Grundstücks schon nicht gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen sei und hinsichtlich des übrigen Geländeteils das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung das geltend gemachte Interesse überwiege, der Entstehung von Schäden an dem von der Klägerin errichteten Zaun im Zusammenhang mit der Jagdausübung entgegenzuwirken und gesundheitsschädliche Belastungen des Bodens durch bleihaltige Munitionsrückstände zu vermeiden. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wies das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 17. Juni 1997 zurück. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2014 beantragte die Klägerin erneut die Befriedung ihres Grundstücks. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom gleichen Tage machte sie zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie baue auf dem Grundstück Obst und Gemüse an und befürchte gesundheitsschädliche Auswirkungen bleihaltiger Munition. Der das Grundstück umgebende Wildschutzzaun werde regelmäßig beschädigt. Gegen ihren mehrfach geäußerten Willen werde zudem auf ihrem Grundeigentum Wild gefüttert. Ihrer Bitte, die Jagdtermine vorab bekannt zu geben, sei niemand nachgekommen. An den auf dem Grundstück befindlichen Bäumen gebe es immer wieder Beschädigungen der Rinde durch Ein‑ oder Streifschüsse. Einmal habe sie ein Pony eingeklemmt in der Hecke vorgefunden und etwa 30 cm neben dem Kopf des Tieres einen blut- und federbehafteten Einschuss in einem Baum feststellen müssen. Ferner werde gejagt, selbst wenn sie bei der Gartenarbeit auf dem Grundstück sei und dort Kinder spielten. Abgegebene Schüsse könne sie sich nicht lokalisieren, weshalb sie oftmals Todesangst verspüre. Auch sei sie Vegetarierin und lehne Jagd aus ethischen Gründen ab. Nach Anhörung der Beigeladenen, der Jagdpächter, des Jagdbeirates sowie der Eigentümer der benachbarten Grundflächen teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2015 mit, dass er beabsichtige, das Befriedungsgesuch mangels hierfür glaubhaft gemachter ethischer Gründe abzulehnen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre weitere eidesstattliche Versicherung vom 23. Juni 2015 geltend, gegen den Willen ihrer Eltern und obwohl sie ihr Vater deswegen sogar einmal geschlagen habe, esse sie seit ihrem 5. Lebensjahr kein Fleisch mehr. Schon als Kind habe sie verstanden, dass Tiere für die Nahrungsmittelherstellung getötet und anschließend verwertet würden. Der Gedanke an die Todesangst der getöteten Tiere habe ihr bei der Vorstellung, Fleisch essen zu müssen, Übelkeit verursacht. Die Jagd, bei der Lebewesen in Todesangst gehetzt würden, stelle für sie eine unerträgliche Grausamkeit dar, an der sie sich in keiner Weise, auch nicht indirekt durch Bereitstellung ihres Grundstücks für die Jagd, beteiligen wolle. Seit ihrer Kindheit verursachten ihr zudem die Geräusche der Jagd, wie Hundegebell und Schüsse, Angst und Unbehagen. Das Grundstück, dessen Befriedung sie begehre, habe sie erworben, um sich dort ohne Beeinträchtigung und Bedrohung durch ‑ wie auch immer ‑ bewaffnete Menschen sicher fühlen zu können. Gleichwohl seien wiederholt Schüsse über ihren Kopf hinweg abgegeben worden. Es gelte, sich selbst sowie auf dem Grundstück spielende Kinder und auch die dort im Winter befindlichen Pferde vor den mit der Ausübung der Jagd verbundenen Gefahren zu schützen. Da sie auch das Leiden von Tieren bei der Milch‑ und Eierproduktion ablehne, lebe sie mittlerweile weitgehend vegan. Sie bitte, den Zeitpunkt der Befriedung auf das Ende des Jagdjahres zu legen. Die Jagd auf ihrem Grundstück noch bis zum Auslaufen des Jagdpachtvertrages dulden zu müssen, sei ihr nicht zumutbar. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 erklärte der Beklagte das vom Antrag der Klägerin erfasste Grundstück unter dem Vorbehalt des Widerrufs ab dem 1. April 2021 zum jagdrechtlich befriedeten Bezirk und setzte die Gebühr für seine Entscheidung auf 200,00 € fest. Zur Begründung der Befriedungsentscheidung führte der Beklagte aus, obwohl der Antrag der Klägerin in weiten Teilen Vortrag enthalte, der für die hier zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich sei, rechtfertige die geltend gemachte weitgehend vegane Lebensweise und die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen unter Abwägung der gegenläufigen Belange eine Befriedung der Grundfläche. Die Befriedung zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages entspreche dabei dem im Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelfall. Schutzwürdige Belange, die es rechtfertigen könnten, den Zeitpunkt der Befriedung ausnahmsweise vorzuverlegen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Befriedungsentscheidung des Beklagten sei rechtswidrig, soweit dort der Eintritt der Rechtswirkungen einer Befriedung bis Ende März 2021 hinausgeschoben werde. Ihr stehe der als Teilverpflichtungsklage prozessual zulässig verfolgbare Anspruch zu, ihr Grundstück bereits zum Ablauf des Jagdjahres befrieden zu lassen, in dem über ihren Antrag entschieden worden sei. Die Vorschrift des Bundesjagdgesetzes, nach der die Befriedung regelmäßig zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen solle, sei mit ihrem Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, deren Umsetzung die jagdrechtlichen Befriedungsregelungen dienten. Dem von dem Gerichtshof geforderten Ausgleich zwischen den jagdlichen Belangen einerseits und dem schutzwürdigen Interesse des die Jagd aus ethischen Gründen ablehnenden Grundeigentümers an einer jagdrechtlichen Befriedung seines Grund und Bodens andererseits entspreche nur eine solche gesetzliche Regelung, die ‑ wie etwa im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Baden-Württemberg vorgesehen ‑ den aus der glaubhaft gemachten ethischen Überzeugung folgenden Interessen im Regelfall Vorrang einräume vor den Vermögens‑ und Eigentumsinteressen der Jagdgenossenschaft. Dies müsse auch für sie gelten, zumal ihr Grundstück keine jagdliche Bedeutung besitze, angesichts des vorhandenen Wildschutzzaunes bereits kraft Gesetzes als befriedet gelte und eine Befriedung der Grundfläche erst ab dem Frühjahr des Jahres 2021 schon in zeitlicher Hinsicht weitgehend ihren Wunsch konterkariere, das Grundstück ihren Kindern und Enkeln zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung zur Verfügung stellen. Zudem baue sie auf ihrem Grundstück ‑ mit öffentlichen Mitteln gefördert ‑ als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege seit Jahren Obst und Gemüse nach ökologischen Grundsätzen an, das es vor den Folgen zu schützen gelte, die bleihaltige Munition, die in das Erdreich gelangen, auf die Nahrungskette habe. In Teilen rechtswidrig sei auch die Gebührenfestsetzung. Der Aufwand für die Amtshandlung sei gering. Unter Berücksichtigung des Stundensatzes für den mittleren Dienst und begrenzt durch die Grundstücksfläche der Gebührenklasse sei in Übereinstimmung mit der Handhabung durch andere nordrhein-westfälische Behörden eine Gebühr in Höhe von allenfalls 30,00 Euro gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, für den Eintritt der Wirksamkeit der aus ethischen Gründen erfolgten Befriedung des Grundstücks O. , Gemarkung H. , Flur 7, Flurstück 54, den 1. April 2016 zu bestimmen, hilfsweise sie über die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Wirksamkeit der aus ethischen Gründen erfolgten Befriedung des Grundstücks O. , Gemarkung H. , Flur 7, Flurstück 54, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und 2. die in dem Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 enthaltene Gebührenentscheidung aufzuheben, soweit die Gebühr auf mehr als 30,00 Euro festgesetzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen, soweit es den Klageantrag zu Ziffer 1 betrifft. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Auffassung, die Wirkung der Befriedungsentscheidung sei entsprechend der Soll-Bestimmung des Bundesjagdgesetzes in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen und damit zu Recht an das Auslaufen des Jagdpachtvertrages geknüpft worden. Den Regelungen des Bundesjagdgesetzes sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber der Erfüllung des Jagdpachtvertrages grundsätzlich ein höheres Interesse als der zeitnahen Umsetzung des Befriedungsanspruches beimesse. Erst wenn der Grundeigentümer gewichtige Gründe vortrage, könne ein früherer Zeitpunkt als der des Endes des Jagdpachtvertrages für den Eintritt der Wirksamkeit der Befriedungsentscheidung bestimmt werden. Gewichtig seien dabei nur Gründe, die einen zeitlich zwingenden Bezug zum Abweichen von der gesetzlichen Regelvorgabe aufwiesen und zudem belegten, dass für den Grundstückseigentümer ein weiteres Zuwarten auf das Wirksamwerden der Befriedungsentscheidung eine unzumutbare Härte bedeute. Diesbezüglich erhebliche Umstände habe die Klägerin indes nicht dargetan. Der Beklagte ist der ferner Auffassung, auch die angefochtene Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. Die Bearbeitung des Antrags der Klägerin habe einen Zeitaufwand von erheblich mehr als 3 Stunden erfordert. Unter Berücksichtigung des anzusetzenden Stundensatzes sowie der Größe der Grundfläche sei die festgesetzte Höhe der Gebühr nach Maßgabe der gebührenrechtlich einschlägigen Bestimmungen nicht zu beanstanden. Als Begünstigte des durch den Beklagten festgelegten Zeitpunktes für die Wirksamkeit der Befriedungsentscheidung hat die Kammer mit Beschluss vom 24. Juli 2015 die Jagdgenossenschaft desjenigen gemeinschaftlichen Jagdbezirks beigeladen, in deren Einzugsgebiet das Grundstück der Klägerin gelegen ist. Die Beigeladene hat vor dem erkennenden Gericht gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2015 mit dem Ziel Klage (15 K 5481/15) erhoben, die Befriedungsentscheidung des Beklagten vom 2. Juli 2015 aufzuheben; zudem hat die Klägerin in dem Verfahren 15 K 6814/16 vor dem erkennenden Gericht gegen den Beklagten mit dem Begehren Klage erhoben, ihre Grundfläche angesichts der dort vorhandenen Einzäunung zum befriedeten Bezirk zu erklären. Beide Klagen hat das erkennende Gericht mit Urteilen jeweils vom heutigen Tag als nicht begründet abgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über das Klagebegehren zu Protokoll des Gerichts für den Fall erklärt, dass - was geschehen ist - der zwischen ihnen im Termin geschlossene Vergleich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerrufen werden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie ‑ einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ‑ der Verfahren 15 K 5481/15 und 15 K 6814/16. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren, das nach seiner Begründung in Gestalt der vorstehend wiedergegebenen Anträge zu fassen ist (§ 88 VwGO), kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2017 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1. sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und im Übrigen (Klageantrag zu 2) als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleiben beide Klagebegehren aber erfolglos. Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Verkürzung der Zeit bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Befriedungsentscheidung bzw. auf erneute Entscheidung über ihren dementsprechenden Antrag zu noch verletzt sie die Gebührenentscheidung als rechtswidrig in ihren eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und S. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Lage der Akten fest, ohne dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den verschiedentlichen Beweisanregungen der Beteiligten einer weiteren Aufklärung bedurft hätte. Gemäß § 6a Abs. 2 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der hier bei Erlass des angegriffenen Bescheides vom 2. Juli 2015 geltenden, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) soll die antragsgemäße Befriedung einer Grundfläche, deren Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (§ 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG), mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde nach § 6a Abs. 2 S. 2 BJagdG einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt. Gemessen daran ist gegen die Entscheidung des Beklagten rechtlich nichts zu erinnern, die Wirksamkeit der Befriedung des Grundstücks der Klägerin entsprechend der Soll-Bestimmung des § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG an das Auslaufen des von der Beigeladenen vor Erlass der Befriedungsentscheidung bis zum 31. März 2021 verlängerten Jagdpachtvertrages zu knüpfen. Rechtsfehlerfrei hat der Beklagte seiner Befristungsregelung nämlich die Annahme zu Grunde gelegt, dass es für eine nach § 6a Abs. 2 S. 2 BJagdG in sein Ermessen gestellte Verkürzung der Wartefrist an der für eine Ermessensausübung tatbestandlich erforderlichen Voraussetzung fehlt; Haupt-und Hilfsantrag sind mithin unbegründet, weil der Klägerin im Sinne der Anspruchsnorm ein (weiteres) Dulden der Jagd auf ihrem Grundstück bis zum 31. März 2021 nicht unzumutbar ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist das den Bestimmungen in § 6a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BJagdG zu Grunde liegende Verhältnis von Regelfall und Ausnahme weder verfassungsrechtlich noch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beanstanden. Namentlich war der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, normativ festzulegen, dass eine Befriedungsentscheidung im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG in der Regel zum Ende desjenigen Jagdjahres wirksam wird, in dem die Befriedung jagdbehördlich verfügt wird, und zugleich gesetzlich vorzusehen, dass diese Wartefrist verlängert werden kann, wenn der Jagdgenossenschaft das Wirksamwerden der Befriedungsentscheidung zu diesem frühen Zeitpunkt unzumutbar ist. Nach der Soll-Bestimmung des § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG genießt das Interesse der Jagdgenossenschaft an einer der Dauer des Jagdpachtvertrages entsprechenden Bejagung auch der befriedeten Grundfläche grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Grundstückseigentümers, dass die von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Jagd bereits vor Auslaufen des Jagdpachtvertrages auf seinem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden darf. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung entspricht der Werteordnung des Bundesjagdgesetzes. Danach gehören Grundflächen im dem Eigentümerinteresse übergeordneten Interesse der Allgemeinheit an der Verwirklichung der Ziele, denen eine ordnungsgemäße Jagdausübung dient, regelmäßig einem Jagdbezirk an und sind zu bejagen. Da diese Werteordnung des Bundesjagdgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist auch gegen die ihr entsprechende Systematik der Regelungen des § 6a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BJagdG verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit des Eigentums als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind dabei unterschiedliche Schranken gezogen. Seine Gestaltungsfreiheit ist dabei umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 1 BvR 2084/05, m. w. Nw. aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, juris Rdnr. 5 f. Die Regelungen über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke (§ 8 Abs. 1 BJagdG) und das Jagdausübungsrecht durch die Genossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) verfolgen mit dem Recht zur Jagd (§ 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG) und der Pflicht zur Hege des Wildes (§ 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG) legitime und mit einer erhöhten Sozialbindung des Grundeigentums einhergehende Zwecke, die namentlich mit dem in § 1 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BJagdG bestimmten Ziel der Hege, nämlich die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, den berechtigten Interessen Dritter und dem Gemeinwohl dienen und nicht im Widerspruch zu dem aus Art. 20a GG folgenden Verfassungsauftrag stehen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 12 ff. Die mit den vorbezeichneten Bestimmungen gesetzgeberisch verfolgten Zwecke sind auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtlich nicht zu beanstanden; danach liegt es im allgemeinen Interesse, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern. EGMR, Urteil vom 29. April 1999, Rs. 25088/94, 28331/95, 28443/95 ‑ Chassagnou / Frankreich, NJW 1999, S. 3695. Die Bildung von Jagdgenossenschaften mit der Folge, dass die Zwecke des Jagdrechts einschließlich der Hege in grundstücksübergreifender Weise zu verwirklichen sind, ist dabei zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht nur geeignet, sondern mit Blick darauf auch erforderlich, dass diese Ziele mit anderen, milderen Mitteln nicht gleich effektiv zu erreichen wären. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 18 f. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes belasten den Grundstückseigentümer auch nicht unverhältnismäßig, da die Einschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse sich nicht als besonders gravierend darstellen und diese deshalb die mit der gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange nicht überwiegen. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 22 f. Allerdings ist die Tatsache, dass einem Grundstückseigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die Verpflichtung auferlegt wird, die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, geeignet, den zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleichs zu stören und den betroffenen Grundeigentümer eine unverhältnismäßige Last aufzubürden, die mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK unvereinbar ist. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012, 9300/07, juris (Rdnr. 80). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums, wobei niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Nach Absatz 2 des Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK beeinträchtigt dessen Absatz 1 jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er, soweit hier von Interesse, für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen Interesse für erforderlich hält. Da Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK im Lichte des im ersten Satz dieses Artikels niedergelegten Grundsatzes zu sehen ist, muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Gesetz, welches das Recht auf Achtung des Eigentums beeinträchtigt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeiführen. Zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel muss ein angemessenes Verhältnis bestehen, wobei dem Staat sowohl bei der Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch bei der Beurteilung der Frage, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt sind, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen, ein großer Ermessensspielraum zusteht. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012, 9300/07, juris (Rdnr. 574). Dass der Bundesgesetzgeber mit den in § 6a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BJagdG getroffenen Regelungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Befriedungsentscheidung diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die den Bestimmungen zu Grunde liegende Regelungssystematik von sachlichen Gründen getragen. Die Soll-Bestimmung des § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG knüpft nämlich an das ‑ in der Regel ‑ den Eigentümerinteressen vorrangige Allgemeininteresse an einer grundstücksübergreifend geordneten Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG und die Tatsache an, dass die Jagdgenossenschaft ‑ wie hier auch die Beigeladene ‑ die Jagd gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung nutzt. Ob ein (Jagdpacht)Vertrag zustande kommt, hängt nicht zuletzt von dem gegenseitigen Vertrauen der an einem Vertragsschluss Interessierten darauf ab, dass die avisierten vertraglichen Regelungen eingehalten werden. Dies schließt auf Seiten eines potentiellen Jagdpächters die berechtigte Erwartung ein, dass die in Aussicht genommenen vertraglichen Regelungen auch und gerade zu Größe und Zuschnitt des Jagdreviers über die beabsichtigte Dauer des Vertrages hinweg Geltung beanspruchen. Ferner zwingt das fortbestehende Allgemeininteresse an einer geordneten Ausübung der Jagd in Bezug auf diejenigen Grundflächen, die nach der Befriedung einzelner Grundstücke der Jagdgenossenschaft weiterhin angehören, die Jagdgenossenschaft dazu, die zur geordneten Jagdausübung erforderlichen Maßnahmen mit Blick darauf neu zu bestimmen, dass einzelne Grundflächen ihres Jagdbezirks infolge ihrer Befriedung nach § 6a BJagdG künftig nicht mehr zu bejagen sein werden. Dabei kollidiert dieses Erfordernis notwendig mit den Rechten und Pflichten, die sich für die Jagdgenossenschaft einerseits und Jagdpächter andererseits aus einem Jagdpachtvertrag ergeben, der vor der Befriedungsentscheidung im Sinne des § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG rechtswirksam geschlossenen worden ist, noch fortdauert und die zu befriedenden Grundflächen erfasst. Nicht willkürlich ist deshalb die Entscheidung des Gesetzgebers, dem Allgemeininteresse an dem Abschluss von Jagdpachtverträgen und dem Vertrauen der Vertragsparteien in den Bestand des Allgemeinwohlbelangen dienenden Jagdpachtvertrages dadurch vorrangig Rechnung zu tragen, dass die Befriedung nach § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen soll, und den Grundeigentümer mit der Regelung des § 6a Abs. 2 S. 2 BJagdG darauf zu verweisen, gegebenenfalls eine als solche empfundene Unzumutbarkeit des Zuwartens geltend zu machen. Die § 6a Abs. 2 S. 1 und S. 2 BJagdG zu Grunde liegende Regelungssystematik verkennt auch nicht das Gewicht, das der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit zukommt. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, sich auf diese Grundrechtsbestimmung überhaupt stützen kann. Denn aus der Gewissensfreiheit folgt jedenfalls nicht das Recht des Einzelnen, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten mit dem Anspruch, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird; dabei hat das Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter, wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006, a. a. O., Rdnr. 26. Nach allem bestand entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kein rechtserheblicher Anlass, zur Frage der Auslegung der für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 267 UAbs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen, zumal das erkennende Gericht, weil nicht letztinstanzlich entscheidend, nach Art. 267 UAbs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet ist, ein solches Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die rechtlich den Schluss zulassen, dass es der Klägerin im Sinne des Tatbestandes des § 6a Abs. 2 S. 2 BJagdG rechtlich unzumutbar ist, die Befriedung ihrer Grundflächen erst mit Auslaufen des Jagdpachtvertrages zum 1. April 2021 wirksam werden zu lassen, hat sie substantiiert nicht dargetan. Dies gilt, soweit sie geltend macht, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befriedungsentscheidung konterkariere weitgehend ihre bereits mit dem Erwerb des Grundeigentums verbunden gewesene Absicht, das Grundstück ihren Kindern und Enkeln zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung zur Verfügung stellen. Offen bleiben kann, ob und inwieweit die Bejagung des Grundstücks dem von der Klägerin bezeichneten Nutzungszweck der Grundfläche tatsächlich entgegensteht. Eine etwaige Nutzungseinschränkung erwiese sich nicht nur als Konsequenz der Tatsache, dass das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt seines Erwerbs mit einem Jagdrecht belastet war, sondern auch als lediglich als typische und damit hinzunehmende Folge der in § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG getroffenen Bestimmung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Befriedungsentscheidung. Ebenso wenig ergibt sich eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 6a Abs. 2 S. 2 BJagdG aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Geräusche, wie etwa Hundegebell und Schüsse, stellten für sie eine gravierende psychische Belastung dar. Selbst wenn sich das auf eine bloße Behauptung beschränkt gebliebene Vorbringen der Klägerin verifizieren ließe und den etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein rechtserhebliches Gewicht beizumessen wäre, rechtfertigte dies die Annahme der Unzumutbarkeit nicht. Der mit der Jagdausübung einhergehenden Geräuschkulisse ist die Klägerin nämlich auch dann ausgesetzt, wenn die Jagd auf ihrem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden darf, da Entsprechendes für die an ihr Grundstück angrenzenden Flächen nicht gilt. Bei rechtlicher Betrachtung unbeachtlich ist deshalb auch das Bestreben der Klägerin, ihre sich zu Besuch auf ihrem Grundstück aufhaltenden Angehörigen und die auf dem Grundstück befindlichen Tiere vor solchen Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens zu schützen. Nicht unzumutbar ist der Klägerin ein weiteres Zuwarten auf das Wirksamwerden der Befriedungsentscheidung auch mit Blick auf ihren weiteren Vortrag, in der Vergangenheit sei wiederholt durch Jäger der ihr Grundstück umgebende Zaun beschädigt und in Richtung des Grundstücks geschossen worden, obwohl sie und / oder Angehörige ihrer Familie sich dort aufgehalten hätten. Sollten diese Vorwürfe der Sache nach zutreffen, würden hierdurch bewirkten Gefahren für Rechtsgüter der Klägerin bzw. deren Verletzungen nicht auf eine ordnungsgemäß ausgeübte Jagd, sondern auf ein rechtswidriges, gegebenenfalls sogar strafbewehrtes Fehlverhalten von Jägern zurückzuführen sein, dem sich wirksam nur mit den hierfür von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln, nicht aber durch eine Befriedung des Grundeigentums begegnen ließe. Schließlich rechtfertigt die Annahme der Unzumutbarkeit im Sinne des § 6a Abs. 2 S. 1 BJagdG auch nicht der Vortrag der Klägerin, es gelte den schädlichen Folgewirkungen von bleihaltiger Munition zu begegnen, die diese, wenn sie in das Erdreich gelange, auf in ihrem Garten angebaute Nutzpflanzen und damit die Nahrungskette habe. Das Vorbringen erschöpft sich nicht nur hinsichtlich der geltend gemachten Kausalität zwischen der Nutzung bleihaltiger Munition für die Jagd und ihren Auswirkungen auf die Nahrungskette in einer durch nichts substantiierten Behauptung. Es enthält auch keinen verifizierbaren Anhaltspunkt, auf den sich ernstlich auch nur die Annahme stützen ließe, dass sich in den auf dem Grund und Boden der Klägerin angebauten Nutzpflanzen Blei in einer möglicherweise gesundheitsschädlichen Konzentration anlagert. Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass der Obst- und Gemüseanbau der Klägerin auf ihrem Grundstück nach ihrem Vorbringen seit Jahren als Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Auch die angefochtene Gebührenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen; die Gebührenordnungen erlässt die Landesregierung (§ 2 Abs. 2 S. 1 GebG NRW). Die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der bei Erlass der Befriedungsentscheidung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) bestimmt dabei für Jagdangelegenheiten in der Tarifstelle 8.3.3.7 "Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen (§ 6a Bundesjagdgesetz ‑ BJG)", dass die Gebühr je nach Zeitaufwand festzusetzen ist, wobei je angefangene Stunde für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zu Grunde zulegen sind, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche, soweit hier von Interesse, in der Gebührenklasse 1 (bis 2,0 ha) höchstens 200,00 Euro. Nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (56-36.08.09) über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren in der bei Erlass der Befriedungsentscheidung geltenden Fassung vom 2. September 2014 (MBl. NRW. S. 512) betrug der empfohlene Stundensatz für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes für den "gehobenen Dienst" 65,00 Euro. Dass der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Befriedungsantrages der Klägerin entgegen den Angaben des Beklagten nicht mehr als 3 Zeitstunden betragen hat, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die Zeitangabe des Beklagten ist vielmehr im Hinblick darauf plausibel, dass er zur Vorbereitung seiner Entscheidung entsprechend der Vorgabe in § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG Trägern der dort genannten Belange Gelegenheit gegeben hat, sich schriftlich zu dem Befriedungsantrag der Klägerin zu äußern, und die eingehenden Stellungnahmen sowie die Antragsbegründung der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat würdigen und gegeneinander abwägen müssen, ohne dass das Ergebnis der Prüfung von vornherein auf der Hand gelegen hätte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren danach aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt hat, im Fall des Unterliegens mit Prozesskosten belastet zu werden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.170,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG. Zu dem mit 5.000,00 Euro anzusetzenden Streitwert für das Begehren der Klägerin, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befriedungsentscheidung vorzuverlegen, waren hinzuzurechnen weitere 170,00 Euro als Betrag, der dem Umfang der Anfechtung der Gebührenforderung entspricht.