Beschluss
17 K 5067/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 Abs. 1 VwGO ist statthaft und binnen zwei Wochen nach Zustellung zu stellen.
• Der Tatbestand eines VwG-Urteils muss den Sach- und Streitstand gedrängt wiedergeben; Verweise auf Schriftsätze und Protokolle sind zulässig (§ 117 Abs. 3 VwGO).
• Offensichtlich unerhebliche Formulierungen oder die Zuordnung von Vorbringen zum streitigen oder unstreitigen Teil bedürfen grundsätzlich keiner Berichtigung.
• Eine Berichtigung ist nur möglich, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO aufweist.
Entscheidungsgründe
Berichtigungsantrag des Tatbestandes abgelehnt • Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 Abs. 1 VwGO ist statthaft und binnen zwei Wochen nach Zustellung zu stellen. • Der Tatbestand eines VwG-Urteils muss den Sach- und Streitstand gedrängt wiedergeben; Verweise auf Schriftsätze und Protokolle sind zulässig (§ 117 Abs. 3 VwGO). • Offensichtlich unerhebliche Formulierungen oder die Zuordnung von Vorbringen zum streitigen oder unstreitigen Teil bedürfen grundsätzlich keiner Berichtigung. • Eine Berichtigung ist nur möglich, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO aufweist. Der Kläger stellte am 13.05.2016 einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2016 (Az. 17 K 5067/15), das ihm am 11.05.2016 zugestellt worden war. Er rügte, der Tatbestand enthalte auf Seite 4 im zweiten Absatz eine fehlerhafte Zuordnung, weil dort vom Gericht unter Bezug auf behördliche Verwaltungsvorgänge Tatsachen als unstreitig wiedergegeben würden, die der Kläger bestreite. Das Urteil hatte zuvor den Sach- und Streitstand gedrängt dargestellt und auf Aktenstücke verwiesen. Der Kläger verlangte die Berichtigung des Tatbestandes mit Blick auf die kennzeichnete Passage. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Berichtigungsantrags nach §§ 117, 118, 119 VwGO. • Der Antrag war zulässig und fristgerecht; er wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 119 Abs. 1 VwGO per Telefax eingelegt. • Rechtliche Grundlage: § 119 Abs. 1 VwGO für die Tatbestandsberichtigung, § 117 Abs. 3 VwGO zur gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes und die Erlaubnis, auf Schriftsätze und Protokolle zu verweisen. • Der Tatbestand des Urteils erfüllt die Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO, weil er den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darstellt und auf Aktenverweise zurückgreift. • Offensichtlich unerhebliche Formulierungen und die Einordnung von Vorbringen als streitig oder unstreitig begründen keine Berichtigungsbedürftigkeit; insoweit ist die Rechtsprechung maßgeblich. • Konkret: Die im angegriffenen Absatz wiedergegebenen Feststellungen beziehen sich ausdrücklich auf behördliche Verwaltungsvorgänge und die Mitarbeiter des Beklagten; dass der Kläger diese Feststellungen bestreitet, ergibt sich klar aus anderen Absätzen des Urteilsdrucks. Damit liegen weder unrichtige noch unklare Darstellungen im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO vor. • Folge: Der Berichtigungsantrag ist unbegründet und daher zurückzuweisen; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes vom 13.05.2016 wurde abgelehnt, weil der Tatbestand des Urteils vom 03.05.2016 die Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO erfüllt und keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO enthält. Die angegriffene Passage bezieht sich ausdrücklich auf behördliche Feststellungen, und aus anderen Stellen des Urteilsdrucks ergibt sich unmissverständlich, dass der Kläger diese Feststellungen bestreitet. Offensichtlich unerhebliche Formulierungen und die Zuordnung von Vorbringen zum streitigen oder unstreitigen Teil rechtfertigen keine Berichtigung. Der Beschluss ist unanfechtbar.