Beschluss
17 L 3475/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0809.17L3475.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. Juli 2017 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 12523/17 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2017 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro und die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zukommt. B. Der Antrag ist indes unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2017 (zugestellt am 12. Juni 2017) erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. I. Die in der Verfügung vom 7. Juni 2017 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro ist rechtmäßig. 1. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsmittelfestsetzungsverfügung („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 ‑ 17 K 5520/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 6507/15 –, juris Rn. 20. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. a) Ein sofort vollziehbarer und zugleich unanfechtbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2017 vor. Mit der am 11. April 2017 zugestellten Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller in seiner Funktion als Geschäftsführer der X.X.X. H. Warenhandels-UG (haftungsbeschränkt) innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung, mithin mit Ablauf des 21. April 2017 (vgl. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –), das Lagern, Sammeln, Abfüllen, Herstellen, Verwenden oder Behandeln von wassergefährdenden Stoffen auf dem Betriebsgrundstück I.-----straße 000 in 00000 W. (Gemarkung W. , Flur 00, Flurstück 0) (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 wurde angeordnet (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017). Gegen die Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt, so dass diese nach Verstreichen der einmonatigen Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 11. Mai 2017 in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden ist. b) An die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017) hat sich der Antragsteller nicht gehalten. Anlässlich einer am 31. Mai 2017 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellt, dass auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück in den dort befindlichen Hallen 1 und 4 mehrere Tonnen (Gewichtseinheit) fester und flüssiger wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) lagerten. Hierbei handelte es sich ausweislich eines vom Antragsgegner gefertigten Vermerks vom 7. Juni 2017 (Bl. 59 der Verwaltungsvorgänge) und der am 31. Mai 2017 von den örtlichen Gegebenheiten auf dem Betriebsgrundstück gefertigten Lichtbilder (Bl. 65 bis 74 der Verwaltungsvorgänge) im Wesentlichen um feste und flüssige Waschmittel, die aus unterschiedlichen wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 und 2 zusammengesetzt sind, vgl. zur Einstufung wassergefährdender Stoffe nach Wassergefährdungsklassen: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS –) (anwendbar bis zum 31. Juli 2017) sowie die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (BGBl. 2017, Teil I, Nr. 22, Seite 905). Damit ist der Antragsteller der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 angeordneten und mit Ablauf des 21. April 2017 zu beachtenden Unterlassungsverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen. c) Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist sofort vollziehbar (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017) und überdies mangels fristgemäßer Klageerhebung bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 enthaltene Unterlassungsverpflichtung zu Recht ergangen und der Antragsteller richtiger Adressat dieser Ordnungsverfügung ist. Ferner kann offenbleiben, ob der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, auch gegen weitere auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück ansässige Gewerbetreibende wegen Verstoßes gegen wasserrechtliche Vorschriften ordnungsrechtlich vorzugehen. Der Antragsteller kann mit derartigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden, die Festsetzung eines Zwangsgeldes betreffenden Verfahren nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 6507/15 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. d) Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 verbundene (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017) und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. e) Das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und berücksichtigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes. Ferner steht das festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem im Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I1. /U. belegenen Betriebsgrundstück dauerhaft zu unterbinden und etwaigen Gefahren für die Trinkwasserversorgung effektiv vorzubeugen. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorträgt, er sei der Unterlassungsverpflichtung bereits am Tag nach der durchgeführten Ortsbesichtigung, mithin am 1. Juni 2017, vollständig nachgekommen und habe alle wassergefährdenden Stoffe vom streitgegenständlichen Betriebsgrundstück entfernt, ist dies – ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Angaben – rechtlich unerheblich. Denn § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Hiernach hat die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel regelmäßig festzusetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels (hier: des Zwangsgeldes) als Folge der Zwangsmittelandrohung lediglich die Nichterfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist voraussetzt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 22. Diese Voraussetzung war hier offenkundig erfüllt. Der Antragsteller ist der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 7. April 2017 angeordneten Unterlassungsverpflichtung nicht innerhalb der darin bestimmten Frist von zehn Tagen nachgekommen, denn er hat auch nach Ablauf des 21. April 2017, jedenfalls bis zum 31. Mai 2017, weiterhin wassergefährdende Stoffe auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück gelagert. Selbst am 31. Mai 2017 hat der Antragsteller ausweislich des Vermerks vom 7. Juni 2017 noch gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners geäußert, die auf dem Betriebsgrundstück lagernden wassergefährdenden Stoffe erst bis Ende Juni 2017 entfernen zu wollen. Bei den am 31. Mai 2017 auf dem Betriebsgrundstück noch vorhandenen Warenbeständen handelte es sich – anders als der Antragsteller zu suggerieren versucht – auch nicht lediglich um geringe Restmengen, sondern ausweislich der gefertigten Lichtbilder um mehrere Tonnen unterschiedlicher fester und flüssiger Waschmittel. Angesichts dessen waren im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die eine andere als die getroffene behördliche Entscheidung hätten möglich erscheinen lassen, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 22. Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Festsetzung des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW nicht ansatzweise ersichtlich. II. Auch die in der Verfügung vom 7. Juni 2017 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro ist rechtmäßig. Die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem im Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I1. /U. belegenen Betriebsgrundstück dauerhaft zu unterbinden und etwaigen Gefahren für die Trinkwasserversorgung effektiv vorzubeugen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (10.000,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages des erneut angedrohten Zwangsgeldes (10.000,00 Euro) zugrunde zu legen. Der sich insoweit ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 20.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. zu dieser Streitwertpraxis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 29 ff.