Urteil
17 K 3920/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Flurstück, das als eigenes Buchgrundstück im Grundbuch geführt wird, ist grundsätzlich selbstständig Veranlagungsgegenstand für Straßenreinigungsgebühren.
• Mehrere Buchgrundstücke derselben Personen werden nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, wenn die Eigentümeridentität vorliegt und die Einzelgrundstücke für sich wirtschaftlich nicht nutzbar sind.
• Ein Hinterliegerflurstück kann im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine öffentliche Straße erschlossen sein, wenn tatsächlicher und rechtlich gesicherter Zugang über ein vorderliegendes Grundstück besteht.
• Die Berechnung der Gebühr anhand der der Straße zugewandten Grundstücksseite ist nach der Satzung zulässig; nachträgliche Veranlagungen innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist sind möglich.
Entscheidungsgründe
Selbstständige Veranlagung von Hinterlieger-Flurstücken für Straßenreinigungsgebühren • Ein Flurstück, das als eigenes Buchgrundstück im Grundbuch geführt wird, ist grundsätzlich selbstständig Veranlagungsgegenstand für Straßenreinigungsgebühren. • Mehrere Buchgrundstücke derselben Personen werden nur dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, wenn die Eigentümeridentität vorliegt und die Einzelgrundstücke für sich wirtschaftlich nicht nutzbar sind. • Ein Hinterliegerflurstück kann im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch eine öffentliche Straße erschlossen sein, wenn tatsächlicher und rechtlich gesicherter Zugang über ein vorderliegendes Grundstück besteht. • Die Berechnung der Gebühr anhand der der Straße zugewandten Grundstücksseite ist nach der Satzung zulässig; nachträgliche Veranlagungen innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist sind möglich. Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines 300 qm großen Flurstücks (662), das als Garten genutzt wird und hinter dem Flurstück 952 liegt, das unmittelbar an die Lstraße angrenzt. Die Beklagte setzte aufgrund der Straßenreinigungssatzung für die Jahre 2009–2013 Gebühren für das Flurstück 662 anhand von 15 Frontmetern fest. Die Kläger klagten und rügten, das Flurstück 662 grenze nicht unmittelbar an die Straße und müsse deshalb nicht gesondert veranlagt werden; es sei eher mit dem anliegenden Flurstück 952 als Einheit zu betrachten. Die Beklagte hält die separate Veranlagung für gerechtfertigt, weil kein identischer Eigentümerkreis vorliege und beide Flurstücke wirtschaftlich selbstständig nutzbar seien. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids entschieden. • Veranlagungsgegenstand: Nach § 4 Abs. 1 StrRS ist Maßstab das einzelne Buchgrundstück; Flurstück 662 ist im Grundbuch eigenständig ausgewiesen und damit grundsätzlich selbstständig veranlagungsfähig. Eine Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben tatsächlicher Einheit auch die Identität der Eigentümer voraus; diese fehlt hier, da Flurstück 952 zusätzlich der Ehefrau eines Klägers gehört. • Wirtschaftliche Nutzbarkeit: Flurstück 662 (ca. 300 qm, rechteckig) ist unabhängig und insbesondere als Garten wirtschaftlich sinnvoll nutzbar; es fehlt an Gründen, die eine Zusammenfassung mit Flurstück 952 erforderten. • Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne: Nach § 3 StrReinG NRW liegt Erschließung vor, wenn tatsächlicher und rechtlich gesicherter Zugang von der gereinigten öffentlichen Straße besteht. Das Hinterliegergrundstück 662 ist über das vordere Flurstück 952 erreichbar; die Nutzungsmöglichkeit ist rechtlich durch die Miteigentümerbefugnis (§ 743 Abs. 2 BGB) gesichert, so dass die Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschließt. • Gebührenbemessung: Die Heranziehung der der Straße zugewandten Grundstücksseite (Frontlänge) als Bemessungsgrundlage ist nach § 6 StrRS zulässig; bei nicht unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücken ist die der Straße zugewandte Seite maßgeblich und auf volle Meter abzurunden. • Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit: Die gleichzeitige Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nach denselben Maßstäben führt nicht zu unzulässiger Mehrfachbelastung oder Art. 3 GG-Verstoß, weil die Kostenbasis verbreitert und der Gebührensatz entsprechend verteilt wird. • Festsetzungsfrist: Die Nachforderung für die Jahre 2009–2013 ist innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach KAG NRW und Abgabenordnung erfolgt und damit formell und materiell zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Gebührenbescheid vom 28.03.2013 für rechtmäßig, weil das Flurstück 662 als eigenständiges Buchgrundstück selbstständig veranlagt werden darf und im straßenreinigungsrechtlichen Sinn durch die von der Beklagten gereinigte Lstraße erschlossen ist. Die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung mit dem Flurstück 952 zu einer wirtschaftlichen Einheit liegen nicht vor, insbesondere fehlt die Identität der Eigentümer und es besteht eigenständige wirtschaftliche Nutzbarkeit des Flurstücks 662. Auch die Berechnung der Gebühr anhand der 15 m langen der Straße zugewandten Seite sowie die nachträgliche Festsetzung für die Jahre 2009–2013 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.