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Beschluss

19 A 74/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz (§86 Abs.1 VwGO), wenn es ohne Einholung erforderlicher amtlicher Auskünfte über die Verfassungstreue und Straffreiheit des Einbürgerungsbewerbers entscheidet. • Eine Einbürgerungszusicherung scheidet aus, soweit die bisherige Staatsangehörigkeit des Antragstellers kraft Gesetzes mit der deutschen Einbürgerung automatisch verloren geht (§10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG in Verbindung mit dem Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates).
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel und fehlender Amtsermittlung bei Einbürgerungsentscheidung • Die Berufung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz (§86 Abs.1 VwGO), wenn es ohne Einholung erforderlicher amtlicher Auskünfte über die Verfassungstreue und Straffreiheit des Einbürgerungsbewerbers entscheidet. • Eine Einbürgerungszusicherung scheidet aus, soweit die bisherige Staatsangehörigkeit des Antragstellers kraft Gesetzes mit der deutschen Einbürgerung automatisch verloren geht (§10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG in Verbindung mit dem Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates). Der Kläger beantragte die Einbürgerung; die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wies den Hauptantrag ab. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung teilweise damit, es lägen keine aktuellen Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zur Verfassungstreue und Straffreiheit des Klägers vor. Eine weitere Feststellung betraf die Frage, ob der Kläger alters- und gesundheitsspezifisch seine Arbeitskraft zur Altersvorsorge eingesetzt habe. Die Beklagte rügte sachliche und tatsächliche Mängel in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere fehlende aktenmäßige Grundlagen für bestimmte gesundheitliche Tatsachenbehauptungen. Zudem war strittig, ob eine Einbürgerungszusicherung möglich ist, da nach dem Recht des Herkunftsstaates der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit bei deutscher Einbürgerung bereits kraft Gesetzes verliert. • Zulassung der Berufung: Nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gegeben, weil das Verwaltungsgericht Feststellungen (z. B. zu Herzinfarkt 2006, Rehabilitationsmaßnahme, Einsatz der Arbeitskraft zur Altersvorsorge) getroffen hat, die nach Ansicht der Beklagten spekulativ sind und nicht hinreichend aktenkundig belegt werden. • Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes: Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Einbürgerungsantrags unter anderem mit fehlenden Erkenntnissen der zuständigen Sicherheitsbehörden zur Verfassungstreue und Straffreiheit begründet. Nach §86 Abs.1 VwGO hätte das Gericht diese amtlichen Auskünfte einholen müssen, bevor es spruchreif entscheidet. • Rechtliche Voraussetzungen der Einbürgerung: Für eine Einbürgerungszusicherung sind die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen nach §10 Abs.1 Satz1 Nrn.1 und 5 StAG sowie das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach §11 Satz1 Nr.1 StAG vorausgesetzt. • Einbürgerungszusicherung und Aufgeben der bisherigen Staatsangehörigkeit: Eine Zusicherung kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nach dem Recht seines Heimatstaates aufgeben muss (§10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG). Im vorliegenden Fall verliert der Kläger kraft Gesetzes seine srilankische Staatsangehörigkeit mit der deutschen Einbürgerung nach den einschlägigen Bestimmungen des srilankischen Staatsangehörigkeitsrechts, sodass eine Zusicherung ausgeschlossen ist. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Abweisung des Einbürgerungsantrags den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es unterblieb, erforderliche amtliche Auskünfte zur Verfassungstreue und Straffreiheit einzuholen; daher ist die Sache insoweit nicht spruchreif. Soweit es um die Möglichkeit einer Einbürgerungszusicherung geht, scheidet diese aus, weil der Kläger nach dem Recht seines Herkunftsstaates mit der deutschen Einbürgerung kraft Gesetzes seine frühere Staatsangehörigkeit verliert. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.