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Urteil

8 K 6195/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsteller Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). • Die Tablighi Jamaat (TJ) kann aufgrund ihrer Zielsetzung der Islamisierung und der Befürchtung, durch netzwerkartige Strukturen den Terrorismus mittelbar zu fördern, als verfassungsfeindlich eingestuft werden; dies rechtfertigt Sicherheitsbedenken im Einbürgerungsverfahren. • Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation kann sich bereits aus wiederholter missionarischer Reisetätigkeit in die Ursprungsgebiete der Organisation sowie aus wiederholten eigenen Bekundungen der Zugehörigkeit ergeben; der Bewerber muss glaubhaft darlegen, dass er sich dauerhaft davon abgewandt hat. • Religionsfreiheit gewährt keinen Anspruch, als Angehöriger einer Religion verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen; bloße Berufung auf Glaubensfreiheit schützt nicht vor Ausschluss nach § 11 StAG.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsausschluss bei Unterstützung der Tablighi Jamaat (§ 11 StAG) • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass der Antragsteller Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). • Die Tablighi Jamaat (TJ) kann aufgrund ihrer Zielsetzung der Islamisierung und der Befürchtung, durch netzwerkartige Strukturen den Terrorismus mittelbar zu fördern, als verfassungsfeindlich eingestuft werden; dies rechtfertigt Sicherheitsbedenken im Einbürgerungsverfahren. • Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation kann sich bereits aus wiederholter missionarischer Reisetätigkeit in die Ursprungsgebiete der Organisation sowie aus wiederholten eigenen Bekundungen der Zugehörigkeit ergeben; der Bewerber muss glaubhaft darlegen, dass er sich dauerhaft davon abgewandt hat. • Religionsfreiheit gewährt keinen Anspruch, als Angehöriger einer Religion verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen; bloße Berufung auf Glaubensfreiheit schützt nicht vor Ausschluss nach § 11 StAG. Der sudanesische Kläger beantragte mehrfach die Einbürgerung; die Behörde lehnte mit Bescheid vom 11.08.2010 ab, weil er Anhänger der Tablighi Jamaat (TJ) sei und deren Bestrebungen unterstütze. Der Kläger hatte seit 1994 in Deutschland gelebt, ist verheiratet und erhielt 2005 eine Aufenthaltserlaubnis; er reiste wiederholt nach Indien, Pakistan und Bangladesch. In Gesprächen mit Verfassungsschutz und Staatsschutz 2006/2007 bezeichnete er sich nach den Vermerken als zu seiner Glaubensgemeinschaft gehörig, sprach von Missionstätigkeiten und äußerte religiös-konservative Vorstellungen, etwa zum Frauenbild; er las nach Angabe das standardmäßig bei der TJ genutzte Werk Fazail-e-Aamal. Die Behörde stützt sich auf verfassungsschutzrechtliche Bewertungen und die Reise- und Gesprächsaufzeichnungen; der Kläger bestreitet eine Mitgliedschaft und erklärt, die Angaben seien missverstanden oder er habe nur religiöse Interessen verfolgt. Das Gericht hat die Klage geprüft. • Rechtsgrundlage sind §§ 8 ff., insbesondere § 10 und der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG; Maßstab sind tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. • Die TJ wird auf Grundlage obergerichtlicher Entscheidungen und Verfassungsschutzberichte als Organisation eingeordnet, die die Islamisierung anstrebt und damit verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgt; das Gericht macht sich diese überzeugenden Feststellungen zu eigen. • Unterstützung i.S.v. § 11 StAG umfasst bereits nicht zwingend strafbare, aber objektiv vorteilhafte Handlungen für die Bestrebungen einer Organisation; für die Annahme genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. • Beim Kläger liegen solche Anhaltspunkte vor: eigene wiederholte Einlassungen in Verfassungsschutzgesprächen, in denen er sich seinen ‚Glaubensbrüdern/Tablighis‘ zuordnete und deren Grundsätze bejahte, sowie umfangreiche mehrmonatige Reisen in die Ursprungsregionen der TJ, die typischerweise der missionarischen Tätigkeit dienen. • Der Kläger hat seine frühere Unterstützung nicht glaubhaft widerrufen; er bestreitet die Aussagen und führt widersprüchliche Erklärungen an, liefert aber keine nachvollziehbaren inneren Gründe oder Umstände, die eine nachhaltige Abwendung belegen würden. • Die Berufung auf Religionsfreiheit schützt nicht vor einem Ausschluss nach § 11 StAG, weil die Ausübung der Religion kein Recht begründet, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen. • Selbst unter der älteren, womöglich günstigeren Rechtslage käme aufgrund des Ausschlussgrundes und des negativen Ermessensergebnisses keine Einbürgerung in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass er Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Dies ergibt sich aus den glaubhaften Vermerken der Gespräche mit Verfassungsschutz und Staatsschutz, seinen dort wiedergegebenen Bekundungen zur Zugehörigkeit zu den Tablighis sowie aus der wiederholten, mehrmonatigen Reisetätigkeit in die Ursprungsgebiete der TJ, die typischerweise missionarischen Charakter hat. Der Kläger hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich von einer solchen Unterstützung nachhaltig abgewandt hat; sein Vorbringen ist widersprüchlich und entkräftet die begründeten Sicherheitsbedenken nicht. Daher ist die Ablehnung des Einbürgerungsantrags rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.