Beschluss
13 L 1639/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei teilweiser Rücknahme des Antrags ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO).
• Zur Sicherung eines Anspruchs auf ein Beförderungsamt kann einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO/§ 920 ZPO ergehen, wenn durch Besetzung die Verwirklichung des Rechts vereitelt würde.
• Bei Gleichbeurteilung in Leistungsnote und Beförderungseignung ist der Dienstherr zur inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen verpflichtet; er darf die Befähigungsbeurteilung nicht unberücksichtigt lassen (§ 9 BeamtStG).
• Die Auswahlentscheidung ist nur dann hinnehmbar, wenn der Dienstherr Unterschiede in Einzelfeststellungen nachvollziehbar erläutert; unterlässt er dies, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Beförderung: Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen • Bei teilweiser Rücknahme des Antrags ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Zur Sicherung eines Anspruchs auf ein Beförderungsamt kann einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO/§ 920 ZPO ergehen, wenn durch Besetzung die Verwirklichung des Rechts vereitelt würde. • Bei Gleichbeurteilung in Leistungsnote und Beförderungseignung ist der Dienstherr zur inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen verpflichtet; er darf die Befähigungsbeurteilung nicht unberücksichtigt lassen (§ 9 BeamtStG). • Die Auswahlentscheidung ist nur dann hinnehmbar, wenn der Dienstherr Unterschiede in Einzelfeststellungen nachvollziehbar erläutert; unterlässt er dies, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung einer freien A 13-Stelle. Sie richtete sich ursprünglich gegen die Beförderung mehrerer Mitbewerber, nahm den Antrag teilweise zurück und machte zuletzt nur noch die Verhinderung der Besetzung durch den Beigeladenen zu 5. geltend. Der Antragsgegner beabsichtigte, die Stelle mit dem Beigeladenen zu 5. zu besetzen; Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte waren beteiligt und hatten zugestimmt. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 5. ergaben in der Gesamtbewertung gleiche Noten und jeweils die Eignungsfeststellung "gut geeignet". Die Antragstellerin rügte, der Auswahlvermerk des Antragsgegners habe die Befähigungsbeurteilung unzureichend berücksichtigt und damit gegen das Auswahlprinzip der Bestenauslese verstoßen. • Verfahrenseinstellung: Durch die teilweise Rücknahme des Begehrens war das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Anordnungsgrund: Die bevorstehende Besetzung der Stelle würde das beantragte Recht der Antragstellerin auf die Stelle endgültig vereiteln, sodass Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 123 Abs.1 VwGO). • Anordnungsanspruch: Ein Beamter hat keinen Anspruch auf ein Beförderungsamt, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung des Dienstherrn; bei Beförderungen sind Bestenausleseprinzip (Art.33 Abs.2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs.6 LBG) und damit Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beachten. • Inhaltliche Ausschöpfung: Sind die Bewerber in der Gesamtleistungsnote und in der Beförderungseignung gleich bewertet, muss der Dienstherr die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen auswerten, um einen möglichen Leistungsvorsprung zu erkennen. • Rechtliche Fehler der Auswahlentscheidung: Der Antragsgegner stützte die inhaltliche Ausschöpfung ausschließlich auf die Einzelnoten der Leistungsmerkmale und ließ die Befähigungsbeurteilung unberücksichtigt. Dies widerspricht § 9 BeamtStG und den Beurteilungsrichtlinien (BRL) sowie der gebotenen Prüfungspraxis. • Beurteilungsspielraum und Begründungspflicht: Der Dienstherr hat einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht jedoch daraufhin überprüft, ob er rechtlich gehaltvoll begründet und nicht auf unzutreffenden Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruht; bei offenkundigen Differenzen besteht eine erhöhte Substantiierungspflicht. • Folge: Wegen der unzureichenden Berücksichtigung der Befähigungsbeurteilung ist die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft und die vorläufige Besetzung der Stelle zu untersagen, bis neu und fehlerfrei entschieden wird. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Antragstellerin ihren Antrag auf Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen zu 1.–4. zurückgenommen hatte. Im Übrigen wurde dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung verboten, die streitige A‑13‑Stelle mit dem Beigeladenen zu 5. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtsfehlerhaft, weil er die Befähigungsbeurteilungen bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vollständig ausgeblendet hat; dies verletzt das Gebot der Bestenauslese nach § 9 BeamtStG und die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 80% und der Antragsgegner zu 20%, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.