Beschluss
6 A 676/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt sind.
• Bei einer rechtsfehlerfreien Entscheidung des Erstbeurteilers, keinen Beurteilungsbeitrag einzuholen, besteht keine Pflicht, die Leistung in diesem Zeitraum auf andere formlosen Weise zu ermitteln (Nr.3.6 Abs.1 Satz3 BRL).
• Bewertungsdifferenzen zwischen Beurteilungsbeitrag und Regelbeurteilung sind zulässig, wenn sie durch einen Quervergleich plausibel begründet werden.
• Beurteilungsbeiträge, die erst nach Abschluss des Regelbeurteilungszeitraums erstellt wurden, müssen bei Prüfung der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt werden.
• Für die Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehlers muss das Verwaltungsgericht bei hinreichender Plausibilisierung keine Zeugenvernehmung des Erstbeurteilers anordnen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen dienstliche Regelbeurteilung wegen fehlender Zweifel • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt sind. • Bei einer rechtsfehlerfreien Entscheidung des Erstbeurteilers, keinen Beurteilungsbeitrag einzuholen, besteht keine Pflicht, die Leistung in diesem Zeitraum auf andere formlosen Weise zu ermitteln (Nr.3.6 Abs.1 Satz3 BRL). • Bewertungsdifferenzen zwischen Beurteilungsbeitrag und Regelbeurteilung sind zulässig, wenn sie durch einen Quervergleich plausibel begründet werden. • Beurteilungsbeiträge, die erst nach Abschluss des Regelbeurteilungszeitraums erstellt wurden, müssen bei Prüfung der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt werden. • Für die Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehlers muss das Verwaltungsgericht bei hinreichender Plausibilisierung keine Zeugenvernehmung des Erstbeurteilers anordnen. Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005. Er rügt, dass Leistungen insbesondere im Zeitraum 8.9. bis 31.12.2005 nicht berücksichtigt worden seien und verweist auf bessere Beurteilungsbeiträge vom 28.5.2005 und 4.11.2006. Der Erstbeurteiler hatte für einen Teilzeitraum keinen Beurteilungsbeitrag eingeholt und die Regelbeurteilung unter anderem mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe begründet. Das Verwaltungsgericht hielt die Regelbeurteilung für rechtmäßig und lehnte Beweisanträge auf Vernehmung des Erstbeurteilers ab. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen mangelhafter Plausibilisierung und Nichterfassung von Leistungen während der nicht beurteilten Zeit. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag entschieden. • Keine ernstlichen Zweifel gem. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Die vom Kläger vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine erheblichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Berücksichtigung späterer Beurteilungsbeiträge: Der Beurteilungsbeitrag vom 4.11.2006 wurde erst nach Abschluss des Regelbeurteilungszeitraums erstellt und durfte bei der Regelbeurteilung nicht einfließen. • Rechtslage zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen: Nach Nr.3.6 Abs.1 Satz3 BRL steht es dem Erstbeurteiler frei, für bis zu sechs Monate keinen Beitrag einzuholen; ein rechtsfehlerfreier Verzicht verpflichtet nicht zu einer formlosen Ersatzinformation. • Plausibilisierung durch Quervergleich: Bewertungsunterschiede zwischen Beitrag und Regelbeurteilung sind zulässig, wenn der Erstbeurteiler durch Quervergleich und Nennung maßstabbildender Personen die eigene Bewertung ausreichend plausibilisiert. • Fehlende Substantiierung des Klägers: Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten besonderen Leistungen im Innendienst den Beurteilungszeitraum hätten besser bewertet erscheinen lassen. • Keine Veranlassung zur Zeugenvernehmung: Der Beweisantrag zielte auf eine weitergehende Begründung statt auf den Nachweis konkreter Tatsachen; bei hinreichender Plausibilisierung bestand kein Aufklärungs- oder Vernehmungsbedarf. • Keine grundsätzliche oder erhebliche rechtliche Schwierigkeit: Die angefochtene Rechtsfrage hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; einschlägige Maßstäbe zur Plausibilisierung sind geklärt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen. Das Gericht folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelbeurteilung rechtmäßig und ausreichend plausibilisiert ist und dass aus den vorgelegten Beurteilungsbeiträgen und dem Vortrag des Klägers keine Rechtsfehler oder unaufgeklärten Tatsachen hervorgehen. Ein rechtsfehlerfreier Verzicht des Erstbeurteilers auf die Einholung eines Beurteilungsbeitrags entbindet diesen nicht von seiner Bewertungsbefugnis, führt aber auch nicht zu einer Pflicht, die Leistungen der nicht abgedeckten Zeit formlos zu ermitteln. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.