Beschluss
6 A 1123/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
26mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht glaubhaft substantiiert ist.
• Eine Regelbeurteilung ist rechtswidrig, wenn der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet.
• Die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Abweichungsbegründung gilt auch bei Verweis auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich; bloße allgemeine Hinweise genügen nicht.
• Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ist zu versagen, wenn keine konkret formulierte und substantiiert begründete Rechtsfrage oder keine gegenüberstellbare widersprechende höchstrichterliche Entscheidung dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Abweichungsbegründung bei Regelbeurteilung: Zulassungsantrag abgelehnt • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn der Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht glaubhaft substantiiert ist. • Eine Regelbeurteilung ist rechtswidrig, wenn der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet. • Die Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Abweichungsbegründung gilt auch bei Verweis auf einen einzelfallübergreifenden Quervergleich; bloße allgemeine Hinweise genügen nicht. • Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ist zu versagen, wenn keine konkret formulierte und substantiiert begründete Rechtsfrage oder keine gegenüberstellbare widersprechende höchstrichterliche Entscheidung dargelegt wird. Der Kläger begehrte eine neue Regelbeurteilung für den Zeitraum 1.9.2008 bis 31.8.2011 und focht eine Regelbeurteilung vom 5.12.2011 an. Der Endbeurteiler hatte mehrere Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers abgesenkt und dies mit einem einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb einer leistungsstarken Vergleichsgruppe begründet. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt und stellte fest, die Abweichungsbegründung sei nicht plausibel, weil nicht dargelegt werde, warum gerade bestimmte Merkmale abgesenkt wurden und weshalb trotz Erfüllung beispielhafter Voraussetzungen keine hervorgehobene Beurteilung gerechtfertigt sei. Der Kläger hatte im Verfahren konkret substantiiert Einwendungen vorgebracht. Das beklagte Land beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag gemäß § 124 VwGO. • Zulassungsprüfung: Der Senat prüfte den Zulassungsantrag allein und sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Fehler der Regelbeurteilung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend gerügt, dass die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers unzureichend ist; sie beschränkt sich auf eine allgemein gehaltene Bezugnahme auf einen Quervergleich und erklärt nicht, warum gerade sechs von acht Einzelmerkmalen und das Gesamturteil abgesenkt wurden. • Anforderungen an Abweichungsbegründung: Nach der Rechtsprechung und den BRL (insb. Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol) obliegt dem Dienstherrn eine Plausibilisierungspflicht; allgemeine Hinweise auf Leistungsdichte oder Quervergleiche können zwar genügen, müssen aber in konkreten Fällen nachvollziehbar erklären, weshalb die Absenkung erfolgt. • Verfahrensergänzung: Der Kläger hatte substantiierte Einwendungen vorgebracht; diese Einwände wurden vom beklagten Land auch im Zulassungsverfahren nicht konkret oder hinreichend entkräftet. • Endbeurteilerbesprechung: Zwar ist keine generelle Verpflichtung zur weitergehenden Erkundigung des Endbeurteilers erforderlich; hier bleibt dies jedoch wegen des bestehenden Plausibilitätsdefizits ohne entscheidende Bedeutung. • Zulassungsgründe: Die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) sind nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an einer konkret formulierten, für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage bzw. an vergleichbaren widersprüchlichen abstrakten Rechtssätzen. • Kosten und Streitwert: Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro, Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Regelbeurteilung rechtswidrig ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht hat. Das beklagte Land und der Endbeurteiler haben im Zulassungsverfahren die vorhandenen Plausibilitätsdefizite nicht beseitigt; allgemeine Hinweise auf Quervergleiche und statistische Darlegungen genügen nicht, wenn konkrete Einwendungen des Beurteilten substantiell vorgetragen wurden. Die versuchte Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz scheiterte mangels konkreter und substantiiert begründeter Rechtsfragen bzw. gegenüberstellbarer höchstrichterlicher Rechtssätze. Dem Kläger bleibt damit der Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Urteils erhalten; das Land hat die Verfahrenskosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.