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Beschluss

2 B 256/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0318.2B256.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag der Antragsteller vom 31. Oktober 2013, die aufschiebende Wirkung ihrer am 7. Oktober 2013 erhobenen Klage - 1 K 3256/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 3. September 2013 (BG-0303-0/13) für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung Q. , Flur 40, Flurstück 90, anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Als Wohngebäude sei das Mehrfamilienhaus in dem reinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres zulässig. Die Vorgaben des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 1 der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung würden hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche von 0,8 zwar überschritten. Insoweit habe die Antragsgegnerin der Beigeladenen aber eine Befreiung erteilt. Die Festsetzung zur Geschossflächenzahl sei nicht drittschützend. Das Vorhaben verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht zuungunsten der Antragsteller verletzt. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW finde Anwendung. Die unmittelbar anschließende ebenfalls 16 m lange Außenwand des zeitgleich genehmigten Einfamilienhauses auf der nordöstlichen Grundstückshälfte sei nicht hinzuzurechnen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Befreiung von der Geschossflächenzahlfestsetzung nachbarrechtswidrig erteilt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne der §§ 16 ff. BauNVO in der Regel nicht nachbarschützend. Ob solche Festsetzungen ausnahmsweise nachbarschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 A 1674/13 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N. Einen solchen Willen der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können. Die Festsetzungen zur Geschossflächenzahl dienten vielmehr - wie regelmäßig - nur dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dem setzt die Beschwerde lediglich ihre gegenteilige Auffassung entgegen. Woran sie diese konkret fest macht, erläutert sie nicht. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung, die Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl sei aus sich heraus rücksichtslos. Die Beschwerde macht auch nicht deutlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verhältnis zu den Antragstellern gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstößt. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Daraus folgt - wie das Verwaltungsgericht richtig gesehen hat -, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann. Auf Maßfestsetzungen ist§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO indessen grundsätzlich nicht ergänzend anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188 = juris Rn. 23. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht einen Widerspruch des streitigen Vorhabens zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit überzeugender und mit Hilfe der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehbarer Begründung verneint. Der hinsichtlich der Art der Nutzung maßgebliche Bereich zwischen I. Straße, T.----------straße und B. - -E. -Straße weise - so das Verwaltungsgericht - eine reine Wohnbebauung mit unterschiedlich großen, teilweise aneinander gebauten Wohngebäuden auf. Selbst wenn die Bebauung auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller insgesamt größer dimensioniert sein sollte als die bisher im Wohngebiet vorhandene, fehle jeglicher Anhalt für die Annahme, sie trage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hinein. Dies gelte auch dann, wenn man das gleichzeitig genehmigte Einfamilienhaus auf dem rückwärtigen Teil des noch zu trennenden Vorhabengrundstücks - dem Grundstück I. Straße 63a - mit in den Blick nehme. Gegen diese Würdigung bringt die Beschwerde nichts Substantielles vor. Welche Haltung das Verwaltungsgericht in seinem Hinweis vom 20. Dezember 2013 zur Frage des Einfügens - sowie zur Bewandtnis des § 6 Abs. 6 BauO NRW - vorläufig eingenommen hat, ist - wie die Beschwerde selbst einräumt - für die Richtigkeit der letztendlichen Eilentscheidung unerheblich. Der Hinweis diente gerade dazu, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um diese Stellungnahmen - vom 8. Januar 2014 (Antragsgegnerin) und vom 13. Januar 2014 (Beigeladene) - in die Entscheidung einfließen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Hinweis ausdrücklich dementsprechend offen formuliert. Eine Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO ist in dieser Vorgehensweise nicht zu sehen. Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Allerdings folgt daraus keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Es ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine Ausnahme hiervon gilt erst dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem bzw. mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 5 B 5.12 -, juris Rn. 12, m. w. N. Legt man diesen Maßstab an, konnte es die Beteiligten im Anschluss an das oben Gesagte nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht sich durch seinen Hinweis vom 20. Dezember 2013 nicht zugunsten der Antragsteller festgelegt hatte. Im Übrigen belegen die genehmigen Lagepläne im Abgleich mit den Karten und Luftbildern in der Sache eindeutig, dass die genehmigten Häuser I. Straße 63/63a auch in einer Zusammenschau keine derartige Massivität in das Karree hineintragen, dass Quantität im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nachbarrechtswidrig in Qualität umschlüge und dadurch den Gebietsrahmen sprengte. Ähnliche Ausmaße haben etwa die Baulichkeiten I. Straße 65, 53a und 51a. Auf den Baukörper des Q1. -Kollegs muss man für diese Wertung erkennbar ebenso wenig abstellen wie auf das Vorhandensein von untergeordneten Anlagen ohne Abstand an der rückwärtigen Grenze. Dem Verwaltungsgericht ist ferner auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens darin beizupflichten, dass das genehmigte Vorhaben nicht gegenüber den Antragstellern rücksichtslos ist, weil es eine erdrückende Wirkung entfaltete oder eine unzumutbare Verschattung hervorriefe. Das Verwaltungsgericht hat dazu argumentiert, das Wohnhaus der Antragsteller rage auch bisher schon weniger tief in den Blockinnenbereich des Straßengevierts hinein als die beiden jeweils unmittelbar benachbarten Wohngebäude. Die rückwärtige Terrasse und der Garten seien in gewissem Maß von zwei Seiten eingerahmt gewesen. Die Lage des Vorgängergebäudes wirke fort, da es erst im vergangenen Jahr im Zuge der streitbefangenen Bebauung abgerissen worden sei. Diese über viele Jahre geprägte Situation werde dadurch, dass die Neubebauung gemessen an dem etwa gleich hohen Vorgängerbau um ca. 6 m tiefer in den rückwärtigen Bereich hineinrage, nicht wesentlich zu Lasten der Antragsteller verschlechtert. Von einem Gefühl des Eingemauertseins könne keine Rede sein; auch nicht von einer unangemessenen Dominanz. Hiergegen spreche vor allem auch, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwände beider Neubauten von dort aus kaum gemeinsam wahrnehmbar seien. Das Wohnhaus der Antragsteller weise in Richtung der Vorhabengrundstücke keine Gebäudeöffnung auf. Auch im Hinblick auf die Verschattungswirkung sei zu bedenken, dass Garten und Terrassenbereich der Antragsteller durch die Lage des Vorgängerbaus vorbelastet seien. Dieser habe eine vergleichbare Gebäudehöhe aufgewiesen sowie einen nur geringfügig größeren Grenzabstand von 3,15 m. Die Verschattung beschränke sich auf die Morgenstunden in Jahreszeiten mit niedrigem Sonnenstand, in denen die Aufenthaltsqualität im Garten und auf der Terrasse ohnehin von geringem Gewicht sei. Etwas anderes lasse sich den von den Antragstellern vorgelegten Graphiken nicht entnehmen. Gegen diese Gedankenführung ist nichts zu erinnern. Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Auswirkungen des Neubauvorhabens der Beigeladenen für die Antragsteller gleichwohl unzumutbar sein sollen. Dazu reicht es nicht aus, allgemein zu behaupten, die Unzumutbarkeit sei bereits durch die Vorlage von Zeichnungen und Darstellungen plastisch nachgewiesen worden. Die Beschwerde gesteht zu, dass sich die negativ spürbare Verschattung auf die Morgenstunden und die Wintermonate beschränken dürfte. Dies spricht jedoch maßgeblich für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zumutbarkeitsschwelle sei nicht überschritten. Die Beschwerde lässt keinen Verstoß gegen § 6 BauO NRW hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW herangezogen. Nach dieser Vorschrift genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Die Bestimmung knüpft nicht an ein einzelnes Gebäude an. Maßgebend ist vielmehr die Grundstücksgrenze aus der Sicht des Baugrundstücks. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Halbierungsregelung gegenüber „jeder Grundstücksgrenze“ nur einmal angewendet werden kann. Es hat zur Folge, dass bei mehreren auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden die gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze liegenden Außenwände der Gebäude, soweit diese die maßgebende Abstandfläche nicht einhalten, in ihrer Summe nicht länger als 16 m sein dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2010 - 7 B 489/10 -, juris Rn. 5, und vom 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, juris Rn. 13. Allerdings wird die Länge der Wände von aneinandergebauten Gebäuden auf verschiedenen Grundstücken im bauordnungsrechtlichen Sinn nicht addiert. Grundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts unter einer laufenden Nummer eingetragene Buchgrundstück. Dieses kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Dieser Ansatz belässt Raum für nachbarrechtliche Wertungen. Grundbuchrechtlich relevante Grundstücksteilungen, die zur Anwendung der Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW führen, dürfen keine offensichtlichen „Umgehungsgeschäfte“ darstellen. Eine rein willkürliche Aufteilung eines Grundstücks in mehrere Flurstücke darf nicht genutzt werden, um die Halbierungsregelung mehrfach in nachbarrechtswidriger Weise anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 10 B 229/10 -, juris Rn. 15 ff.; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 225; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Radeisen, BauO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 253a. Gemessen daran hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW komme zum Tragen. Die Baugenehmigungen für beide Bauvorhaben auf den Grundstücken I. Straße 63 (Mehrfamilienhaus) einerseits und I. Straße 63a (Einfamilienhaus) andererseits stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn der Nachweis über die erfolgte grundbuchrechtliche Teilung des Baugrundstücks erbracht wird. Anhaltspunkte für eine rein willkürliche Teilung in zwei Grundstücke im bauordnungsrechtlichen Sinn, die allein darauf abzielte, § 6 BauO NRW zu Lasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig zu umgehen, liefert die Beschwerde nicht. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein sachlicher Grund für die Grundstücksteilung mag darin liegen, dass auf dem Grundstück I. Straße 63 eine Nutzung als Mehrfamilienhaus stattfinden soll und auf dem Grundstück I. Straße 63a im Unterschied dazu als Einfamilienhaus. Beide Nutzungsarten lassen sich auf verschiedene Weise vermarkten. Überdies stehen diesem Konstrukt keine durchgreifenden nachbarrechtlichen Wertungen der Rücksichtnahme entgegen. Wie gezeigt, findet eine zumutbare Verdichtung der Bebauung statt, welche die spezifische Neubelastung des Nachbargrundstücks der Antragsteller im Großen und Ganzen im Rahmen der Vorgängerbebauung belässt. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragsteller zu Verstößen gegen §§ 11 Abs. 2 (Herstellung von Gemeinschaftsanlagen), 12 Abs. 2 (Verunstaltungsverbot), 15 (Standsicherheit) und 17 BauO NRW (Brandschutz) als unsubstantiiert bewertet hat. Auch die Beschwerde legt nicht dar, warum die von den genannten allein nachbarschützenden Vorschriften der §§ 15, 17 BauO NRW verletzt sein sollen. § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO verpflichtet das Gericht weder dazu, auf unsubstantiiertes Vorbringen gesondert hinzuweisen noch vermag derartiges Vorbringen Sachverhaltsermittlungen auszulösen. Mit beiden verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen muss der kundige Verfahrensbeteiligte rechnen. Soweit die Beschwerde pauschal auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).