Beschluss
2 L 2228/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0225.2L2228.13.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird . Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. November 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber für die ausgeschriebene Schulleiterstelle vorzuschlagen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums in L. als geeigneter Bewerber zur Wahl zum Schulleiter vorzuschlagen ist, äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die Schulleiterstelle am G. -Gymnasium in L. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,hat im Umfang des ersten Hilfsantrags Erfolg . Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Dem Hauptantrag ist nicht stattzugeben, weil ein Anspruch des Antragstellers darauf, der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG als „geeignete Person“ für die Stelle des Schulleiters des G. -Gymnasiums benannt zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen. Das mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren ist zulässig und begründet. Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3. Der erste Hilfsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 25. September 2013 in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidat für das Amt des Schulleiters zur Wahl stehen soll, weil er aufgrund des Ergebnisses seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht wählbar sei. Mangels Einbeziehung seiner Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG) wird die Rechtsverfolgung des Antragstellers bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert. Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben. Der Antragsteller hat die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einbeziehung des Bewerbers in das Beförderungsverfahren und die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, als rechtsfehlerhaft. Ein zum Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags führender Verfahrensfehler dürfte allerdings nicht deshalb anzunehmen sein, weil der Antragsgegner es versäumt hätte, die Gründe, aus denen er den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber benannt hat, im Besetzungsvorgang hinreichend zu dokumentieren und somit seiner sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff. In der an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 25. September 2013 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil der vorgeschlagene Mitbewerber ihm gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Dieser habe in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem (bestmöglichen) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ ein besseres Ergebnis erzielt als der mit der zweitbesten Note („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) beurteilte Antragsteller. Zudem sind der im Besetzungsvorgang befindlichen „Bewerberübersicht“ (Bl. 1 der Beiakte Heft 1) die Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der insgesamt drei Bewerber sowie deren Statusämter und Funktionen zu entnehmen. Dieser Akteninhalt, von dem sich der nicht berücksichtigte Antragsteller für den Fall, dass die ihm mit Schreiben vom 25. September 2013 zugänglich gemachten Informationen nicht ausreichten, durch Akteneinsicht hätte Kenntnis verschaffen können, lässt die tragenden Auswahlerwägungen in einem noch hinreichenden Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich. Die auf die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützte Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang. Der Antragsgegner war an der Benennung des Antragstellers nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser bereits dem G. -Gymnasium angehört, also sog. Hausbewerber ist. Denn der Antragsteller hat vor seiner im Jahr 2007 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule lange Jahre an einer anderen Schule - der Bischöflichen N. in N1. - als Lehrer (zuletzt als Oberstudienrat i. K.) gearbeitet und damit seine Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Die Nichtbenennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber erweist sich jedenfalls deshalb als materiell rechtsfehlerhaft, weil dessen nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Eignungsfeststellungsverfahrens (EFV) im Juni 2009 erstellte dienstliche Beurteilung vom 14. Juni 2010 rechtswidrig zustande gekommen ist und somit keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung vom 25. September 2013 bietet. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers deshalb auf, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an ein EFV fehlerbehaftet waren. Nach Nr. 10 Abs. 1 des zugrunde gelegten Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“ (ABl. NRW. S. 625 - nachfolgend: EFV-Erlass a.F.; inzwischen ersetzt durch den Runderlass vom 26. Juni 2013, ABl. NRW. S. 404, nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4, die bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch zwischen der Schulaufsicht und der Lehrkraft vorsehen. Um solche Entscheidungen treffen zu können, bedarf es der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen des von dem Bewerber durchlaufenen EFV. Denn der Beurteiler darf das Ergebnis der von außenstehenden Dritten vorgenommenen Eignungsfeststellungen nicht „blindlings“ übernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung - so verständlich gemacht werden, dass er sich diese zu eigen machen kann. Dem wurde bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht entsprochen, weil nach der seinerzeit im Einklang mit Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 EFV-Erlass a.F. allgemein und ausweislich des Inhalts der Personalakte auch im Falle des Antragstellers geübten Praxis des Antragsgegners dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des EFV bestimmte Ergebnis des Verfahrens (im Falle des Antragstellers sogar ohne die sog. Kompetenzspinne, d.h. eine stichwortartige Aufzählung der Verbesserungsmöglichkeiten) mitgeteilt wurde. War der für die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers zuständige schulfachliche Dezernent mithin über die Einzelergebnisse des EFV nicht informiert, war er auch nicht in der Lage, diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung einfließen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 107 ff.; VG E. , Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 36 ff. Das im Jahr 2010 auf der Grundlage des EFV-Erlasses a.F. durchzuführende Beurteilungsverfahren war zudem lückenhaft und somit rechtsfehlerhaft ausgestaltet, weil die möglichen Verfahrensschritte unzureichend bestimmt waren. So sah der EFV-Erlass a.F. ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116; VG E. , Beschluss vom 2. September 2013 - 2 L 865/13 -, juris. Dieses dem Beurteilungsverfahren allgemein anhaftende Defizit ist auch nicht etwa dadurch behoben worden, dass ausweislich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers ein „Gespräch mit dem Bewerber am 08.06.2010“ stattgefunden hat, in dem der Antragsteller sich „in allen Bereichen des angestrebten Aufgabenfeldes gut informiert“ gezeigt habe. Ist der Antragsgegner mithin verpflichtet, den Antragsteller erneut dienstlich zu beurteilen, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass dieser ein Ergebnis erzielt, aufgrund dessen er gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz - jedenfalls auch - als „geeignete Person“ zu benennen und zur Wahl vorzuschlagen ist. Da der Eilantrag demnach bereits aufgrund der vorstehend dargelegten Erwägungen Erfolg hat, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob das Auswahlverfahren auch aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist. Im Hinblick auf das sonstige Vorbringen der Beteiligten und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin: Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers dürfte nicht mangels hinreichender Aktualität als Entscheidungsgrundlage untauglich gewesen sein. Nach Nr. 10 Abs. 5 EFV-Erlass a.F. (vgl. auch Nr. 11 Abs. 5 EFV-Erlass n.F.) ist eine im Anschluss an das EVF erstellte dienstliche Beurteilung noch berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als drei Jahre ist. Die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers vom 14. Juni 2010 lag im Zeitpunkt seiner Bewerbung (7. Juni 2013) noch nicht drei Jahre zurück. Zwar kann eine dienstliche Beurteilung ihre Aussagekraft für eine nach dem Leistungsgrundsatz zu treffende Auswahlentscheidung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingebüßt haben, etwa wenn der Beamte nach Erstellung der Beurteilung befördert worden ist oder andere - insbesondere höherwertige - Aufgaben wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris Rn. 12 ff., m.w.N., und vom 8. Oktober 2010 - 1 B 930/10 -, juris Rn. 40 ff.; VG E. , Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris. Der Antragsteller befand sich aber im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung bereits seit längerem in dem derzeitigen Amt des Studiendirektors als der Ständige Vertreter des Schulleiters (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage). Dementsprechend gibt der Leistungsbericht der damaligen Schulleiterin vom 22. Oktober 2010 auch Auskunft über die von dem Antragsteller in dieser Funktion gezeigten Leistungen und Befähigungen. Fassbare Anhaltspunkte für eine wesentliche, die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung erforderlich machende spätere Veränderung des Leistungsbildes sind nicht aufgezeigt. Dass der Antragsteller während der krankheitsbedingten oder sonstigen Verhinderung der Schulleiterin insbesondere im Jahr 2013 oder aufgrund der Verteilung der Geschäfte innerhalb der Schulleitung auch Schulleiteraufgaben wahrzunehmen hatte, gehörte zu den üblichen Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters. Ausgehend davon, dass die Beurteilung des Antragstellers sich auch unter Berücksichtigung ihres Alters im Zeitpunkt der Bewerbung als noch hinreichend aussagekräftig darstellte, dürfte sich die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen erst unter dem 8. Juli 2013 bzw. 18. September 2013 und somit deutlich später erstellt worden ist als die des Antragstellers. Allerdings erfordert die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht, wobei dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zukommt, dass der von den Beurteilungen abgedeckte Zeitraum nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, Rn. 4 ff., m.w.N. Erweist sich eine länger zurückliegende Beurteilung noch als hinreichend aussagekräftig, weil Amt und Funktion des Beurteilten gleich geblieben sind und auch das Leistungsbild keine bedeutsamen Änderungen erfahren hat, so dürfte aber auch einer solchen Beurteilung die Eignung für einen Qualifikationsvergleich in Bezug auf einen Mitbewerber, der zeitnah zur Auswahlentscheidung beurteilt worden ist, nicht grundsätzlich abzusprechen sein. Allerdings erscheint es nicht zweifelsfrei, ob dies auch dann gilt, wenn die Auswahlentscheidung sich darüber hinaus bezüglich eines Bewerbers - hier des Antragstellers - auf eine nach dem EFV-Erlass und somit in wesentlichen Teilen unabhängig vom Statusamt des Beurteilten erstellte dienstliche Beurteilung und bezüglich des Mitbewerbers - hier des Beigeladenen - auf eine Anlassbeurteilung nach Nr. 3.1.2 i.V.m. Nr. 4.3.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (BRL) stützt. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, weil der Antragsteller wegen der Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung ohnehin aktuell neu zu beurteilen ist. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Beigeladenen der Schulkonferenz als geeigneten Bewerber für das nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO besoldete Amt des Schulleiters des G. -Gymnasiums vorgeschlagen hat. Dass der Beigeladene derzeit lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bekleidet, steht seiner Wahl nicht entgegen. Nach § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG findet die Bestimmung des § 20 Abs. 4 LBG NRW, wonach regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter nicht übersprungen werden dürfen (vgl. auch § 10 Abs. 1 LVO NRW), keine Anwendung. Auch der Umstand, dass sich der Beigeladene einem EFV nicht hat unterziehen müssen, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Hindernis für dessen Benennung als geeigneter Bewerber darstellen. Die Kammer hat entschieden, vgl. Beschluss vom 21. August 2012 - 2 L 547/12 -, dass die Vorgabe des EFV-Erlasses a.F., wonach Bewerber zwingend ein EFV bestanden haben müssen, im Hinblick auf die erwartete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des künftigen Stelleninhabers nicht von hinreichenden - dem Art. 33 Abs. 2 GG Stand haltenden - Sachgründen getragen ist. Gerade bei einem bereits seit Längerem im Amt befindlichen Schulleiter dürften den Erkenntnissen aus dem EFV durchaus gleichwertige Erkenntnisse zu dessen Eignung und Befähigung als Schulleiter vorliegen und in einer dienstlichen Beurteilung nach den allgemeinen BRL dargelegt werden können. Dementsprechend bestimmt Satz 2 des Einleitungssatzes des EFV-Erlasses n.F., dass es für Schulleiter, die bereits ein entsprechendes Amt auf Dauer innehaben, keiner Teilnahme am EFV bedarf. Der Umstand, dass der Beigeladene „lediglich“ Leiter einer Hauptschule (Rektor der Besoldungsgruppe A 14 BBesO) ist, dürfte in diesem Zusammenhang unerheblich sein, weil auch das EFV unabhängig von einer Bewerbung um ein bestimmtes Schulleiteramt und vom jeweiligen Statusamt der teilnehmenden Lehrkraft durchlaufen wird. Allerdings könnten Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des an einer Hauptschule tätigen Beigeladenen deshalb bestehen, weil diese möglicherweise durch einen instanziell unzuständigen Beurteiler verfasst worden ist. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 8. Juli 2013 wurde durch Schulamtsdirektor (SAD) T. von der unteren Schulaufsichtsbehörde - im Übrigen aus Anlass einer Bewerbung um eine Schulleiterstelle an einer Gesamtschule - erstellt. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (ZustVO) sind die Schulämter aber nur im Bereich derjenigen Schulen für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zuständig, für die sie die Dienstaufsicht ausüben. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG NRW unterliegen die Hauptschulen lediglich der Fachaufsicht des Schulamtes. Die Dienstaufsicht als weiterer Teil der Schulaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG) wird hingegen gemäß § 88 Abs. 2 SchulG von der Bezirksregierung wahrgenommen. Daher dürfte die Bezirksregierung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 ZustVO auch zuständig sein für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften aus dem Bereich der Hauptschulen. Dass SAD T. bei der Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen - in welcher Form auch immer - für die obere Schulaufsichtsbehörde tätig geworden ist, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Ob sich ein derartiger Verstoß gegen Zuständigkeitsbestimmungen vorliegend deshalb als unschädlich erweist, weil die Beurteilung vom 8. Juli 2013 durch wertende Erkenntnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde ergänzt worden ist, erscheint zweifelhaft. Zwar hat Leitender Regierungsschuldirektor I. , der zuständige schulfachliche Dezernent der Bezirksregierung (Dezernat 43), am 18. September 2013 mit dem Beigeladenen ein schulfachliches Kolloquium („Zusatzbaustein“) zu den Spezifika der Schulform Gymnasium durchgeführt und in einem dem Personaldezernat per E-Mail übermittelten Vermerk vom selben Tag dem Beigeladenen „hierbei detaillierte und umfassende Kenntnisse“ bescheinigt mit der Folge, dass „die bestehende dienstliche Beurteilung mit der Leistungsstufe i.b.M. (...) ihre Gültigkeit behalten“ könne. Es spricht aber Einiges dafür, dass es sich bei diesem - im Übrigen in den BRL nicht vorgesehenen - „Baustein“ nach Form und Inhalt nicht um eine eigenständige dienstliche Beurteilung, sondern lediglich um einen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Schulleiterstelle an einem Gymnasium als erforderlich angesehenen „Zusatz“ - so auch die einleitende Bezeichnung in dem Vermerk - zu der bereits erstellten Beurteilung handelt. Gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners vom 25. September 2013 bestehen zudem deshalb, weil der Antragsgegner hierbei ausweislich der in dem Besetzungsvorgang niedergelegten Erwägungen ausschließlich auf die Gesamtergebnisse (Gesamturteile) der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt und im Vergleich zwischen diesen - der auf der „Bewerberübersicht“ angebrachte handschriftliche Vermerk des schulfachlichen Dezernenten vom 19. Juli 2013 betrifft lediglich den Vergleich zwischen dem weiteren Bewerber und dem Beigeladenen - keinerlei Gewichtung der Beurteilungsergebnisse anhand der unterschiedlichen Statusämter des Antragstellers und des Beigeladenen vorgenommen hat. Hierbei lässt die Kammer offen, ob der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen, vgl. Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 40 ff., im Ansatz zu folgen ist, wonach dem innegehabten (unterschiedlichen) Statusamt dann keine maßgebende Bedeutung zukommt, wenn dienstliche Beurteilungen zu vergleichen sind, die nach dem Durchlaufen des gerade nicht auf das Statusamt abstellenden EFV erstellt worden sind. Denn die Erwägungen des VG Gelsenkirchen sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht zu übertragen, weil der Beigeladene nicht auf der Grundlage des EFV-Erlasses, sondern nach den BRL dienstlich beurteilt worden ist. Zwar betrifft der Grundsatz, dass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Bewerbern einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, der sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen ergibt, (zunächst) lediglich den Fall, dass die Mitbewerber über gleichlautende, also insbesondere die mit dem selben Gesamturteil abschließende aktuelle Beurteilungen verfügen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2011 - 6 B 1205/11 -, juris, und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, ZBR 2011, 135. Die Ausgangslage ist vorliegend aber eine andere, da der Antragsteller lediglich die zweitbeste Note erzielt hat. Jedoch entspricht es etwa im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung in dem um eine Besoldungsgruppe rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten, um eine Notenstufe schlechter ausgefallenen Beurteilung gleichzustellen. Sollte also auch bei der erneut zu treffenden Entscheidung über die Benennung der Bewerber der der Entscheidung vom 25. September 2013 zugrunde gelegte Unterschied in den Beurteilungsergebnissen weiterhin bestehen, wird der Antragsgegner sich mit der Frage zu befassen haben, ob der sog. laufbahnrechtliche Vorsprung des Antragstellers das Gewicht besitzt, das bessere Gesamturteil des in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befindlichen Beigeladenen auszugleichen. In diesem Fall wäre auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatte und zudem in der Sache unterlegen ist, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz gebracht worden.