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Beschluss

2 L 1368/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle ist zulässig, soweit sie bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers reicht, nicht jedoch bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens. • Bei Konkurrenz um ein Statusamt ist der Bewerbungsverfahrensanspruch sicherungsfähig; jede erhebliche Verfahrens- oder Bewertungsfehlerhaftigkeit kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. • Fehlerhafte oder veraltete dienstliche Beurteilungen sowie die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten können das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft machen und einen Qualifikationsvergleich untauglich erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Nichtbesetzung einer Schulleiterstelle bei verfahrens- und beurteilungsbedingten Mängeln • Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle ist zulässig, soweit sie bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers reicht, nicht jedoch bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens. • Bei Konkurrenz um ein Statusamt ist der Bewerbungsverfahrensanspruch sicherungsfähig; jede erhebliche Verfahrens- oder Bewertungsfehlerhaftigkeit kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. • Fehlerhafte oder veraltete dienstliche Beurteilungen sowie die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten können das Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft machen und einen Qualifikationsvergleich untauglich erscheinen lassen. Die Bezirksregierung schrieb die Leitung einer neu eingerichteten Gesamtschule (A 15 LBesO) aus. Die Antragstellerin und der Beigeladene bewarben sich; die Bezirksregierung bevorzugte den Beigeladenen aufgrund einer besseren dienstlichen Beurteilung. Die Antragstellerin focht die Auswahlentscheidung an und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen. Der Beigeladene sollte zunächst kommissarisch bzw. zeitlich befristet Aufgaben der Schulleitung übernehmen. Die Antragstellerin machte geltend, die Auswahl beruhe auf veralteten und fehlerhaften Beurteilungen; zudem sei die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig beteiligt worden. Das Gericht prüfte, ob durch die Besetzung ein durchgreifender Nachteil für die Antragstellerin eintreten könne und ob Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorlägen. • Rechtliche Voraussetzungen: Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; dabei ist der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG sicherungsfähig. • Beschränkung des Antragsziels: Die Nichtbesetzung bis zur erneuten Entscheidung des Dienstherrn genügt dem Rechtsschutzbedürfnis; ein weitergehendes Festhalten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ist nicht erforderlich. • Verfahrensfehler: Die Gleichstellungsbeauftragte wurde nicht rechtzeitig beteiligt (§17 Abs.1 i.V.m. §18 Abs.2 LGG), und eine nachträgliche Beteiligung konnte die Unbeachtlichkeit des Fehlers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. • Mängel der Beurteilung: Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin (12.08.2010) war aus formellen und materiellen Gründen belastet: unvollständige Kenntnis der EFV-Ergebnisse, unzureichend geregeltes schulfachliches Gespräch und damit mangelnde Verfahrensgarantien. • Aktualitätsdefizit: Die Beurteilung war fast drei Jahre alt und spiegelte nicht die seither übernommenen Leitungsaufgaben der Antragstellerin wider; damit war sie nicht mehr hinreichend aussagekräftig für den Qualifikationsvergleich. • Vergleichbarkeitsgebot: Leistungsvergleiche müssen auf dienstlichen Beurteilungen beruhen, die zeitlich vergleichbar sind; die deutlich spätere Beurteilung des Beigeladenen verschaffte diesem einen unzulässigen Aktualitätsvorteil. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Aufgrund der genannten Verfahrens- und Bewertungsmängel erscheint die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen gegenwärtig rechtsfehlerhaft; die Voraussetzungen für eine einstweilige Nichtbesetzung bis zur Wiederholung der Entscheidung liegen vor. Das Gericht untersagte einstweilig die Besetzung der ausgeschriebenen Gesamtschulleiterstelle mit dem Beigeladenen bis zu einer erneuten Entscheidung der Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der weitergehende Antrag, die Stelle bis zur Rechtskraft im Hauptsacheverfahren freizuhalten, wurde abgelehnt. Begründend wies das Gericht auf erhebliche Verfahrensmängel (fehlende rechtzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) sowie auf die Unzuverlässigkeit und mangelnde Aktualität der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilung hin, weshalb der Qualifikationsvergleich nicht tragfähig war. Es bestünde eine reale Gefahr, dass durch die sofortige Besetzung der Stelle der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin vereitelt oder unmöglich erschwert würde. Die Kosten wurden überwiegend dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert wurde bis 19.000 Euro festgesetzt.