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Urteil

17 K 7216/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0201.17K7216.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des im Gebiet der Stadt N. gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1, mit der postalischen Bezeichnung „T. 0“. Das Grundstück grenzt mit insgesamt 36 Frontmetern (28 m in südlicher und 8 m in westlicher Richtung) unmittelbar an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stichweg Flurstück G2 an. Der geradläufige Weg ist etwa 85 m lang sowie mit Ausnahme einer Aufpilzung in der Mitte, an der das klägerische Grundstück rechtwinklig anschließt, etwa 3 bis 5 m breit. An ihm liegen zehn Grundstücke, die überwiegend mit freistehenden Wohneinheiten bebaut sind. Die Reinigung ist den Anliegern übertragen. Der Weg mündet in die Straße „T. “ (Flurstück G3), deren Fahrbahn von der Beklagten gereinigt wird und ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Straße ist einschließlich des Gehweges etwa 15 bis 16 m breit. Mit Änderungsbescheid über Straßenreinigungsgebühren vom 6. Juli 2021 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück „T. 0“ erstmals zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 über 134,48 Euro heran. Zugrundegelegt wurden dabei 33 Frontmeter, die nicht nach der an den Stichweg unmittelbar angrenzenden südlichen Grundstücksseite, sondern nach der gesamte (Teilhinterlieger-) Grundstücksseite in westlicher Richtung, parallel zum Hauptzug „T. “ liegend, bemessen wurde (8 m unmittelbar angrenzend, 25 m hinterliegend). Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2021 Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich bei dem Stichweg ihres Wissens um eine Privatstraße. Der Weg werde von den Anwohnern selbst gereinigt, so dass die Beklagte dafür keine Gebühren erheben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter anderem aus, der öffentliche Stichweg sei nur ein unselbstständiges Anhängsel zu dem von ihr gereinigten Hauptzug „T. “ und daher diesem zuzurechnen. Es komme somit nicht auf eine Reinigung des Stichweges durch die Beklagte an. Die Gebührenerhebung sei zu Recht erfolgt. Insbesondere werde das Grundstück von zwei Seiten durch den Hauptzug erschlossen, daher sei satzungsgemäß die längste, westliche Seite (33 m) zugrundezulegen. Die Kläger haben dagegen am 21. Oktober 2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Anwohner reinigten den Stichweg selbst. Sie seien ausweislich des Straßenreinigungsverzeichnisses auch insoweit nur reinigungspflichtig. Für diese Eigenreinigung könne keine Gebühr verlangt werden. Bei dem Stichweg handele es sich um eine baulich von der Straße getrennte Sackgasse, die nicht als Anhängsel zum Hauptzug gesehen werden könne. Daher sei die Reinigung des Hauptzuges durch die Beklagte nicht hinreichend für die streitige Gebührenerhebung. Ein Vorteil käme den Klägern dadurch nicht zu. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Änderungsbescheid über Straßenreinigungsgebühren der Beklagten vom 6. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Nach erneuter Überprüfung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2021 mit Abänderungsbescheid vom 9 November 2021 abgeändert und die Klage insoweit für erledigt erklärt. Aufgrund der Reduzierung der Frontmeter von 33 m auf nunmehr 28 m (Veranlagung nur der südlichen Seite des Grundstücks, längste anliegende Seite unmittelbar am Stichweg G2) wurden 114,10 Euro neu festgesetzt. Einer Erledigungserklärung der Beklagten vom 18. November 2021 sowie einer entsprechenden gerichtlichen Verfügung vom 22. November 2021 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht angeschlossen, sondern mit Schriftsatz vom 23. November 2021 eine streitige Entscheidung begehrt. Es gehe unter anderem unter dem Gesichtspunkt der „Doppelbelastung“ nicht an, dass die Beklagte Gebühren verlange für einen Weg, den die Anwohner selbst reinigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). B. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig (I.), im Übrigen unbegründet (II.). Der Änderungsbescheid der Beklagten über Straßenreinigungsgebühren vom 6. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2021 unter Einbeziehung des Abänderungsbescheides vom 9. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Im Umfange der durch Abänderungsbescheid vom 9. November 2021 geänderten Festsetzung von 134,48 Euro (33 Frontmeter) auf 114,10 Euro (28 Frontmeter) ist die im ursprünglichen Rahmen aufrechterhaltene Klage jedenfalls mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, da insoweit die Beschwer der Kläger entfallen ist. Der Erledigungserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. November 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich verweigert, so dass diesbezüglich eine streitige Entscheidung geboten war. II. Im Übrigen ist die insoweit zulässige Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt N. (StrS) vom 16. Dezember 2016 in der Fassung des vierten Nachtrages vom 18. Dezember 2020 (Veranlagungsjahr 2021). Diese ist von der Kammer bislang nicht beanstandet worden, vgl. für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Juni 2021 – 17 K 7166/19 – und – 17 K 1667/20 –, UA. S. 44 ff. bzw. 45 ff., allg. juris. III. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, zu denen ausweislich des Straßenverzeichnisses auch die Straße „T. “ (Hauptzug) im hier maßgeblichen Abschnitt zwischen T1. - und C.----straße gehört, Benutzungsgebühren. Gebührenpflichtig sind die Buchgrundstückseigentümer der von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücke (§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 StrS). Erschlossen ist ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 StrS, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße gibt und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dies ist hier der Fall. 1. Die Beklagte hat zutreffend den Buchgrundstücksbegriff als Gegenstand der Veranlagung in § 4 Abs. 1 StrS zugrundegelegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird, vgl. std. Rspr. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11 –, juris, alle m.w.N. Bei dem hier maßgeblichen Flurstück G1, das auf dem Grundbuchblatt 0000 der Stadt N. unter der laufenden Nummer 1 eingetragen ist, handelt es sich um ein eigenständiges (Buch-) Grundstück, das grundsätzlich – sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – veranlagt werden muss. 2. Eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von dem an den Stichweg unmittelbar angrenzenden Buchgrundstück der Kläger zur Straße „T. “ besteht ohne Weiteres über den Stichweg selbst (Flurstück G2). 3. Diese Zugangsmöglichkeit ist auch rechtlich hinreichend gesichert. Bei dem an dem klägerischen Grundstück (Flurstück G1) vorbeiführenden Stichweg handelt es sich um einen im Eigentum der Stadt N. stehenden und ausweislich des unwidersprochenen Vortrages der Beklagten vom 22. Dezember 2021 für den öffentlichen Verkehr in Gänze gewidmeten Weg (Flurstück G2). 4. Die Möglichkeit des Zugangs zur Straße „T. “ vermittelt dem Grundstück der Kläger schließlich auch eine sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung – Nutzung zu Wohnzwecken –. 5. Der Erschließung steht nicht entgegen, dass es einen unmittelbaren Zugang nur über den nicht von der Beklagten, sondern von den Anwohnern selbst gereinigten Stichweg zu dem Hauptzug „T. “ gibt, der von der Beklagten gereinigt wird. Denn bei dem Stichweg Flurstück G2 handelt es sich nach zutreffender Ansicht der Beklagten um einen unselbstständigen Stichweg, der keine selbstständige Erschließungsanlage ist, sondern dem Hauptzug „T. “ (Flurstück G3) zuzuordnen ist und daher den Erschließungszusammenhang nicht unterbricht. Stichwege, gleich ob öffentlich oder privatrechtlich, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Regel erst dann als im straßenreinigungsrechtlichen Sinne eigenständig (und damit keinen Bezug mehr zum Hauptzug aufweisend) und die Erschließung unterbrechend anzusehen, wenn diese bei geradem Verlauf länger als 100 m sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 –, juris Rn. 40 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 A 2459/09 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 –, KStZ 1996, 112 (zum Erschließungsbeitragsrecht); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2018 – 17 K 7563/17 –, juris Rn. 43. Der geradläufige Weg ist hier ausweislich der Katasterunterlagen nur 85 m lang und erfüllt damit schon nicht das Kriterium für ein selbstständiges, straßenreinigungsrechtlich beachtliches Gewicht. Ungeachtet der Weglänge fehlte es aber auch bei einer Gesamtschau an einer selbstständigen Erschließungsanlage, da der Weg nur untergeordnete Zubringerfunktion zu den durch ihn erschlossenen Grundstücken hat. Die Gesamtschau wird durch mehrere Faktoren bestimmt, die im Einzelfall zu gewichten sind. Dazu gehören insbesondere Ausdehnung des in Rede stehenden Weges (konkrete Wegeparzelle), Zahl der über ihn erreichbaren Grundstücke, Ausbauzustand, Verkehrsfunktion oder räumliche Gliederung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –, n.V.; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 147/93 –, n.V.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., Rn. 333 ff. jew. m.w.N. aus der Rspr. Der Weg ist unbeschadet seiner geringen Länge von geradem Verlauf. An ihm liegen nur zehn weitere Grundstücke an, erschlossen werden etwa acht Wohneinheiten. Er ist lediglich (mit Ausnahme der Aufpilzung in der Mitte, die kein Wendehammer, sondern nur eine mittige Ausbuchtung der Wegeparzelle ist) etwa 3 bis 5 m breit, so dass sich auch daher der Eindruck eines untergeordneten „Anhängsels“ zu der gereinigten Hauptstraße verfestigt. Die fehlende Gewichtigkeit für die Annahme einer eigenständigen Erschließungsfunktion zeigt sich weiter deutlich im Vergleich zu der Ausbaubreite des Hauptzuges „T. “, der insgesamt etwa 15 bis 16 m breit – und damit mehr als 3 Mal so breit wie der Stichweg – ist. Auch ist der Stichweg so schmal, dass er keine dem Hauptzug vergleichbare verkehrliche Nutzung erbringt, sondern die Zuwegung zu den Grundstücken über den Anliegerverkehr im Vordergrund steht. Die Frage, ob der Stichweg eine Fahrbahn und einen davon getrennten Gehweg aufweist bzw. inwieweit diese baulich ausgeprägt sind, ist vor dem Hintergrund der maßgeblichen geringen Länge des Weges und der dargelegten weiteren Erwägungen entscheidungsunerheblich, da selbst wenn dies so wäre, nicht alleine dadurch eine straßenreinigungsrechtliche Selbstständigkeit des Stichweges begründet würde. Daher war dem vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 23. November 2021 gestellten Beweisantrag auf eine Ortsbesichtigung nicht weiter nachzugehen. Der dem öffentlichen Verkehr gewidmete Stichweg unterbricht nach alledem durch seine untergeordnete Zubringerfunktion nicht den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße „T. “ und ist straßenreinigungsrechtlich insoweit unbeachtlich. Daher ist es in dieser Konstellation auch ohne Belang, dass die Kläger den Stichweg selbst reinigen (müssen) und nicht die Beklagte. Insoweit dringt ihr Prozessbevollmächtigter mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wohl Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74.86 –, juris) auch nicht durch. Die Entscheidung bezieht sich zum einen auf den hier nicht gegebenen Fall der Frage, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn die Eigentümer von Anliegergrundstücken und die Eigentümer von erschlossenen Hinterliegergrundstücken nach Maßgabe des Gebührenmaßstabs zu Straßenreinigungsgebühren in gleicher Höhe herangezogen werden. Die Veranlagung eines (Teil-)Hinterliegergrundstückes steht nicht (mehr) im Raum. Zum anderen ergibt sich aber auch sonst aus der Entscheidung kein Ansatz für eine Bedenklichkeit der Festsetzung der Gebühren. Der Stichweg ist unselbstständig und das veranlagte Grundstück faktisch daher so zu beurteilen, als grenzte es unmittelbar an den den straßenreinigungsrechtlichen Vorteil gewährenden Hauptzug an. Nicht der Stichweg und dessen Reinigungssituation sind hier maßgeblich, sondern die einheitliche Betrachtung mit dem von der Beklagten gereinigten Hauptzug „T. “. Es geht nur um die Zuordnung zu diesem Hauptzug, zu dem die Kläger auch allein veranlagt worden sind und durch dessen Reinigung sie einen wirtschaftlichen Vorteil genießen. Es kann somit auch nicht von einer rechtlich relevanten „Doppelbelastung“ gesprochen werden. Ein Vertrauensschutz in die frühere Handhabung der Beklagten besteht für sie ebenfalls nicht. Es fehlt dafür, ungeachtet der generellen Pflicht der Kommunen Benutzungsgebühren zu erheben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), an einem betätigten Vertrauenstatbestand durch die Beklagte in die auch künftige Nichterhebung von entsprechenden Benutzungsgebühren. Das Grundstück der Kläger ist daher im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. IV. Ebenfalls ist der Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrS ist Maßstab für die Benutzungsgebühr u.a. die Grundstücksseite entlang der Straße (Anliegergrundstück), durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Dies ist hier der Stichweg, weil er als untergeordnetes „Anhängsel“ zum Hauptzug „T. “ (siehe B. III. 5)) unmittelbar angrenzt. Der Stichweg bestimmt das Angrenzerverhältnis zur gesamten erschließenden Straße. Maßgeblich ist daher allein die ihm zugewandte bzw. angrenzende Seite. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein so unmittelbar von einer öffentlichen Straße erschlossenes Grundstück nicht zugleich Hinterlieger zu einem anderen Abschnitt derselben Straße sein kann (weshalb es auch ausschied, die westlich und parallel zum Hauptzug „T. “ gelegene Teilhinterliegergrundstücksseite im ursprünglichen Bescheid vom 6. Juli 2021 mit 25 m der Veranlagung rechtmäßig zugrundezulegen), vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 – 9 A 2141/13 –, juris Rn. 70, 72, 74, 77. Danach ist es zutreffend, wenn die Beklagte im Abänderungsbescheid vom 9. November 2021 nunmehr 28 m unmittelbar südlich angrenzend an den öffentlich gewidmeten Stichweg (Flurstück 759) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrS zugrundelegt. Das weitere unmittelbare Angrenzen des Grundstückes mit seiner westlichen Seite an die „Aufpilzung“ in der Mitte des Stichweges (ca. 8 m) ist nicht zu berücksichtigen, da nach der Satzungsregelung der Beklagten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 StrS) nur die längste angrenzende Grundstücksseite als Maßstab für die Festsetzung dient. Das unmittelbare Angrenzen an die „Aufpilzung“ im westlichen Bereich ist unzweifelhaft nicht länger als die dem Stichweg unmittelbar zugewandte südliche Seite mit 28 m. Die Beklagte hat nach diesen Grundsätzen zu Recht nunmehr mit Abänderungsbescheid vom 9. November 2021 (nur noch) 28 Frontmeter zugrundegelegt. Hinsichtlich der Höhe der erhobenen Gebühren sind keine Bedenken vorgebracht. Weitere Einwendungen gegen die Festsetzung sind nicht dargelegt, eine ungefragte Fehlersuche ist insoweit nicht angezeigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 9 A 534/12 –, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2014 – 17 K 341/13 –, juris Rn. 25 ff. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 134,48 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Ausgangsbescheid) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.