Beschluss
14 L 1161/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0715.14L1161.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5510/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.06.2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 93,20 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist statthaft, denn der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 – 1 K 1110/05 –, Rn. 34 ff. juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 – Au 7 S 12.1083 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 47 FeV, Rn. 13, für die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Behörde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet hat oder die aufschiebende Wirkung – wie im Falle des § 2a Abs. 6 StVG – kraft Gesetzes entfällt. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.06.2013 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 FeV begeht, nachdem ihm gegenüber auf einer ersten Stufe die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er auf einer zweiten Stufe gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt worden und die ihm zugleich zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 FeV abschließend nach dem Katalog der Anlage 12 zu § 34 FeV bestimmt. Liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne das ihr diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG sind vorliegend erfüllt. Zunächst hat der Antragsteller im Zeitraum vom 04.10.2011 bis zum 18.10.2011 ein Aufbauseminar besucht. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgte gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG durch Bescheid vom 24.08.2011, nachdem der Antragsteller innerhalb der ursprünglich bis zum 24.06.2011 laufenden Probezeit am 12.04.2011 (verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO –, § 24 StVG) sowie am 30.04.2011 (Geschwindigkeitsverstoß gemäß § 3 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG) zwei rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Bei der Tat vom 12.04.2011 handelt es sich um eine weniger schwerwiegende (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer B.2), bei der Tat vom 30.04.2011 um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Durch die Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG kraft Gesetzes um zwei Jahre, mithin bis zum 24.06.2013. Nach der Teilnahme am Aufbauseminar beging der Antragsteller am 28.11.2011 eine weitere rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung (qualifizierter Rotlichtverstoß gemäß § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24, § 25 StVG). Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Wegen dieses Verstoßes verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 25.04.2012 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG und legte ihm nahe, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verwarnung (26.04.2012), mithin bis zum 26.06.2012, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. An einer verkehrspsychologischen Beratung hat der Antragsteller innerhalb der genannten Frist nicht teilgenommen. Ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Antragsgegnerin vom 14.02.2013 beging der Antragsteller sodann am 17.12.2012, und damit nach Ablauf der gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG bestimmten Frist von zwei Monaten, erneut eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung (Geschwindigkeitsverstoß gemäß § 3 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24, § 25 StVG). Hierbei handelt es sich wiederum um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin zuvor die in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen gestuften Maßnahmen rechtsfehlerfrei ergriffen hat. Erweist sich demnach die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung begründen könnten nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angeordnete Rechtsfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend. Aus der gesetzlichen Wertung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. § 2a Abs. 6 StVG) und dem Umstand, dass der Behörde kein Ermessen zusteht, ergibt sich unmissverständlich, dass auch die geltend gemachte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis keine Berücksichtigung finden kann. Deshalb ist es weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.03.2013 – 7 L 228/13 –, Rn. 4, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.04.2012 – 7 L 297/12 –, Rn. 4, juris; VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2012– 3 L 509/11 –, Rn. 19 ff., juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 20.06.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.