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Beschluss

7 L 297/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0410.7L297.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1464/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2012 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes hinzuzufügen: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Deshalb ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige berufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 6 Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen auch vor. 7 Zunächst hat der Antragsteller im März/April 2009 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er innerhalb der zunächst bis zum 24. Oktober 2009 laufenden Probezeit am 10. September 2008 mit einer Ordnungswidrigkeit (ein Geschwindigkeitsverstoß um 27 km/h) aufgefallen war. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Ein Ermessen bei der Bewertung der dort aufgeführten Zuwiderhandlungen steht der Behörde nicht zu. 8 Durch die Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre, also bis zum 24. Oktober 2011. 9 Nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit (ein Überholverstoß mit Unfall) am 24. Mai 2009. Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG ist der Antragsteller wegen dieses Verstoßes mit Schreiben vom 4. September 2009 von der Antragsgegnerin unter Nennung der Vorschriften verwarnt und es ist ihm nahegelegt worden, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. 10 Mit dem erneuten (schwerwiegenden) Geschwindigkeitsverstoß am 5. Mai 2011 - nur dieser war der Antragsgegnerin zunächst bekannt - waren dann die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die hier streitige Verfügung gegeben. 11 Im Übrigen wird nur ergänzend angemerkt, dass zu Lasten des Antragstellers weitere 6 (!) Eintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden sind, die sich zusammen mit den hier aufgeführten 3 Verkehrsverstößen rechnerisch auf 26 Punkte summieren, ohne dass außer der Verwarnung bei 8 Punkten weitere Maßnahmen nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 3 StVG getroffen worden sind. 12 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris. 13