Beschluss
7 L 228/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0314.7L228.13.00
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Tenor
- 1
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1119/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung zur dortigen Aufstellung (S. 3 der Verfügung) wird angemerkt, dass die schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die nach Aufbauseminar und Verwarnung zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister hinzugekommen ist (§ 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG), im Rotlichtverstoß vom 29. Oktober 2012 liegt, der in der Aufstellung fehlt. Die mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften stehen fest und werden vom Antragsteller nicht angezweifelt. Die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwingend. Dem Antragsgegner ist es verwehrt, persönliche Gründe aus dem Lebensbereich des Antragstellers in die Entscheidung einzubeziehen. Aus der gesetzlichen Wertung der sofortigen Vollziehbarkeit und dem Umstand, dass der Behörde kein Ermessen zusteht, ergibt sich vielmehr, dass z.B. auch die berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis keine Berücksichtigung finden kann. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.