OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 5859/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0629.13K5859.11.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einem Beihilfeberechtigten steht ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsaorgepflicht des Dienstherrn zu, wenn ihm im Falle vollstationärer Pflege weniger als 30% seiner Einnahmen verblei-ben. Dies setzt keinen Mangelfall voraus.

Die Angemessenheit von Pflegesätzen einer zugelassenen Pflegeein-richtung kann nicht unter Hinweis auf landesweit niedrige Durch-schnittssätze verneint werden.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Beihilfebe-scheide vom 16. November 2010, 7. Dezember 2010 (zwei Bescheide), 10. Januar 2011, 8. Februar 2011, 10. März 2011, 6. April 2011, 11. Mai 2011, 14. Juni 2011 und 7. Juli 2011 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬derspruchsbescheides vom 31. August 2011 verpflichtet,

1. der Klägerin auf ihre Anträge vom 12. November 2010 und 2. De-zember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 186,48 Euro zu gewähren,

2. der Klägerin auf ihren weiteren Antrag vom 2. Dezember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 516,43 Euro zu gewähren,

3. der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Januar 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 667,10 Euro zu gewähren,

4. der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Februar 2011 hin eine wei-tere Beihilfe in Höhe von 648,85 Euro zu gewähren,

5. der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. März 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 206,65 Euro zu gewähren,

6. der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. April 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren,

7. der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. Mai 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren,

8. der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Juni 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren und

9. der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. Juli 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Beihilfeberechtigten steht ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsaorgepflicht des Dienstherrn zu, wenn ihm im Falle vollstationärer Pflege weniger als 30% seiner Einnahmen verblei-ben. Dies setzt keinen Mangelfall voraus. Die Angemessenheit von Pflegesätzen einer zugelassenen Pflegeein-richtung kann nicht unter Hinweis auf landesweit niedrige Durch-schnittssätze verneint werden. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Beihilfebe-scheide vom 16. November 2010, 7. Dezember 2010 (zwei Bescheide), 10. Januar 2011, 8. Februar 2011, 10. März 2011, 6. April 2011, 11. Mai 2011, 14. Juni 2011 und 7. Juli 2011 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬derspruchsbescheides vom 31. August 2011 verpflichtet, 1. der Klägerin auf ihre Anträge vom 12. November 2010 und 2. De-zember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 186,48 Euro zu gewähren, 2. der Klägerin auf ihren weiteren Antrag vom 2. Dezember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 516,43 Euro zu gewähren, 3. der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Januar 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 667,10 Euro zu gewähren, 4. der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Februar 2011 hin eine wei-tere Beihilfe in Höhe von 648,85 Euro zu gewähren, 5. der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. März 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 206,65 Euro zu gewähren, 6. der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. April 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren, 7. der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. Mai 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren, 8. der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Juni 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren und 9. der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. Juli 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten streiten um Beihilfeansprüche der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege in dem Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2011. Die im Jahr 1920 geborene Klägerin ist Versorgungsempfängerin der Beklagten und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Sie ist pflegebedürftig in der Pflegestufe III seit dem 1. Oktober 2010. Im Oktober 2010 erhielt sie Versorgungsbezüge in Höhe von 3.237,39 Euro brutto monatlich. Vom 1. Januar 2011 an erhielt sie Versorgungsbezüge in Höhe von 3.238,19 Euro brutto monatlich. Ferner bezog die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum eine Altersrente in Höhe von 159,98 Euro/Monat sowie eine Witwenrente. Letztere belief sich in dem Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2010 auf 165,02 Euro/Monat und betrug seit Januar 2011 monatlich 165,48 Euro. Unter dem 31. Oktober 2010 stellte das Evangelische Altenheim Haus S in N (im Folgenden: Haus S) der Klägerin für den Monat Oktober 2010 eine Rechnung über insgesamt 3.612,75 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe II in Höhe von 2.203,30 Euro (= 400,60 Euro + 2.083,12 Euro - 60,09 Euro wegen Krankenhausaufenthalts 220,33 Euro wegen weiteren Krankenhausaufenthalts), Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.271,23 Euro (= 91,55 Euro + 70,50 Euro + 61,30 Euro + 476,06 Euro + 366,60 Euro + 318,76 Euro - 13,74 Euro 10,59 Euro - 50,38 Euro - 38,83 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro (5,60 Euro + 29,12 Euro) und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Unter dem 12. November 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe zu den genannten Aufwendungen. Mit Beihilfebescheid vom 16. November 2010 (Nr. 00000/2010) gewährte die Beklagte der Klägerin insoweit eine Beihilfe in Höhe von 967,75 Euro. Dabei legte die Beklagte hinsichtlich der Pflegekosten den Betrag von 1.279,00 Euro als beihilfefähig zu Grunde und kam insoweit bei einem Bemessungssatz von 70% zu einer Beihilfe in Höhe von 895,30 Euro. Hinsichtlich der sog. Betreuungspauschale errechnete die Beklagte einen Beihilfebetrag von 72,45 Euro (70% von 103,50 Euro). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010, eingegangen am 6. Dezember 2010, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung der Beihilfe für die Pflegeaufwendungen nicht korrekt sei, und verwies auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Verfahren 1 A 1447/08. Unter dem 24. November 2010 stellte das Haus S im Hinblick auf die zwischenzeitliche Einstufung der Klägerin in die Pflegestufe III für den Monat Oktober 2010 eine weitere Rechnung über insgesamt 680,90 Euro für stationäre Pflegeleistungen. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 2. Dezember 2010 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 16. November 2010 mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 (Nr. 00000/10) dahingehend, dass der Klägerin nunmehr zu ihren Pflegeaufwendungen für den Monat Oktober 2010 eine Beihilfe von 1.129,45 Euro gewährt wurde. Dieser Betrag setzte sich aus 1.057,00 Euro für Pflegeleistungen (70% von 1.510,00 Euro) und 72,45 Euro für die sog. Betreuungspauschale (70% von 103,50 Euro) zusammen. Hiergegen legte die Klägerin am 23. Dezember 2010 Widerspruch ein. Unter dem 1. Dezember 2010 stellte das Haus S für den Monat November 2010 eine Rechnung über insgesamt 4.623,60 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.146,40 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.340,10 Euro (= 549,30 Euro + 423,00 Euro + 367,80 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 33,60 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 2. Dezember 2010 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 (Nr. 00000/10) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 23. Dezember 2010 Widerspruch ein. Unter dem 4. Januar 2011 stellte das Haus S für den Monat Dezember 2010 eine Rechnung über insgesamt 4.774,27 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.251,28 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.384,77 Euro (= 567,61 Euro + 437,10 Euro + 380,06 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 7. Januar 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 10. Januar 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 25. Januar 2011 Widerspruch ein. Unter dem 31. Januar 2011 stellte das Haus S für den Monat Januar 2011 eine Rechnung über insgesamt 4.765,90 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.251,28 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.376,40 Euro (= 567,61 Euro + 437,10 Euro + 371,69 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 3. Februar 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 8. Februar 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 8. März 2011 Widerspruch ein. Unter dem 28. Februar 2011 stellte das Haus S für den Monat Februar 2011 eine Rechnung über insgesamt 4.314,70 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 2.936,64 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.243,20 Euro (= 512,68 Euro + 394,80 Euro + 335,72 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 31,36 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 8. März 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 10. März 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 6. April 2011 Widerspruch ein. Unter dem 31. März 2011 stellte das Haus S für den Monat März 2011 eine Rechnung über insgesamt 4.765,90 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.251,28 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.376,40 Euro (= 567,61 Euro + 437,10 Euro + 371,69 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 3. April 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 6. April 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 26. April 2011 Widerspruch ein. Unter dem 2. Mai 2011 stellte das Haus S für den Monat April 2011 eine Rechnung über insgesamt 4.615,50 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.146,40 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.332,00 Euro (= 549,30 Euro + 423,00 Euro + 359,70 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 33,60 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 8. Mai 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 11. Mai 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 15. Juni 2011 Widerspruch ein. Unter dem 1. Juni 2011 stellte das Haus S für den Monat Mai 2011 eine Rechnung über insgesamt 4.765,90 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.251,28 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.376,40 Euro (= 567,61 Euro + 437,10 Euro + 371,69 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 7. Juni 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 14. Juni 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 6. Juli 2011 Widerspruch ein. Unter dem 30. Juni 2011 stellte das Haus S für den Monat Juni 2011 eine Rechnung über insgesamt 4.615,50 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe III in Höhe von 3.146,40 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Höhe von 1.332,00 Euro (= 549,30 Euro + 423,00 Euro + 359,70 Euro), einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 33,60 Euro und der Betreuungspauschale nach § 87 b SGB XI in Höhe von 103,50 Euro. Auf den entsprechenden Beihilfeantrag der Klägerin vom 4. Juli 2011 gewährte die Beklagte ihr hierzu mit Bescheid vom 7. Juli 2011 (Nr. 00000/2011) wiederum eine Beihilfe von 1.129,45 Euro. Hiergegen legte die Klägerin am 15. Juli 2011 Widerspruch ein. Für die Monate Oktober 2010 bis Juni 2011 erhielt die Klägerin von ihrer privaten Pflegeversicherung monatlich Leistungen in Höhe von 453,00 Euro hinsichtlich der Pflegekosten und in Höhe von 31,05 Euro hinsichtlich der sog. Betreuungspauschale Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die mit den angefochtenen Bescheiden jeweils gewährte Beihilfe sei gemäß den Vorgaben der §§ 39, 46 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) festgesetzt worden. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht zu erkennen. Mit der höheren Pflegestufe wachse auch die Pflegepauschale. Dass die Klägerin dennoch nicht in der Lage wäre, ihren weiteren Bedarf aus ihrem Einkommen zu decken, sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Ggfs. könne auch die Wahl eines preisgünstigeren Pflegeheims in N eine finanzielle Entlastung bewirken. Die Klägerin hat am 29. September 2011 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der streitige Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt würde. Die Fürsorgepflicht gebiete, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstelle. Könne die aufgrund der Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastungssituation nicht mehr aus der laufenden Alimentation bewältigt werden, sei der Kernbereich der Fürsorgepflicht verletzt. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. November 2009, Az.: 1 A 1524/08) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. August 2010, Az.: 2 B 13/10). Im Hinblick auf ihre finanzielle Situation sei zu berücksichtigen, dass neben ihren monatlichen Aufwendungen für die Pflegekosten, für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie für die Betreuungspauschale für ihren weiteren allgemeinen Lebensbedarf Kosten in Höhe von mindestens 400,00 Euro/Monat zu berücksichtigen seien. Hierbei handele es sich insbesondere um Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung, den Selbstbehalt gemäß § 49 BBhV, die monatliche GEZ-Gebühr sowie Kosten für Körperreinigungs-, Pflege- und nicht erstattete Arzneimittel, für Fußpflege, für Friseur und für Bekleidung sowie ein angemessenes Taschengeld. Unter Berücksichtigung dieser Kosten verblieben ihr aus ihrem monatlichen Einkommen in dem hier streitigen Zeitraum Beträge, die überwiegend unterhalb von 150,00 Euro/Monat lägen. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren. Die Kammer habe in ihrer Entscheidung vom 6. Mai 2011, 13 K 3866/10, ausgeführt, dass sich der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung als Kern entnehmen lasse, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30 % ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Danach müssten ihr mindestens 1.068,98 Euro monatlich verbleiben. Dies sei jedoch in keinem der streitigen Monate der Fall. Weitere Einnahmen seien bei dieser Berechnung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 nicht zu berücksichtigen. Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen könne nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen. Ihrem Begehren könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Dienstherr nur solche Belastungen ausgleichen müsse, die der Beamte auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken könne. Eine angemessene Eigenvorsorge, etwa durch Abschluss einer entsprechenden privaten Pflegezusatzversicherung, sei ihr aufgrund ihres Alters nicht mehr möglich gewesen. Ihre Unterbringung in einem Einzelzimmer sei medizinisch notwendig. Sie leide an einer schweren rezidivierenden Depression sowie an Ein- und Durchschlafstörungen; durch die pflegedingten Aktivitäten in einem Zweibettzimmer käme es auch nachts immer wieder zu Schlafunterbrechungen, die ihre gesundheitlichen Probleme weiter verschlechtern würden. Hierzu hat die Klägerin eine entsprechende Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie K vom 11. Februar 2012 vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Auch die Unterbringung im Haus S sei notwendig. Nachdem sie mehrfach in gerontopsychiatrischen Kliniken behandelt worden sei, habe ihr Sohn sich auf ärztliche Empfehlung hin entschlossen, sie in seine Nähe zu holen. Bei der Wahl des Heimes habe ihr Sohn nur solche Einrichtungen berücksichtigen können, die auf Personen mit Depressionen und anderen psychischen Störungen ausgerichtet seien. Ferner hätte die Einrichtung in der Lage sein sollen, kurzfristig einen Platz bereitzustellen, und schließlich hätte sie in der Nähe des Wohnortes ihres Sohnes liegen sollen. Diese Kriterien habe lediglich das Haus S erfüllt. Bei einem Vergleich mit den Kosten anderer Einrichtungen sei zu berücksichtigen, dass die Pflegekosten seit 2007 erheblich gestiegen seien. Außerdem handele es sich bei den im Haus S angesetzten Kosten um Vergütungssätze, die mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Landschaftsverband Rheinland ausgehandelt worden seien. Hierzu hat die Klägerin ein Schreiben der Evangelischen Altenhilfe N vom 25. August 2011 vorgelegt, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Beihilfe zu den Kosten der vollstationären Pflege - so die Klägerin weiter - werde aber nur gewährt, wenn es sich bei der Einrichtung um eine nach § 72 SGB XI zugelassene oder um eine mit einer nach § 72 SGB XI zugelassenen vergleichbare Pflegeeinrichtung handele. Hiernach sei das Haus S eine nach den Beihilfevorschriften zulässige Pflegeeinrichtung. Auch wenn die Einrichtung möglicherweise im Vergleich mit anderen Einrichtungen teurer sein möge, sei sie dennoch eine nach den Beihilfevorschriften zulässige Pflegeeinrichtung, zu deren Kosten sie, die Klägerin, berechtigterweise Beihilfen erhalte. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zutreffend, dass sie einen erweiterten Komfort in Anspruch nehme und eine Einrichtung gewählt habe, die deutlich überteuert sei. Die geltend gemachte Klageforderung ergebe sich aus der Differenz zwischen der beantragten Beihilfe in Bezug auf die stationären Pflegeleistungen der Pflegestufe III, wie sie aus den Abrechnungen des Hauses S ersichtlich seien, und der hierauf tatsächlich gewährten Beihilfe aus den einzelnen angefochtenen Beihilfebescheiden. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 2. April 2012 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom 16. November 2010, 7. Dezember 2010 (zwei Bescheide), 10. Januar 2011, 8. Februar 2011, 10. März 2011, 6. April 2011, 11. Mai 2011, 14. Juni 2011 und 7. Juli 2011 sowie unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 31. August 2011 zu verpflichten, 1. ihr auf ihren Antrag vom 12. November 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 508,94 Euro zu gewähren, 2. ihr auf ihren Antrag vom 2. Dezember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 692,48 Euro zu gewähren, 3. ihr auf ihren Antrag vom 7. Januar 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 765,90 Euro zu gewähren, 4. ihr auf ihren Antrag vom 3. Februar 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 765,90 Euro zu gewähren, 5. ihr auf ihren Antrag vom 8. März 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 545,65 Euro zu gewähren, 6. ihr auf ihren Antrag vom 3. April 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 765,90 Euro zu gewähren, 7. ihr auf ihren Antrag vom 8. Mai 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 692,48 Euro zu gewähren, 8. ihr auf ihren Antrag vom 7. Juni 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 765,90 Euro zu gewähren und 9. ihr auf ihren Antrag vom 4. Juli 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 692,48 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die Bescheide entsprächen den Vorgaben der BBhV. Die Beihilfefestsetzungen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn zwar, den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu gewährleisten. Die Fürsorgepflicht werde für den Krankheits- bzw. Pflegefall aber durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Sie verlange weder, dass krankheits- bzw. pflegebedingte Aufwendungen durch die Beihilfe vollständig gedeckt würden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar seien. Erst wenn der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Berechtigten nicht mehr gewährleiste, werde die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Im vorliegenden Fall sei die Fürsorgepflicht nicht verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die mit der Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastungssituation aus ihrer laufenden Alimentation finanziell nicht bewältigen könne. Im Hinblick auf die Einnahmen der Klägerin seien die Beihilfen für Pflegeleistungen in Höhe von monatlich 1.129,45 Euro zu berücksichtigen sowie die entsprechenden Leistungen der privaten Pflegeversicherung der Klägerin in Höhe von monatlich 484,05 Euro. Daneben habe die Klägerin Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich brutto 3.237,39 Euro (Oktober bis Dezember 2010) bzw. 3.238,19 Euro (Januar bis Juni 2011) bezogen sowie Renten in Höhe von monatlich 325,00 Euro. Schon hiernach habe die Klägerin in den streitigen Monaten Einnahmeüberschüsse zwischen 436,34 Euro und 916,96 Euro erzielt. Im Übrigen dürften auch etwaige weitere Einnahmen der Klägerin aus anderen Einkünften, die ihr zur Lebensführung dienten, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne nicht verletzt sein, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt ohne Weiteres aus der Summe seiner Einnahmen bestreiten könne. Ihr, der Beklagten, sei bekannt, dass die Klägerin zumindest über ein bestandsführendes offenes Wertpapierdepot verfüge, aus dem sie regelmäßig Einkünfte erziele. Ferner seien bei der Betrachtung der Belastungen durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Einzelfall notwendig und angemessen seien. Insoweit sei hier der Einzelzimmerzuschlag auszuscheiden, da es sich nicht um einen notwendigen Aufwand der Pflege der Klägerin handele. Auszuscheiden sei auch der in den Krankversicherungsbeiträgen der Klägerin enthaltene Betrag für Krankenhaustagegeldleistungen bei stationärer Heilbehandlung. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Klägerin nach Verwendung für den Eigenanteil an den Kosten der vollstationären Pflege weniger als 30 Prozent ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens für die weiteren Lebenshaltungskosten verblieben. Zwar werde der aus § 39 Abs. 3 Nr. 3 BBhV hergeleitete, starre Prozentwert im Falle der Klägerin unterschritten; eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei gleichwohl in Anbetracht der tatsächlichen Höhe der monatlichen Einkünfte der Klägerin nicht anzunehmen. Die Ausführungen zu der 30%-Grenze in verschiedenen Gerichtsentscheidungen seien jeweils nur auf den Einzelfall bezogen und beträfen Mangelfälle. Ein solcher liege hier aber nicht vor. Hier verbleibe der Klägerin nach Abzug der Kosten für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten und der zusätzlichen Betreuungspauschale gemäß § 87b SGB XI ein angemessener Betrag aus den laufenden monatlichen Einkünften (Versorgungsbezüge und Renten), um damit ihre nicht durch die Leistungen der Pflegeeinrichtung gedeckten Bedürfnisse zu befriedigen und dabei zugleich wenigstens ein (alimentationsgeschütztes) Minimum an Lebenskomfort zu erhalten. Weiter sei auch die Angemessenheit der hier anfallenden Pflegekosten in Frage zu stellen. Die Pflegeeinrichtung der Klägerin erhebe für Pflegeleistungen der Pflegestufe III ein Entgelt von 104,88 Euro/Tag und verlange für Unterkunft und Verpflegung 32,41 Euro/Tag. Es liege damit deutlich über der vom Statistischen Bundesamt für das Land Nordrhein-Westfalen angegebenen durchschnittlichen Vergütung für vollstationäre Dauerpflege in Pflegeheimen. Die dort für 2009 angegebenen Sätze würden um ca. 28% überstiegen. Selbst wenn man die Kostensteigerungsrate in der Pflegeinrichtung der Klägerin auf die durchschnittlichen, für 2009 angegebenen Kosten übertrage, liege der Vergütungsvorsprung noch bei ca. 24,5%. Hieran zeige sich, dass die monatliche Kostenbelastung der Klägerin ganz wesentlich von der Wahl der Pflegeeinrichtung bestimmt werde. Bei der Auswahl eines vergleichsweise teuren Pflegeheims seien die hieraus resultierenden Mehraufwendungen dem Bereich der sonstigen Lebensführung der/des Betroffenen und nicht dem Pflegeerfordernis zuzuordnen. Dass die Vergütungssätze der Pflegeeinrichtung der Klägerin mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Landschaftsverband Rheinland als Träger der Sozialhilfe ausgehandelt worden seien, sei hier ohne Belang. Dieses Prozedere sei in den §§ 85 und 87 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgeschrieben und werde für jedes Pflegeheim individuell durchgeführt. Die Tatsache, dass die Heimkostensätze nach diesen Vorschriften zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung einvernehmlich festgelegt würden, ermögliche keine Rückschlüsse auf das Niveau der Kosten im Vergleich zu anderen Pflegeeinrichtungen. Die besondere fachliche Eignung der von der Klägerin gewählten Pflegeeinrichtung könne von ihr, der Beklagten, nicht beurteilt werden. Zu fragen sei, ob die notwendigen Pflegeleistungen nicht auch durch andere Pflegeheime zu geringeren Kosten erbracht werden könnten. Die Klägerin sei den Nachweis schuldig geblieben, dass nur diese teure Pflegeeinrichtung eine geeignete Unterbringung und Betreuung sicherstelle. Die Erkrankungen der Klägerin stellten keine Ausnahmen dar, die außergewöhnliche Anforderungen an ein Pflegeheim stellten, wie sie nicht auch bei einer Vielzahl anderer Heimbewohner zu beachten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 13 K 3866/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Vorverfahren ist auch im Hinblick auf den Bescheid vom 11. Mai 2011 durchgeführt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Widerspruch, der erst am 15. Juni 2011 bei der Beklagten einging, die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte die Beklagte mit der Bescheidung auch dieses Widerspruchs in der Sache in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2001 der Klägerin die Klagemöglichkeit wiedereröffnet. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Antrag zu 1. (Oktober 2010) Die Beihilfebescheide der Beklagten vom 16. November 2010 und 7. Dezember 2010, Az.: 00000/2010, sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Oktober 2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 186,48 Euro zu gewähren. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in der genannten Höhe. Im Übrigen sind die genannten Bescheide, soweit sie sich auf Aufwendungen für den Monat Oktober 2010 beziehen, aber rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung weiterer Beihilfe ergibt sich nicht aus § 39 BBhV, da die Beklagte die Beihilfe in Übereinstimmung mit den in dieser Norm enthaltenen Regelungen festgesetzt hat. Der Klägerin steht aber ein Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Die in ihrem Kern verfassungsgeschützte (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz [GG]) und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Fürsorgepflicht gebietet es sicherzustellen, dass Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge und durch die Regelalimentation bewältigen können und die letztlich zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung führen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 , juris, Rdn. 13, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten insoweit im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen; das gilt selbst dann, wenn die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten nicht in vollem Umfang versicherbar sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127/07 –, juris, Rdn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 78. Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 29/98 –, juris, Rdn. 21 f., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rdn. 83, und - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 79, sowie vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris, Rdn. 14. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beihilfe, weil die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht durch die streitigen Beihilfefestsetzungen in ihrem Wesenskern verletzt hat. Die Bundesbeihilfeverordnung enthält bezogen auf den Sachbereich der Erstattung von Aufwendungen, die durch den (voll-)stationären Aufenthalt des Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Pflegeheim entstehen, keine unmittelbare Regelung dazu, wo auch unter Einbeziehung der reinen Pflegeaufwendungen die Grenze zumutbarer Eigenbelastungen anzusetzen ist. Für das, was die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Zusammenhang in ihrem Kern gebietet, kann allerdings zumindest im Ausgangspunkt – an die Regelungen in § 39 Abs. 3 BBhV angeknüpft werden. Diese beziehen sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten; den differenziert ausgestalteten und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht ausdrücklich getroffenen Regelungen kann aber auch darüber hinaus ein Anhalt dahingehend entnommen werden, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstatteten und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten, zumuten will. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rdn. 88, zu § 9 Abs. 7 der vormaligen Beihilfevorschriften des Bundes, und vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 89, m.w.N. zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 Satz 2, 3 und Satz 4 Nr. 3 der Richtlinien des Bundeseisenbahnvermögens für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl); ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 - 13 K 3866/10 -, NRWE und juris. Nach den dortigen Regelungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BBhV) beläuft sich der Eigenanteil bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten in vollstationärer Pflege, wie der Klägerin, auf 70% der Einnahmen. Einnahmen in diesem Sinne sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Versorgungsbezüge sind dabei gemäß § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung lässt sich als Kern entnehmen, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30% ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben soll und (in der Regel) auch muss, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100% oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall ist. Das bedeutet aber, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass dem Beihilfeberechtigten – auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch "aufgesattelt" – eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibt. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 92, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 BEV-RiPfl, und - 1 A 1447/08 -, juris, Rdn. 60, zur Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 - 13 K 3866/10 -, NRWE und juris. Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht der Beklagten vor, weil der Klägerin in Bezug auf ihre Aufwendungen für den Monat Oktober 2010 nach Abzug der Pflegekosten und der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Ansprüche auf Beihilfe und auf Leistungen aus ihrer privaten Pflegeversicherungen weniger als 30% ihrer Einnahmen im Sinne des § 39 Abs. 3 BBhV verbleiben. Zu den Einnahmen der Klägerin gehören nach den o.g. Maßstäben ihre Bruttoversorgungsbezüge in Höhe von 3.237,39 Euro, ihre Altersrente in Höhe von 159,98 Euro sowie ihre Witwenrente in Höhe von 165,02 Euro. Insgesamt ist insoweit mithin ein Betrag von 3.562,39 Euro brutto in Ansatz zu bringen. Davon abzuziehen sind die Kosten die Klägerin für stationäre Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten in Höhe von insgesamt 4.293,65 Euro (3.612,75 Euro gemäß Rechnung vom 31. Oktober 2010 + 680,90 Euro gemäß Rechnung vom 24. November 2010). Weiter ist allerdings einzustellen, dass der Klägerin zu diesen Kosten Beihilfe in Höhe von 1.129,45 Euro (1.057,00 Euro + 72,45 Euro) gewährt worden ist und sie Leistungen ihrer privaten Pflegeversicherung in Höhe von 484,05 Euro (453,00 Euro + 31,05 Euro) erhalten hat. Insgesamt ergibt sich hieraus folgende Berechnung: Oktober 2010 Einnahmen 3.562,39 Euro 3.237,39 Euro + 159,98 Euro + 165,02 Euro abzuziehende Kosten - 4.293,65 Euro 3.612,75 Euro + 680,90 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 882,24 Euro 30% der Einnahmen 1.068,72 Euro Differenz - 186,48 Euro Dieser Berechnung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt sei, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt ohne Weiteres aus der Summe seiner (gesamten) Einnahmen bestreiten könne, so dass etwaige weitere Einnahmen der Klägerin, wie z.B. aus deren Wertpapierdepot, als Einkünfte zu berücksichtigen seien. Dem Beamten oder Versorgungsempfänger wird die Alimentation unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rdn. 18. Entsprechend kann er nicht darauf verwiesen werden, dass er vorrangig seine sonstigen Einkünfte für seine krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen einsetzen müsse. Weiter kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem Fall der Klägerin nicht um einen Mangelfall handele, weil ihr nach Abzug der Kosten für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten und der zusätzlichen Betreuungspauschale gemäß § 87b SGB XI ein angemessener Betrag aus den laufenden monatlichen Einkünften verbleibe, um damit ihre nicht durch die Leistungen der Pflegeeinrichtung gedeckten Bedürfnisse zu befriedigen und dabei zugleich wenigstens ein Minimum an Lebenskomfort zu erhalten. Richtig ist zwar, dass die Einnahmen der Klägerin unter Berücksichtigung der ihr bislang zuerkannten Beihilfeansprüche und der Versicherungsleistungen ihre pflegebedingten Aufwendungen im Monat Oktober 2010 - nicht nur geringfügig - überschritten haben. Nach den obigen Ausführungen kommt es hierauf aber nicht maßgeblich an. Danach ist vielmehr entscheidend, dass der Bundesbeihilfeverordnung mangels anderweitiger Festlegung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber die Wertung zu entnehmen ist, dass dem Beamten und Versorgungsempfänger nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen pauschal regelmäßig 30% seiner Einnahmen im Sinne des § 39 Abs. 1 BBhV verbleiben sollen, um seine sonstigen Bedürfnisse abdecken zu können. Diese Wertung, die darauf zielt, dem Beamten oder Versorgungsempfänger einen bestimmten Anteil seiner amtsbezogenen Alimentation zu erhalten, bewirkt notwendigerweise, dass der dem jeweiligen Beamten oder Versorgungsempfänger verbleibende Betrag je nach Höhe seiner (Versorgungs-)Bezüge unterschiedlich hoch ausfällt. Ob und in welchem Umfang dem Beamten oder Versorgungsempfänger nach dem Abzug seiner übrigen Lebenshaltungskosten weitere finanzielle Mittel verbleiben, hängt deshalb ebenfalls von der Höhe seiner ursprünglichen (Versorgungs-)Bezüge ab. Verbleiben ihm solche Mittel, kann dies - unabhängig von der Höhe des verbleibenden Betrages - dem hier streitigen Beihilfeanspruch nicht entgegen gehalten werden. Den Beamten oder Versorgungsempfänger darauf zu verweisen, dass er auch ohne die Gewährung weiterer Beihilfe seine sonstigen Lebenshaltungskosten decken könne, widerspräche der hier gebotenen bezüge- und damit letztlich amtsbezogenen Betrachtung. Dass die Klägerin die o.g. Belastungen durch eine zumutbare Eigenvorsorge hätte reduzieren können, ist nicht erkennbar. Sie war bei Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 bereits 74 Jahre alt. Dementsprechend ist es auszuschließen, dass sie zu diesem Zeitpunkt unter finanziell zumutbaren Bedingungen eine Pflegezusatzversicherung hätte abschließen können. Auch die Beklagte hat dies nicht geltend gemacht. Eine Reduzierung der in die obige Berechnung eingestellten Pflegekosten ist auch nicht insoweit geboten, als diese einen Betrag von 34,72 Euro für das von der Klägerin bewohnte Einzelzimmer enthalten. Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Pflegekosten nur insoweit in die Berechnung der dem Betroffenen zumutbaren Belastung einzustellen sind, als sie notwendig und wirtschaftlich angemessen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Diese Voraussetzungen sind jedoch im Hinblick auf den Einzelzimmerzuschlag im Fall der Klägerin erfüllt. Nach der Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie K vom 11. Februar 2012 ist die Unterbringung der Klägerin in einem Einzelzimmer medizinisch notwendig, weil sie an einer schweren rezidivierenden Depression sowie an Ein- und Durchschlafstörungen leidet und es durch die pflegedingten Aktivitäten in einem Zweibettzimmer auch nachts immer wieder zu Schlafunterbrechungen käme, die ihre gesundheitlichen Probleme weiter verschlechtern würden. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Aussage gäben, sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Ist danach davon auszugehen, dass die Unterbringung der Klägerin in einem Einzelzimmer und die damit verbundenen Kosten notwendig waren, bestehen auch keine Bedenken gegen deren Angemessenheit. Die diesbezüglichen Mehrkosten beliefen sich im Oktober 2010 auf insgesamt 34,72 Euro. Dass diese Kosten überhöht wären, ist nicht erkennbar. Weiter kann die Beklagte der obigen Berechnung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Pflegekosten im Haus S (deutlich) über den Kosten anderer Pflegeheime lägen und insoweit nicht wirtschaftlich angemessen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV wären. Dabei kann hier offen bleiben, ob die von der Beklagten insoweit herangezogenen Vergleichszahlen aus dem Jahr 2009 und die damit verbundene landesweite Betrachtung tatsächlich den Schluss rechtfertigen, die Kosten seien (deutlich) überdurchschnittlich hoch. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt, führt dies nicht zur Unangemessenheit der Mehrkosten. Dem steht zum Ersten entgegen, dass es sich bei den Pflegekosten des Hauses S nach den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Altenhilfe N um Vergütungssätze handelt, die gemäß § 85 SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Landschaftsverband Rheinland ausgehandelt worden sind. Sind die Vergütungssätze aber mit den Kostenträgern im Bereich der Pflegeversicherung insbesondere unter Berücksichtigung der in §§ 82, 84 SGB XI geregelten Begrenzungen ausgehandelt worden, ist kein Grund ersichtlich, deren Angemessenheit in beihilferechtlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr regelt § 39 Abs. 1 BBhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege "in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch", ohne weitere Einschränkungen im Hinblick auf die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen zu normieren. Mit dem Verweis auf die Zulassung einer Pflegeeinrichtung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist aber zugleich die Regelung über die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in § 82 SGB XI in Bezug genommen, die hinsichtlich der Vergütung stationärer Pflegeleistungen wie hier durch §§ 84 ff. SGB XI konkretisiert wird. Zum Zweiten kann die von der Beklagten vorgenommene Durchschnittsbetrachtung der Angemessenheit der Aufwendungen der Klägerin auch deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil eine solche Betrachtungsweise dem Beihilferecht insgesamt fremd ist. Namentlich im Bereich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für stationäre Heilbehandlungen in Krankenhäusern, deren Vergütung ebenfalls durch unterschiedliche Pflegesätze gekennzeichnet ist, sieht § 26 BBhV keine Heranziehung von Durchschnittswerten vor. Vielmehr geht die Vorschrift bei Krankenhäusern, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, augenscheinlich ohne Weiteres von der Angemessenheit der mit den insoweit zuständigen Kostenträgern ausgehandelten Pflegesätze aus. Gleiches gilt hier. Schließlich kann die Angemessenheit der Aufwendungen der Klägerin auch deshalb nicht durch den Verweis auf Durchschnittswerte in Frage gestellt werden, weil die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie wegen ihrer vornehmlich psychischen Erkrankungen einer besonderen, gerontopsychiatrischen Betreuung bedarf. Diese Betreuung wird ausweislich des Schreibens der Evangelischen Altenhilfe N vom 25. August 2011 durch das Haus S gewährleistet. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich zugleich, dass die dortige Personalausstattung der Einrichtung als anerkannter Einrichtung zur Pflege und Betreuung gerontopsychiatrisch veränderter Heimbewohnerinnen und Heimbewohner im Pflegebereich um ca. 25% über der branchenüblichen Personalstärke liegt. Diese besondere Zielrichtung und entsprechende Ausstattung der Einrichtung schließen es mithin ebenfalls aus, sie ohne Weiteres einem Vergleich mit landesweiten Durchschnittswerten zu unterwerfen. Der pauschale Verweis auf die Häufigkeit bestimmter psychischer Erkrankungen genügt insoweit nicht. Dass die Pflegekosten im Haus S über den Kosten vergleichbar qualifizierter Häuser lägen, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Bleiben die Einnahmen der Klägerin nach alledem für den Monat Oktober 2010 um 186,48 Euro hinter der Grenze von 30% ihrer Einnahmen im Sinne des § 39 Abs. 3 BBhV zurück, steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere Beihilfe in dieser Höhe zu. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich lediglich um eine geringfügige Unterschreitung der o.g. Grenze von 30% der Einnahmen handele. Vgl. zu einem solchen Fall Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2011 - 13 K 3866/10 -, NRWE und juris. Dabei kann hier dahinstehen, wo die Grenze der Geringfügigkeit insoweit zu ziehen ist. Jedenfalls bei einer Abweichung von mehr als 5% - wie hier - ist diese Grenze überschritten. Für den von der Klägerin darüber hinaus im Hinblick auf den Monat Oktober 2010 geltend gemachten weitergehenden Beihilfeanspruch besteht demgegenüber keine Rechtsgrundlage. Aus der Fürsorgepflicht der Beklagten lässt sich, wie dargelegt, nur ein Anspruch in Höhe von 186, 48 Euro ableiten. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht benannt worden. Antrag zu 2. (November 2010) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im November 2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 516,43 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: November 2010 Einnahmen 3.562,39 Euro 3.237,39 Euro + 159,98 Euro + 165,02 Euro abzuziehende Kosten - 4.623,60 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 552,29 Euro 30% der Einnahmen 1.068,72 Euro Differenz - 516,43 Euro Antrag zu 3. (Dezember 2010) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 10. Januar 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Dezember 2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 667,10 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: Dezember 2010 Einnahmen 3.562,39 Euro 3.237,39 Euro + 159,98 Euro + 165,02 Euro abzuziehende Kosten - 4.774,27 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 401,62 Euro 30% der Einnahmen 1.068,72 Euro Differenz - 667,10 Euro Antrag zu 4. (Januar 2011) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 8. Februar 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Januar 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 648,85 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: Januar 2011 Einnahmen 3.563,65 Euro 3.238,19 Euro + 159,98 Euro + 165,48 Euro abzuziehende Kosten - 4.756,90 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 420,25 Euro 30% der Einnahmen 1.069,10 Euro Differenz - 648,85 Euro Antrag zu 5. (Februar 2011) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 10. März 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Februar 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 206,65 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: Februar 2011 Einnahmen 3.563,65 Euro 3.238,19 Euro + 159,98 Euro + 165,48 Euro abzuziehende Kosten - 4.314,70 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 862,45 Euro 30% der Einnahmen 1.069,10 Euro Differenz - 206,65 Euro Antrag zu 6. (März 2011) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 6. April 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im März 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: März 2011 Einnahmen 3.563,65 Euro 3.238,19 Euro + 159,98 Euro + 165,48 Euro abzuziehende Kosten - 4.765,90 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 411,25 Euro 30% der Einnahmen 1.069,10 Euro Differenz - 657,85 Euro Antrag zu 7. (April 2011) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 11. Mai 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im April 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: April 2011 Einnahmen 3.563,65 Euro 3.238,19 Euro + 159,98 Euro + 165,48 Euro abzuziehende Kosten - 4.615,50 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 561,65 Euro 30% der Einnahmen 1.069,10 Euro Differenz - 507,45 Euro Antrag zu 8. (Mai 2011) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 14. Juni 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Mai 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: Mai 2011 Einnahmen 3.563,65 Euro 3.238,19 Euro + 159,98 Euro + 165,48 Euro abzuziehende Kosten - 4.765,90 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 411,25 Euro 30% der Einnahmen 1.069,10 Euro Differenz - 657,85 Euro Antrag zu 9. (Juni 2011) Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 31. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Juni 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren; im Übrigen sind sie rechtmäßig. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe, allerdings nur in der genannten Höhe. Nach den oben dargelegten Grundsätzen errechnet sich dieser Anspruch wie folgt: Juni 2011 Einnahmen 3.563,65 Euro 3.238,19 Euro + 159,98 Euro + 165,48 Euro abzuziehende Kosten - 4.615,50 Euro zuzüglich Beihilfen/ Versicherungsleistungen + 1.613,50 Euro 1.129,45 Euro + 484,05 Euro Zwischensumme 561,65 Euro 30% der Einnahmen 1.069,10 Euro Differenz - 507,45 Euro Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.