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Urteil

13 K 3866/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0506.13K3866.10.00
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Leitsätze

Zur Frage eines Beihilfeanspruchs wegen der Verletzung der Fürsorgepflich in ihrem Wesenskern in einem Fall der vollstationären Pflege; hier verneint, weil der Eigenbehalt von 30% der Einnahmen nur geringfügig unterschritten wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage eines Beihilfeanspruchs wegen der Verletzung der Fürsorgepflich in ihrem Wesenskern in einem Fall der vollstationären Pflege; hier verneint, weil der Eigenbehalt von 30% der Einnahmen nur geringfügig unterschritten wird Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten streiten um Beihilfeansprüche der Klägerin zu ihren Aufwendungen für ihre vollstationäre Pflege im Monat Dezember 2009. Die im Jahr 1920 geborene Klägerin ist Versorgungsempfängerin der Beklagten und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Im Dezember 2009 erhielt sie ausweislich der von der Beklagten für diesen Monat vorgelegten "Verdienstabrechnung" Versorgungsbezüge in Höhe von 3.217,12 Euro brutto (2.578,61 Euro netto). Ferner bezog die Klägerin eine Altersrente in Höhe von 159,98 Euro sowie eine Witwenrente in Höhe von 165,02 Euro. Unter dem 5. Januar 2010 stellte das Evangelische Altenheim S in N der Klägerin für den Monat Dezember 2009 eine Rechnung über insgesamt 3.817,34 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe II in Höhe von 2.423,27 Euro, Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 979,29 Euro, Investitionskosten in Höhe von 380,06 Euro sowie einem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro zusammen. Von diesen Aufwendungen erstattete die private Pflegeversicherung der Klägerin 383,70 Euro. Unter dem 28. Januar 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe zu den genannten Aufwendungen. Zugleich verwies sie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 -, aus dem sie ableitete, dass ihre Pflegekosten in voller Höhe als beihilfefähig zu Grunde zu legen seien. Mit Beihilfebescheid vom 2. Februar 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin insoweit eine Beihilfe in Höhe von 895,30 Euro. Dabei legte die Beklagte den Betrag von 1.279,00 Euro als beihilfefähig zu Grunde. In einem Schreiben an die Klägerin vom gleichen Tag führte die Beklagte aus, dass sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach § 39 Abs. 1 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) richte. Im Fall der Pflegestufe II seien Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.279,00 Euro beihilfefähig. Die Beihilfe werde als prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt, hier in Höhe von 70%. Daraus ergebe sich der Zahlbetrag von 895,30 Euro. Die private Pflegeversicherung erbringe Leistungen in Höhe von 30% des genannten Höchstbetrags, also 383,70 Euro. Auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen könne sich die Klägerin nicht berufen; dieses widerspreche schon den maßgeblichen Vorschriften in der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen. Hiergegen legte die Klägerin am 25. Februar 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Beihilfe für die Pflegeaufwendungen nach den Maßstäben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht zutreffend sei. Hiernach sei für die Ermittlung der Beihilfe der volle Pflegesatz heranzuziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2010. Ergänzend führte sie aus, dass die Beihilfevorschriften die in § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn konkretisierten. Dem Dienstherrn stehe bei der Ausgestaltung der Beihilfevorschriften ein großer Gestaltungsspielraum zu. Deswegen müsse der Beamte auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, solange sie keine unzumutbare Belastung darstellten. Verfassungsrechtlich sei die Grenze der zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst dann erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sei. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die dies befürchten ließen. Hiergegen hat die Klägerin am 16. Juni 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie geltend, der Verordnungsgeber der Bundesbeihilfeverordnung habe die vormalige Regelung zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf 1.279,00 Euro nicht in die Verordnung übernommen. § 39 BBhV sehe keine Gewährung von Pauschalen vor. In Verwaltungsvorschriften könne eine solche Beschränkung nicht geregelt werden. Im Übrigen sei nach dem bereits im Verwaltungsverfahren genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Beihilfe anhand der tatsächlichen Pflegekosten zu gewähren. Die abweichende Regelung in den Verwaltungsvorschriften zur Bundesbeihilfeverordnung verstoße deshalb auch gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dementsprechend sei ihr eine Beihilfe in Höhe von 70% der tatsächlich entstandenen Pflegekosten (2.423,27 Euro) zu gewähren und stehe ihr mithin ein Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 800,99 Euro zu. In jedem Fall ergebe sich der Anspruch auf weitere Beihilfe aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser müsse sicherstellen, dass ein Beamter nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe. Andernfalls werde die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. In ihrem Fall sei zu berücksichtigen, dass ihr eine Versorgung in Höhe von 2.619,15 Euro netto gezahlt werde. Hinzuzurechnen sei ihre Rente in Höhe von insgesamt 325,00 Euro. Weiter seien die bereits gewährte Beihilfe in Höhe von 895,30 Euro sowie die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 383,70 Euro zu berücksichtigen. Stelle man diesen Einkünften ihre Ausgaben gemäß der streitgegenständlichen Rechnung in Höhe von 3.817,34 Euro entgegen, verbleibe ein Rest in Höhe von 405,81 Euro. Dies stelle keinen angemessenen Unterhalt dar. Von diesem Betrag müsse sie die Beiträge zu ihrer privaten Kranken-und Pflegeversicherung in Höhe von 250,07 Euro tragen. Weiter seien 100,00 Euro für den Vergütungszuschlag gemäß § 87 b Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), 10,00 Euro Selbstbehalt für die Beihilfe, 17,98 Euro GEZ-Gebühr, 20,00 Euro pauschal für Körperreinigungs-, Pflege- und nicht erstattete Arzneimittel, 10,00 Euro pauschal für Fußpflege, 20,00 Euro pauschal für Friseur, 20,00 Euro pauschal für Bekleidung und 50,00 Euro monatliches Taschengeld in Ansatz zu bringen. Hinzuzurechnen seien ferner Kontoführungsgebühren und Grabpflegekosten. Damit überstiegen ihre monatlichen Ausgaben ihre monatlichen Einnahmen und sie müsse zur Sicherstellung ihrer finanziellen Bedürfnisse auf ihre Ersparnisse zurückgreifen. Dies stehe nicht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Eine weitere Eigenvorsorge, etwa durch den Abschluss einer entsprechenden privaten Pflegezusatzversicherung, sei ihr aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr möglich gewesen. Auch eine Reduzierung der Pflegekosten sei nicht möglich. Sie befinde sich aufgrund ärztlicher Empfehlung in der Einrichtung. Sie sei chronisch krank und auf eine besondere Betreuung angewiesen, die gerade in der gewählten Einrichtung sichergestellt werden könne. Ziehe man von ihren tatsächlichen monatlichen Einnahmen die nicht gedeckten Pflegekosten ab, verblieben ihr nicht einmal mehr 30% ihres bereinigten monatlichen Einkommens, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Im Übrigen sei sie seit Oktober 2010 in der Pflegestufe III, so dass das beschriebene monatliche Defizit seitdem noch weiter gestiegen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 2. Februar 2010 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2010 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28. Januar 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 800,99 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, § 39 Abs. 1 BBhV sehe durch den in § 39 Abs. 1 Satz 3 BBhV enthaltenen Verweis auf § 43 Abs. 2 SGB XI eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Pflegeaufwendungen der Stufe II auf 1.279,00 Euro vor. In den Verwaltungsvorschriften werde diese Regelung der Verordnung lediglich wiederholt. Die Klägerin könne sich auch nicht auf das genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berufen. In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag, Az.: 1 A 1524/08, habe das Oberverwaltungsgericht die hier in Rede stehende Berechnung bestätigt. Der Klägerin stehe auch kein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die mit der Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastung aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr finanziell bewältigen könne. Bei dieser Betrachtung sei von den Bruttoversorgungsbezügen auszugehen. Soweit die Klägerin lediglich Nettobeträge zugrundelege, blieben etwaige steuerliche Entlastungen unberechtigt außen vor. Insbesondere sei die Klägerin auf die Möglichkeit zu verweisen, steuerliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Ihren Einkommensteuerbescheid habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Klägerin habe ihre behauptete finanzielle Überforderung zudem bislang nicht hinlänglich konkretisiert und belegt. Gehe man von ihren Bruttoversorgungsbezügen aus, verblieben der Klägerin aus ihren monatlichen Einnahmen nach Abzug der Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung brutto 1.038,50 Euro. Im Hinblick auf ihre Ausgaben sei zudem zu berücksichtigen, dass der Vergütungszuschlag gemäß § 87 b SGB XI in vollem Umfang von der Beihilfe und der privaten Pflegeversicherung erstattet werde. Im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Ausgaben sei ferner zu berücksichtigen, dass der Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 34,72 Euro kein notwendiger Aufwand sei. Auch der anteilige Versicherungsbeitrag für die versicherten Krankenhaustagegeldleistungen in Höhe von 9,65 Euro stelle keinen notwendigen Aufwand dar. Schließlich seien im Hinblick auf die Frage der Fürsorgepflichtverletzung auch etwaige weitere Einnahmen der Klägerin aus anderen Einkünften, wie zum Beispiel Zinserträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in den Blick zu nehmen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne nicht verletzt sein, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt ohne weiteres aus der Summe seiner Einnahmen bestreiten könne. Es sei bekannt, dass die Klägerin zumindest über ein bestandsführendes offenes Wertpapierdepot verfüge. Ihr Vortrag zu ihrer Einnahmesituation sei deshalb unvollständig. Gegebenenfalls müsse sie durch die Vorlage ihres Einkommensteuerbescheids nachweisen, über welche Einkünfte sie verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 2. Februar 2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu ihren mit Antrag vom 28. Januar 2010 geltend gemachten Aufwendungen. 1. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 39 Abs. 1 BBhV. § 39 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt, dass Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig sind, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBhV Aufwendungen pflegebedingter Art (Nr. 1), Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 BBhV Beihilfe gewährt wird (Nr. 2), und Aufwendungen für soziale Betreuung (Nr. 3). Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BBhV gilt u.a. § 43 Abs. 2 SGB XI entsprechend. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass die Pflegekasse für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernimmt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beträgt der Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegestufe II und damit der diesbezügliche pauschale Leistungsbetrag je Kalendermonat 1.279,00 Euro. In Übereinstimmung mit diesen Regelungen hat die Beklagte in dem angefochtenen Beihilfebescheid von den Aufwendungen der Klägerin für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe II in Höhe von 2.423,27 € nur den Betrag von 1.279,00 € als beihilfefähig anerkannt. Auf der Grundlage des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin in Höhe von 70 % hat sie insoweit zutreffend eine Beihilfe in Höhe von 895,30 € festgesetzt. In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009, Az.: 1 A 1447/08, berufen. Diese Entscheidung betraf einen Beihilfeanspruch aus dem Jahr 2004 nach nordrhein-westfälischem Recht und kann schon deshalb nicht auf die hier in Rede stehende Anwendung von § 39 Abs. 1 BBhV übertragen werden. Durch möglicherweise unterschiedliche Beihilferegelungen im Bund und in den Ländern wird auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet; die durch die grundgesetzliche Kompetenzordnung anerkannte Zuordnung der Beamten zu unterschiedlichen Dienstherrn stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Ob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die seinerzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zutreffend angewandt hat, ist hiernach für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. 2. Der Klägerin steht ferner kein Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu. Die in ihrem Kern verfassungsgeschützte (Art. 33 Abs. 5 GG) und zudem einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 78 BBG normierte Fürsorgepflicht gebietet es sicherzustellen, dass Beamte auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge und durch die Regelalimentation bewältigen können und letztlich zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung führen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 , juris, Rdn. 13, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten insoweit im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheits- und pflegebedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen; das gilt selbst dann, wenn die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten nicht in vollem Umfang versicherbar sind. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127/07 –, juris, Rdn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 78. Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 29/98 –, juris, Rdn. 21 f., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rdn. 83, und - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 79, sowie vom 14. Dezember 2010 - 1 A 3/09 -, juris, Rdn. 14. Eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin in ihrem Wesenskern vermag das Gericht in Bezug auf die hier streitigen Aufwendungen nicht festzustellen. Die Bundesbeihilfeverordnung enthält bezogen auf den Sachbereich der Erstattung von Aufwendungen, die durch den (voll-)stationären Aufenthalt des Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Pflegeheim entstehen, keine unmittelbare Regelung dazu, wo auch unter Einbeziehung der reinen Pflegeaufwendungen die Grenze zumutbarer Eigenbelastungen anzusetzen ist. Für das, was die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesem Zusammenhang in ihrem Kern gebietet, kann allerdings zumindest im Ausgangspunkt – an die Regelungen in § 39 Abs. 3 BBhV angeknüpft werden. Diese beziehen sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten; den differenziert ausgestalteten und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht ausdrücklich getroffenen Regelungen kann aber auch darüber hinaus ein Anhalt dahingehend entnommen werden, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstatteten und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten, zumuten will. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rdn. 88, zu § 9 Abs. 7 der vormaligen Beihilfevorschriften des Bundes, und vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 89, m.w.N. zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 Satz 2, 3 und Satz 4 Nr. 3 der Richtlinien des Bundeseisenbahnvermögens für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl). Nach den dortigen Regelungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BBhV) beläuft sich der Eigenanteil bei alleinstehenden Anspruchsberechtigten in vollstationärer Pflege, wie der Klägerin, auf 70% der Einnahmen. Einnahmen in diesem Sinne sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Versorgungsbezüge sind dabei gemäß § 39 Abs. 3 Satz 5 BBhV die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung lässt sich als Kern entnehmen, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30% ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben soll und (in der Regel) auch muss, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100% oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall ist. Das bedeutet aber, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass dem Beihilfeberechtigten – auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch "aufgesattelt" – eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibt. So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rdn. 92, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 BEV-RiPfl, und - 1 A 1447/08 -, juris, Rdn. 60, zur Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen. Nach diesen Maßstäben kann hier eine Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht nicht festgestellt werden, weil der Klägerin nach Abzug der Pflegekosten und der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Ansprüche auf Beihilfe und auf Leistungen aus ihrer privaten Pflegeversicherungen noch nahezu 30% ihrer Einnahmen im Sinne des § 39 Abs. 3 BBhV verbleiben. Zu den Einnahmen der Klägerin gehören nach den o.g. Maßstäben ihre Bruttoversorgungsbezüge in Höhe von 3.217,12 Euro, ihre Altersrente in Höhe von 159,98 Euro sowie ihre Witwenrente in Höhe von 165,02 Euro. Insgesamt ist insoweit mithin ein Betrag von 3.542,12 Euro brutto in Ansatz zu bringen. Von diesen Einnahmen verblieben der Klägerin für den Monat Dezember 2009 nach Abzug der Kosten für stationäre Pflegeleistungen der Pflegestufe II in Höhe von 2.423,27 Euro, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 979,29 Euro und der Investitionskosten in Höhe von 380,06 Euro sowie unter Berücksichtigung der ihr insoweit zustehenden Beihilfe in Höhe von 895,30 Euro und der Leistung der privaten Pflegeversicherung in Höhe von 383,70 Euro noch 1.038,50 Euro (3.542,12 Euro - 2.423,27 Euro - 979,29 Euro - 380,06 Euro + 895,30 Euro + 383,70 Euro). Gleiches gilt im Übrigen für den Monat Januar 2010, hielte man diesen als den Monat der Rechnungstellung durch das Pflegeheim und zugleich den Monat der Antragstellung für maßgeblich. Damit wird der Anteil von 30% ihrer o.g. Einnahmen (30% von 3.542,12 Euro = 1.062,64 Euro) zwar unterschritten, nämlich um 24,14 Euro; die Unterschreitung ist jedoch sowohl absolut als auch relativ gesehen nur geringfügig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rückgriff auf die hinter § 39 Abs. 3 BBhV stehenden Wertungen auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Frage der Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern lediglich einen Anhaltspunkt bietet. Eine rein rechnerische Betrachtung greift deshalb an dieser Stelle zu kurz. Dementsprechend ist in den Blick zu nehmen, dass hier die Differenz zu dem von dem Verordnungsgeber in § 39 Abs. 3 BBhV als notwendig anerkannten Selbstbehalt schon vom absoluten Betrag her geringfügig ist. Vor allem aber ist hier zu berücksichtigen, dass die Differenz in Ansehung des verbleibenden Bruttogesamtbetrages nicht ernstlich ins Gewicht fällt; sie beträgt weniger als 2,5% des Selbstbehalts gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BBhV. Dementsprechend kann hier unter Rückgriff auf die Wertungen in § 39 Abs. 3 BBhV keine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern festgestellt werden. Ergibt sich danach aber schon auf der Grundlage der o.g. Angaben keine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern, kann dahinstehen, ob mit Blick auf § 39 Abs. 3 Satz 3 BBhV auch etwaige weitere laufende Einkünfte der Klägerin, etwa aus Wertpapieren, in die Betrachtung einzubeziehen wären. Dieser Bewertung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für die Frage ihrer wirtschaftlichen Belastung nicht die jeweiligen Bruttobeträge, sondern die Nettobeträge maßgeblich seien. Zum ersten steht dem bereits entgegen, dass § 39 Abs. 3 Satz 4 BBhV ausdrücklich auf die Bruttoversorgungsbezüge abstellt. Zum zweiten wäre, hielte man die Nettobezüge für maßgeblich, nicht auf die monatlichen Bezügeabrechnungen durch die Beklagte abzustellen, sondern müsste man die Bezüge nach Abzug der letztlich festgesetzten Steuerlast in den Blick nehmen. Nur diese gibt Auskunft über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Betroffenen. Eine solche Gesamtbetrachtung kommt bei der Bestimmung des Umfangs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Höhe der Steuerlast des Betroffenen nicht allein von der Höhe seiner Bezüge, sondern ebenso von seinen sonstigen Einkünften und etwaigen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten, also von individuellen Faktoren, abhängt, die dem Einfluss des Dienstherrn entzogen sind. Diese ggfs. auszugleichen, ist er auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht verpflichtet. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf die Berücksichtigung nur ihres Nettoeinkommens im vorliegenden Fall auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie zu ihrer tatsächlichen steuerlichen Belastung keine Angaben gemacht und erst recht keine Belege vorgelegt hat. 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte weitere Beihilfeanspruch weiter auch nicht aus § 39 Abs. 3 BBhV zu. Wie bereits dargelegt, sieht diese Regelung unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen vor, dass dem Betroffenen auch zu seinen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn diese den Eigenanteil von 70 % der Einnahmen überschreiten. Im vorliegenden Fall beträgt der Eigenanteil der Klägerin entsprechend der obigen Berechnung 2.479,48 Euro (70% von 3.542,12 Euro). Ihre Belastung durch ihre Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten beläuft sich demgegenüber auf 1.359,26 Euro (979,29 Euro + 380,06 Euro) und bleibt damit unter diesem Eigenanteil. Für eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, etwa mit dem Ziel der Einbeziehung auch der nicht gedeckten Aufwendungen für die Pflegekosten, zur Vermeidung einer Verletzung der Fürsorgepflicht im Wesenskern, ist im vorliegenden Fall aus den oben bereits genannten Gründen kein Raum. 4. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den hier streitigen Aufwendungen aus § 47 Abs. 3 Satz 1 BBhV. Hiernach kann die oberste Dienstbehörde den Bemessungssatz in weiteren, d.h. über § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBhV hinausgehenden besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Der Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall steht allerdings in § 47 Abs. 3 Satz 3 BBhV entgegen, wonach bei dauernder Pflegebedürftigkeit eine Erhöhung ausgeschlossen ist. An dieser Stelle kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob der pauschale Ausschluss einer solchen Erhöhung möglicherweise dann unwirksam ist, wenn die verfassungsrechtlich begründete Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine solche Entscheidung zwingend gebietet. Im hier zu entscheidenden Fall kann aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen ein zwingendes Gebot zur Gewährung weiterer Beihilfe aus Fürsorgegründen gerade nicht bejaht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.