Beschluss
6 A 1906/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf entscheidungstragende Feststellungen oder Rechtssätze substantiiert dargelegt werden.
• Reine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder pauschale Behauptungen genügen nicht; es sind konkrete Angriffsziele und schlüssige Gegenargumente erforderlich.
• Dienstliche Beurteilungen sind rechtmäßig, wenn sie mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in Einklang stehen und die Begründungsanforderungen dieser Richtlinien erfüllen.
• Das Vorliegen abweichender Anwendungspraxis durch untere Behörden muss mit konkreten Belegen bestritten werden; bloße Mutmaßungen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Zulassungserfordernisse bei Angriff auf dienstliche Beurteilung und Anwendung der BRL Pol • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf entscheidungstragende Feststellungen oder Rechtssätze substantiiert dargelegt werden. • Reine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder pauschale Behauptungen genügen nicht; es sind konkrete Angriffsziele und schlüssige Gegenargumente erforderlich. • Dienstliche Beurteilungen sind rechtmäßig, wenn sie mit den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in Einklang stehen und die Begründungsanforderungen dieser Richtlinien erfüllen. • Das Vorliegen abweichender Anwendungspraxis durch untere Behörden muss mit konkreten Belegen bestritten werden; bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Der Kläger rügt die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 18.11.2008 und begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das die Beurteilung für rechtmäßig erklärt hat. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Beurteilungsrichtlinien der Polizei NRW (BRL Pol a.F.) und Erlasse des Innenministeriums zu einer abweichenden, quotenähnlichen Anwendung geführt haben. Das Verwaltungsgericht nahm an, das Polizeipräsidium F. habe die Richtsätze lediglich als Orientierungsrahmen verwendet und die Beurteilung erfülle die Begründungsanforderungen nach Nr. 8.1 Abs.2 und Nr. 9.2 Abs.2 BRL Pol a.F. Der Kläger behauptet zudem eine unzulässige Einflussnahme des LAFP auf das Beurteilungsverfahren. Im Zulassungsverfahren legt der Senat dar, welche Darlegungsanforderungen an einen Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu stellen sind. Der Senat prüft die vorgelegten Belege und kommt zu dem Schluss, dass die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätze bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. • Anforderungen an das Vorbringen: Pauschale Behauptungen oder die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht; es sind konkrete Angriffsziele und nachvollziehbare Argumente erforderlich. • Anwendung der BRL Pol a.F.: Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Beurteilung des Klägers mit den Beurteilungsrichtlinien (Runderlass 25.01.1996 i.d.F. 19.01.1999) in Einklang steht und dass die Erlasse vom 3.7. und 6.11.2008 keine landesweite, quotenartige Vergleichsgruppe begründet haben. • Belege und Prüfung: Das Verwaltungsgericht stützte seine Annahme auf das Protokoll der Maßstabsbesprechung, Ergebnisse der Endbeurteilungen und Schriftwechsel zwischen Polizeipräsidium F. und LAFP; diese Belege werden im Zulassungsverfahren nicht durch schlüssige Gegenargumente erschüttert. • Richtsatzanwendung: Die Abweichungen in den Endbeurteilungen zeigen sowohl Überschreitungen als auch Unterschreitungen der Richtsätze; die getrennte Betrachtung von 4- und 5-Punkte-Beurteilungen war sachgerecht nach Nr. 8.2.2 BRL Pol a.F. • Begründungsanforderungen: Die Einwände gegen die Nachvollziehbarkeit der Bewertung (Nr. 8.1 Abs.2) und gegen die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers (Nr. 9.2 Abs.2) sind nicht hinreichend substantiiert und liefern keine Anhaltspunkte für eine durchgreifende Fehlerhaftigkeit. • Einfluss des LAFP: Die behauptete beeinflussende Wirkung des LAFP auf das Beurteilungsverfahren ist nicht belegt; das Polizeipräsidium hat an seinen Beurteilungsentwürfen festgehalten und Stellungnahmen vorgelegt. • Folge: Da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan sind, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil der Kläger die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen, auf konkrete Feststellungen oder Rechtssätze bezogenen Argumenten in Frage gestellt hat. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belege und die Auslegung der Beurteilungsrichtlinien rechtfertigen die angenommene Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Behauptete Einflussnahmen und eine angeblich quotenartige Anwendung der Richtsätze sind nicht hinreichend belegt, sodass die erstinstanzliche Entscheidung Bestand hat.