Urteil
25 K 1959/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0203.25K1959.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizut-reibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger beantragte unter dem 6. September 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Baulichkeiten einer ehemaligen Bäckerei in "Lagerhalle und Büroräume mit Betriebswohnung für den Betreiber" auf dem Grundstück G1 Es handelt sich um ein überwiegend eingeschossiges Gebäude mit Ausmaßen von ca. 30 x 47 m; auf einem Teilbereich ist ein Obergeschoss mit Flachdach mit Ausmaßen von 11 x 9 m aufgesetzt. Angegeben war, dass auf das Flachdach im Obergeschoss wegen Undichtigkeit ein Zeltdach mit einem angegebenen umbauten Raum von 96,623 cbm aufgesetzt werden sollte. Die Wohnung ist in dem Obergeschoss sowie dem darunter liegenden Teil des Erdgeschosses vorgesehen; die Gesamtfläche hat die Beklagte aus den in den Bauvorlagen angegebenen Flächenangaben für die einzelnen Räume mit 152,56 qm errechnet. Im übrigen ist für das Erdgeschoss für verschiedene Räume angegeben: Lagerhalle 838,00 qm, WC 6,90 qm, Werkstatt 11,40 qm, Heizung 10,06 qm, Eingang/Flur 18,75 qm, Büro 1 36,01 qm, Küche/Personal 4,92 qm, Büro 2 13,76 qm, Büro 3 16,68 qm, Tonstudio/Regie 36,72 qm, Tonstudio/Recording 65,59 qm, Flur 18,55 qm, WC 2,26 qm. Hieraus errechnete die Beklagte eine Fläche von 1.079,60 qm. 2 Im Genehmigungsverfahren wurden vom Grundstückseigentümer zwei Baulasten übernommen, zum einen hinsichtlich der Verpflichtung, die Wohnung nur als Betriebswohnung gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO zu nutzen oder nutzen zu lassen, zum anderen hinsichtlich der Verpflichtung, die von den angrenzenden, in einem Gewerbegebiet liegenden Grundstücken ausgehenden Einwirkungen hinzunehmen; die Baulasten wurden in das Baulastenblatt Nr. 0000 der Stadt P eingetragen. 3 Die Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 17. Februar 2011, abgesandt am 21. Februar 2011. 4 Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid vom selben Tag, der keinen Absendevermerk trägt, erhob sie Baugenehmigungsgebühren von insgesamt 1.949,-- Euro, die sich wie folgt zusammensetzen: Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.1 (Entscheidung über Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden) : 69,-- Euro; Gebühr nach Tarifstelle 2.5.6.1 (Entscheidung über Eintragung einer Baulast): 200,-- Euro; Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3b (Entscheidung über Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen): 75,-- Euro; Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3b (Entscheidung über Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen): 1.605,--Euro. 5 Die erstgenannte Gebühr ist errechnet aus dem angegebenen umbauten Raum von 96,62 cbm, dem Rohbauwert von 115,-- Euro/cbm und dem Ansatz von 6 v.T. 6 Den letztgenannten beiden Gebührenfestsetzungen liegen interne Richtlinien der Beklagten zur Ausfüllung der Rahmengebühr von 50 – 2.500 Euro zugrunde, die einen Grundbetrag von 5 Euro je angefangene 10 qm umzunutzende Fläche vorsehen und sodann die Art der beabsichtigten Nutzung mit einem Faktor berücksichtigen: Wohnen – Faktor 1; Büro/Praxen – Faktor 5; Ladenlokale – Faktor 4; Lager-, Werkstatt- und Fabrikhallen bzw. –gebäude – Faktor 2; Spielhallen – Faktor 40; sonstige Vergnügungsstätten – Faktor 15; sonstige gewerbliche Nutzungen – Faktor 3; Gastronomie – Faktor 10. 7 Die Beklagte hat insoweit die Gebühren wie folgt ermittelt: Betriebswohnung 152,56 qm mit Faktor 1 – Berechnung 15 x 5 Euro x 1 = 75,-- Euro; Lager/Büroräume 1.079,60 qm mit Faktor 3 – Berechnung 107 x 5 Euro x 3 = 1.605,-- Euro. – Ein weiterer in den Bauvorlagen dargestellter Raum "Vermietung Lagerhalle" von 104,70 qm wurde nicht berücksichtigt; nach einer Erklärung zu den Bauvorlagen ist dieser Raum an einen Dachdeckerbetrieb als Lagerraum vermietet. 8 Auf Anfrage des Klägers zur Erläuterung der Gebühren übersandte die Beklagte ihm die internen Richtlinien sowie die vorstehend wiedergegebene Berechnung. 9 Der Kläger hat am 18. März 2011 Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Zur Begründung macht er geltend, es sei zunächst nicht einzusehen, wieso für eine Umnutzungsentscheidung einmal 75,-- Euro und einmal 1.605,-- Euro erhoben würden. Insbesondere die Gebühr von 1.605,-- Euro sei völlig unverhältnismäßig. Die Gebührenhöhe sei nach dem für die Behörde damit verbundenen Aufwand festzusetzen. Die Berechnung mit willkürlich festgelegten Faktoren, die mit dem tatsächlichen Aufwand nichts zu tun hätten, sei willkürlich. Ein Ermessen sei bei Gebühren nicht eingeräumt. Gerechtfertigt sei allenfalls ein Gesamtaufwand von 3 Stunden und einem Kostenbetrag von 186,-- Euro (letzteres beruhend auf einem in den Richtlinien der Beklagten erwähnten – alten – Stundensatz von 62,-- Euro). 10 Der Kläger beantragt, 11 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist auf den nach § 3 GebG NRW zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Wert der Baugenehmigung für den Kläger. Die Rahmengebühr nach Tarifstelle 2.4.3b sei durch die interne Dienstanweisung sachgerecht ausgefüllt worden; der zugrunde gelegte Faktor 3 für das Lagerbüro mit Tonstudio, Regie, Recording, Werkstatt liege im unteren Bereich des Gebührenrahmens. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides sind §§ 2, 14 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW vom 3. Juli 2001, GV NRW S. 262, i.V.m. den Tarifstellen 2.4.1.1, 2.5.6.1 und 2.4.3b des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT). Spätere Änderungsverordnungen enthalten keine rechtlich relevanten Änderungen der hier einschlägigen Tarifstellen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. 19 Nach Tarifstelle 2.4.1.1 AGT wird für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine Gebühr von 6 o/oo der Rohbausumme erhoben. Diese Tarifstelle betrifft im vorliegenden Fall die Genehmigung des über der Wohnung neu vorgesehenen Zeltdaches. Die Rohbausumme ergibt sich nach Nr. 2.1.2 AGT, 1. Absatz, für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhalts mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je cbm Rauminhalt. Die Beklagte hat ihrer Gebührenermittlung den in den Bauvorlagen angegebenen Rauminhalt von 96,62 cbm zugrundegelegt sowie den Rohbauwert von 115,00 Euro/cbm gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zum AGT, der für Wohngebäude diesen Rohbauwert je cbm festlegt. Angesichts dessen, dass es sich um das aufzubringende Dach über einer Wohnung handelt, ist hiergegen nichts zu erinnern. Hieraus ergibt sich der Rohbauwert mit 96,62 cbm x 115,00 Euro/cbm = 11.111,30 Euro, wie von der Beklagten errechnet. Dieser Wert ist gemäß Nr. 2.1.2 AGT, 6. Absatz, auf 11.500,-- Euro aufzurunden. Hieraus errechnet sich die Gebühr mit 11.500,-- Euro x 6 o/oo = 69,-- Euro, wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt. Der Kläger hat gegen diesen Teil des Gebührenbescheides auch keine konkreten Einwendungen erhoben. 20 Nach Tarifstelle 2.5.6.1 AGT beträgt die Gebühr für die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast 50 bis 250 Euro. Im Genehmigungsverfahren sind zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen zwei Baulasten eingetragen worden – Baulast zwecks Bindung der Wohnung an den Betrieb gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO, Baulast zum Immissionsschutzverzicht wegen der Wohnung mit Blick auf das angrenzende festgesetzte Gewerbegebiet. Die Beklagte hat insoweit jeweils einen Betrag von 100,-- Euro festgesetzt, der sich im unteren Bereich des von der Tarifstelle eingeräumten Gebührenrahmens hält. Hiergegen ist nichts einzuwenden; der Kläger hat auch gegen diesen Teil des Gebührenbescheides keine konkreten Einwendungen erhoben. Die eingangs genannten internen Richtlinien der Beklagten hätten es zugelassen, schon für die erste Baulast eine Gebühr von 200,-- Euro zu erheben (2.5.6.1 Baulasten – "bauplanungsrechtliche Bindung – 200 Euro"). 21 Der Kläger wendet sich mit der Klagebegründung ausdrücklich nur gegen die beiden nach Tarifstelle 2.4.3b AGT erhobenen Gebühren von 75,-- Euro und 1.605,-- Euro. Nach Tarifstelle 2.4.3b AGT wird eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro erhoben für die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach u.a. der Tarifstelle 2.4.1. Mit der Klagebegründung wird geltend gemacht, die Gebühr dürfe nur den Verwaltungsaufwand der Beklagten berücksichtigen, ein Ermessen sei nicht eingeräumt. Dies trifft nicht zu. 22 § 3 Abs. 1 GebG NRW bestimmt für die Bemessung der Gebührensätze in den Gebührenordnungen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bestimmt für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, wenn Rahmensätze vorgesehen ist, dass zu berücksichtigen sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Die beantragte Amtshandlung hat für den Kläger einen wirtschaftlichen Wert. Der wirtschaftliche Wert der erteilten Genehmigung besteht für den Kläger darin, dass er nunmehr das von ihm beantragte Vorhaben ausführen darf, was ihm zuvor versagt war, § 75 Abs. 5 BauO NRW; die Genehmigung gibt dem Kläger Rechtssicherheit, dass sein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW; 23 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3541/06 – zu einer Gebührenerhebung von 75.625,-- Euro für die Prüfung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsanzeige mit dem Ergebnis, dass es einer Genehmigung nicht bedürfe, juris Rdn. 27-37 zu dem auch in diesem Fall gegebenen wirtschaftlichen Wert für den Antragsteller m.w.N. zur Rechtsprechung betreffend baurechtliche Überwachungsgebühren; die Kammer hat in ihren Urteilen vom 23. Mai 2003 – 25 K 5267/02, 25 K 5312/02 – eine Überwachungsgebühr beim Neubau einer Kokerei in Höhe von 288.775,50 Euro gebilligt. 24 Eine äußerste Grenze ergibt sich nur aus dem Äquivalenzprinzip, welches sich insofern begrenzend auf die Gebührenhöhe auswirkt, als sich diese nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes entfernen darf; 25 vgl.OVG NRW a.a.O. juris Rdn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 9 A 1422/05 –, Abdruck S.- 5. 26 In dem Urteil vom 23. Juni 2009 hat das OVG NRW ausgeführt, dass das BVerwG eine Gebühr wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips verworfen habe, deren Höhe die Kosten des Verwaltungsaufwandes um das 4.444fache überstiegen hätten, ferner dass das OVG NRW selbst einen solchen Verstoß bei einem Verhältnis von 1 zu 1.000 angenommen habe, 27 a.a.O. juris Rdn. 61-64; 28 in der genannten Entscheidung selbst hat es ein Verhältnis Verwaltungsaufwand zu Gebühr von 1 : 35,5 als mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar gebilligt. Um so mehr ist das Äquivalenzprinzip im hier zu entscheidenden Fall nicht verletzt. Der Kläger selbst sieht nur einen Gebührenbetrag nach dem Aufwand für drei Stunden als angemessen an, wonach sich eine vom Kläger akzeptierte Gebühr von 213,-- Euro ergäbe (der Stundensatz für das Jahr 2011 beläuft sich auf 71,-- Euro, vgl. Erlass des Bauministeriums vom 29. Oktober 2010, MBl. NRW S. 836). Die beiden erhobenen Gebühren betragen zusammen 1.680,-- Euro, das Verhältnis akzeptierter Aufwand zu Gebühr stellt sich auf etwa 1 : 8. 29 Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand des Klägers, bei der Ausfüllung der Rahmensätze habe die Beklagte kein Ermessen. Das OVG NRW hat insoweit in einem gleichgelagerten Fall zu einer Gebühr nach Nr. 2.4.3a AGT (ebenfalls Rahmengebühr von 50 bis 2.500 Euro bei Genehmigung einer Nutzungsänderung ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen) ausdrücklich ausgeführt, dass die Rahmengebühr nach dem Ermessen der Behörde ausgefüllt werde, 30 OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 – 9 A 3155/01 –, juris Rdn. 22; ebenso Urteile der Kammer vom 11. Dezember 2009 – 25 K 1827/09 – und vom 5. Oktober 2007 – 25 K 2610/07 – zur Ermessensausübung unter Zugrundelegung typisierender Mietwerte. 31 Die Entscheidung der Beklagten kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Unter Beachtung dieser beschränkten Überprüfungsmöglichkeit erweisen sich das von der Beklagten praktizierte System der Gebührenermittlung sowie die konkrete Gebührenfestsetzung als rechtmäßig. 32 Den – zu Recht berücksichtigten – wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung hat die Beklagte in ihren internen Richtlinien fehlerfrei zunächst dadurch berücksichtigt, dass sie auf einen flächenabhängigen Grundbetrag von 5 Euro je angefangene 10 qm abstellt. Dies ist nicht zu beanstanden; der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung wächst regelmäßig mit steigender Größe des Vorhabens, 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 9 A 161/02 –, Leitsatz 3 zu Überwachungsgebühren, die an die Rohbausumme anknüpfen. 34 Die Beklagte differenziert in ihren Richtlinien sodann weiter nach unterschiedlichen Nutzungen, wobei sie zunächst das Wohnen von jeglichen anderen Nutzungen gewerblicher Art unterscheidet, welchen ein höherer wirtschaftlicher Wert zugemessen wird. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist hier den Grundsätzen obergerichtlicher Rechtsprechung gefolgt, wonach es z.B. der Gleichheitssatz nicht gestattet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen, 35 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2001 – 9 B 51/01 –, juris Rdn. 9, und vom 18. April 2000 – 11 B 20/00 –, juris Rdn. 6; gegen letzteren Beschluss ist laut Mitteilung bei juris eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden. 36 Unterschiedliche Betriebsarten dürfen dabei durch Unterschiede bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden; 37 vgl.OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 a.a.O., juris Rdn. 30 ff. zur Orientierung an verschiedenen Mietwerten. 38 Noch in jüngster Zeit hat das OVG NRW die Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 und 2.4.2.1 bis 2.4.2.3 AGT wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam erklärt, weil dort zwischen "Normalgebäuden" und sog. kleinen und großen Sonderbauten differenziert wird – Gebührensatz von 6 o/oo bzw. 1o o/oo bzw. 13 o/oo der Rohbausumme – und nicht berücksichtigt wird, dass ein Bauvorhaben ggf. nur teilweise das umfangreichere Prüfprogramm eines Sonderbaus auslöst; 39 OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 9 A 1225/08 –; 40 der Verordnungsgeber hat dem durch die 20. Änderungsverordnung vom 13. September 2011, GV NRW S. 475, Rechnung getragen, indem rückwirkend die Regelung eingeführt worden ist, dass, wenn nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten sind, die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen sind. 41 Die Beklagte ist in ihren internen Richtlinien diesen Maßgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Dies führt dazu, dass die Beklagte zwei Gebührenberechnungen zu derselben Tarifstelle vorgenommen hat, nämlich einmal für die Wohnnutzung und einmal für die gewerbliche Nutzung. 42 Der Gebührenbetrag hinsichtlich des Wohn-Anteils ist hiernach nicht zum Nachteil des Klägers festgesetzt worden: Aus angegebenen 152,56 qm Fläche ergäbe sich die Berechnung von 16 x 5 Euro x Faktor 1 = 80 Euro. Die Beklagte hat die letzten angefangenen 10 qm nicht berücksichtigt, sondern nur mit 15 x 5 Euro x 1 = 75 Euro gerechnet. Dies verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 43 Hinsichtlich der gewerblich verschieden genutzten Flächen sehen die internen Richtlinien der Beklagten verschiedene Gewichtungsfaktoren vor, die den unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert verschiedenartiger gewerblicher Nutzungen für den Antragsteller abbilden, beginnend mit Lager-, Werkstatt- und Fabrikhallen bzw. –gebäude mit Faktor 2, Ladenlokalen mit Faktor 4, Büro/Praxen mit Faktor 5, Gastronomie mit Faktor 10, Spielhallen mit Faktor 40, sonstige Vergnügungsstätten mit Faktor 15, sonstige gewerbliche Nutzungen mit Faktor 3. Gegen diese Gewichtung ist unter Beachtung der beschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis nichts einzuwenden; die gewerbliche Nutzung bietet typischerweise einen höheren Nutzwert als die reine Wohnnutzung, ein verschiedenartiger Nutzwert ist den einzeln aufgeführten gewerblichen Nutzungen nicht abzusprechen, auch die Einzelbewertungen erscheinen als nicht offensichtlich fehlerhaft. 44 Die Beklagte hat in ihrer konkreten Gebührenberechnung für die gewerblich genutzten Flächen allerdings nicht die einzelnen Faktoren der Richtlinien für konkret angegebene Nutzungen zugrundegelegt (z.B. angegebene Lagerfläche mit Faktor 2, angegebene Bürofläche mit Faktor 5), sondern alle Flächen insgesamt mit dem Faktor 3 für sonstige gewerbliche Nutzungen bewertet. Bei überwiegendem Ansatz des Faktors 2 würde sich wegen der großen Fläche der Lagerhalle die Gebühr geringfügig ermäßigen. Die Berechnung der Beklagten ist indes unter Beachtung der beschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der Ermessensausübung die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis maßgeblich, nicht die Regelung in internen Verwaltungsvorschriften, 45 vgl. z.B. Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rdn. 433; v. Münch-Gubelt, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rdn. 39; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 3 Rdn. 45. 46 Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ihre internen Richtlinien auf einer Empfehlung des Städtetages beruhen. Die Beklagte setze z.B. bei einem nur Lagerräume betreffenden Vorhaben den Faktor 2, bei einem nur Büros betreffenden Vorhaben den Faktor 5 an. Bei gemischt genutzten Gebäuden mit verschiedener gewerblicher Nutzung werde immer der Faktor 3 aus den internen Richtlinien angewandt. Hiergegen ist auch mit Blick auf die von den Vertretern der Beklagten angeführten Aspekte der Verwaltungspraktikabilität nichts zu erinnern; bei detaillierter Anwendung der Richtlinien je nach einzelnem Raum ergäbe sich in der Tat das Problem, welcher Nutzung die diversen Nebenräume (Heizung, Werkstatt, Flure, Küche, WCs) zuzuordnen wären. 47 Hiernach ist auch der Gebührenbetrag für den gewerblich genutzten Teil des Vorhabens nicht zum Nachteil des KIägers festgesetzt worden: Aus angegebenen 1.079,60 qm ergäbe sich die Berechnung von 108 x 5 Euro x Faktor 3 = 1.620 Euro. Die Beklagte hat auch hier die letzten angefangenen 10 qm nicht berücksichtigt, sondern nur mit 107 x 5 Euro x 3 = 1.605,-- Euro gerechnet. Dies verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 48 Soweit der Kläger einen Rechtsverstoß darin sieht – wie im Schriftsatz vom 13. Mai 2011 angedeutet und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt –, dass bei größeren Objekten etwa unterschiedlich große Hallen zu gleichen Gebührenbeträgen führen würden, ergibt sich auch hieraus nichts zu seinen Gunsten. Nach den Richtlinien der Beklagten ergäbe sich z.B. bei der Nutzungsänderung einer Lagerhalle von 2.500 qm eine Gebühr von 2.500 Euro (250 x 5 Euro x Faktor 2), bei einer doppelt so großen Halle ergäbe sich dieselbe Gebühr wegen der Begrenzung der Rahmengebühr in den Regelungen des AGT. Dies begründet keine Gleichheitswidrigkeit, erst recht keine Rechtswidrigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheides, sondern es ist letztlich Ausdruck des Äquivalenzprinzips, dass der Verordnungsgeber den Betrag der Rahmengebühr nach oben begrenzt hat. 49 Der Kläger ist schließlich zu Recht als Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden. 50 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.